VERHANDLUNGSSCHRIFT. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen, am Donnerstag, 1. Juli 2010, um 19:00 Uhr.

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1 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des es der Marktgemeinde Mauthausen, am Donnerstag, 1. Juli 2010, um 19:00 Uhr. Tagungsort: Medienraum der Hauptschule Mauthausen Anwesende: 1. Bürgermeister Thomas Punkenhofer 2. Vizebürgermeisterin Gudrun Leitner 3. Vizebürgermeister Franz Fürst 4. Gemeindevorstand Walter Hofstätter Rudolf Hackl Barbara Marksteiner LAbg. Alexander Nerat 8. Beatrix Kolar 9. Dietmar Aichinger 10. Ingrid Biebl 11. Mag. Ralf Punkenhofer 12. Kathrin Gumpenberger 13. Roland Langthaler 14. Natascha Aichinger 15. Andreas Peterseil Ing. Josef Brunner Erwin Hannl Johann Reichl Rudolf Brandstätter 20. Annemarie Engleitner 21. Michael Reichhardt Dipl.-Ing. Johann Hinterplattner Ersatzmitglieder: GR Thomas Kolar für GR in Claudia Schatz GR in Caroline Kaufmann für GR in Petra Hetzmannseder GR Mag. Martin Haider für GR Johann Pötscher GR in Sonja Kolar für GR in LAbg. Mag. a Gertraud Jahn GR Martin Ortner für GR Josef Jahn GR Paul Frühwirth für GR in Elfriede Kotrba GR Mag. Wolfgang Preslmair für GR Dipl.-Ing. (FH) Leonhard Sallinger GR in Christine Huber für GR in MMag. a Katrin Gusenleitner GR in Anita Nerat für GR Ing. Werner Schöller Leiter des Marktgemeindeamtes: Schriftführer: Oberamtsrat Karl Drexler VB I Martin Mühlberger (gemäß 54 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung idgf) Es fehlen: entschuldigt: GR in Claudia Schatz GR August Grubauer GR in Petra Hetzmannseder GR in Marion Ortner GR Johann Pötscher GR Dr. Martin Wohlmuth GR in LAbg. Mag. a Gertraud Jahn GR in Alexandra Puchner GR Josef Jahn GR Helmut Wiesinger GR in Elfriede Kotrba GR in Daniela Steidl GR Dipl.-Ing. (FH) Leonhard Sallinger GR Mag. Gerhard Huber

2 2 GR in MMag. a Katrin Gusenleitner GR Dietmar Heigl GR Ing. Werner Schöller GR in Elisabeth Preslmair GR in Erika Hochstöger GR Peter Hießl GR Peter Zeindlhofer GR in Erika Wagner GR in Mag. a Dr. in Monika Wukounig GR Mag. Christian Wartner GR in Angela Hackl GR Ulrich Schneckenreither GR Alois Trauner Der Vorsitzende eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde; b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan ( 45 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990) enthalten ist und dieser für das 1. Halbjahr 2010 am 15. Dezember 2009 nachweisbar an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des es zugestellt wurde; die Abhaltung der Sitzung vom Bürgermeister unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des 54 Abs. 6 Oö. Gemeindeordnung in der Zeit vom 22. bis 30. Juni 2010 an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde; c) die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung vom 8. April 2010 bis heute während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des es aufgelegen ist und auch während der heutigen Sitzung letztmalig zur weiteren Einsichtnahme aufliegt; d) es den Mitgliedern des es frei steht, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift der Sitzung vom 8. April 2010 mündlich oder schriftlich bis zum Ende der heutigen Sitzung, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben; e) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Vor dem Eingehen in die Tagesordnung teilt Bürgermeister Thomas Punkenhofer mit, dass Frau Christine Huber heute zum ersten Mal an einer ssitzung teilnimmt. Sie ist gemäß 20 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf anzugeloben. Er ersucht die Anwesenden, sich von ihren Plätzen zu erheben und spricht die Gelöbnisformel: Sie geloben: Die Bundes- und Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Marktgemeinde Mauthausen nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Christine Huber gelobt mit den Worten: Ich gelobe und bekräftigt das Gelöbnis mit Handschlag und Unterschrift. Tagesordnung, Beratungsverlauf und Beschlüsse: 1. Prüfungsausschuss: Kenntnisnahme des Prüfberichtes vom 14. Juni Mag. Wolfgang Preslmair, Mitglied des Prüfungsausschusses, berichtet: Bei der Prüfungsausschusssitzung am 14. Juni 2010 wurde unter anderem das Thema Endabrechnung - Haus der Jugend behandelt. Herr Baumeister Franz Wahl präsentierte eine Gegenüberstellung der Kosten. Generell ist es schwierig, die Zahlen zu vergleichen, weil in der Ge-

