Statut der Schülervertretung der Europaschule Gymnasium Schwarzenbek

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(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.

Transkript:

-Entwurf-

Statut der Schülervertretung der Europaschule Gymnasium Schwarzenbek Inhaltsverzeichnis 1 Organe 2 Aufgaben 3 Klassensprecherinnen und Klassensprecher; Kurssprecherinnen und Kurssprecher 4 Aufgaben der Klassensprecherinnen und Klassensprecher 5 Schülerparlament 6 Aufgaben und Verfahren des Schülerparlamentes 7 Schülersprecherin oder Schülersprecher und die Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung 8 Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung 9 Vertrauenslehrerin und Vertrauenslehrer 10 Veranstaltungen der Schülervertretung 11 Mitteilungen 12 Finanzierung 13 Kassenführung 14 Abwahl 15 Niederschriften

Statut der Schülervertretung der Europaschule Gymnasium Schwarzenbek Die Schülervertretung des Gymnasiums Schwarzenbek hat sich nach dem Beschluss des Schülerparlamentes in der Sitzung am... das folgende Statut gegeben: 1 Organe Die Schülervertretung hat folgende Organe: 1. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher 2. Das Schülerparlament und sein Vorstand 3. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung (an unserer Schule bekannt als SV) 2 Aufgaben Die gesetzlichen Aufgaben umfassen die Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und Schulaufsichtsbehörden. die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens und der Schulentwicklung und die Unterstützung von Mitschülerinnen und Mitschülern in der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften ( 79 Abs. 2 (Nr. 1 und 3) und Abs. 3 SchuIG). Dazu stellt sich die Schülervertretung nach 79 Abs. 2 Nr. 2 SchuIG die Aufgabe, durch ihre Arbeit die Grundsätze des Konzeptes der Lebendigen Demokratie zu unterstützen und bestmöglich nach ihnen zu handeln. Die Grundsätze sind gemeinsame Verantwortung, Demokratie als Pflicht, Gleichberechtigung, Aufgabenteilung, die Anerkennung Andersdenkender und Minderheitenschutz sowie Freiheit mit Grenzen als Leitbilder unserer Sozialgemeinschaft. 3 Klassensprecherinnen und Klassensprecher; Kurssprecherinnen und Kurssprecher (1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Klassensprecher. Die Ämter sollen nach Möglichkeit mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt werden. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. (2) In Unterrichtsverbänden außerhalb des Klassenverbandes werden eine Kurssprecherin oder ein Kurssprecher, sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Kurssprecher haben Rederecht im Schülerparlament. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. (3) Die Wahl zu den Klassen und Kurssprechern findet unter der Leitung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Kurslehrkraft statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. ( 84 Abs. 7 SchulG in Verbindung mit 68 Abs. 7 SchulG)

