Rechtliche Fragen zu Open Access

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Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen.

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Transkript:

Rechtliche Fragen zu Open Access Dr. Peter Volle, ZUV, D1, Ref. 1.1 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 1

Open Access an der Universität Rostock die Berliner Erklärung und die Open Access Erklärung der Universität Rostock Open Access Erklärung UR.pdf Die daraus resultierenden Anforderungen werfen verschiedene Rechtsfragen auf: Urheberrecht Vertragsrecht Haftungsrecht Datenschutzrecht Umgang mit Forschungsdaten / Gute Wissenschaftliche Praxis 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 2

Umsetzungsstrategien Der goldene Weg" und der grüne Weg" Goldener Weg: Erstveröffentlichung wissenschaftlicher Werke als Artikel in Open-Access- Zeitschriften, als Open-Access-Monografie oder als Beitrag in einem Open Access erscheinenden Sammelwerk oder Konferenzband. Qualitätssicherungsprozess wie bei Closed-Access-Werken (Peer Review oder Editorial Review) Publikationsvertrag: welche Nutzungsrechte räumen die Autorinnen und Autoren der Zeitschrift bzw. dem Verlag ein, welche Nutzungsbedingungen sollen für die entgeltfrei zugänglichen Dokumente gelten? ggf. Ergänzung durch eine Open-Access-Publikationslizenz, durch die Autor/innen den Nutzer/innen weitergehende und genau spezifizierte Rechte einräumen können Veröffentlichung idr kostenpflichtig 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 3

Umsetzungsstrategien Der goldene Weg" und der grüne Weg" Grüner Weg: Selbstarchivierung - zusätzliche Veröffentlichung von in einem Verlag oder einer Zeitschrift erschienenen Dokumenten auf institutionellen oder disziplinären Open-Access- Dokumentenservern (oder Repositorien) möglich für Preprints und Postprints wissenschaftlicher Artikel, aber auch andere Dokumentarten wie z.b. Monografien, Forschungsberichte, Konferenzproceedings Publikationsmöglichkeit ggf. durch Verlagsvertrag beschränkt (aber: u.u. Zweitveröffentlichungsrecht!) Arbeiten können auf institutionellen Repositorien zugänglich gemacht werden (Nutzung eines fachübergreifenden Dokumentenservers einer Institution - z.b. Hochschule). Auf disziplinären Repositorien werden wissenschaftliche Dokumente thematisch gebündelt, z.b. für eine Fachdisziplin, zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, welcher Institution der Autor/die Autorin angehört. Eine dritte Variante der Selbstarchivierung ist die Hinterlegung der wissenschaftlichen Dokumente auf der eigenen Homepage 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 4

Urheberrecht / Vertragsrecht Grundsatz: Uneingeschränktes Verfügungsrecht des Urhebers Aufnahme eines Werks in ein Repositorium setzt mindestens die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts voraus Open-Content-Lizenzen regeln die vom Urheber gewünschte/erlaubte Nachnutzung Aber: Einschränkung des Verfügungsrechts Mehrere Urheber? Arbeitsrechtliche Zuordnung von urheberrechtlich geschützten Werken Arbeitgeberrechte und Wissenschaftsfreiheit bei Verlagsverträgen: Bei Vertragsschluss: Streichungen oder Ergänzungen vornehmen Altverträge: Differenzierte Handhabung nach Veröffentlichungsjahr (Internet vor 1995 unbekannte Nutzungsart = nicht vom Verlagsvertrag erfasst, danach idr ausschließliche Rechte des Verlags im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte Zweitveröffentlichtungsrecht gem. 38 UrhG 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 5

Zweitveröffentlichung 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. (4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 6

Haftungsfragen Haftung für Inhalte, insbesondere Urheberrechtsverletzungen im Internet Wesentliches Haftungsrisiko resultiert aus schuldhafter Verletzung von Urheber- und ausschließlichen Nutzungsrechten; ggf. Ansprüche auf Unterlassung / Schadensersatz ( 97 UrhG) Verantwortlichkeit für eigene Inhalte des Webseitenbetreibers: 7 TMG Keine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte: 10 TMG Das Problem liegt in der Abgrenzung: Bei redaktioneller Auswahl und ggf. Bearbeitung des Inhalts können auch fremde Inhalte rechtlich wie eigene behandelt werden. Ggf. vertragliche Haftungsregelung im Verhältnis Repositorienbetreiber / Autor 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 7

Datenschutz und Umgang mit Forschungsdaten Die Bereitstellung von Forschungsdaten neben den wissenschaftlichen Texten wird nach der Berliner Erklärung explizit angestrebt. Ggf. auch entsprechende Verpflichtungen durch Fördergeber. Vgl. 2 Abs. 10 der Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis der UR. Datenschutz in Bezug auf personenbezogene Daten insbesondere bei Forschungsdaten (zb Sozialforschung, medizinische Forschung besonders sensible Daten) Reichweitenmessung unterliegt aus Gründen des Datenschutzes strengen Restriktionen Weitere Rechtsfragen: Schöpfungshöhe von Daten (urheberrechtliche Schutzfähigkeit) Nutzungsrechte 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 8

Weitere Informationen Allgemeine Info: https://open-access.net Handreichung zum Zweitveröffentlichungsrecht: https://www.uni-goettingen.de/en/faq-zweitver%c3%b6ffentlichungsrecht/493523.html Rückfragen in der Universität Rostock an peter.volle@uni-rostock.de Peter Volle D1 / Ref. 1.1 Tel. 1201 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 9