Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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- Gerhard Weiner
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2 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Anlage Bericht zum Thema Sicherheit im Eisenbahnverkehr Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom einen Bericht zum Thema Schadhafte Achsen an Güterwagen vorgelegt, der im Ausschuss in der 94. Sitzung der 16. Wahlperiode am behandelt wurde (A-Drs. 16(15)1451, Protokoll Nr. 16/94). Da dieses Thema ein Teilaspekt der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb ist, wird auch auf diesen Bericht Bezug genommen. Betreiberverantwortung In Deutschland sind die Eisenbahnen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen) gemäß 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese mit der Bahn-Strukturreform im Dezember 1993 gesetzlich normierte Eigenverantwortung der Eisenbahnunternehmen berücksichtigt die spezielle technische Komplexität des Systems Eisenbahn. Den Eisenbahnverkehrsunternehmen bietet sich somit ein vor allem auch vom Deutschen Bundestag geforderter Handlungsspielraum für die Wahl der Mittel und Wege, die zu dem jeweiligen Schutzziel führen. Zudem ist es wegen der ständigen technischen Fortentwicklung und auch im Hinblick auf die Deregulierungsbestrebungen wenig sinnvoll, technische Sachverhalte des Eisenbahnwesens staatlicherseits bis ins letzte Detail zu normieren. Die Betreiberverantwortung nach 4 Abs. 1 AEG entspricht dem europäischen Recht gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ( Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ), die in Deutschland mit der Novellierung des Allgemeinen Eisen-...
3 2 bahngesetzes sowie des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes am in nationales Recht umgesetzt wurde. Damit die Eisenbahnen in Deutschland ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen können, müssen sie ein Sicherheitsmanagement nachweisen bzw. besonders qualifiziertes Personal vorhalten (Betriebsleiter). Diese Betriebsleiter sind für das Sicherheitsmanagement verantwortlich. Sie genießen gegenüber der Geschäftsführung besondere gesetzlich verankerte Rechte zur Wahrung der Sicherheitsbelange in Abwägung zu geschäftlichen Interessen ( 5 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung). Sie erhalten nach besonderer staatlicher Prüfung ihre Zulassung (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung). Die Bestellung zum Betriebsleiter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann gemäß 49 Verwaltungsverfahrensgesetz widerrufen werden, wenn öffentliches Interesse gefährdet ist. Eisenbahnaufsicht Die Eisenbahnaufsichtsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Tätigkeiten u. a., ob die Eisenbahnunternehmen ihrer Verpflichtung gemäß 4 Abs. 1 AEG nachkommen. Dabei ist es ihre primäre Aufgabe, die Sicherheit im Eisenbahnwesen zu gewährleisten und auf die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen zu achten, wobei die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen und die Belange der Bahnunternehmen selbstverständlich angemessene Berücksichtigung finden. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Eisenbahnaufsichtsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland nimmt die Aufgaben der mit europäischem Recht (Eisenbahnsicherheitsrichtlinie RL 2004/49/EG) vorgeschriebenen staatlichen Sicherheitsbehörde wahr. Für die sonstigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen führen die Länder die Eisenbahnaufsicht durch. Erhält das EBA im Rahmen seiner Eisenbahnaufsicht oder im Rahmen der Unfalluntersuchung durch die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Kenntnis über eine unzureichende Wahrnehmung der Betreiberverantwortung durch ein Unternehmen, schreitet es ein. Das EBA trifft Anordnungen auf Grundlage des 5a Abs. 2 AEG und setzt diese gemäß 5a Abs. 7 AEG durch. Je nach Sachverhalt können dies Allgemeinverfügungen sein, aber auch auf das einzelne Fahrzeug bezogene Anordnungen zur Behebung eines festgestellten Mangels innerhalb einer bestimmten Frist oder die sofortige Außerbetriebnahme.