3 3 genüberstellung sämtliche Kosten netto ausgewiesen wurden. Bisher wurde in Bruttozahlen gerechnet (kein Vorsteuerabzug für dieses Projekt). In der Kostengegenüberstellung ist auch die prozentuelle Aufteilung zwischen den Räumlichkeiten des Jugendzentrums, der Kinderfreunde und der Sozialistischen Jugend ersichtlich. Herr Baumeister Franz Wahl sprach hauptsächlich über das Jugendzentrum, für das eine Landesförderung gewährt wurde. Dieser vom Land Oberösterreich genehmigte Errichtungskostenanteil für das Jugendzentrum belief sich ursprünglich auf ,00. Tatsächlich beträgt dieser Anteil ,33 (Differenz: ,33). Die erbrachten Eigenleistungen belaufen sich auf ,38. Die Einnahmen der Jahre 2008/2009 machen beim Jugendzentrum einen Betrag in Höhe von ,15 (inkl. USt.) aus, die Ausgaben werden mit ,33 (inkl. USt.) beziffert. Es entsteht ein Differenzbetrag in Höhe von ,08 (inkl. USt.). Dieser Differenzbetrag ist der für die Gemeinde noch offene Finanzierungsbedarf. Wahrscheinlich wird sich das im Rechnungsabschluss für das Jahr 2010 bemerkbar machen. Zur Bedeckung dieses offenen Finanzierungsbetrages wird eine Darlehensaufnahme notwendig sein. Natürlich wirft diese Kostenüberschreitung einige Fragen auf. Dies ist aber ein parteipolitisches und somit heikles Thema. Der Hauptgrund dieser Kostenüberschreitung liegt bei den Eigenleistungen. Bei der Planung der Umbauarbeiten wurden zirka 30 % an Eigenleistungen eingerechnet. Durch verschiedene statische und bauliche Gegebenheiten konnten nur 7 % der Eigenleistungen erbracht werden. Die Frage ist, ob man nicht vorher schon sagen hätte können, dass die 30 % Eigenleistung nicht realistisch sind. Weiters ist fraglich, ob sich die Beschlusslage im mit den tatsächlichen Kosten deckt. Die Baukosten wurden im Laufe der Jahre sukzessive erhöht. Im Jahr 2005 war von ,00 bis ,00 die Rede. Im Jahr 2007 wurden Kosten in Höhe von ,00 genehmigt wurde mit den Stimmen der SPÖ-sfraktion eine Summe von ,00 beschlossen. Jetzt ist man bei einer Gesamtsumme von ,33 angelangt. In der Prüfungsausschusssitzung konnte nicht geklärt werden, ob der beschlossene Finanzierungsplan nur für das Jugendzentrum oder das ganze Projekt gilt. Positiv zu vermerken ist, dass der Fehlbetrag nicht mit anderen zugesprochenen Geldern (z.b. für das Vorhaben Zu- und Umbau des Feuerwehrzeughauses der Freiwilligen Feuerwehr Haid ) ausgeglichen wird. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde die Kontrolle der Parteienförderung durchgeführt. Dabei konnten keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der letzte Tagesordnungspunkt Kommunalsteuerrückstände Beschlussfassung über weitere Vorgehensweise wurde abgesetzt, weil die ausstehende Firma die Kommunalsteuerrückstände zwischenzeitlich beglichen hatte. Mag. Wolfgang Preslmair stellt den Antrag, den Bericht des Prüfungsausschusses über die Sitzung vom 14. Juni 2010 zur Kenntnis zu nehmen. Ingrid Biebl ergänzt, dass in Zukunft nur mehr die Betriebskosten und die Kosten für die Jugendbetreuerin zu tragen sein werden. Andere Kosten werden nicht mehr anfallen. Dass das Jugendzentrum gut angenommen wird, beweisen die steigenden Besucherzahlen. Dietmar Aichinger bemerkt, dass die Endabrechnung vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung geprüft wurde und dabei keine Mängel festgestellt wurden. Gemeindevorstand LAbg. Alexander Nerat sagt, dass man nach dieser Berichterstattung glauben könnte, dass alles in bester Butter wäre. Wie kann es sein, dass rund ,00 ohne Zustimmung des es ausgegeben wurden? Jetzt kommt man auf die Spitzfindigkeit, dass der vom beschlossene Finanzierungsplan nur für das Jugendzentrum gelten soll. Für ihn war es immer Usus, dass vom ganzen Projekt, inklusive der Räumlichkeiten für die Kinderfreunde und der Sozialistischen Jugend, gesprochen wurde.

