INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR REBE UND WEIN INTERNATIONALE NORM FÜR DIE ETIKETTIERUNG VON WEINEN

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Transkript:

INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR REBE UND WEIN INTERNATIONALE NORM FÜR DIE ETIKETTIERUNG VON WEINEN O.I.V. - 18, rue d'aguesseau - 75008 PARIS - Tél. : +331.44.94.80.80 Fax : +331.42.66.90.63 O.I.V. Edition 2015

VORWORT Vorliegende Norm ist eine Empfehlung der O.I.V. an ihre Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den internationalen Handel zu vereinfachen und eine korrekte Verbraucherinformation zu gewährleisten. Sie wurde in Anlehnung an die Norm des Codex Alimentarius zur Etikettierung von Lebensmitteln und Getränken erstellt. 1 Die Bestimmungen betreffen obligatorische Angaben bei der Etikettierung fertig verpackter Weine hinsichtlich ihres Verkaufs an den Endverbraucher sowie fakultative Angaben, die der Beurteilung der Hersteller oder Staaten unterliegen. Sie wurden mit Fortschreiten der Arbeiten der Gruppe Rechtsvorschriften und Qualitätskontrolle und der Kommission III durch die 63., 64., 65., 68., 72., 73. und 83. Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in den Jahren 1983, 1984, 1985, 1988, 1992, 1993 und 2003 sowie durch die 3., 4., 8. und 9. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein in den Jahren 2005, 2006, 2010 und 2011 verabschiedet. 1 Allgemeine Norm des Codex für die Etikettierung fertig verpackter Lebensmittel (Codex Stan I-1985).

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Definitionen: - «Etikett»: Blatt, Markierung, Bild oder sonstige Beschreibung, die in schriftlicher, gedruckter, geschliffener, aufgetragener, gravierter oder befestigter Form auf der Verpackung (dem Behälter) von Wein angebracht oder dieser beigefügt ist, - «einziges Blickfeld»: jeder Bereich auf der Oberfläche der Verpackung (des Behälters) mit Ausnahme des Bodens, der, ohne die Verpackung (den Behälter) zu drehen, ersichtlich ist. 1.2 Geltungsbereich 1.2.1 Das Erzeugnis Die Norm für die Etikettierung von Weinen bezieht sich auf Erzeugnisse, die der Definition von Wein gemäss dem Internationalen Kodex der Önologischen Praxis der O.I.V. entsprechen: Wein ist ein Getränk, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung frischer, gepresster oder nicht gepresster Trauben oder aus Traubenmost gewonnen wird. Sein Gehalt an vorhandenem Alkohol muss mindestens 8,5 Volumenprozent betragen. Unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit oder Rebsorte sowie besonderer Qualitätsfaktoren oder Traditionen bestimmter Rebflächen kann der minimale Alkoholgehalt jedoch durch eine besondere Rechtsverordnung der betreffenden Region auf 7 Volumenprozent herabgesetzt werden. Vorliegende Norm ist nicht auf in besagtem Kodex definierte Spezialweine anwendbar. Sie findet jedoch ebenfalls bei Kahmhefeschleierweinen Anwendung, die der vorliegenden Definition von Wein entsprechen. 1.2.2. Die Etikettierung ist vorgeschrieben für Weine, die für den Verkauf an den Endverbraucher fertig verpackt sind. 1.3. Die Etikettierung muss die vorgeschriebenen Angaben tragen, zu denen fakultative Angaben hinzukommen können. Lediglich Angaben dieser beiden Kategorien sind zugelassen. 1.4. Irreführende Angaben Die Verwendung jeder Angabe, jedes Zeichens, jeder Darstellung, die zu einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft und/oder der Art des Erzeugnisses führen können, ist verboten. - 1 -

