Mandanten- Newsletter
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1 Kaiser-Wilhelm-Ring 26 Wolperather Weg Köln Neunkirchen Tel.: Tel.: Fax: Fax: Mandanten- Newsletter vom BGH: Erkundungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers zur Historie des Fahrzeugs Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens keine Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen wenn nicht besondere Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vorliegen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ( Sichtprüfung ) verpflichtet. Das hat das Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom VIII ZR 183/12 entschieden. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, berief sich nämlich darauf, der verkaufende Gebrauchtwagenhändler hätte sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie verschaffen müssen. Mitnichten muss wie der BGH feststellt ein Gebrauchtwagenhändler dies tun. Voraussetzung: Aus der Sichtprüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden. Nur wenn die Sichtprüfung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergibt, ist der Händler, so der BGH weiter, verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Dies können gezielte Rückfragen oder auch die Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers sein. Der Verkäufer muss dem Käufer auch nicht mitteilen, dass er keine weiteren Nachforschungen angestellt hat. Denn wenn er keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden hat, muss er auch nicht weiter aufklären. Der BGH konnte aber in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das Vorgericht hatte die Klage angewiesen, weil in dem Kaufvertrag eine einjährige Verjährungsfrist vereinbart und das eine Jahr herum war. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Danach ist diese Verkürzung unzulässig, und zwar nicht nur in Verträgen mit Verbrauchern, sondern auch mit Unternehmern. Es gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren, die noch nicht herum war. Der Prozess wurde an das Vorgericht zurückverwiesen. Dieses hat vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Gebrauchtwagenhändler zu prüfen.
2 Oberlandesgericht: Vorsicht bei Erklärung ins Blaue Der Autohändler, der einen Gebrauchtwagen an einen Endverbraucher verkauft, sollte niemals Erklärungen ins Blaue hinein abgeben. Dies gilt vor allem zur Frage der Unfallfreiheit. Eine solche Erklärung wurde einem Gebrauchtwagenhändler zum Verhängnis, wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom (Az.: 1 U 44/13) hervorgeht. Der Endverbraucher hatte bei dem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Pkw gekauft. In dem Kaufvertrag war angegeben: Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer: nein. Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt: nein. Tatsächlich hatte der Wagen erhebliche Unfallschäden, wie sich später herausstellte. Der Händler hatte ihn von dem Hersteller des Pkw angekauft. Dieser hatte ihm gegenüber überhaupt keine Angaben zu einem etwaigen Unfall gemacht. Der Händler hatte danach auch nicht gefragt. Wer Angaben ins Blaue hinein macht, hat bei Gericht schlechte Karten. Ihm wird nicht nur Vorsatz, sondern arglistiges Verhalten bescheinigt. So auch in diesem Fall. Folge: Der Käufer hat den Kaufvertrag wegen Arglist erfolgreich angefochten und rückgängig gemacht, allerdings gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 12 Cent/km. Praxistipp: Zumindest wenn der Pkw an den jetzigen Verkäufer vom Autohersteller verkauft worden ist und wenn der Hersteller jederzeit abrufbare Informationen über die Reparaturhistorie vorhält, dann muss ein gewerblicher Händler als Verkäufer auf diese Informationen zurückgreifen. Jedenfalls gilt dies, bevor der Händler eine Erklärung über die Unfallfreiheit abgibt. Landgericht: Haftung des Autohauses für Mitarbeiter auf der Facebook-Seite Der Chef eines Autohauses kann unversehens und vor allem unverschuldet in eine Haftungsfalle kommen. In dem vom Landgericht (LG) Freiburg entschiedenen Fall (Urteil vom Az.: 12 O 83/13) hatte der als Verkäufer in einem Autohaus tätige Mitarbeiter auf seiner privaten Facebook- Seite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei seinem Arbeitgeber geworben. Dabei hatte der Mitarbeiter das Autohaus namentlich benannt und seine dienstliche Telefonnummer angegeben. Die Werbung war wettbewerbswidrig. Bei der Verknüpfung zwischen Privatem und Dienstlichem kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass das Autohaus für den Wettbewerbsverstoß seines Mitarbeiters haftet. Diese Haftung steht in 8 Abs. 2
