BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1331 Jahrgang 1993 Ausgegeben am 26. Februar 1993 59. Stück 147. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form 147. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird Auf Grund des 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 6/1987, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 64/ 1993, wird wie folgt geändert: 1. 7 lautet: Artikel I 7. Bei der Einfuhr von mit V" gekennzeichneten Waren mit Ursprung in einem in der Anlage 1 nicht genannten Land dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-preise frei österreichische Grenze, unverzollt." 2. lautet: Die Unternummern 01 93, 02 69, 04 und 04 lauten: 01. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), die Ausfuhr von in der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 278/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 9/1993 genannte Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben. 3. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert: Anstatt Botswana" hat es Botsuana", anstatt Nikaragua" hat es Nicaragua" und anstatt Rwanda (Ruanda)," hat es Ruanda" zu lauten. 4. Die Anlage 3 (Warenliste in der Einfuhr) wird wie folgt geändert: Fische, lebend: () - andere lebende Fische: 93 - - Karpfen: 02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 04: () - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch: 69 - - sonstige: 12 0

1332 59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 04 A - Karpfen... Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren : - frisch oder gekühlt: B - von Karpfen... - gefrorene Fischfilets: B - von Karpfen... " Die Nummer 06 lautet: 06 Käse und Topfen: - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich Molkenkäse, und Topfen : A - aus Kuhmilch... - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig : A - aus Kuhmilch... - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig : A - aus Kuhmilch... - Käse mit Schimmelbildung im Teig: A - aus Kuhmilch... andere Käse: A - aus Kuhmilch... V» ::- v " Die Unternummer 0701 lautet: 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: - Saatkartoffeln... " Die Unternummern 0706 und 0709 51 lauten: 0706 Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: - andere: D - Kren... v 0709 () 51 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: - Pilze und Trüffeln: - - Pilze: A - Champignons (Agaricus campestris, Agaricus bisporus)... - " Die Nummer 07 lautet: 07 () 21 22 29 80 Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren: - Kartoffeln... - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst: - - Erbsen, (Pisum sativum)... - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)... - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde... - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)... - andere Gemüse: A - Früchte der Gattung Capsicum: 1 - Süßer Paprika..., UZ, UZ, UZ. UZ, UZ, UZ

59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 1333 C - Karotten... D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus campestris, Agaricus bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln, Schalotten und genießbare Kohlarten der Gattung Brassica (einschließlich Kraut), ausgenommen Brokkoli... E - anderes... - Gemüsemischungen: A - Kartoffeln... B - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)... C - andere..., UZ, UZ, UZ, UZ, UZ" Die Unternummer 08 lautet: 08 Andere Früchte, frisch: - andere: A - Steinobst (ausgenommen solches der Nr. 0809)... B - andere Beeren: ex B - Holunderbeeren... ex B - andere Beeren... C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.)... D - andere... Die Nummer 12 lautet: " 12 () 11 19 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zb Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet: - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: - - Eier enthaltend... - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet: A - mehr als Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend : 2 - Fisch... - andere Teigwaren... - Couscous... v " Die Nummer 01 lautet: 01 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: - Gurken... - Speisezwiebeln... - andere: B - Pilze... C - Früchte der Gattung Capsicum: 1 - süßer Paprika... E - Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)... F - andere..., UZ, UZ, UZ, UZ" Die Nummer 07 lautet: 07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln... " 1

1334 59. Stück - Ausgegeben am 26. Februar 1993 - Nr. 147 Die Nummer 22 lautet: 22 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 02); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform: - Hefen, aktiv... - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen, tot: A - Hefen, nicht aktiv... B - andere einzellige Mikroorganismen, tot... - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform... " Die Nummer 2523 lautet: 2523 () 29 Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement, Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinker: - Zementklinker... - Portlandzement: - sonstiger... - Tonerdezement... - andere hydraulische Zemente..., UZ, UZ, UZ" Die Unternummer 2836 lautet: 2836 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend: - Dinatriumcarbonat (Soda): A - kalziniert... " Die Nummer 32 lautet: 32 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel... " Die Nummer 35 lautet: 35.. Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von kg oder weniger... " Die Unternummern 3823, und lauten: 3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: - nicht feuerfeste Mörtel und Betone... - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternummer 25 44... - andere: ex - Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers... ex - andere Waren dieser Unternummer, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestätigung des Herstellers... v v» "

Die Nummer 34 lautet: 59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 1335 34 () 21 22 () 61 69 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen halogenierten Olefinen, in Rohformen: - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt... - anderes Polyvinylchlorid: - - nicht weichgemacht... - - weichgemacht... - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere... - andere Vinylchlorid-Copolymere... - Vinylidenchloridpolymere... - fluorierte Polymere: - - Polytetrafluorethylen... - andere..., UZ, UZ, UZ, UZ, UZ " Die Nummer 44 und die Unternummer 4411 11 lauten: 44 4411 () 11 Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert... Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert: - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm 3 : - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche überzogen... " Die Unternummern 4415 und lauten: 4415 Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Paletten aller Art und dergleichen Lademittel, aus Holz: - Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel; Kabeltrommeln... - Paletten aller Art und dergleichen Lademittel... " Die Nummer 59 lautet: 59 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 0 g..., UZ" Die Nummer 5212 lautet: 5212 Andere Gewebe aus Baumwolle..., UZ" Die Nummer 68 lautet: 68 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert... " Die Nummern 78 bis 7214 lauten: 78 () 11 12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 0 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen: - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa: - - mit einer Stärke von mehr als mm... - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als mm... V s -