2. VORGESCHRIEBENE ANGABEN 2.1. Bezeichnung des Erzeugnisses 2.1.1. Gebrauch des Wortes "Wein". Unbeschadet des Absatzes 2.1.2.2 zweiter Unterabsatz ist der Gebrauch des Wortes "Wein" oder jedes anderen Ersatzbegriffes bei der Etikettierung eines Erzeugnisses vorgeschrieben, das der in Paragraph 1.2.1 aufgeführten Definition entspricht. Es können Ergänzungen bezüglich des Typs und der Klassifizierung erfolgen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die von Staaten für die eigene Produktion vorgeschrieben werden können, kann die Zulassung zum freien Verkehr des der Definition entsprechenden und unter der Bezeichnung "Wein" vorgestellten Erzeugnisses nicht verweigert werden. Unbeschadet der Bestimmungen für bestimmte Erzeugnisse, deren Bezeichnung das Wort "Wein" und eine zusätzliche Angabe enthält, kann sich das allein gebrauchte Wort "Wein" lediglich auf unter Paragraph 1.2.1. definierte Erzeugnisse beziehen." 2.1.2. Anerkannte Ursprungsbezeichnung und anerkannte geographische Bezeichnungen 2.1.2.1. Definitionen Anerkannte geographische Angabe Es handelt sich um den Namen des Landes, der Region oder des Ortes, der in der Bezeichnung eines Erzeugnisses mit Ursprung in diesem Land, dieser Region, diesem Ort oder dieser Fläche, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes zu diesem Zweck und unter diesem Namen definiert und anerkannt ist. Bei Wein ist die Anerkennung dieses Namens - an eine Qualität und/oder eine Eigenschaft des Erzeugnisses gebunden, die auf das geographische Umfeld zurückzuführen ist, das natürliche und menschliche Faktoren einschließt, - und hängt davon ab, dass die Trauben in dem Land, in der Region, in dem Ort oder dem definierten Gebiet geerntet worden sind. Bei Spirituosen weinbaulichen Ursprungs ist die Anerkennung dieses Namens - an die Qualität und/oder eine Eigenschaft gebunden, die das Erzeugnis in einer entscheidenden Erzeugungsphase erlangt, - und hängt von der Durchführung dieser entscheidenden Phase in dem Land, in der Region, in dem Ort oder in dem definierten Gebiet ab. Anerkannte Ursprungsbezeichnung Es handelt sich um den Namen des Landes, der Region oder des Ortes, der in der Bezeichnung eines Erzeugnisses aus diesem Land, dieser Region, diesem - 2 -

Ort oder dem zu diesem Zweck und unter diesem Namen definierten Gebiet verwendet wird und von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes anerkannt ist. Bei Spirituosen weinbaulichen Ursprungs - bezeichnet die anerkannte Ursprungsbezeichnung ein Erzeugnis, dessen Qualität oder Eigenschaften ausschließlich oder hauptsächlich auf das geographische Umfeld zurückzuführen sind, das die natürlichen und menschlichen Faktoren einschließt, - und hängt die anerkannte Ursprungsbezeichnung davon ab, dass die Ernte und die Verarbeitung in dem Land, in der Region, in dem Ort oder in dem definierten Gebiet stattgefunden hat. 2.1.2.2. Ist ein Wein mit einer anerkannten Ursprungsbezeichnung oder einer anerkannten geographischen Angabe wie oben definiert versehen und sind diese auf einer vom Internationalen Organisation für Rebe und Wein veröffentlichten Liste aufgeführt, ist die Verwendung dieser anerkannten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe gemäss dem Recht des Erzeugerlandes vorgeschrieben. In diesem Fall kann die anerkannte Ursprungsbezeichnung oder die anerkannte geographische Angabe als Bezeichnung des Erzeugnisses gelten und das Wort Wein ersetzen. Um Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen zu vermeiden, wird empfohlen, die Verwendung einer ergänzenden, das Erzeugnis beschreibenden Angabe wie Ursprungsbezeichnung vorzuschreiben. 2.2. Angabe des Alkoholgehalts Die Angabe des Gehalts an vorhandenem Alkohol in Volumenprozent des Erzeugnisses auf dem Etikett muss mit einer Toleranz von 0,5 Volumenprozent erfolgen. Bei Weinen, die für eine längere Lagerung vorgesehen sind, und bei Kahmhefeschleierweinen beträgt die Toleranz 0,8 Volumenprozent. 2.3. Angabe der Zusatzstoffe Diese Angabe betrifft lediglich Zusatzstoffe, die natürlicherweise im Wein nicht in bedeutender Menge vorkommen: Es handelt sich um: - Schwefeldioxid, wenn dieser Zusatzstoff 10 mg/l, ausgedrückt als Gesamt- SO2, übersteigt, - Sorbinsäure Staaten können auf diese Angabe verzichten, falls die nationalen Rechtsvorschriften die vollständige Angabe der Lebensmittelzutaten nicht vorsehen, sofern die Befreiung von dieser Angabe erfolgt, da (i) die Lebensmittelzusammensetzung bekannt ist, (ii) das Fehlen der Zutatenliste für den Verbraucher nicht nachteilig ist und (iii) die auf dem Etikett enthaltenden - 3 -

