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Hinweisblatt: Verkehrsunfall

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall

Transkript:

BVSK-RECHT Aktuell 2017 / KW 35 Kein Kaufvertragsabschluss bei Scherzerklärung OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017, AZ: 8 U 170/16 Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger die Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches der Beklagte auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten hatte. Der Angebotspreis lag bei 11.500 und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es u.a.: Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen ( ) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert ( ). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen ( )" (weiter auf Seite 2) Zur Erstattungsfähigkeit reparaturbedingt angefallener Verbringungs- und Reinigungskosten AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16 Die Parteien streiten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren lassen. Sie bezifferte den Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung. Die Beklagte zahlte von den mit 139,20 in Rechnung gestellten Verbringungskosten lediglich 80,00 netto und verweigerte darüber hinaus die Erstattung der Reinigungskosten. (weiter auf Seite 4) Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Herford, Urteil vom 10.08.2017, AZ: 12 C 1227/15 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Das von dem Geschädigten bei der Klägerin beauftragte Schadengutachten ergab einen Wiederbeschaffungswert von 8.800,00 und einen Restwert von 1.400,00. Der Unfall ereignete sich am 24.01.2015, das Gutachten wurde am 28.01.2015 erstellt und am 29.01.2015 forderte die Beklagte den Geschädigten auf, den Pkw erst nach Rücksprache zu veräußern, da häufig höhere Restwertangebote zu erzielen seien. Dieses Schreiben ging dem Geschädigten am 02.02.2015 zu. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars AG Krefeld, Urteil vom 09.05.2017, AZ: 11 C 319/16 Der Kläger begehrt die Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. (weiter auf Seite 6)

Kein Kaufvertragsabschluss bei Scherzerklärung OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017, AZ: 8 U 170/16 Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger die Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches der Beklagte auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten hatte. Der Angebotspreis lag bei 11.500 und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es u.a.: Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen ( ) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert ( ). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen ( )". Der Kläger machte dem Beklagten dennoch ein Tauschangebot, der Beklagte lehnte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut: Also für 15 kannste ihn haben", woraufhin der Kläger Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn" antwortete und sich erkundigte, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Der Beklagte antwortete wiederum wie folgt: Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann." Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mitteilung der Kontodaten aufgefordert hatte, schaltete er seinen Rechtsanwalt ein. Das LG Limburg an der Lahn hatte die Klage mit Urteil vom 29.07.2016 (AZ: 1 O 251/15) auf Übereignung des Fahrzeuges gegen Zahlung von 15,00 abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen im Sinne des 118 BGB abgegeben. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Das OLG Frankfurt teilte mit, dass es die eingelegte Berufung für unbegründet halte, woraufhin der Kläger die Berufung zurücknahm (Verfahren gem. 522 II ZPO). Laut OLG Frankfurt könne eine ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärung keine Vertragsansprüche auslösen.nach Auffassung des Gerichts sind die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Daher habe der Beklagte die Antwort des Klägers ( für 15 nehme ich ihn ") auf seine erste Nachricht ( Also für 15 kannste ihn haben") demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen müssen, da der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen sei. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein "Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation" verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Auch wenn der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen habe können, habe der Kläger angesichts der eindeutigen Umstände jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen, habe es folglich auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft. Da der Kläger die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt habe, könne er auch nicht hilfsweise Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies 2 / 6

stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 verkaufen wollte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Kläger risikolos gewesen sei. Praxis Die Tatsache, dass dieser Fall in zwei Instanzen verhandelt werden musste, sollte Fahrzeugverkäufern zumindest eine Warnung zur Vorsicht bei Verkaufsverhandlungen sein: Ein Kaufvertrag ist auch ohne entsprechendes Vertragsformular schnell geschlossen. Mit vorschnellen Angeboten sollte man sich daher zurückhalten. 3 / 6