3 UWG. Und das Wichtigste: Das Autohaus hatte keine Kenntnis von der Werbung. Trotzdem so das LG Freiburg haftet es. Praxistipp: Jede legale Aktivität der Mitarbeiter dürfte im Sinne des Autohauses sein. Aber jedes Autohaus sollte mit den Mitarbeitern klare Richtlinien für deren Werbung vereinbaren. Der Chef muss im Vorhinein von solchen Aktivitäten zumindest unterrichtet sein, damit er wettbewerbswidrige Werbung verhindern kann. BGH: Keine Nacherfüllung bei unverhältnismäßig hohen Kosten Der Autohändler, der einen fabrikneuen Neuwagen verkauft, muss dem Käufer bekanntlich Gewähr und Garantie für die Mangelfreiheit des Autos leisten. Treten solche Fehler auf, muss er sie beseitigen oder einen anderen Neuwagen liefern. Der Käufer hat die Wahl, welche Lösung er bevorzugt. In manchen Fällen ist die vom Käufer gewünschte Lösung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Das ist z.b. der Fall, wenn bei dem Neuwagen ein Außenspiegel nicht funktioniert und der Käufer statt der Nachbesserung ein neues Auto verlangt. Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom VIII ZR 273/12 zu entscheiden. Der BGH stellt zunächst fest, dass der Käufer vor Ausübung des Rücktrittsrechts, der Minderung des Kaufpreises oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen hat. Diese Fristsetzung ist allerdings ausnahmsweise nicht nötig, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Urteilsfall hatte der Verkäufer durch seinen Rechtsanwalt dem Käufer mitgeteilt, dass er das Auto nicht mehr überprüfen werde. Das ließ der BGH ausreichen und sah darin eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung. Damit war der Fall aber noch nicht beendet: Der Käufer wollte einen neuen Wagen haben, weil ein Außenspiegel nicht funktionierte. Insoweit erinnerte der BGH daran, dass der Verkäufer berechtigt ist, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Zweck dieser Regelung ist es, den Verkäufer vor unangemessenen Belastungen zu bewahren. Und das Verlangen eines anderen Neuwagens, wenn ein Außenspiegel nicht funktioniert, ist eine solche unverhältnismäßige Forderung. Schließlich kam eine weitere Besonderheit hinzu: Der Verkäufer hatte sich vorgerichtlich nicht auf diese Unverhältnismäßigkeit berufen, sondern erst im Prozess. Die Frage war, war diese Berufung erlaubt oder war sie verspätet und hätte bereits vorgerichtlich vorgebracht werden müssen. Der BGH entschied diese Frage kurz und knapp dahin, dass diese Berufung auch noch im Prozess vorgebracht werden kann. Es gelte dasselbe wie für die Einrede der Verjährung; auch diese könne noch erst im Prozess geltend gemacht werden, wenn vorprozessual der Anspruch insgesamt bestritten worden war.
4 Praxistipp: Unverhältnismäßige Kosten muss der Verkäufer, der einen Mangel beseitigen muss, nicht aufwenden. Auf die Unverhältnismäßigkeit kann er sich auch erst im Prozess des Käufers gegen ihn berufen. BGH: Keine Mehrwertsteuer bei Nutzungswertersatz Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist. Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom VIII ZR 215/13 entschieden. Der Kläger kaufte im Streitfall einen gebrauchten VW Touareg. Unter Berufung auf diverse Mängel verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich einverstanden erklärte. Sie errechnete für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen km einen Nutzungswert von 9.230,32 und zog diesen Betrag vom zu erstattenden Bruttokaufpreis ab. Der Kläger meinte, auf den Nutzungswert sei noch die Mehrwertsteuer zu berechnen. Der BGH hat das abgelehnt: Die Mehrwertsteuer werde bereits beim Bruttokaufpreis berücksichtigt, eine doppelte Berücksichtigung sei nicht möglich. Die Mehrwertsteuer ist bereits von dem Nutzungswert erfasst. Denn er ist auf der Basis des Bruttokaufpreises ermittelt. Sie kann nicht noch einmal verlangt werden. Eine doppelte Berücksichtigung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag verlangen würde als den Bruttokaufpreis, den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. OLG Celle: Neuer Pkw im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Auch ein relativ alter Pkw kann ein Neuer Personenkraftwagen i.s.d. Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sein. Das ist der Fall, wenn er mehrere Jahre alt ist, jedoch die weiteren objektivierbaren Umstände dafür sprechen, dass er zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben wurde. Ein solcher Umstand ist beispielsweise die Laufleistung des Pkw. Das hat das OLG Celle in seinem Urteil vom Az. 13 U 154/13 entschieden.
5 Im Urteilsfall hatte ein Händler einen drei Jahre alten Lada Niva mit einer Laufleistung von 66 km beworben. Der Pkw stand bereits 2 ½ Jahre im Eigentum des Händlers, war jedoch nie zugelassen. Das OLG sah diesen Pkw als neu i.s.d. EnVKV an mit der Folge, dass in der streitigen Kleinanzeige die notwendigen Angaben zu Verbrauch und Emissionen hätten abgedruckt werden müssen. Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Danach spricht eine Laufleistung von unter km in der Regel dafür, dass das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben worden ist. Unerheblich war auch, dass der Händler Zweitbesitzer war und der Erstbesitzer das Fahrzeug für einen Tag zugelassen hatte.
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