4 Aufgaben der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (1) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher vertreten die Anliegen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler vor den Lehrkräften der Klasse und in dem Schülerparlament. (2) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlaments teilzunehmen. Sie haben ihre Klasse über die Arbeit und die Beschlüsse des Schülerparlaments zu unterrichten und erfahrene Informationen der Schülersprecherin oder des Schülersprechers weiterzuleiten. (3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher vertreten Anliegen der gesamten Klasse und/ oder eines einzelnen Individuums auf Wunsch vor den Lehrkräften. (4) Von der Jahrgangsstufe 7 an nehmen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, soweit diese nicht als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz tätig wird oder sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers trifft. (vergl. 65 Abs. 4 SchulG) 5 Schülerparlament (1) Das Schülerparlament ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule. (2) Das Schülerparlament setzt sich aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Schule zusammen. (3) Das Schülerparlament wählt sich in der ersten Sitzung des Schuljahres einen Vorstand, bestehend aus einer oder einem 1. Vorsitzenden, einer oder einem 2. Vorsitzenden, sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Hierbei darf es sich nicht um die Schülersprecherin oder den Schülersprecher oder ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung handeln. (4) Die Sitzungen des Schülerparlamentes werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie oder er ist für die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los (Die Fassung ergibt sich aus 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 68 Abs. 7 SchuIG). (5) Die Sitzungen des Schülerparlamentes werden von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Sie oder er muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Schülerparlamentes oder auf Antrag der Schülersprecherin oder des Schülersprechers eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen. (6) Das Schülerparlament ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Klassensprecherversammlung als beschlussfähig (Die Fassung ergibt sich aus 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 68 Abs. 5 SchuIG). (7) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Schülerparlament zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Das Protokoll muss geführt werden. Es ist 10 Jahre aufzubewahren, beispielsweise im Raum der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung (ergibt sich aus 68 Abs. 8). 6 Aufgaben und Verfahren des Schülerparlamentes (1) Das Schülerparlament entscheidet über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung. Es dient den Klassensprecherinnen und Klassensprechern und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher als Forum für gegenseitigen Informationsaustausch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Beschlussfassung über a) die Einführung und Änderung des Statuts b) die Beratung einzelner Gegenstände, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen c) die Einladung von Gästen, Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Diskussionspartnern zu seinen Sitzungen ( 84 Abs. 7, 87 Abs. 2 SchuIG) 2. Die Wahl a) von 11 Vertreterinnen oder Vertretern des Schülerparlamentes für die Schulkonferenz b) von je zwei Delegierten für die Fachschaften Die Wahl kann von der Arbeitsgemeinschaft vorbereitet werden, dann nimmt sie die Vorschläge entgegen und lässt das Schülerparlament nach Listenverfahren abstimmen. (a und b: Ergibt sich aus 62 Abs. 8 SchulG) c) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus der Schülerschaft für das Konto der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung. Besteht kein Konto der Arbeitsgemeinschaft, ist die Wahl eines Kassenprüfers nicht erforderlich. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7 Schülersprecherin oder Schülersprecher und die Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher werden spätestens acht Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. (2) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern der Schule gewählt. Die Wahl wird von einem Ausschuss des Schülerparlamentes vorbereitet und geleitet. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher werden von der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung unterstützt. Diese wird zusammen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher gewählt. Es können mehrere Arbeitsgemeinschaften zusammen mit. Jede Schülerin und jeder Schüler ab der 7. Klasse kann in eine Arbeitsgemeinschaft eintreten (siehe (1); gleiche Bedingungen wie für die Schülersprecherin oder den Schülersprecher). Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist ein Teil der Arbeitsgemeinschaft.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft wird von der oder dem Schülersprecher geleitet. Wahlweise kann z.b. für besseres Teamwork eine der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher in der Arbeitsgemeinschaft gleichgestellte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft bestimmt werden und/ oder eine Stellvertreterin oder ein oder mehrere Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers gewählt werden. (6) Die Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung ist kein Teil des Schülerparlamentes. Sie bilden zwei unabhängige Gremien der Schülervertretung an unserer Schule, die sich gegenseitig unterstützen. Das Schülerparlament kann der Arbeitsgemeinschaft und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher allerdings nach Sitzungsbeschluss Aufträge erteilen. 8 Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher führt mithilfe der Arbeitsgemeinschaft die Beschlüsse des Schülerparlamentes durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte der Schülervertretung gegenüber dem Schülerparlament verantwortlich. (2) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher nimmt als eine oder einer der zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an der Schulkonferenz teil( 62 Abs. 8 SchuIG). (3) Die Arbeitsgemeinschaft kann eine Liste für die Wahl für die Schulkonferenz- und Fachschaftsdelegierten anfertigen und sie dem Schülerparlament zur Abstimmung vorlegen. (4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher hat ständige Verbindung mit der Arbeitsgemeinschaft zu halten und diese laufend über die Amtsführung zu unterrichten. Sie oder er führt außerdem die Aufsicht über laufende Projekte. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen des Schülerparlamentes teilzunehmen. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dürfen als Gast (ohne Stimmrecht) am Schülerparlament teilnehmen. 9 Vertrauenslehrerin und Vertrauenslehrer (1) Die Vertrauenslehrerin und der Vertrauenslehrer werden von der gesamten Schülerschaft zu Beginn eines Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt (in den ungeraden Jahren: 2009, 2011, ). Es wird immer eine weibliche und eine männliche Lehrkraft gewählt. (2) Die Wahl wird von der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung durchgeführt. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. (Die Fassung ergibt sich aus 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 68 Abs. 7 SchuIG.) (3) Die Vertrauenslehrerin und Vertrauenslehrer nimmt an den Sitzungen des Schülerparlamentes mit beratender Stimme teil. Sie oder er berät die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Anmerkung zu 9: Die Schülervertretungen sind nach 85 Abs. 2 SchuIG nicht verpflichtet, eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer zu wählen. 10 Veranstaltungen der Schülervertretung (1) Veranstaltungen der Schülervertretung finden möglichst in der Schule statt. Von Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit muss die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigen werden, da es Schulveranstaltungen sind. Veranstaltungen außerhalb der Schule dürfen nur stattfinden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklärt. (Die Einhaltung dieser Regeln sichert unter anderem den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der anderenfalls nicht gewährleistet ist.) 11 Mitteilungen (1) Die Schülervertretung gibt ihre Mitteilungen an ihrem Mitteilungsbrett (linker Hand in der Eingangshalle unserer Schule), im Internet oder auf den Sitzungen des Schülerparlamentes bekannt. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitteilung ( 84 Abs. 7 in Verbindung mit 87 Abs. 2 SchuIG) eingehalten werden. 12 Finanzierung (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder die Kassenwärtin oder der Kassenwart nehmen nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Verbindung mit dem Schulträger auf, um die Kosten der Schülervertretung zu begründen. (2) Die Schülervertretung kann freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler entgegennehmen. Die Schülervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die den 29 und 79 SchuIG widersprechen. (3) Die Geldmittel der Schülervertretung werden nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet, insbesondere Bürobedarf und Veranstaltungsbedarf (beispielsweise Moderationsbedarf). 13 Kassenführung (1) Der Kassenwart oder die Kassenwärtin der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung ist ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Schülervertretung. Die Arbeitsgemeinschaft besetzt diese Position intern durch Abstimmung. Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet die Mittel der Schülervertretung nach den Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft. Sie oder er ist für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Sie oder er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu buchen und ist verpflichtet, gegebenenfalls darauf zu achten, dass für entsprechende Geschäfte eine Vollmacht des Schulträgers vorliegt ( 80 Abs. 5 SchuIG). (2) In der Kassen sollten nie mehr als 100 sein. Überschüssige Beträge sollen von der Kassenwärtin oder dem Kassenwart auf ein Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt werden. Das Konto kann unter dem Namen der ggf. gewählten Verbindungslehrerin oder des ggf. gewählten Verbindungslehrers, anderenfalls unter dem Namen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm

bestimmten Lehrkraft, eingerichtet werden. Es kann auch auf den Namen eines Schülers eingerichtet werden. (3) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer des Schülerparlamentes überprüfen die Kassenführung der Kassenwartin oder des Kassenwarts der Arbeitsgemeinschaft. (4) Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist verpflichtet, dem Schülerparlament einen Kassenbericht zum Schuljahresende vorzulegen. Die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts erfolgt durch das Schülerparlament. 14 Abwahl Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, die sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgewählt werden. 15 Niederschriften (1) Über die Sitzungen der Gremien der Schülervertretung muss von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift angefertigt werden ( 68 Abs. 8). (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: 1. Die Bezeichnung des Gremiums, 2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, 4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen. (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren. Anmerkung: Die Fassung der Vorschrift ergibt sich aus 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 68 Abs. 8 SchuIG.