1) Was ist beim Transport von mit wassergefährdenden Stoffen (Kühlschmierstoffe, Öle usw.) befüllten Maschinen zu beachten?

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Transkript:

Gewässerschutz beim Transport von Gütern, die wassergefährdende Stoffe enthalten sowie von Abfällen aus der Wartung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Viele Mitgliedsunternehmen der Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e.v. (FGMA) führen fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch. Zu den betroffenen Anlagen zählen u.a. Werkzeugmaschinen, Aufzüge mit hydraulischem Antrieb, Oberflächenbehandlungsanlagen, Pumpen sowie diverse andere Maschinen. Die fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten sind Einbauen und Aufstellen (zukünftig Errichten), Instandhalten und Instandsetzen, Warten und Reinigen sowie zukünftig auch die Stilllegung von Anlagen. Im Rahmen der Ausführung dieser Tätigkeiten werden von den Unternehmen immer wieder folgende Fragen gestellt: 1) Was ist beim Transport von mit wassergefährdenden Stoffen (Kühlschmierstoffe, Öle usw.) befüllten Maschinen zu beachten? 2) Welche Vorschriften sind beim Transport von Abfällen aus der Wartung und Reinigung (Altöle, ölverschmutzte Putzlappen, Aufsaugmaterialien usw.) von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten? Folgende Rechtsgebiete haben in diesem Zusammenhang eine gewisse Relevanz: 1) Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom 31. Juli 2009) 16 Länderanlagenverordnungen (VAwS), zukünftig eine Bundes-Anlagenverordnung (AwSV) 2) Abfallrecht Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001) Nachweisverordnung (NachwV vom 20. Oktober 2006) Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung / Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV vom 10. Dezember 2013) 3) Gefahrstoffrecht Chemikaliengesetz (ChemG vom 28. August 2013)) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV vom 26. November 2010) 4) Gefahrgutrecht Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG vom 7. Juli 2009) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB vom 22. Januar 2013) Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV vom 25. Februar 2011) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV vom 16. Dezember 2011) Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB vom 8. Mai 2013)

Zu 1) Wasserrecht Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formuliert im 5 "Allgemeine Sorgfaltspflichten" folgendes: (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. D.h. diese Sorgfaltspflicht gilt auch beim Transport von Gütern/Produkten, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Eine weitere Konkretisierung enthält das WHG dazu aber nicht. Der sog. "Besorgnisgrundsatz" des 62 WHG hingegen gilt ausschließlich für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ein Merkmal dieser Anlagen ist die Ortsfestigkeit, d.h. mobile Anlagen und der Transport von Maschinen oder Abfällen werden von dieser Regelung nicht erfasst. Zu 2) Abfallrecht Beim Transport von Abfällen haben sich durch die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einige Änderungen ergeben: 1. Übergangsvorschrift des 72 Abs. 4 KrWG: 53 Absatz 1 bis 5 und 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden. Was sind sog. wirtschaftliche Unternehmen? Dies sind nach den Begriffsbestimmungen des 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Diese Unternehmen sind nach der Übergangsvorschrift des 72 Absatz 4 KrWG ab dem 1. Juni 2014 anzeige- und erlaubnispflichtig. Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Belastungen für diese erstmals der Anzeige- und Erlaubnispflicht unterliegenden Unternehmen entstehen, enthält die Verordnung verschiedene Privilegierungen. Diese Regelung betrifft vor allem jene Maschinenbau- Unternehmen, die im Rahmen von Servicetätigkeiten, Abfälle von Ihrem Kunden mitnehmen (z.b. gebrauchte Hydrauliköle aus Maschinen oder Aufzugsanlagen) und dann einer Entsorgung zuführen. Bisher war dieser "Abfalltransport" genehmigungsfrei, ab dem 1. Juni 2014 ist dann eine Anzeige erforderlich. Die Tätigkeiten Sammeln und Befördern von Abfällen müssen von wirtschaftlich tätigen Unternehmen ab diesem Zeitpunkt dann angezeigt werden, wenn sie dies "regelmäßig und gewöhnlich" tun. Regelmäßig und gewöhnlich bedeutet nach der neuen Verordnung, dass ein Unternehmen pro Kalenderjahr mindestens 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle sammelt oder befördert. Im Zweifel werden einige Unternehmen gar nicht genau wissen, ob sie diese Mengen im Jahr erreichen. Es empfiehlt sich daher, einmalig eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung enthält dazu ein Formblatt.

Weisen Abfälle gefährliche Eigenschaften auf, müssen sie entsprechend den Gefahrstoffvorschriften und ggf. nach den Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden (siehe: Gefahrgutrecht). Zu 3) Gefahrstoffrecht Das Herstellen, Inverkehrbringen und Anwenden von Gefahrstoffen und die innerbetriebliche Beförderung werden durch das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die dazugehörigen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) geregelt. Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht verfolgen unterschiedliche Schutzziele. Bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Herstellen, Inverkehrbringen und Anwenden) werden neben den akuten Wirkungen auch chronische Wirkungen sowie Wirkungen aufgrund mehrfacher Exposition und schwächere Auswirkungen bewertet. Bei der Beförderung stehen die akuten Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt im Vordergrund. Somit werden bestimmte Gefahren im Gefahrgutrecht nicht betrachtet. Schnittstelle Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht Bei zusammengesetzten Verpackungen wird die äußere Verpackung gemäß den Gefahrgutschriften gekennzeichnet, die Innenverpackung entsprechend der Zubereitungsrichtlinie bzw. der CLP-Verordnung* (GHS**) Einzelverpackungen werden sowohl nach Gefahrgutrecht und nach der Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet. Quelle: BG RCI A 013 BGl 671 Beförderung gefährlicher Güter *CLP-Verordnung = Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ** GHS = Global Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals.