4 3 Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht Von hoher Bedeutung bei der Beurteilung von Sicherheitsfragen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht. Danach schafft ein Eisenbahnunternehmer durch seinen Eisenbahnbetrieb naturgemäß ganz erhebliche Gefahren. Daraus erwächst seine Verpflichtung, diesen Gefahren mit allen technisch möglichen und zumutbaren Mitteln zu begegnen. Jedoch ist Verkehrssicherheit, die jede Gefahr ausschließt, nicht erreichbar. Folglich muss und kann nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Eine mögliche Gefahr, die sich in einem Schadensereignis verwirklicht hat, wird erst dann haftungsbegründend, wenn sich vorausschauend für ein sachverständiges Urteil die nicht nur theoretische Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden. Der Bahnunternehmer hat deshalb diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die er nach dem jeweiligen Stand der Technik als verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Fachmann für das Eisenbahnwesen für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind. Aktuelle Erkenntnisse und Bewertungen: 1. Güterwagenradsätze: Mehrere gefährliche Ereignisse (Unfälle), die auf Brüche von Radsatzwellen zurückzuführen sind (zuletzt in Viareggio am ), haben aufgezeigt, dass bei der Instandhaltung von Güterwagen Verbesserungen und international einheitliche Vorgaben nötig sind. Das EBA hatte zur Thematik Instandhaltung von Radsatzwellen von Güterwagen am ein Anhörungsverfahren durchgeführt, in dem den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Haltern von Eisenbahnfahrzeugen die Gelegenheit gegeben wurde darzustellen, wie sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Betreiberverantwortung die Instandhaltung von Radsatzwellen bei Güterwagen gewährleisten. Im Rahmen der Eisenbahnaufsicht hatte das EBA Güterzüge überprüft und dabei eine nicht unerhebliche Anzahl an Mängeln im Bereich der Radsätze festgestellt. Bereits im Juli 2007 hatte das EBA ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben eine Allgemeinverfügung erlassen, die für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Güterwagen vorschreibt, dass sie für Radsätze entsprechende Instandhaltungsprogramme vorzuhalten haben (sie-
5 4 he hierzu auch den einleitend genannten Bericht zum Thema Schadhafte Achsen an Güterwagen ). In Ergänzung zu dieser Verfügung hat das EBA den Unternehmen, die seiner Aufsicht unterliegen, in einer weiteren Allgemeinverfügung vom Vorgaben zur detaillierten Dokumentation der Prüfung und Instandhaltung der Radsatzwellen von Güterwagen mitgeteilt. Die Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency ERA) hatte zu diesem Thema dann Ende Juli die europäischen Eisenbahnsicherheitsbehörden zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen. Am fand eine Sicherheitskonferenz der Europäischen Kommission zum Thema Sicherheit im Güterverkehr statt. Auf dieser Veranstaltung wurde deutlich, dass es auf europäischer Ebene einheitliche Regelungen geben muss und dieser Prozess in überschaubarerer Zeit abgeschlossen sein sollte. Hierzu wurde eine Task Force bei der ERA eingerichtet, an der auch die nationalen Sicherheitsbehörden beteiligt sind. Mit starker Unterstützung Deutschlands und im Auftrag der Europäischen Kommission arbeitet diese Task Force intensiv an einheitlichen Sicherheitsbestimmungen für Güterwaggons. Die Ergebnisse sollen bis Mitte 2010 vorliegen. 2. S-Bahn Berlin Aufgrund des Unfalls einer S-Bahn am , bei dem ein Rad zerbrochen war, hatte sich die S-Bahn Berlin GmbH in einer Selbstverpflichtung gegenüber dem EBA bereits auf notwendige Maßnahmen zur Kontrolle der Räder festgelegt; das EBA hatte diese Regelung dann mit Schreiben vom zusätzlich angeordnet. Nachdem allerdings Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung aufkamen, hat das EBA eine Sonderüberprüfung bei der S-Bahn Berlin durchgeführt und musste dabei feststellen, dass die S-Bahn Berlin GmbH ihrer Sicherheitspflicht als Betreiber nur unzureichend nachgekommen ist. Deshalb musste das EBA die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs notwendigen Maßnahmen konkret vorschreiben. Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages wurde am im Rahmen einer Selbstbefassung zu der aktuellen Problematik der Radsatzwellen bei Eisenbahnfahrzeugen auch zu der Entwicklung bei der Berliner S-Bahn informiert. Die S-Bahn Berlin GmbH hat dann im Rahmen turnusmäßiger Überprüfungen ihrer Fahrzeuge, die sie entsprechend ihrer Betreiberverantwortung nach 4 Abs. 1 AEG durchführt, zudem festgestellt, dass bei mehreren Fahrzeugen aufgrund von Mängeln an Bauteilen der Bremse die
6 5 Funktionssicherheit (Bremssicherheit) nicht mehr gegeben ist. Die S-Bahn Berlin GmbH hat deshalb in eigener Verantwortung entschieden, mit Betriebsschluss am 7. September 2009 alle Fahrzeuge, bei denen derartige Mängel bestehen könnten, außer Betrieb zu nehmen, zu überprüfen und mangelhafte Bremszylinder auszutauschen. Von dieser Maßnahme waren ca. 80% der rd. 360 S-Bahn-Viertelzüge betroffen. Der Tausch der Bauteile und die Wiederherstellung der Betriebssicherheit der S-Bahn Züge erfolgt im Rahmen der Verpflichtung gemäß 4 Abs. 1 AEG, als Eisenbahnunternehmen den Betrieb sicher zu führen und die Fahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten. Das EBA als Sicherheitsbehörde und Eisenbahnaufsicht für die Eisenbahnen des Bundes, zu denen auch die S-Bahn Berlin GmbH gehört, überwacht die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. 3. Beförderung gefährlicher Güter In hochindustrialisierten Gesellschaften ist es unabdingbar, dass gefährliche Stoffe und Gegenstände in erheblicher Menge transportiert werden müssen. Umfangreiche Rechtsvorschriften sorgen dafür, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen, möglichst vermieden werden. Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen und nationalen Rechtsvorschriften umfassend geregelt. Für die sichere Beförderung auf der Schiene gibt es mit der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ein seit Jahrzehnten eingeführtes internationales Regelwerk, das ausführlich vorschreibt, durch welche Maßnahmen von den am Transport Beteiligten der Schutz von Menschen und der Umwelt zu gewährleisten ist. Die Vorschriften des RID gelten sowohl für den grenzüberschreitenden als auch den innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verkehr. Diese Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik, aber auch aufgrund von Unfallauswertungen, laufend überprüft und in einem zweijährigen Intervall weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Triebfahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Gerade im Schienenverkehr sind die Anforderungen an den sicheren Einschluss der Gefahrgüter auch bei Unfällen durch die Einführung von Energieverzehreinrichtungen (Crashpuffer) und passiven Schutzmaßnahmen für die Tanks in den letzten Jahren erheblich erhöht worden.
7 6 Hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften ist insbesondere auf die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) hinzuweisen. Die GGVSEB enthält Vorschriften, die sich an alle Personen richtet, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (u.a. Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Befüller, Betreiber von Eisenbahnkesselwagen). Diese haben nach 4 GGVSEB für eine sichere Beförderung gefährlicher Güter allgemeine Sicherheitspflichten zu beachten und darüber hinaus gemäß 17 bis 34 GGVSEB jeweils einen umfassenden Pflichtenkatalog mit detaillierten Sicherheitspflichten zu erfüllen. Damit wird erreicht, dass alle Beteiligten in einem eindeutig bestimmten Umfang die Beförderungssicherheit gewährleisten müssen. Die Einhaltung der Pflichten im Schienenverkehr wird systematisch durch die Kontrolleure des EBA und der Landesbehörden überwacht. Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter sind auf der Internetseite des BMVBS unter dem Link: eingestellt.
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