Informationen dem Verbraucher über die Art des Lebensmittels Aufschluss geben. 2.4. Nennvolumen 2.4.1. Zielsetzungen - Die Volumenabfüllung von Weinen in Fertigpackungen muss so erfolgen, dass die Lose dieser Fertigpackungen hinsichtlich des Nennvolumens folgenden Vorschriften entsprechen: 2.4.1.1. Die tatsächliche Menge darf im Durchschnitt nicht unter dem Nennvolumen liegen. 2.4.1.2. Der Anteil der Fertigpackungen, deren negative Mengenabweichung den in Punkt 2.4.2.5. vorgesehenen Wert überschreitet, muss so gering sein, dass die Lose den in Punkt 2.4.5. definierten Prüfungen gerecht werden. 2.4.2. Definitionen 2.4.2.1. Die Fertigpackung besteht aus dem Erzeugnis und der Einzelverpackung, in der es verpackt ist. Ein Erzeugnis ist fertig verpackt, wenn es in Abwesenheit des Käufers in einer beliebigen Verpackung so angeordnet wird, dass die in der Verpackung enthaltene Erzeugnismenge einen im voraus bestimmten Wert aufweist, der nicht geändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder eine nachweisbare Änderung vorzunehmen. 2.4.2.2. Das Nennvolumen ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung laut Angabe enthält. 2.4.2.3. Das tatsächliche Volumen des Erzeugnisses ist das Volumen, das die Fertigpackung bei einer Temperatur von 20 C tatsächlich enthält. Unabhängig von der Abfülltemperatur wird die Prüfung bei 20 C durchgeführt. 2.4.2.4. Die negative Abweichung hinsichtlich der Menge einer Fertigpackung ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Volumen und dem Nennvolumen. Vorliegende Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf steuerliche Belange. 2.4.2.5. Die maximal zulässige negative Abweichung hinsichtlich der Erzeugnismenge wird gemäss folgender Tabelle festgelegt: Nennvolumen in ml Maximal zulässige negative Abweichung in ml 50 100 187 200 250 375 500 700 750 4,5 4,5 8,4 9 9 11,25 15 15 15-4 -

Nennvolumen in ml Maximal zulässige negative Abweichung in ml 1000 1500 2000 3000 4000 5000 6000 9000 10000 15 22,5 30 45 60 75 90 135 150 2.4.3. Bereiche Die in Absatz 1.1.1. aufgeführten Erzeugnisse können in den Mitgliedstaaten der O.I.V. frei im Umlauf sein, wenn sie in Fertigpackungen mit folgenden in Liter angegebenen Nennvolumen enthalten sind: 0,187* 0,375 0,750 1,500 Als Ergänzung steht den Staaten eine optionale Zusatzliste mit in Liter angegebenen Nennvolumen zur Verfügung, für die alle Vorschriften hinsichtlich der Etikettierung und der Prüfung gelten: 0,050 0,100 0,200 0,250 0,500 0,700 1,000 2,000 3,000 4,000 5,000 6,000 9,000 10,000 Um eine gesunde Konkurrenz zu gewährleisten, bemühen sich die Staaten, auf dem Inlandsmarkt Fertigpackungen mit anderen Nennvolumen abzuschaffen. Sie können jedoch bestimmte traditionelle Nennvolumen zulassen, die für Behälter mit typischer Form gelten und für eine bestimmte Herkunft charakteristisch sind, sofern dies nicht zur Verwirrung des Käufers oder zu unlauterem Wettbewerb gegenüber ähnlichen Erzeugnissen führt. * Staaten, die das Volumen von 0,187 l nicht akzeptieren, verpflichten sich jedoch, es für die Vermarktung bei der Bevorratung im See- und Luftverkehr zuzulassen. 2.4.4. Vorschriften bezüglich der Prüfung der Fertigpackungslose Die Prüfung der Lose erfolgt durch Stichproben; sie bezieht sich auf das tatsächliche Volumen jeder Fertigpackung der Stichprobe und auf den Durchschnitt der tatsächlichen Inhalte. Für alle Prüfungen ist folgender Stichprobenplan vorgesehen: Ein Los besteht aus der Gesamtheit der Fertigpackungen gleichen Nennvolumens, gleichen Modells, gleicher Fertigung, die am selben Ort abgefüllt und derselben Prüfung unterzogen wurden; die Stückzahl ist auf 10.000 beschränkt. - die Stichprobe wird dem Prüflos zufällig entnommen; - das tatsächliche Volumen der Fertigpackungen kann anhand von Volumenmessinstrumenten direkt oder durch Abwiegen des Inhalts der Fertigpackung und Messen der Volumenmasse indirekt bestimmt werden; - 5 -

- unabhängig von der Messmethode darf der Fehler bei der Messung des tatsächlichen Volumens einer Fertigpackung höchstens ein fünftel der für das Nennvolumen der Fertigpackung zulässigen negativen Abweichung betragen; - falls die Masse der Verpackung so stark variiert, dass dies zu einem größeren Fehler als dem vorausgehend festgelegten führen kann, wird eine zerstörende Prüfung durchgeführt, die das Öffnen der Verpackungen erfordert. 2.4.4.1. Prüfen des tatsächlichen Inhalts einer Fertigpackung - Um das zulässige Mindestvolumen zu erhalten, wird vom Nennvolumen der Fertigpackung die diesem Volumen entsprechende maximal zulässige negative Abweichung abgezogen (siehe Punkt 2.4.2.5). Fertigpackungen des Loses, deren tatsächliches Volumen unter dem zulässigen Mindestvolumen liegt, werden als fehlerhaft bezeichnet. Die Stückzahl der zu prüfenden Fertigpackungen muss der in folgender Tabelle aufgeführten Anzahl an Stichproben entsprechen: Prüfung nicht zerstörend Stückzahl des Loses Anzahl der Stichprobenentnahmen Anzahl der Stichproben Gesamtstückzah l Anzahl fehlerhafter Proben Annahmekriterium Ablehnungskriterium zerstörend < 100 1 20 20 1 2 100 bis 1 30 30 1 3 500 2 30 60 4 5 501 bis 3200 2 1 50 50 50 100 2 6 5 7 3201 und über 1 2 80 80 80 160 3 8 7 9 Zerstörende Prüfung: - wenn die Anzahl fehlerhafter Proben der Stichprobe unter dem Annahmekriterium liegt oder diesem entspricht, wird das Los bei der Prüfung angenommen. - wenn die Anzahl fehlerhafter Proben der Stichprobe dem Annahmekriterium entspricht oder darüber liegt, wird das Los bei der Prüfung nicht angenommen. Nicht zerstörende Prüfung: - wenn die Anzahl fehlerhafter Proben bei der ersten Stichprobe unter dem ersten Annahmekriterium liegt oder diesem entspricht, wird das Los hinsichtlich dieser Prüfung angenommen. - 6 -

- wenn die Anzahl fehlerhafter Proben bei der ersten Stichprobe dem ersten Ablehungskriterium entspricht oder darüber liegt, wird das Los abgelehnt. - wenn die Anzahl fehlerhafter Proben bei der ersten Stichprobe zwischen dem ersten Annahmekriterium und dem ersten Ablehnungskriterium liegt, muss eine zweite Stichprobe in dem auf dem Plan angegebenen Umfang entnommen werden. Die fehlerhaften Proben der ersten und zweiten Stichprobe sind zu addieren: - wenn die Summe fehlerhafter Proben unter dem zweiten Annahmekriterium liegt oder diesem entspricht, gilt das Los hinsichtlich dieser Prüfung als annehmbar. - wenn die Summe fehlerhafter Proben über dem zweiten Ablehnungskriterium liegt oder diesem entspricht, wird das Los abgelehnt. - Lose mit einer Stückzahl unter 100 werden zu 100 % geprüft. Das Los wird angenommen, wenn es weniger als 2 % fehlerhafte Proben enthält. 2.4.4.2 Prüfen des Durchschnitts der tatsächlichen Volumina der Fertigpackungen eines Loses Ein Los Fertigpackungen wird bei der Prüfung zugelassen, wenn der Durchschnitt x der tatsächlichen Volumina x i von n Fertigpackungen der S X Vn t( 1 ) n Stichprobe diesem Wert entspricht oder ihn übersteigt. Für diese Formel gilt: Vn : n : s : t(1- α) : Nennvolumen der Fertigpackungen Anzahl der durch folgende Tabelle vorgegebenen Fertigpackungen der Stichprobe Geschätzte Standardabweichung der effektiven Volumen des Prüfloses Zufallsvariable des Studentschen t-tests abhängig von der Anzahl der Freiheitsgrade v = n - 1 und des Vertrauenskoeffizienten [1 - α] = 0,995. - 7 -

Die Ablehnungs- und Annahmekriterien entsprechend der Stichprobenanzahl und der Prüfungsart (zerstörend/nicht zerstörend) sind in folgender Tabelle aufgeführt: Prüfung Stückzahl des Loses Anzahl der Stichproben Annahme Kriterien Ablehnung zerstörend < 100 20 X Vn - 0,640 s X < Vn - 0,640 s nicht 100 bis 500 30 X Vn - 0,503 s X < Vn - 0,503 s zerstörend >500 50 X Vn - 0,379 s X < Vn - 0,379 s Prüflose mit einer Stückzahl unter 100 werden zu 100 % geprüft. Das Los wird angenommen, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Volumina aller Fertigpackungen über dem Wert des Nennvolumens liegt oder diesem entspricht. 2.4.4.3. Ein Los Fertigpackungen ist akzeptiert, wenn die Ergebnisse der unter Punkt 2.4.4.1 und Punkt 2.4.4.2 vorgesehenen Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen. 2.4.4.4. Bei der vorausgehend vorgeschlagenen Methode handelt es sich um eine Bezugsmethode. Andere Methoden mit gleicher Wirksamkeit sind zugelassen. 2.5. Ursprungsland 2.5.1. Im internationalen Handel sind der amtliche oder der gebräuchliche Name des Ursprungslandes anzugeben, wenn das Erzeugnis aus in diesem Land geernteten Trauben gewonnen und in diesem Land zu Wein bereitet worden ist. 2.5.2. Die oben vorgesehene Verwendung des Namens eines Staates erfordert das Einverständnis des betreffenden Staates: - wenn die Weinbereitung in einem anderen Land erfolgte als dem, wo die Trauben geerntet wurden; - wenn der Wein aus einem Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern gewonnen wurde. 2.6. Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen 2.6.1. Als Name des für die Abfüllung Verantwortlichen gilt:. der Familienname der natürlichen Person,. der Firmenname des Unternehmens oder. der Handelsname dieses Unternehmens, die/das die Verantwortung für die von ihr/ihm bzw. in ihrem/seinem Auftrag abgefüllte Erzeugnis übernimmt. - 8 -