Zur Erstattungsfähigkeit reparaturbedingt angefallener Verbringungs- und Reinigungskosten AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16 Die Parteien streiten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren lassen. Sie bezifferte den Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung. Die Beklagte zahlte von den mit 139,20 in Rechnung gestellten Verbringungskosten lediglich 80,00 netto und verweigerte darüber hinaus die Erstattung der Reinigungskosten. Der Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes wurde stattgegeben. Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass bei einem Verkehrsunfall der Schädiger das Prognoserisiko zu tragen hat. Der Schädiger haftet daher auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht wurden. Die Verbringungskosten wurden durch Vorlage der Reparaturrechnung nach Ansicht des Gerichts ausreichend nachgewiesen. Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung waren zu erstatten. Nach einer umfangreichen Reparatur ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug anschließend auch gereinigt werden muss. Ohne den Verkehrsunfall hätte eine Reparatur und demgemäß auch eine Reinigung nicht erfolgen müssen. Diese Maßnahme ist damit auch vom Prognoserisiko erfasst und von der Beklagten zu erstatten. Praxis Auch das AG Bochum vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13). Da der Schädiger das Prognoserisiko trägt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers dann auch auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten im Rahmen der Reparatur entstehen. 4 / 6

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Herford, Urteil vom 10.08.2017, AZ: 12 C 1227/15 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Das von dem Geschädigten bei der Klägerin beauftragte Schadengutachten ergab einen Wiederbeschaffungswert von 8.800,00 und einen Restwert von 1.400,00. Der Unfall ereignete sich am 24.01.2015, das Gutachten wurde am 28.01.2015 erstellt und am 29.01.2015 forderte die Beklagte den Geschädigten auf, den Pkw erst nach Rücksprache zu veräußern, da häufig höhere Restwertangebote zu erzielen seien. Dieses Schreiben ging dem Geschädigten am 02.02.2015 zu. Ob der Geschädigte den Pkw am 02.02.2015 an die Klägerin zum Preis von 1.550,00 veräußerte, blieb streitig. Dem Geschädigten wurde mit Schreiben vom 23.02.2015 ein Restwertangebot in Höhe von 2.610,00 übermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgte auch die Schadenabrechnung durch die Beklagte. Die auf Zahlung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Klage hatte Erfolg. Das AG Herford erhob zunächst Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass das von der Klägerin erstellte Gutachten eine korrekte Werteermittlung erkennen lässt. Das Gericht nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.09.2016, AZ: VI ZR 673/15). Danach kann der Geschädigte sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu einem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Werteermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat. Ein Restwert kann dadurch nachvollzogen werden, wenn aus Sicht eines Aufkäufers kalkuliert wurde. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Restwert seriös kaum über 1.550,00 angenommen werden könne, sodass die regionalen Angebote sich als gut nachvollziehbar darstellen. An dem Fahrzeug lagen zudem massive und tief gehende Beschädigungen vor, die nicht nur zu einem hohen Reparaturrisiko führen, sondern auch den Wert des Fahrzeugs hinsichtlich einer Teileverwertung ganz erheblich verringern. Praxis: Auch das AG Herford schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lehnt eine Wartepflicht des Geschädigten auf ein eigenes Restwertangebot der Haftpflichtversicherung ab. Wenn das vorgelegte Sachverständigengutachten eine korrekte Werteermittlung erkennen lässt, muss sich der Geschädigte nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen. 5 / 6

Zur Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars AG Krefeld, Urteil vom 09.05.2017, AZ: 11 C 319/16 Der Kläger begehrt die Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Das AG Krefeld führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass diejenigen Aufwendungen als erforderlich und damit erstattungsfähig anzusehen sind, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadenbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Der Tatrichter muss bei seiner Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde legen. Die BVSK-Honorarbefragung stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar. Das vorliegend in Rechnung gestellte Grundhonorar bewegte sich im Rahmen des HB V Korridors und war damit als angemessen einzustufen. Auch die Nebenkosten waren unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 nicht zu beanstanden. Der Sachverständige war darüber hinaus auch berechtigt, die Mehrwertsteuer gesondert zu berechnen, da es sich laut BVSK-Honorarbefragung 2015 sowohl bei den Angaben des Grundhonorars als auch der Nebenkosten um Nettopreise handelt (vgl. auch LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015, AZ: 3 S 21/15). Praxis Das AG Krefeld bestätigt die Anwendung des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten. 6 / 6