1336 59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 79 72 13 14 () 21 22 23 24 () 31 32 33 34 35 () 41 42 43 44 45 () 11 12 () 31 39 () 41 49 70 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm... - andere, in Rollen, nur warmgewalzt: - - mit einer Stärke von mehr als mm... - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als mm... - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm... - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa: - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite von 1 2 mm oder weniger und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne Oberflächenmuster... - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als mm... - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber nicht mehr als mm... - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm... - - sonstige, mti einer Stärke von weniger als 3 mm... - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt: - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite von 1 2 mm oder weniger und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne Oberflächenmuster... - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als mm... - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als mm... - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als als 4,75 mm... - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als 3 mm... - andere... Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 0 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen... Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 0 mm oder mehr, plattiert oder überzogen: - verzinnt: - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr: A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet... - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm : A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet... - verbleit, einschließlich Mattbleche... - elektrolytisch verzinkt: - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa. - anders verzinkt: - - gewellt: A - quadratisch oder rechteckig, nur oberflächenbearbeitet... - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen. - mit Aluminium überzogen... - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen... - andere... v v v v v v v v v v v v v v v

59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 1337 7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 0 mm, weder plattiert noch überzogen 7212 () 21 29 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 0 mm, plattiert oder überzogen: - verzinnt: A - Weißblech und -band, nur oberflächenbearbeitet... B - andere: 1 - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - elektrolytisch verzinkt: - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa : A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - - sonstige: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - anders verzinkt: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - mit Farbe bestochen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen... - anders überzogen: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - plattiert: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... B - andere: 1 - nur plattiert: a - warmgewalzt... b - kaltgewalzt... v v 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl... 7214 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden: - geschmiedet... - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden... - aus Automatenstahl... - andere, mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff... - andere, mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff... - andere, mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff... v v " Die Tarifnummer 7216 und die Unternummer 7217 11 lauten: 7216 () 21 22 () Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm... - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm : - - L-Profile... - - T-Profile... - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

1338 59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 31 32 33 - - U-Profile... - - I-Profile... - - H-Profile... - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr... - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt... - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt... - andere... 7217 () 11 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff: - - nicht überzogen, auch poliert... " Die Tarifnummern 7219 bis 7222 lauten: 7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 0 mm oder mehr... v 72 () 11 12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 0 mm: - nur warmgewalzt: - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr... - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm... - nur kaltgewalzt: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - andere: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... v v v v ;;- 7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl... 7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl: - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt... - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt... - andere Stangen und Stäbe... - Profile... v v " Die Tarifnummern 7225 bis 7229 lauten: 7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 0 mm oder mehr... 7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 0 mm : - aus Silicium-Elektro-Stahl: A - nur warmgewalzt... B - anders: 1 - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - aus Schnellarbeitsstahl: A - nur warmgewalzt... B - nur kaltgewalzt: 1 - mit einer Breite von mehr als 0 mm... C - andere: 1 - mit einer Breite von mehr als 0 mm... 2 - sonstige: a - warmgewalzt, nur plattiert... b - andere... v v v

59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 1339 () 91 92 99 - andere: - - nur warmgewalzt... - - nur kaltgewalzt: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... - - sonstige: A - mit einer Breite von mehr als 0 mm... v v 7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl... v 7228 70 80 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -Stäbe, aus legiertem oder nicht legiertem Stahl: - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl : A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt.. B - andere: 1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, nur plattiert... - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl: A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt.. B - andere: 1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, nur plattiert... - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt... - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet... - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur kalt fertiggestellt... - andere Stangen und Stäbe... - Profile: A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt.. B - andere: 1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, nur plattiert... - Hohlbohrstangen und -Stäbe: A - aus legiertem Stahl... B - aus nicht legiertem Stahl... v v v v v ::- 7229 Draht aus anderem legierten Stahl... " Die Tarifnummern 74, 75 und 76 lauten: 74 () 31 39 () 41 49 () Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl: - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen verwendet werden... - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden... - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: - - kaltgezogen oder kaltgewalzt... - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl : - - kaltgezogen oder kaltgewalzt... - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

13 59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 51 59 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt... - andere... 75 Andere Rohre (zb geschweißt, genietet), mit einem inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 6,4 mm, aus Eisen und Stahl... 76 Andere Rohre und Hohlprofile (zb geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen verwendet werden... - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden... - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl... - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl... - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl... - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt... - andere... v v " Die Unternummer 7314 lautet: 7314 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder Stahl: - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten verschweißt, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer Maschengröße von 0 cm 2 oder mehr... v" Die Nummer 7317 lautet: 7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der Nr. 85) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Köpfen aus Kupfer... " Die Nummer 7325 lautet: 7325 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl... " Die Nummer 74 lautet: 74 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium... " Die Nummer 8432 und die Unternummern 8433 und lauten: 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft, zum Vorbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze... v 8433 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen und Apparate der Nummer 8437: - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für den Anbau an Traktoren... - andere Heuerntemaschinen und -gerate... v "

59. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1993 Nr. 147 1341 Die Tarifnummer 8701 lautet: 8701 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der Nummer 8709... " Die Tarifnummer 8712 00 lautet: 8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich Lieferdreiräder), nicht motorisiert... " Die Unternummer 8716 39 lautet: 8716 () 39 Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb; Teile davon: - andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung von Waren: - - sonstige: ex 39 - Anhänger mit Kippvorrichtung, einer Brückenlänge von 2,5 m bis 6m und einem Eigengewicht von 1 000 kg oder mehr, aber nicht mehr als 3 0 kg... " Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft. Schüssel

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