Dipl.- Ing. Hubert Schupfer Praktische Erfahrungen in der Umsetzung der SeilbÜV 2013 Betriebsleiterseminar April 2016 in Zauchensee
Verordnung des über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen Seilbahnüberprüfungs- Verordnung 2013 SeilbÜV 2013 in der Fassung vom 1. Januar 2014 mit Novellierung vom 25. November 2015
Übersicht Werdegang der SeilbÜV Ursprünglich SeilbÜV 1995 Seit 2004 gelten die EU-Seilbahnrichtlinie und das SeilbG 2003 SeilbÜV 1995 weiter in Kraft Seit 1.1.2014 ist die SeilbÜV 2013 in Kraft Übergangsbestimmungen für 2014/15 Novellierung der SeilbÜV2013 im Nov. 2015 seit 1.Januar 2016 in Kraft
Schwerpunkte der SeilbÜV mit Stand 2016: Definition der fachkundigen Personen Termine Überprüfung Schlepplifte Gegenüber SeilbÜV1995 neue ergänzende Überprüfungen innerhalb 2014/15 durchführen Erleichterungen bei Standseilbahnen Kreislauf: Prüfbericht - Vorschreibungen Mängelbehebung- Erfüllungsmeldungen Schlussbericht 1 Jahr
SeilbÜV 2013 - Anlage 1 Allg. Überprüfung Bereitstellung von Unterlagen: Eisenbahnrechtliche bzw. seilbahnrechtliche gewerberechtliche Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen, wie - Verhandlungsschriften, Baugenehmigung, Betriebsbewilligung, - Bauentwürfe (auch zu Umbauten) - Dokumentationen über technische Vorerhebungen - Betriebsvorschrift Behördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006; Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn; Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013; Gutachten über seit der letzten Überprüfung durchgeführte ergänzende Überprüfungen (z.b. Oberflächenrissprüfungen udgl.) Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn Revisionsberichte seit der letzten Überprüfung Gutachten zur letzten magnetinduktiven Seilprüfung Bericht zur letzten Blitzschutzprüfung Anlagenbuch, für die elektrischen Anlagen
Umfang der Überprüfungen: Äußere Prüfungen Funktionelle Prüfungen Prüfung auf Änderungen Kontrolle von Unterlagen Besonderheit bei Schleppliften: Müssen betriebsbereit sein Bei Kleinschleppliften Betriebsschneelage erforderlich!
Äußere Prüfungen: Augenscheinliche handnahe Prüfungen von allen Bauteilen und Einrichtungen im montierten Zustand: Trasse, Bauwerke, Seile, Antriebe und Bremsen, mechanische Einrichtungen, Fahrzeuge, Sicherheitseinrichtungen, Bergeeinrichtungen, elektrotechnische Einrichtungen
Funktionelle Prüfungen: Prüfung der Wirkungsweise einzelner Bauteile und des Zusammenwirkens mehrerer Bauteile: Bremsversuche, Spanneinrichtungen, Fahrzeuge, Abstell- Bedien- und Anzeigeeinrichtungen, elektrische Sicherheitseinrichtungen, Bergeeinrichtungen Dabei sind die Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.
Besondere Funktionsprüfungen: Überprüfung von Fahrzeugtüren! Allgemein: Die Schließkräfte an den Türkanten selbsttätig kraftbetätigter Fahrzeugtüren sind zu messen Weitere Prüfkriterien bei Fahrzeugtüren (insbesondere bei Einseilumlaufbahnen) Türverriegelung Erkennung von Gegenständen mit mehr als 15 cm
Schwerpunkt Fahrzeugtüren 3 Hauptkriterien: Türverriegelung Erkennung von Gegenständen zwischen den Türblättern größer als 15 cm Schließkräfte
Türschließkräfte messen!! Norm sagt: Auf den letzten 150 mm Schließkraft max. ~ 150 N (15 kg)
50 mm 150 mm
Bei Fremdkörpern unter 50 mm Schließkraft = 0 Nunmehr wird ein Mittelwert gebildet aus: Schließkraft bei 150 mm z.b. 250 N Schließkraft bei 50 mm z.b. 170 N Schließkraft bei 0 mm 0 N Mittelwert somit ca. 150 N
Anlage 2 zur SeilbÜV Ergänzende Prüfungen Achtung: Wichtige Besonderheit!! Es wird hier grundsätzlich unterschieden zwischen zwei Gruppen von Seilbahnen: Genehmigung nach Eisenbahngesetz: ca. bis 2004 Hier gelten für die ergänzenden Prüfungen die Angaben lt. Anlage 2 SeilbÜV Genehmigung nach Seilbahngesetz: ca. ab Mai 2004 (CEN-Anlagen) Hier gelten für die ergänzenden Prüfungen nur mehr die Herstellerangaben
Ergänzende Prüfungen gem. Anlage 2 SeilbÜV 1. Überprüfung von Getriebe und hydraulischen Einrichtungen (Notantrieb, Bremsen, Abspannung) erstmals nach 10 Jahren (20.000 h) Dann alle 5 Jahre (10 000 h) 2. ZFP-Prüfung der Bremsen (dabei nur die Sicherheitsbremsen zerlegen) alle 10 Jahre
3. ZFP-Prüfung der Seilscheiben: erstmals nach 15 Jahren (30 000 h) dann alle 10 Jahre (20 000 h) 4. ZFP-Prüfung von Wellen und Achsen, einseitig gelagert und Umlaufbiegung erstmals nach 15 Jahren (30 000 h) dann nach 10 Jahren (20 000 h) dann alle 5 Jahre (10 000 h)
Beispiel für einseitige Lagerung:
Fallbeispiel Achse Umlenkscheibe:
Lagerung oben Lagerung unten
Wellendurchmesser 260 mm Baujahr 1988, 19.500 Betriebsstunden Rechnerische statische Bruchsicherheit: 11,3 fache Sicherheit!!
5. ZFP-Prüfung an zumindest 2 Achsen von einseitig gelagerten Zugseilrollen auf Pendelbahnstützen Erstmals nach 15 Jahren (30 000 h) Dann alle 10 Jahre (20 000 h) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Bolzen der betroffenen Bauart auszuweiten
Kontrolle der Stützen:
6. ZFP-Prüfung aller Achsen von je einer ausgewählten Trag- Niederhalte- und Wechsellastrollenbatterie: erstmals nach 15 Jahren (30 000 h) dann alle 10 Jahre (20 000 h) Werden bei der Prüfung Mängel (*) festgestellt, so ist die Prüfung auf weitere ausgewählte (**) und erforderlichenfalls auf alle Rollenbatterien der betroffenen Bauart auszuweiten (*) Mängel können Risse oder Verschleiß sein!! (**) Hersteller kontaktieren!
7. ZFP-Prüfung an 20% der kuppelbaren Klemmen alle 5 Jahre Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf alle Klemmen auszuweiten. So auswählen, dass in 25 Jahren jede Klemme einmal geprüft ist
Kuppelbare Klemme mit hohem Verschleiß Korrosion
8. ZFP-Prüfung an 10% der festen Klemmen bei;: Gruppenumlaufbahnen und Sesselliften erstmals nach 10 Jahren (20 000 h) und dann alle 5 Jahre (10 000 h) Schleppliften alle 10 Jahre (20 000 h) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf alle Klemmen auszuweiten.
9. ZFP-Prüfung an 20% der Gehänge einschließlich Gehängekopf, Kabinenaufhängung und Gehängebolzen bei Seilschwebebahnen (Sesselbahnen, Kabinenbahnen, Funitel ) Erstmals nach 15 Jahren (30 000 h) und dann alle 10 Jahre (20 000 h) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf alle Gehänge auszuweiten.
10.ZFP-Prüfung an 10% der Gehänge einschließlich Gehängekopf bei: Sesselliften erstmals nach 10 Jahren (20 000 h) und dann alle 5 Jahre (10 000 h) Schleppliften alle 10 Jahre (20 000 h) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf alle Gehänge auszuweiten.
11.ZFP-Prüfung an 5% jedoch mind. zwei Stück der Laufwerke (im zerlegten Zustand) bei Umlaufseilbahnen (z.b. 3S-Bahnen ) erstmals nach 5 Jahren und dann jährlich Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Prüfung auf alle Laufwerke auszuweiten.
12.ZFP-Prüfung der Laufwerke, einschließlich der Seilendbefestigungen und der Fangbremsen bei Pendelbahnen sowie der Fahrwerke und der Fangbremsen bei Standseilbahnen (*) (jeweils im zerlegten Zustand) alle 10 Jahre (20 000 h) Anmerkung: (*) Hier besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei den Übergangsbestimmungen (siehe Folie 4)
13.Feststellung der Feder- oder Klemmkräfte der Fangbremsen (Pendelbahnen und Standseilbahnen) erstmals nach 15 Jahre (30 000 h) und dann alle 10 Jahre (20 000h)
Ermittlung der Betriebsstunden: Betriebsstunden oder Jahre, maßgeblich ist die jeweils früher erreichte Frist Betriebsstunden sind jene Zeiten in denen die Seilbahn Personen oder Lasten befördert Bei kuppelbaren Anlagen darf dabei der Stand vom Betriebsstundenzähler pauschal um 15% verringert werden
Allgemeines zu den ergänzenden Prüfungen Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Prüfungen erforderlich Bei Schleppliften mit hoher Seilführung sind die ergänzenden Prüfungen Z 6, 8 und 10 erforderlich Für die ergänzenden Prüfungen gem. Z 1sind Hersteller oder qualifizierte Fachfirmen zugelassen Alle anderen ergänzenden Prüfungen dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen durchgeführt werden! Bei den ergänzenden Prüfungen müssen die Prüfspezifikationen der Hersteller berücksichtigt werden.
ANLAGENBUCH: Überprüfung der elektrischen Anlagen gem. ÖVE/ÖNORM EN 50110-1, Punkt. 5.3.3.101 Alle 5 Jahre Umfang gem. ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 Überprüfung durch qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen Vereinfachungen bei Schleppliften (Elektrofachkräfte) Erforderliche Qualifikation gem. ÖVE EN 50110
So etwas sollte durch das Anlagenbuch verhindert werden!!
Alle bisher erwähnten ergänzenden Prüfungen betreffen Seilbahnen welche noch vor dem SeilbG2003 genehmigt wurden! ******************************************************************* Bei Seilbahnen welche gem. SeilbG2003 genehmigt wurden (CEN-Bahnen) sind für den Umfang der ergänzenden Prüfungen nur mehr die Bedienungs-und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller maßgeblich Die Hersteller geben den Umfang der Überprüfungen vor, und auch durch wen diese Überprüfungen durchgeführt werden können (Anforderungen an Fachfirmen und Prüfstellen)
Achtung bei den CEN-Bahnen (ab 2004) Maßgeblich sind nur die Herstellerangaben Ergänzende Prüfungen können schon früh beginnen, Umfang teilweise höher als bei Bahnen vor der CEN z.b. je nach Hersteller: Bremsen zerlegen nach 4 Jahren Bremsen zerlegen und ZFP-prüfen alle 6 Jahre Rollenbatterien zerlegen und ZFP-prüfen nach 6 Jahren 25% der Klemmen zerlegen und ZFP-prüfen nach 6 Jahren (oder 9000 Betriebsstunden!) Teilweise ZFP-Prüfungen an Stützen und Seilscheiben Allgemein große Sonderinspektion nach 15 Jahren