BESCHLUSS. Oberlandesgericht Dresden. Zivilsenat. Aktenzeichen: 4 U 700/12 Landgericht Dresden 9 O 2707/11. In dem Rechtsstreit

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Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Transkript:

Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt darf im Rahmen seines Mandats auch eindringliche Formulierungen verwenden, wenn er dies zur Interessenwahrnehmung subjektiv für geboten erachtet. Ob er hiermit in objektiver Sicht den Interessen seines Mandanten dient, ist unerheblich. 2. Für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist dieser nur in Ausnahmefällen passivlegitimiert. Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einem Arzt vorwirft, dieser habe "sich des Totschlags an einem Patienten schuldig gemacht". OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 7. September 2012, Az.: 4 U 700/12 OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 9. August 2012, gleiches Az.

2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 700/12 Landgericht Dresden 9 O 2707/11 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit xxx - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen xxx - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: wegen Schmerzensgeld

3 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht Podhraski, Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann und Richter am Oberlandesgericht Klerch am 07.09.2012 beschlossen: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.3.2012-9 O 2707/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die zulässige Berufung des Klägers war nach 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 9.8.2012 Bezug. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.8.2012 geben keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzurücken. Entgegen der dort vertretenen Auffassung liegt insbesondere keine Abweichung zu der im Hinweisbeschluss des Senats vom 9.8.2012 zitierten Entscheidung des OLG Köln (AnwBl. 2003, 370) vor. Auch der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. die im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen) die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt nur dann nicht für Äußerungen im Namen seines Mandanten haftbar zu machen ist, wenn er hierbei dessen Interessen wahrnimmt. Dies bedeutet indes nicht, dass jede Äußerung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Mandatsverhältnisses nach einem objektiven Maßstab aus ex post Sicht daraufhin zu überprüfen wäre, ob hiermit den Interessen des Mandanten in materieller Sicht gedient und ein Rechtsstreit in dessen wohlverstandenem Interesse gefördert wurde. Eine solche Auffassung, die dazu führen würde,

4 dass bereits jede Überschreitung des Sachlichkeitsgebots nach 43a Abs. 3 BRAO zu einer eigenen Haftung des Rechtsanwalts führen würde, ist rechtsirrig. Rechtsanwälte nehmen im freiheitlichen Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden eine eigenständige wichtige Funktion in rechtlichen Auseinandersetzungen wahr. Der Rechtsanwalt soll als Organ der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht - ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen bewahren (vgl. BVerfGE 76, 171). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Rechtsanwalt darf daher auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Es ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfGE 76, 171). Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen (BVerfG NJW 2008, 2424). Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung NJW 2008, 2424 auch eine Äußerung eines Rechtsanwalts, der Gegner des von ihm vertretenen Mandanten, habe "sich durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung über 2.500 wegen eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht" und werde "deswegen noch von der Staatsanwaltschaft hören" ohne weiteres als Äußerung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses angesehen (Rn 16 bei juris) und eine hierauf gestützte anwaltsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich der Mandant im Nachhinein von einer Äußerung des Rechtsanwalts distanziert, der Anwalt aber gleichwohl an dieser festhält, kann dahinstehen. Für eine solche Distanzierung ist hier nichts ersichtlich. Das als Anlage B 5 vorgelegte und von der Geschäftsführerin des Klinikums Pirna erstellte und unterzeichnete Protokoll der Besprechung vom 27.4.2010, in dem festgehalten wird, es stünden strafrechtliche Vorwürfe von erheblichem Gewicht im Raum und es müsse dem Kläger als erfahrenem Intensivmediziner bewusst gewesen sein, dass die angeordnete Morphingabe innerhalb von zwei Stunden zum Tode führe, belegt vielmehr, dass sich die Mandantin des Beklagten die von diesem geäußerten Vorwürfe zu eigen gemacht hat. II. De Kostenentscheidung folgt aus 97 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Podhraski Zimmermann Klerch Richterin am Richterin am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 700/12 Landgericht Dresden 9 O 2707/11 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit xxx - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen xxx - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: wegen Schmerzensgeld