4 4 Sollte der Finanzierungsplan tatsächlich nur für das Jugendzentrum gelten, so wäre das eine bewusste Irreführung. Dies soll aber keine Unterstellung sein. Er geht davon aus, dass die Wortmeldung von Amtsleiter Karl Drexler in der Prüfungsausschusssitzung ein Versehen war. In der letzten ssitzung wurde ihm mitgeteilt, dass die Eigenleistungen, wie vorgesehen, erbracht wurden. Tatsächlich wurden die Eigenleistungen nicht einmal zu einem Drittel umgesetzt. Dieses Zurückgehen der Eigenleistung erklärt nicht die enorme Preisdifferenz. Verständlich ist, dass mit einer Darlehensaufnahme die Sache repariert werden muss. Gutheißen kann man diese Vorgehensweise nicht. Die FPÖ-sfraktion hat grundsätzlich nichts gegen ein Jugendzentrum. Ganz im Gegenteil, ein Jugendzentrum ist eine wichtige und gute Einrichtung. Vom Ablauf der Finanzierung her hat man versucht, die Opposition für blöd zu verkaufen. Man möge ihm diese Aussage verzeihen, dieser saure Beigeschmack wird für ihn aber weiterhin bleiben. Die zuständigen Gremien mit den Kostenüberschreitungen, die weit über das normale Ausmaß hinausgehen, nicht zu befassen, ist schmerzlich. Im Sinne einer gut gepflegten Zusammenarbeit ist das nicht korrekt. Gemeindevorstand Walter Hofstätter erwartet von jemand, der schon mehrere Jahre im tätig sowie im Gemeindevorstand und Landtag vertreten ist, die oberösterreichische Gemeindeordnung zu kennen. Damit müsste man wissen, wie ein Projekt der Gemeinde abläuft. Zudem kann man sich in den Protokollen des es, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse selbst kundig machen, ob die entsprechenden Beschlüsse gefasst wurden. Mit der Behauptung, dass keine Beschlüsse vorliegen, sollte man vorsichtig sein. Er hat in alle betreffenden sprotokolle eingesehen. Sämtliche der oberösterreichischen Gemeindeordnung entsprechenden Beschlüsse liegen vor. Alle Kostenüberschreitungen sind plausibel und nachvollziehbar. Außerdem sind zwei Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung eingelangt. Beide Schreiben haben zum Inhalt, dass alles in Ordnung ist. Bei der Einbringung von Eigenleistungen war nie von einem Prozentsatz die Rede. In der letzten ssitzung wurde allgemein davon gesprochen, ob Eigenleistungen erbracht wurden. Diese wurden auch tatsächlich von den Jugendlichen getätigt. Der Rest wurde nachvollziehbar und plausibel erklärt. Kein Cent aus dem ordentlichen Haushalt wurde für das Jugendzentrumsprojekt verwendet. Der Abgang im ordentlichen Haushalt hat mit der Jugendzentrumserrichtung nichts zu tun. Außerdem war die Sanierung des Gebäudes gegenüber einem Neubau die kostengünstigere Lösung. Dietmar Aichinger erklärt, dass die Eigenleistungen nicht im vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten. Laut Herrn Baumeister Franz Wahl war dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Hätte man die Eigenleistungen im geplanten Umfang gemacht, wäre man sogar unter den ursprünglich geplanten Kosten gewesen. Roland Langthaler lädt Gemeindevorstand LAbg. Alexander Nerat ein, sich das Jugendzentrum anzuschauen, um sich selbst ein Bild über die erbrachten Eigenleistungen zu machen. Gemeindevorstand Barbara Marksteiner sieht in den Wortmeldungen von Gemeindevorstand Walter Hofstätter und Dietmar Aichinger einen Widerspruch. Gemeindevorstand Walter Hofstätter sagt, dass es keine Festlegung auf einen gewissen Prozentsatz oder Betrag bei den Eigenleistungen gegeben hat. Dietmar Aichinger wiederum erwähnt, dass die Eigenleistungen nicht im vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten. Ohne die Kompetenzen des Baumeisters, der schon andere Projekte der Gemeinde betreut hat, anzuzweifeln, hätten die Eigenleistungen und die zusätzlich entstandenen Kosten von ihm realistischer eingeschätzt werden müssen. Sie wünscht sich, dass es bei künftigen Projekten besser läuft. Offenbar hat man sich wirklich großartig verschätzt. Die jetzige Sachlage muss zur Kenntnis genommen werden. Es bringt nichts mehr, das Ganze politisch auszubreiten. Das Haus der Jugend ist eine gute Einrichtung geworden. Es wäre gut, wenn es in Zukunft realistische Kostenschätzungen gibt, auf die man sich halbwegs verlassen kann.

5 5 Bürgermeister Thomas Punkenhofer erläutert, dass in der Prüfungsausschusssitzung über dieses Thema intensiv besprochen wurde. Herr Baumeister Franz Wahl zeigte dabei Fotos aus denen klar ersichtlich war, dass die zusätzlich erforderlichen Baumaßnahmen im Vornhinein nicht erkennbar waren. Gemeindevorstand LAbg. Alexander Nerat nimmt die Einladung von Roland Langthaler gerne an. Es geht nicht darum, die Leistung der Jugendlichen zu schmälern. Das hat er nicht gemeint und er entschuldigt sich, falsch verstanden worden zu sein. Die Sinnhaftigkeit eines Jugendzentrums steht außer Streit. Die Arbeit, die im Jugendzentrum gemacht wird, ist sehr wohl zu schätzen. Inakzeptabel ist aber, dass ihm Unwissenheit, Sorglosigkeit oder Dummheit unterstellt wird. Fakt ist, dass noch ,00 zu begleichen sind. Um diesen Betrag zahlen zu können, muss ein Darlehen aufgenommen werden. Die FPÖ-sfraktion wird dieser Darlehensaufnahme nicht zustimmen können. Ein negativer Nachgeschmack wird immer bleiben. Ing. Josef Brunner führt aus, dass im Jahr 2009 der Abgang im außerordentlichen Haushalt rund ,00 beträgt. Das Land Oberösterreich wird diesen Abgang nicht ausgleichen. Er geht davon aus, dass das Jugendzentrum in einer der nächsten ssitzungen noch einmal Thema sein wird. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom einstimmig zum Beschlusse erhoben. 2. Dienstpostenplan: Beratung und Beschlussfassung betreffend die Änderung des Dienstpostenplanes - Aufwertung p3 ad personam p2. Gemeindevorstand Walter Hofstätter berichtet: Der Gemeindebedienstete VB II Michael Aigenbauer ist seit 1. September 1992 als VB II/p3-Facharbeiter beschäftigt. Auf Grund der Erlässe des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 1994, Gem / Pf und 4. August 1993, Gem-81165/ , können VB II/p3-Facharbeiter ad personam in die Entlohnungsstufe p2 überstellt werden, falls eine Aufwertung beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird. Die monatliche Erhöhung beträgt brutto 97,00. Ad personam Aufwertungen gelten nur so lange, als das Dienstverhältnis des Bediensteten andauert. Das heißt, dass nach dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst dieser Dienstposten, wie im gegenständlichen Fall, wieder p3 ist. Herr Michael Aigenbauer ist als Bauhofmitarbeiter beschäftigt. Seine Arbeitsleistung ist zufrieden stellend. Er wird derzeit nach p3/21 entlohnt. Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am 22. März 2010 der Aufwertung des Dienstpostens zugestimmt. Gemeindevorstand Walter Hofstätter stellt den Antrag, die Änderung des Dienstpostenplanes hinsichtlich der ad-personam-überstellung für Herrn Michael Aigenbauer (p3 ad personam p2) zu genehmigen. Vizebürgermeister Dir. Franz Fürst bringt vor, dass die Bedingungen für die Postenaufwertung erfüllt werden. Er stimmt im Namen der ÖVP-sfraktion dem Antrag zu. Michael Reichhardt und Gemeindevorstand LAbg. Alexander Nerat unterstützen ebenfalls den Antrag. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom einstimmig zum Beschlusse erhoben.

6 6 3. Personalbeirat: Beschlussfassung betreffend die Bestellung von Dienstnehmervertretern und Ersatzmitgliedern für den Personalbeirat anlässlich der Personalvertreterwahlen am 6. Mai Gemeindevorstand Walter Hofstätter berichtet: Aufgrund der am 6. Mai 2010 stattgefundenen Personalvertreterwahlen ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung der Dienstnehmervertreter für den Personalbeirat. Die gesetzlichen Bestimmungen hiezu sind im Gemeindebedienstetengesetz bzw. im Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz zu finden. Die Personalvertretung der Marktgemeinde Mauthausen schlägt dem die Entsendung der nachstehend genannten Bediensteten in den Personalbeirat vor: Ordentliche Mitglieder: Peter Zeindlhofer Robert Fellinger Martin Mühlberger Hermine Brunner Ersatzmitglieder: Franz Affenzeller Waltraud Sonnberger Stephan Meyer Thomas Wittibschlager (Vorsitzender) (Vorsitzender-Stellvertreter) (Kassier) (Schriftführerin) (Schriftführer-Stellvertreter) (Kassier-Stellvertreterin) (1. Rechnungsprüfer) (2. Rechnungsprüfer) Gemeindevorstand Walter Hofstätter stellt den Antrag, die Bestellung der genannten Dienstnehmervertreter und Ersatzmitglieder für den Personalbeirat zu beschließen. Vizebürgermeister Dir. Franz Fürst und Gemeindevorstand LAbg. Alexander Nerat schließen sich dem Antrag an. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom einstimmig zum Beschlusse erhoben. 4. Kinderbetreuung: Beratung und Beschlussfassung über die Einrichtung einer alterserweiterten Kindergartengruppe im Gemeindekindergarten. Natascha Aichinger berichtet: Der Ausschuss für Kinderbetreuungseinrichtungen, Schul- und Familienangelegenheiten hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2010, vorbehaltlich der Zustimmung des es, die Einrichtung einer alterserweiterten Kindergartengruppe beschlossen. Begründung: Die Zahl der während der Anmeldetage im März 2010 eingelangten Anmeldungen für die Krabbelstube überstieg das dortige Kontingent. Eine Alternative bot sich darin, die Kinder in einer alterserweiterten Kindergartengruppe unterzubringen. Vom Land Oberösterreich (Direktion Bildung und Gesellschaft) wurde dazu mit Schreiben vom 29. April 2010, Zl. BGD / Zech, die Zustimmung für das kommende Betriebsjahr erteilt. Rechtliches: Es dürfen somit maximal 5 Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren in eine alterserweiterte Kindergartengruppe, deren Kinderhöchstzahl sich auf 18 zu beschränken hat, aufgenommen werden. Mindestens 10 Kinder dieser Gruppe müssen im Kindergartenalter sein. Der Mindest-

7 7 personaleinsatz für eine solche Gruppe ist eine pädagogische Fachkraft und eine Helferin. Bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters ist eine zusätzliche pädagogische Fachkraft erforderlich. Gegenwärtig sind per September 2010 zwei und ab Jänner 2011 vier Kleinkinder für diese Gruppe vorgemerkt. Eine zweite Fachkraft ist daher einzustellen. Mit der Entscheidung für die alterserweiterte Kindergartengruppe sind der Kindergarten und die Krabbelstube aus heutiger Sicht im kommenden Betriebsjahr ausgelastet. Natascha Aichinger stellt den Antrag, die Einrichtung einer alterserweiterten Kindergartengruppe im Gemeindekindergarten für das Betriebsjahr 2010/2011 zu beschließen. Christine Huber teilt mit, dass bisher 75 % der Betriebskosten bzw. der Personalkosten für Kindergartenpädagoginnen und -helferinnen von der Gemeinde zu tragen waren. Jetzt bleibt zu hoffen, dass es durch die Neufassung der Förderrichtlinien für den Gratiskindergarten zu keiner Kostenerhöhung für die Gemeinde kommt. Die alterserweiterte Kindergartengruppe ist sinnvoll und notwendig. Sie befürwortet eine Beschlussfassung. LAbg. Gemeindevorstand Alexander Nerat erwähnt, dass über diesen Tagesordnungspunkt ausgiebig im Kindergartenausschuss gesprochen wurde. Er schließt sich dem Antrag an. Beschluss: Der Vorsitzende lässt über den Antrag durch Erheben der Hand abstimmen. Der Antrag wird vom einstimmig zum Beschlusse erhoben. 5. Beratung und Beschlussfassung neuer Verordnungen und Tarifordnungen für Kindergarten, Hort und Krabbelstube mit 1. September Vizebürgermeisterin Gudrun Leitner berichtet: Über alle nachstehend angeführten Verordnungen und Tarifordnungen der Kinderbetreuungseinrichtungen für das Betriebsjahr 2010/ 2011 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Kinderbetreuungseinrichtungen, Schul- und Familienangelegenheiten am 14. Juni 2010 ausführlich beraten. Die Änderungen erfolgen aufgrund der Einführung einer alterserweiterten Kindergartengruppe bzw. aufgrund der Fertigstellung des Hortes. Die Tarifänderungen erfolgen aufgrund der im Juni getätigten Vorgaben vom Land Oberösterreich. Vizebürgermeisterin Gudrun Leitner stellt den Antrag, die nachstehend angeführte Kindergarten, Hort- und Krabbelstubenordnung sowie die Tarifordnungen für Kindergarten, Hort und Krabbelstube mit Rechtswirksamkeit 1. September 2010 zu beschließen (kursive Schrift = Änderungen): Kindergartenordnung für den Gemeinde-Kindergarten Mauthausen geltend ab 1. September 2010 I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Mauthausen betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBL. Nr. 39/2007 idgf mit Sitz in Mauthausen, Kindergartenstraße 2. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

8 8 2. Die Hauptferien beginnen am 1. Montag im August und enden am 1. Montag im September. 3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24. Dezember und dauern bis zum 2. Jänner. Fällt der 2. Jänner auf einen Freitag, bleibt der Kindergarten an diesem Tag noch geschlossen. 4. Die Osterferien beginnen am Montag der Karwoche und enden am Dienstag nach Ostern. III. Öffnungszeit 1. Die Öffnungszeit des Kindergartens ist von Montag bis Freitag 6.30 bis Uhr. 2. Die Zeit von 6.30 Uhr bis 7.30 Uhr gilt als Frühdienstangebot für Kinder, deren Eltern dies aus beruflichen Gründen benötigen. Um eine entsprechende Diensteinteilung tätigen zu können, ist dafür eine verbindliche Anmeldung bis Ende September notwendig. 3. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt. Die Abholung der Kinder, die nicht am Mittagsbetrieb teilnehmen, hat in der Zeit von Uhr bis Uhr (bei Notwendigkeit bis Uhr) zu erfolgen. Die Abholung der Kinder, die am Mittagsbetrieb teilnehmen, hat bis Uhr oder nach der Ruhezeit, zwischen Uhr und Uhr, zu erfolgen. Um eine Kategorisierung in Halbtags- (ohne Früh- und Mittagsdienst), Mindestöffnungs- (max. 34 WS) und Ganztagesbetreuungsbedarf (> 34 WS) tätigen zu können und so einen bedarfsgerechten Personaleinsatz bewerkstelligen zu können, sind verbindliche Anmeldungen zu tätigen. Jede Änderung der bereits vereinbarten Inanspruchnahme muss einen Monat im Voraus bekannt gegeben werden und kann jeweils zum ersten eines Monats erfolgen. Dies wird berücksichtigt, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. 4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. IV. Aufnahme in den Kindergarten 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. Im Betriebsjahr 2010/11 wird eine alterserweiterte Gruppe für unter 3-jährige Kinder eingerichtet. In dieser Gruppe können max. 5 Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, welche in der Krabbelstube wegen Platzmangels abgelehnt wurden, aufgenommen werden. 2. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern gemäß Punkt 3 erforderlich. Mit Ausnahme der kindergartenpflichtigen Kinder muss die Aufnahme für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. 3. Anmeldevorgang: a) Vormerkung Wer im nächsten Arbeitsjahr den Kindergarten benötigt, muss dies bis zum 31. Jänner persönlich oder telefonisch im Kindergarten ankündigen und seinen individuellen Bedarf nennen. Die Vormerkung ist unverbindlich und das Datum der Vormerkung für die Aufnahme nicht relevant. b) Anmeldung Alle bis zum 31. Jänner vorgemerkten Kinder werden schriftlich zu den Anmeldetagen im März/April eingeladen und erhalten das Formblatt für die ärztliche Untersuchung. Beim Anmeldetermin haben die Eltern mit dem Kind zu erscheinen und folgende Unterlagen mitzubringen:

9 9 - Kopie der Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes - ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes (Formblatt) - die Sozialversicherungsnummer des Kindes - Impfbescheinigung - ev. die Bankkontoverbindung für den Abbuchungsauftrag (Unfallversicherung, Verpflegungskostenbeitrag, Elternbeitrag für nicht beitragsfreie Kinder gemäß Punkt V.) Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars sind die Eltern fix an ihre Angaben gebunden. Eine Aufnahme ist mit der Anmeldung jedoch noch nicht erfolgt. c) Aufnahme Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. Die Marktgemeinde Mauthausen entscheidet gemäß 12 Oö Kinderbetreuungsgesetz bis zum 30. April über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt dies den Eltern schriftlich mit. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. V. Beitragsfreiheit: 1. Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei. 2. Für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der OÖ. Kindergärten- und Horte Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008 zu leisten. VI. Kindergartenpflicht: a) Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. b) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. c) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. d) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (zb Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und i. durch eine schriftliche Entschuldigung ii. oder durch telefonische Verständigung iii. oder durch ein ärztliches Attest zu belegen e) Gerechtfertigtes Fernbleiben über die Gründe der lit. d hinaus, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (zb gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. f) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. VII. Abmeldung: Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.

