Marktgemeindeamt Gunskirchen

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

Marktgemeindeamt Gunskirchen Polit. Bezirk Wels-Land Marktplatz 1, 4623 Gunskirchen K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Marktgemeinde Gunskirchen vom 4. Juli 2013 aufgrund der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 i.d.g.f. mit der eine erlassen wird. KRABBELSTUBEN TARIFORDNUNG 1 Elternbeitrag 1. Der Krabbelstubenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes i.d.g.f. für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich ab dem 30. Lebensmonat beitragsfrei. 2. Für jene Kinder, die nicht unter die Bestimmung des 1 Abs. 1 der Krabbelstubentarifordnung der Marktgemeinde Gunskirchen fallen, ist für die Benützung der Krabbelstube ein Elternbeitrag, angepasst an die Einkommensverhältnisse zu leisten. Dieser Elternbeitrag wird für elf geöffnete Monate berechnet. Der Elternbeitrag wird jährlich elfmal eingehoben. 3. Der Elternbeitrag beträgt für die Inanspruchnahme der Krabbelstube, für Kinder unter 3 Jahre 3,60% für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden oder mindestens 4,80 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme vom beitragspflichtigen Monatseinkommen, welches gem. 5 der Krabbelstuben- Tarifordnung berechnet wird. 4. Der Elternbeitrag beträgt für die Inanspruchnahme der Krabbelstube für Kinder über 3 Jahre 3% für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden und 4 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme vom beitragspflichtigen Monatseinkommen, welches gem. 5 der Krabbelstuben-Tarifordnung berechnet wird.

Das ermittelte beitragspflichtige Monatseinkommen wird aufgrund der durch die Eltern gewählten Öffnungszeiten wie folgt gewichtet: a) für Kinder, die die Krabbelstube 100 % jeweils von Montag bis Freitag von 7.30 12.15 Uhr besuchen b) für Kinder, die die Krabbelstube jeweils von Montag bis Freitag von 7.30 14.15 Uhr besuchen 133,33 % 5. Der Elternbeitrag wird für die Inanspruchnahme von weniger als 5 Besuchstagen (Platz-Sharing) wie folgt festgesetzt: a) für Kinder, die die Krabbelstube an 2 Tagen besuchen 50 % b) für Kinder, die die Krabbelstube an 3 Tagen besuchen 70 % Der gemäß 1 Abs. 3 errechnete Elternbeitrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages, wenn die Krabbelstube an weniger als 5 Tagen (Platz-Sharing) besucht wird. 2 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag wird von der Marktgemeinde Gunskirchen festgelegt und beträgt: 1. für Kinder unter 3 Jahre 47,00 und 2. für Kinder über 3 Jahre 40,00 3 Höchstbeitrag Der Höchstbeitrag wird von Marktgemeinde Gunskirchen aufgrund der durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) gewählten Öffnungszeiten festgelegt und darf maximal kostendeckend sein. Der Höchstbeitrag beträgt je nach Öffnungszeit: a) für Kinder unter 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-12.15 Uhr besuchen 169,00 b) für Kinder unter 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-14.15 Uhr inklusive Mittagsbetreuung besuchen 225,00 c) für Kinder über 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-12.15 Uhr besuchen 105,00 d) für Kinder über 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-14.15 Uhr inklusive Mittagsbetreuung besuchen 140,00 2

4 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch 1. Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Krabbelstube gemäß 3 Abs. 3 a OÖ. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag e) für Kinder unter 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-12.15 Uhr besuchen 169,00 f) für Kinder unter 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-14.15 Uhr inklusive Mittagsbetreuung besuchen 225,00 g) für Kinder über 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.30-12.15 Uhr besuchen 105,00 h) für Kinder über 3 Jahre, die die Krabbelstube von 7.130-14.15 Uhr inklusive Mittagsbetreuung besuchen 140,00 eingehoben. 2. Der Besuch der Krabbelstube ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20% unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei a) Erkrankung des Kindes oder der Eltern, b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder c) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr. 3. Die Eltern haben die Leitung der Krabbelstube von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. 5 Bewertung des Einkommens 1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. 2. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern und deren Lebensgefährten zusammen. 3. Das Familieneinkommen beinhaltet: a) Nichtselbständig Erwerbstätige Die Bemessungsgrundlage ist die Jahressumme der Bruttobezüge der Eltern bzw. des Elternteils (und dessen Lebensgefährten/Lebensgefährtin) einschließlich aller Zulagen und Überstundenvergütungen sowie Pensionsbezüge, Krankengeldbezüge, Arbeitslosengeldbezüge, Karenzurlaubsgeldbezüge, etc. Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht sind seitens der Erziehungsberechtigten entsprechende Unterlagen vorzulegen. Unterhaltsleistungen gem. 94 sowie 140 ff ABGB. bzw. 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. Ebenso sind Unterhaltsleistungen von haushaltsfremden Personen für die Eltern und das Kind dem Einkommen hinzuzurechnen. 3

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld, Blindenbeihilfe und Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Verwandten des Kindes. Die Jahressumme der Bruttobezüge der Eltern bzw. des Elternteiles (Lebensgefährte/ Lebensgefährtin) ist mit dem letztgültigem Jahreslohnzettel (Einkommenssteuerbescheid) nachzuweisen Wird während des lfd. Arbeitsjahres ein Jahreslohnzettel (Einkommenssteuerbescheid) nachgereicht, erfolgt die entsprechende Umstufung für das lfd. Arbeitsjahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Jahreslohnzettels (Einkommensteuerbescheides). b) Selbständig Erwerbstätige Bei selbständig Erwerbstätigen, Gewerbetreibenden und sonstige Personen, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sind, wird bei der Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens die Beitragsgrundlage der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zugrunde gelegt. Von dieser Beitragsgrundlage werden 75 % als Einkommen gewertet. Bei Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage tritt anstelle der Beitragsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis. Diesem Einkommenssteuerbescheid ist die Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Nachweis für die Berechnung des beitragspflichtigen Monatseinkommens beizulegen. c) Freiberufler Bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit wird bei der Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt zugrunde gelegt. Von dieser Beitragsgrundlage werden 75 % als Einkommen gewertet. Bei Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage tritt anstelle der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis. Diesem Einkommenssteuerbescheid ist die Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Nachweis für die Berechnung des beitragspflichtigen Monatseinkommens beizulegen. Gemäß 22 EStG. liegen Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit für folgende demonstrativ aufgezählten Berufsgruppen vor: Wirtschaftstreuhänder, Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Unternehmensberater, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Ziviltechniker etc. d) Land- und Forstwirte Bei Land- und Forstwirten, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert sind, wird die Beitragsgrundlage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens zugrunde gelegt. Von dieser Beitragsgrundlage werden 75 % als Einkommen gewertet. Die Nebentätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wie z.b. Be- und Verarbeitung von Naturprodukten, Mostbuschenschanken, Privatzimmervermietung, Kommunaldienstleistungen, Fuhrwerksdienste, persönliche Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe und sonstige Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft sind der Sozialversicherungsanstalt der 4

Bauern im Nachhinein zu melden. Durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird eine Beitragsnachverrechnung veranlasst und somit indirekt das beitragspflichtige Monatseinkommen verändert. Die Beitragsgrundlage des laufenden Jahres bleibt jedoch unverändert. Die Nachverrechnung und Abänderung der Beitragsgrundlage ist dem Marktgemeindeamt zu übermitteln und rückwirkend eine Anpassung des beitragspflichtigen Monatseinkommens vorzunehmen. Bei Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage tritt anstelle der Beitragsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis. Diesem Einkommenssteuerbescheid ist die Beitragsvorschreibung der Sozial-versicherungsanstalt der Bauern als Nachweis für die Berechnung des beitragspflichtigen Monatseinkommens beizulegen. e) Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann vor, wenn unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen oder aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Einkünfte erzielt werden. Diese Einkünfte werden vom Finanzamt ermittelt und im Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt. f) Sonstige Einkünfte Dies sind wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den vorhin erwähnten Einkünften zuzuordnen sind. Als Beispiele sind anzuführen Funktionsgebühren, gelegentliche Vermittlungen etc.. Diese Einkünfte werden ebenfalls vom Finanzamt ermittelt und im Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt. g) Ermittlung des beitragspflichtigen Monatseinkommen Die unter 3 ermittelten Jahreseinkommen werden bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch den Faktor 14 und bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und sonstigen Einkünften durch den Faktor 12 dividiert. 6 Nichtvorlage und unrichtige Vorlage von Unterlagen bzw. Einkommensänderungen Bei Nichtvorlage der Einkommensunterlagen bzw. der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung erfolgt automatisch die Vorschreibung des Höchstbeitrages gem. 3 dieser Tarifordnung. Bei wissentlich unrichtigen bzw. unvollständigen Eingaben wird für das gesamte Arbeitsjahr der Höchstbeitrag gem. 3 dieser Tarifordnung vorgeschrieben. Personen, die freiwillig den Höchstbeitrag entrichten, brauchen keine Einkommensunterlagen bzw. der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung vorlegen. Änderungen des Einkommens sind sofort zu melden. Auswirkungen auf die Einstufung treten mit dem der Änderung des Einkommens folgenden Monat in Kraft. Zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres werden die Einkommensverhältnisse überprüft bzw. neu festgesetzt. 5

7 Beitragsermäßigungen 1. Mehrkinderfamilien Besuchen aus einer Familie, zwei oder mehrere Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung, so wird für den Elternbeitrag des zweiten und jedes weiteren Kindes je ein Abschlag von 20 % des ermittelten Elternbeitrages für die betreffende Kinderbetreuungseinrichtung gewährt. Dieser Abschlag wird jedoch nur für jene Kinder gewährt, für die ein Elternbeitrag in einer Kinderbetreuungseinrichtung entrichtet wird. Eine beitragsfreie Benutzung einer Kinderbetreuungseinrichtung kann somit zu keiner Reduktion eines Elternbeitrages in einer anderen Kinderbetreuungseinrichtung führen. 2. Außergewöhnliche Belastungen Der Gemeindevorstand kann über Ansuchen in besonderen Fällen (insbesondere bei finanzieller Notlage, kinderreichen Familien, Pflegekindern) den Mindestbeitrag teilweise, und in außerordentlichen Härtefällen auch zur Gänze, erlassen. 3. Krankheit Der Elternbeitrag ist für den Zeitraum der Erkrankung nicht zu entrichten, wenn das Kind länger als zwei Wochen erkrankt ist und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 8 Einkommensfreibeträge Das gemäß 4 ermittelte Familieneinkommen wird je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind im Haushalt um je 200,00 pro Monat reduziert. 9 Verpflegskostenbeitrag 1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten deren Kind(er) an der Ausspeisung teilnehmen, haben einen Beitrag zu den entstanden Kosten zu leisten. Die Höhe des zu entrichtenden Verpflegskostenbeitrages wird gesondert in der Schülerausspeisungs- Tarifordnung geregelt. 2. Bei An- und Abmeldungen während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Verpflegskostenbeitrag zu leisten. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Abmeldung von der Ausspeisung unverzüglich dem Marktgemeindeamt Gunskirchen schriftlich anzuzeigen, da sonst der Verpflegskostenbeitrag weiter zu entrichten ist. Die Abmeldung eines Kindes ist nur zum Ersten eines Monates unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist zulässig. 6

10 Materialbeitrag und Veranstaltungsbeitrag 1. Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 16,50 (maximal 105,00 gemäß 12 Abs. 1 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2011) pro Arbeitsjahr einmal jährlich eingehoben. 2. Die Materialbeiträge werden zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres eingehoben. Bei An- und Abmeldungen während des Arbeitsjahres sind aliquote Materialbeiträge zu entrichten, wobei das Monat der An- bzw. Abmeldung eingerechnet wird. 3. Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. Eine Anmeldung gilt dann als erfolgt, wenn nicht frühestens 5 Tage vor der geplanten Veranstaltung eine Abmeldung durchgeführt wird. Bei einer verspäteten Abmeldung ist der volle Veranstaltungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Veranstaltungsbeitrages ergibt sich aus den Gesamtausgaben der Veranstaltung, welche durch die Anzahl der teilnehmenden Kinder dividiert wird. 4. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des Arbeitsjahres beim Marktgemeindeamt Gunskirchen eingesehen werden. 11 Gastbeitrag 1. Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes, bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation der betreffenden Kinder oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern. 2. Der Gastbeitrag beträgt pro Monat gemäß 5 OÖ. Elternbeitragsverordnung, LGBl. 102/2010 a) für Kinder unter 3 Jahre 150% des Höchstbeitrages b) für Kinder über 3 Jahre 100% des Höchstbeitrages 3. Bei An- und Abmeldungen während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Gastbeitrag zu leisten. 12 Umsatzsteuer Die mit dieser Krabbelstuben-Tarifordnung festgesetzten Elternbeiträge, Verpflegskostenbeiträge, Materialbeitrag und Veranstaltungsbeitrag ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. 7

13 Indexanpassung Der Mindest- und Höchstbeitrag gem. 2 und 3 ändert sich jeweils zum Beginn des nächst folgenden Arbeitsjahres. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient der durch die Statistik Austria kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (Index 2010: 109,5) oder einer an seine Stelle tretender Index. Der vorangegangene Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindexes wird mit dem Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindexes des nächstfolgenden Jahres verglichen und daraus die Änderung des Mindest- bzw. Höchstbeitrages abgeleitet. Der Mindest- bzw. Höchstbeitrag ist auf volle Eurobeträge nach mathematischen Rundungsregeln zu runden. 14 Fälligkeit Die Elternbeiträge, Verpflegskostenbeiträge und der Gastbeitrag sind im Nachhinein bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten. Der Veranstaltungsbeitrag wird im Nachhinein, anlassbezogen je Veranstaltung bis zum 15. des darauf folgenden Monats vorgeschrieben. Der Materialbeitrag wird zu Beginn eines Arbeitsjahres vorgeschrieben und ist im Vorhinein bis zum 15. Oktober des jeweiligen Arbeitsjahres zu entrichten. 15 Sonderbestimmung 1. Bei An- und Abmeldungen während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag zu leisten. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Austritt des Kindes aus der Krabbelstube unverzüglich der Kindergarten- oder Krabbelgruppenleitung schriftlich anzuzeigen, da sonst der Elternbeitrag gemäß 1 weiter zu entrichten ist. Die Abmeldung eines Kindes ist nur zum Ersten eines Monates unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist zulässig. 2. Spezielle Bestimmungen für den Monat Juli Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind abweichend von der Bestimmung des 12 Abs. 1, der Krabbelstube Tarifordnung berechtigt, ihr Kind zum Besuch der Krabbelstube für eine Woche (letzte Schulwoche) zu melden. Die gewählte Variante für den Krabbelstubenbesuch ist fristgerecht der Krabbelstubenleitung bis spätestens 15. Juni des laufenden Jahres zu melden. Gleichzeitig ist bekannt zu geben, ob das Kind im Monat Juli die Krabbelstube besucht oder eine Abmeldung erfolgt. Für den einwöchentlichen Besuch der Krabbelstube im Monat Juli wird ¼ des Beitrages gemäß Einstufung nach dem beitragspflichtigen Monatseinkommen vorgeschrieben. 8

16 Wirksamkeitsbeginn 1. Diese Krabbelstuben-Tarifordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten dieser Krabbelstuben-Tarifordnung wird die Krabbelstuben- Tarifordnung vom 28. Juni 2012 außer Kraft gesetzt. Der Bürgermeister: Josef Sturmair Angeschlagen am: Abgenommen am: 9