2 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht Podhraski, Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann und Richter am Oberlandesgericht Klerch am 09.08.2012 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. Gründe: Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat die auf Geldentschädigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Angesichts des Umstandes, dass die beanstandete Äußerung im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf gefallen ist, durch eine ohne Indikation verabreichte Morphingabe sei ein Patient zu Tode gekommen, und der hierdurch vermittelte Sachzusammenhang gegen eine unzulässige Schmähkritik oder eine Beleidigung im Sinne des 185 StGB spricht, hat der Senat bereits Zweifel, ob hierin eine schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen werden kann. Diese Frage, für die es einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Belange bedürfte, braucht jedoch hier nicht vertieft zu werden, weil es in jedem Fall an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390, Senat, Urteil vom 23.6.2011-4 U 1917/10; Be-

3 schluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist. Die ältere Rechtsprechung des BGH (MDR 1973, 104), der sich im Übrigen zur Frage der Passivlegitimation nicht abschließend geäußert, sondern lediglich ausgeführt hat, der Rechtsanwalt handele in einem Prozess weitgehend eigenverantwortlich ist damit überholt. Für die Frage der Passivlegitimation kommt es anders als der Kläger unter Bezug auf die o.a. Entscheidung des BVerfG meint, nicht darauf an, ob die Äußerung des Rechtsanwalts eine Schmähkritik beinhaltet oder sich nach Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als unzulässig darstellt. Auch ist es nicht von Belang, ob die Äußerung in objektiver Sicht für den vertretenen Mandanten günstig oder kontraproduktiv ist. Eine solche Sicht widerspricht der Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und eigenverantwortlich wahrzunehmen, weil er auf ihrer Grundlage damit rechnen müsste, für jede unzulässige Äußerung namens seines Mandanten selbst verklagt zu werden und persönlich einstehen zu müssen. Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, wird daher nicht allein dadurch als Privatperson mit der Folge einer umfassenden persönlichen Haftung tätig, dass er die Grenzen des Sachlichkeitsgebots überschreitet und den Gegner der von ihm vertretenen Partei persönlich attackiert. Entscheidend für die Abgrenzung und die Frage, ob die Einlassung in der gebotenen Form erfolgt, ist vielmehr, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine private Äußerung handelt, für die er auch persönlich einstehen möchte (vgl. OLG Köln aao). Dies war bei der streitgegenständlichen Äußerung vom 27.4.2010 unabhängig davon, ob sie darin bestand, dem Kläger den Vorwurf des Totschlags entgegenzuschleudern oder diesen lediglich neutral damit zu konfrontieren, dass sich aus der Morphingabe vom 3.4.2010 der Verdacht eines Tötungsdelikts ableitet, nicht der Fall. Dem Beklagten war der Kläger zuvor nicht bekannt. Die Äußerung erfolgte überdies im Rahmen einer vor Ausspruch der beabsichtigten Verdachtskündigung zwingend gebotenen Anhörung (vgl. hierzu etwa BAG ZTR 2003, 410) des Klägers im Beisein der Geschäftsführerin der Mandantin sowie der stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates und damit in einem Kontext, in dem es für den Beklagten allein um die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten, nicht jedoch um eigene Belange ging. Der in Anwesenheit der Mandantin erhobene Vorwurf zielte bei dieser Sachlage erkennbar allein darauf ab, die Interessen des Krankenhauses Pirna zu vertreten und dem Kläger die Bedeutung des zugrunde liegenden Vorfalls und die Auswirkungen auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit ihm deutlich zu machen. Dass die Äußerung mit Wissen und Billigung der Arbeitgeberin und damit innerhalb des Mandatsverhältnisses erfolgt ist, folgt schon daraus, dass die Geschäftsführerin der Mandantin bei der

4 streitgegenständlichen Besprechung zugegen war, ohne sich von den Vorwürfen des Beklagten zu distanzieren und dass sie diese selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Dresden und dem LAG Chemnitz vertreten hat. Ob die Besprechung vom 27.4.2010 gleichwohl allein dem Zweck diente, den Kläger mit sachlich nicht gerechtfertigten Vorwürfen zu überziehen und ihn durch die Konfrontation hiermit zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und Druck aufzubauen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da auch insoweit Ansprüche allein gegen den Arbeitgeber zu richten und vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen wären. Auf der Grundlage der o.a. Äußerungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,- festzusetzen. Podhraski Zimmermann Klerch Richterin am Richterin am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht