Wilhelm Rechtsanwälte (Un-)Versicherbar? Die Regulierung von Schäden aus Mängeln aktuelle Entwicklung zu LEG 3 Christian Becker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht 3. Round Table Integriertes Schadenmanagement Regulierung von Schäden an Kraftwerken und Industrieanlagen 15. September 2016, Düsseldorf
Ihr Referent: Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm Christian Becker ist auf Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät er Unternehmen zur industriellen Schadensversicherung (inklusive technische Versicherung und Haftpflichtversicherung). Haftungsfälle begleitet er sowohl bei der Inanspruchnahme von Schädigern als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Christian Becker ist gelernter Prozessleitelektroniker. Technische Zusammenhänge, die zu Schäden führen, kennt er. Darüber hinaus verfügt er über langjährige und umfangreiche Prozesserfahrung. Aufgrund dieser Kenntnis und Erfahrung beauftragen ihn Versicherungsnehmer u.a. mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Christian Becker verfasst regelmäßig Fachbeiträge zu Fragen der Industrieversicherung und hält Vorträge (u.a. zur Maschinen- und Montageversicherung). Mandate der jüngeren Vergangenheit: Beratung eines Konsortiums von Versicherungsnehmern zu Ansprüchen aus Montageversicherungsvertrag Verhandlungen für Unternehmen der Energieversorgungsbranche über Versicherungsansprüche nach Schäden in Windparks Außergerichtliche Beratung und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften wegen Ansprüchen aus der Maschinenversicherung Durchsetzung von Ansprüchen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung Verhandlung mit Bauleistungsversicherern über die Abgrenzung versicherter Schäden von unversicherten Mängeln + 49 (0) 211.68 77 46-14 christian.becker@ wilhelm-rae.de Häufig empfohlen im Versicherungsrecht JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13, 2013/14, 2014/15 Engagierter Vertreter, Kenner der Materie JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13 Empfohlen in Legal 500 Deutschland 2016 Versicherungsrecht, Streitbeilegung Rising Star in Insurance and Reinsurance Germany Expert Guides 2016 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 2
Übersicht 1. Funktionsweise der Montageversicherung 2. Besonderheiten nach Deckungskonzept LEG 3 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 3
1. Funktionsweise der Montageversicherung, Allgefahrendeckung Allgefahrenversicherung: Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, sofern eine Gefahr nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Ursache des eingetretenen Schadens nur für Versicherungsausschlüsse relevant. Versicherer trägt volle Darlegungs- und Beweislast für Versicherungsausschlüsse (zum Beispiel Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, Schäden durch Krieg, Schäden durch Kernenergie etc.). 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 4
1. Funktionsweise der Montageversicherung, Versicherungsfall Versicherungsfalldefinition nach AMoB 2011 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leitung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Darlegungs- und Beweislast für Eintritt des Versicherungsfalls trägt der Versicherungsnehmer Für das Tatbestandsmerkmal unvorhergesehen reicht zunächst die bloße Behauptung des Versicherungsnehmers, die der Versicherer substantiiert angreifen müsste, um Versicherungsnehmer zu weiterem (unter Beweis zu stellenden) Vortrag zu veranlassen. 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 5
1. Funktionsweise der Montageversicherung, Versicherungsfall Definition Sachschaden nach Standard-AMoB unergiebig ( Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen ) Definition Sachschaden für Standard-AMoB nach Rechtsprechung und Literatur Ein Sachschaden tritt ein durch eine körperliche Einwirkung auf die versicherte Sache, durch die ihr Zustand negativ beeinträchtigt wird. Eine Verletzung der Sachsubstanz ist für den Sachschaden nicht Voraussetzung. Es genügt, dass eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder des Verkehrswertes eingetreten ist. Probleme bei der Ermittlung eines Sachschadens nach Standard-AMoB, unter anderem wenn ein Mangel den Schaden verursachte (BGH VersR 1979, 853, 855) 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 6
1. Funktionsweise der Montageversicherung, Anspruchsumfang Umfang der Entschädigung: 8 Ziffer 2 AMoB 2011 Entschädigt werden alle notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Wertes des Altmaterials. 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 7
2. Besonderheiten nach Deckungskonzept LEG 3 LEG-London Engineering Group Verbesserter Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln nach LEG 3-Deckungskonzept in Industrieversicherungsverträgen Nach LEG 3 sind auch Schäden, die Mängel als Schadenursache haben, versichert. Versichert sind insbesondere auch die Kosten des Austausches von fehlerhaftem Material und Schäden, die durch fehlerhafte Konstruktionen, Ausführungs- und Planungsfehler sowie fehlerhafte Werkleistungen entstanden sind. Lediglich Verbesserungskosten ( costs of improvement ) werden nach LEG 3 vom Versicherungsschutz nicht erfasst. 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 8
2. Besonderheiten nach Deckungskonzept LEG 3, erweiterte Mangelklausel Erweiterte Mangelklausel: Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder mangelfreien Teilen des Bau-/Montageobjekts oder an sonstigen versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die über die Schadenbeseitigungskosten hinaus zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. Dies gilt auch, wenn das Montageobjekt oder ein Teil davon infolge des Mangels wertlos oder gemindert ist. Konsequenzen der erweiterten Mangelklausel: Mangel Schaden; Kein Mangelausschluss, Mangel ist versicherte Schadenursache; Auch mangelhafte Sachen können Schaden erleiden; Vereinfachte Darlegung des Sachschadens hinsichtlich Minderung der Gebrauchsfähigkeit und der Werthaltigkeit des versicherten Objekts; Kürzung des Versicherungsanspruchs nur hinsichtlich zusätzlicher Kosten, damit Mangel nicht erneut entsteht. Soweit Schadenbeseitigungs- und Mangelbeseitigungskosten deckungsgleich, keine Abzugspositionen; Kein Bereicherungsverbot. 2016 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR 1597 9
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