2.6.2. Die Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen umfasst den Namen des Ortes, in dem die Abfüllung tatsächlich erfolgte oder in Auftrag gegeben worden ist; diese Anschrift wird ggf. durch den Firmensitz des Abfüllers ergänzt. 2.6.3. Der Name und die Anschrift des Importeurs können anstelle des Namens und der Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen angegeben werden. 2.6.4. Die Angaben bezüglich des Namens und der Anschrift des Verantwortlichen sowie des Abfüllorts und der Eigenschaft des Abfüllers dürfen zu keiner Verwechslung hinsichtlich der Herkunft des Weines bzw. der Existenz und Eigenschaft der aufgeführten Personen oder Unternehmen führen. Um Missverständnisse hinsichtlich der Herkunft des Weines zu vermeiden, wird empfohlen, den Namen des Ortes oder des Verantwortlichen durch einen Code zu ersetzen, wenn diese Namen eine anerkannte Ursprungsbezeichnung oder eine anerkannte geographische Angabe beinhalten, die bei dem abgefüllten Wein nicht verwendet werden darf. 2.7. Kennzeichnung des Loses Die Angabe der Losnummer, d.h. die Angabe, die es ermöglicht, eine bestimmte Menge unter gleichwertigen Bedingungen erzeugten (und verpackten) Weins zu identifizieren, wird von den Bearbeitern frei gewählt und muss als eine solche Angabe klar erkennbar sein. 3. Fakultative Angaben 3.1. Liste der fakultativen Angaben 3.1.1. Handelsmarken - eine Handelsmarke muss den durch das nationale Recht festgelegten Regelungen entsprechen; - eine Handelsmarke darf nicht im Widerspruch zu dem Schutz anerkannter Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben, wie von der O.I.V. definiert, stehen. Sie darf bei den Zielpersonen keine Verwirrungen bezüglich der anerkannten Ursprungsbezeichnung, der anerkannten geographischen Angabe und der geographischen Herkunft der Erzeugnisse verursachen; - eine Handelsmarke darf zu keiner Verwirrung insbesondere hinsichtlich des Erzeugers, des Händlers, der Rebsorte und des Jahrgangs führen. 3.1.2. Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind Name einer oder mehrerer an der Weinvermarktung interessierter Personen, Firmen oder Personengruppen, die:. am Ausbau,. an der Weinauswahl,. an der Abfüllung (Eigenschaft des für die Abfüllung Verantwortlichen);. am Vertrieb (Restaurants usw.) beteiligt sind. - 9 -

3.1.3. Name des Weinbaubetriebes Name des Weinbaubetriebes (château, quinta, finca, tenuta, Weingut, manoir, estate, usw.): - der Wein muss ausschließlich aus besagtem Betrieb stammen: Ernte und Verarbeitung der Trauben erfolgen in diesem Betrieb. Die Beschreibung des Betriebes muss den Bräuchen des Landes entsprechen und darf den Verbraucher nicht verwirren; - dem Wein muss eine anerkannte geographische Angabe oder eine anerkannte Ursprungsbezeichnung erteilt werden können, die als solche anzugeben ist. 3.1.4. Name der Rebsorte a) Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn: - der Wein aus mindestens 75 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde; - die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist; - der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer anerkannten geographischen Angabe oder einer anerkannten Ursprungsbezeichnung führt. b) Bei Angabe der Namen von 2 Rebsorten: - muss der Wein ausschließlich aus diesen beiden Rebsorten gewonnen werden; - müssen sie angegeben werden gemäß ihrer Bedeutung in absteigender Folge; - legen die Staaten den Mengenanteil der weniger bedeutenden Rebsorte fest, wobei dieser nicht unter 15 %liegen darf. c) Ausnahmsweise ist in Ländern, wo normalerweise mehr als zwei Rebsorten in der Etikettierung angegeben werden, der prozentuale Anteil aller Rebsorten auf dem Etikett aufzuführen. ANMERKUNG Zur Einhaltung dieser Bestimmungen wird den Staaten empfohlen, eine Ernteerklärung zu verlangen, in der die erzeugten Mengen der einzelnen Rebsorten in Verbindung mit den Flächen, auf denen die Rebsorten gepflanzt sind, angegeben sind. 3.1.5. Jahrgang oder Erntejahr Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die zu 100% aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden. Durch eine Ausnahmeregelung können Erzeugerstaaten diesen Anteil auf 85% reduzieren, sofern dies der Tradition und den Bräuchen der betreffenden Länder entspricht. 3.1.6. Art des Weines 2 Angaben bezüglich des Zuckergehaltes: 2 Der Zuckergehalt wird durch die in der Internationalen Aufstellung der Analysemethoden beschriebenen Analysemethode «Glukose + Fruktose» bestimmt. - 10 -

- trocken: wenn der Wein höchstens 4 g/l Glukose plus Fruktose oder 9 g/l enthält, wenn der Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Gramm Weinsäure pro Liter) nicht geringer als 2 g/l niedriger als der Glukose- plus Fruktosegehalt ist. - halbtrocken, wenn der Zuckergehalt des Weins höher ist als der unter dem ersten Spiegelstrich aufgeführte Zuckergehalt und folgende Werte nicht überschreitet: 12 g/l oder 18 g/l, sofern die Differenz zwischen dem Zuckergehalt und dem Gesamtsäuregehalt ausgedrückt in Gramm pro Liter Weinsäure nicht höher als 10 g/l ist - lieblich oder halbsüß: wenn der Wein mehr als die unter dem zweiten Gedankenstrich angegebenen Werte und höchstens 45 g/l enthält. - süß: wenn der Wein einen Gehalt an Glukose- plus Fruktose von mindestens 45 g/l hat. 3.1.7. Alterung des Weines Der Begriff alter Wein oder ein gleichwertiger Begriff ist nur zu verwenden: - wenn die Reifungsbedingungen durch eine nationale Vorschrift festgelegt sind; - wenn die Reifungsdauer mindestens 3 Jahre für Rotweine und mindestens 2 Jahre für Weißweine beträgt. 3.1.8. Traditionelle Qualitätsangaben Die Angabe von Bezeichnungen bezüglich einer höheren Weinqualität (Grand vin, cru, vin supérieur, classico, vino nobile, usw.) darf unter folgenden Bedingungen erfolgen: - es muss sich um Wein mit einer anerkannten Ursprungsbezeichnung oder anerkannten geographischen Angabe handeln; - die Angaben müssen durch eine offizielle Stelle des Erzeugerlandes zugeteilt werden und sich entweder auf die Klassifizierung der Rebflächen oder auf Qualitätskriterien des Weines beziehen; - auf den Etiketten muss der Jahrgang angegeben sein. 3.1.9. Medaillen und Auszeichnungen Für Angaben in Bezug auf Medaillen oder Auszeichnungen gilt folgendes: - letztere müssen in einem uneingeschränkten Wettbewerb gemäss Normen, die den durch die OIV. festgelegten Kriterien entsprechen und für eine homogene und festgelegte Menge Wein verliehen werden, dem eine anerkannte Ursprungsbezeichnung oder anerkannte geographische Angabe erteilt werden darf; - es muss ein Dokument als Beleg vorliegen; - auf dem Etikett ist die Losgröße, für die die Auszeichnung verliehen wurde oder eine amtliche Prüfnummer anzugeben. 3.1.10. Sonstige Angaben Es können folgende andere fakultative Angaben erfolgen, sofern diese den nationalen Vorschriften entsprechen: Angaben oder Texte, die sich - 11 -

insbesondere auf die Geschichte des Weins oder des Unternehmens beziehen, Empfehlungen an Verbraucher, natürliche oder technische Bedingungen des Weinbaus, der Weinlese und des Ausbaus, Angaben zur Alterung, sensorische Bedingungen, Analysedaten, die sich nicht auf den Alkoholgehalt beziehen, Farbe des Weins, ergänzende Herkunftsangaben, graphische Zeichen. Diese Angaben dürfen nicht zur Verwirrung im Verhältnis zu den vorausgehenden Angaben und den Bestimmungen des Artikels 1.4 führen. 4. Darstellung der Angaben 4.1. Blickfeld 4.2 Sprache Die Angabe der Bezeichnung des Erzeugnisses, des Alkoholgehalts, des Nennvolumens und des Ursprungslands müssen in einem einzigen Blickfeld erscheinen ohne Beeinträchtigung spezifischer Bestimmungen, die für den Inlandsmarkt weniger einschränkend sind. Die Angabe des Namens und der Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen im Sinne von Punkt 2.6, der Zusatzstoffe im Sinne von Punkt 2.3, der Losnummer im Sinne von Punkt 2.7 und alle anderen Angaben können an jeder beliebigen Stelle des Etiketts gemacht werden. Die oben aufgeführten Angaben können allerdings an jeder Stelle des Etiketts wiederholt werden. 4.2.1 Die verwendete Sprache muss für den Verbraucher leicht verständlich sein. 4.2.2 Falls die Sprache für den Verbraucher, für den der Wein bestimmt ist, nicht verständlich ist, ist das Etikett zu ersetzen oder ein anderes Etikett hinzuzufügen, auf dem die oben genannten, in Teil 2 der Norm vorgeschriebenen Angaben in der erforderlichen Sprache erfolgen. 4.2.3 Im Falle von Punkt 4.2.2 sind die vorgeschrieben Angaben des Originaletiketts getreu wiederzugeben. 4.2.4 Wenn es der wirksamen Kommunikation mit dem Verbraucher dient, dürfen Informationen in Form von Wörtern, Symbolen oder Kombinationen von Wörtern und Symbolen angegeben werden. Wenn Symbole oder Kombinationen von Wörtern und Symbolen verwendet werden, müssen diese klar und deutlich, gut lesbar und unmissverständlich sein. Die Symbole müssen den geltenden Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen. Die in dieser Norm aufgeführten verbindlichen Angaben sind auf den Etiketten in Worten anzugeben. Die verbindlichen Angaben auf Etiketten können von Symbolen begleitet werden. - 12 -

4.3. LESBARKEIT Die Angaben müssen aufgrund ihrer Größe und Farbe für den Verbraucher unter normalen Kauf- und Verbrauchsbedingungen klar, unverwischbar und gut leserlich sein. 4.4. ANGABE DES ALKOHOLGEHALTS Der Gehalt an vorhandenem Alkohol muss mit dem Symbol % und den Angaben Volumen, vol. oder vol angegeben werden, es können zusätzlich die Angaben Alkohol, Alk oder Alk. erfolgen. 4.5. Angabe der Zusatzstoffe Der Hinweis auf Sulfite muss durch die Worte enthält Sulfite, enthält Schwefeldioxid oder durch gleichwertige Angaben erfolgen. 4.6 Angabe des Nennvolumens Das Nennvolumen wird in einer der folgenden Einheiten angegeben: Liter (l) oder (L), Zentiliter (cl), Milliliter (ml); es wird in Zahlen ausgedrückt und durch das Symbol bzw. die vollständig ausgeschriebene Einheit ergänzt. Die so erfolgte Volumenangabe kann eine Angabe in Bezug auf ein anderes Maßsystem (z.b. Imperiales System) ergänzt werden, sofern für den Abnehmer dadurch keine Verwirrung bezüglich der angegebenen Menge entsteht. 4.7. Angabe des Ursprungslandes Die Angabe erfolgt durch ein Substantiv oder ein Adjektiv in Verbindung mit dem Wort Wein oder durch Formulierungen wie Erzeugnis aus. In den beiden unter Paragraph 2.5.2 aufgeführten Fällen werden folgende Angaben verwendet: - Mischung von Weinen aus oder eine entsprechende Formulierung, wenn es sich um einen Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern handelt; - Wein aus aus in geernteten Trauben oder eine entsprechende Formulierung, wenn die Weinbereitung in einem anderen Land als die Traubenernte erfolgte. In beiden Fällen muss die Angabe der Länder in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an der Mischung erfolgen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der bestehenden Zollregelungen. 4.8 Angabe von Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen Name und Adresse des gemäß Paragraph 2.6 für die Abfüllung Verantwortlichen sind durch eine Formulierung wie abgefüllt von oder Abfüllung durch oder verpackt von [Name des Verantwortlichen] in [Anschrift des Verantwortlichen] anzugeben. - 13 -

Lässt der für die Abfüllung Verantwortliche die Abfüllung auf seine Rechnung durchführen, ist sein Name durch eine Formulierung wie abgefüllt für oder abgefüllt für durch anzugeben. Im Falle von Paragraph 2.6.3 sind Name und Anschrift des Importeurs durch eine Formulierung wie importiert durch oder importiert und abgefüllt durch [Name des Importeurs] in [Anschrift des Importeurs] anzugeben. - 14 -