Zu 4) Gefahrgutrecht Die Beförderung von Gütern mit besonderen Gefahren ist seit vielen Jahren gesetzlich geregelt. Unter die Regelungen fallen jetzt aber nicht nur gewerbsmäßige Beförderungen von großen Ladungseinheiten sondern ggf. auch die Beförderung von Kleinmengen. Mit Datum vom 31. Dezember 2002 endete die Übergangsfrist zur Einführung der neuen Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, kurz GGVSE. Gefährliche Güter nach 2 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetztes sind: " Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können." Keine Aussagen macht das Gesetz zu den Eigenschaften, die ein Gut besitzen muss, um Gefahrgut zu sein. Diese sind zu finden in den verkehrsträgerspezifischen internationalen Vorschriften, wie z.b. in dem in Europa und darüber hinaus geltenden ADR (in Deutschland eingeführt durch die GGVSEB). Insgesamt werden neun Klassen (1 bis 9) mit Unterklassen aufgeführt (z.b. Klasse 3 "entzündbare flüssige Stoffe"). Die Kriterien, welche ein Abfall erfüllen muss, finden sich im ADR in den Unterabschnitten 2.2.X.1. Quelle: Wolfgang Spohr "Schulung Gefahrguttransport Straße GGVSEB / ADR 2013" Aus dem Sicherheitsdatenblatt ergeben sich auch Hinweise für den Transport und eine gegebenenfalls erforderliche Gefahrgut-Kennzeichnung. Fallen die zu transportierenden Stoffe nicht unter die Gefahrgutverordnung wie in den meisten Fällen für Öle und Kühlschmierstoffe mit hohen Flammpunkten zu erwarten, ist das aus Feld 14 des Sicherheitsdatenblatts erkennbar (> keine UN-Nummer angegeben). Auch im anderen Fall

ist es von Vorteil, über schriftliche Informationen, z. B. zu Transportbeschränkungen in Wasserschutzgebieten oder geltenden Ausnahmeregelungen, zu verfügen. Die folgende Checkliste hilft bei der Beachtung der einzelnen Punkte: 1. Sicherheitsdatenblatt prüfen, 2. Lieferanten befragen: - Betroffen oder nicht betroffen? - Vorschriftenlage, - Eventuelle Ausnahmeregelungen, - Schriftliche Bestätigung, 3. Routenplanung (falls erforderlich), 4. GGV-Kennzeichnung und mitzuführende Dokumente. Findet ein regelmäßiger Umgang mit gefährlichen Gütern im Unternehmen statt, so besteht nach der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) die gesetzliche Pflicht zum Einsatz eines Sicherheitsberaters (Gefahrgut-Beauftragter). Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gibt es allerdings einige Ausnahmen, so sind z.b. Unternehmen befreit, die pro Jahr maximal 50 t gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern (sog. "Handwerkerregelung). Weitere Befreiungen enthält 2 der GbV. Ist ein Unternehmen an kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen beteiligt (als Verpacker, Verlader, Absender), muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Da die Schulung des eigenen Personals aufwändig und umfangreich ist, empfiehlt sich hierfür oftmals der Einsatz eines externen Beraters. Dieser Experte verfügt über die notwendigen Detailkenntnisse aus dem umfangreichen Regelwerk zum Gefahrgutrecht und kann bedarfsweise vom Unternehmen in Anspruch genommen werden. Freistellungsregelungen: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung, z.b. für Privatpersonen, Handwerker (1.1.3.1 ADR) Freistellungen für Gase, flüssige Kraftstoffe, ungereinigte leere Verpackungen und Lithiumbatterien (1.1.3.2 ADR, 1.1.3.3 ADR, 1.1.3.5 ADR und 1.1.3.7 ADR) 1.000-Punkte-Regelung (1.1.3.6 ADR) Freistellung von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter (3.4 ADR): "Limited Quantities" (LQ) Quelle: Thomas Schneider, Gemeinsames Gefahrgutbüro der IHKs

Zusammenfassende Übersicht Transport von mit Ölen oder anderen wg. Stoffen befüllten Maschinen Transport von "Frischware" (Öle, Fette, Schmierstoffe) Transport von (geringen) Abfallmengen (Altöl, Alt- KSM, Putzlappen usw.) Wasserrecht Abfallrecht Gefahrstoffrecht Gefahrgutrecht Bemerkungen Nicht Nicht relevant Es gilt die Bei Notfallmaßnahmen relevant Ausnahme für bzw. Maschinentransporte auch 1.1.3.1d "Allgemeine ADR und Sorgfaltspflicht" (1.1.3.1b ADR) 1.1.3.1e ADR Nicht relevant bzw. "Allgemeine Sorgfaltspflicht" Nicht relevant Anzeigepflicht bei Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ab dem 1. Juni 2014; ansonsten bei gewerblichen Abfalltransporten Erlaubnis erforderlich Nicht relevant bzw. "Allgemeine Sorgfaltspflicht" "Handwerkerregelung" beachten (1.1.3.1c ADR), 1000- Punkte- Regelung 1.1.3.6 ADR "Handwerkerregelung" beachten (1.1.3.1c ADR), Gase nach 1.1.3.2 ADR, flüssige Kraftstoffe nach 1.1.3.3 ADR, ungereinigte leere Verpackungen nach 1.1.3.5 ADR Bei Notfallmaßnahmen auch 1.1.3.1d ADR und 1.1.3.1e ADR Bei Notfallmaßnahmen auch 1.1.3.1d ADR und 1.1.3.1e ADR VDMA Abteilung Technik und Umwelt; Juli 2014