10 10 VIII. Widerruf der Aufnahme: Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder) IX. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde Mauthausen spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein und führt im Zeitraum Oktober bis Jänner eine schriftliche Bedarfserhebung für das nächstfolgende Arbeitsjahr durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. X. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sollen am Vormittag bis 8.30 Uhr in den Kindergarten kommen und zwischen Uhr und Uhr bzw. zwischen Uhr und Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Für kindergartenpflichtige Kinder sind die Besuchszeiten so einzuplanen, dass diese 20 Wochenstunden verteilt auf 5 Wochentage in der Einrichtung verbringen. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt. 4. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.

11 11 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt. 7. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Sind die Eltern jedoch bei Ausflügen oder Veranstaltungen dabei, liegt die Aufsichtspflicht über das Kind ausschließlich bei ihnen. 8. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Peron abholen zu lassen. Unter 3-jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht. Alle Tarife zum Kindergarten (Unfallversicherung, Elternbeitrag für nicht beitragsfreie Kinder, Verpflegungskostenbeitrag) sind in der Tarifordnung des Kindergartens geregelt. XI. Kinder- und Jugendschutz Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verdachts gemäß 37 (2) Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 von Seiten der Kinderbetreuungseinrichtung ein Gespräch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten geführt wird und im Zweifelsfall jeweils nach Rücksprache mit dem Erhalter die Erstattung einer Meldung bei der OÖ Jugendwohlfahrt erfolgt. XII. Pflichten des Rechtsträgers 1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Dies ist dem Rechtsträger spätestens bis Ende Oktober des aktuellen Kindergartenjahres mittels der an die Eltern übermittelten Formblätter oder anderer geeigneter Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen nachzuweisen. 2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 3. Die Eltern sind einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über die Diagnose des Kindes austauscht. O ich bin mit Punkt XII.3 einverstanden O ich bin mit Punkt XII. 3 nicht einverstanden 4. Die Eltern sind einverstanden, dass die pädagogischen Fachkräfte Informationen, betreffend der Entwicklung der Schulanfänger/Innen, an die Pädagogen/Innen der zukünftigen Volksschule weiterleiten. O ich bin mit Punkt XII.4 einverstanden O ich bin mit Punkt XII.4 nicht einverstanden

12 12 Ich nehme die vorliegende Kindergartenordnung hiermit zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung der Kindergartenordnung. Bei beitragsfreien Kindern: Ich verzichte auf die Aushändigung der Tarifordnung vom Zur Kenntnis nehme ich, dass folgende Beträge inkl. allfälliger Umsatzsteuer zur Vorschreibung gebracht und jeweils mit 15. des Folgemonats fällig werden: Verpflegungskostenbeitrag je Portion 2,86 Kinder-Unfallversicherung (einmal pro Betriebsjahr) 2,00 sowie der Kostenbeitrag für den Bustransport gemäß aktuellem sbeschluss Datum Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern Inkrafttreten: Die Kindergartenordnung ist eine privatrechtliche Vereinbarung und kann vom Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unterzeichnet werden. Zuvor muss sie im aufgrund dessen Generalkompetenz beschlossen werden. Der Beschluss dieser Kindergartenordnung erfolgte in der Sitzung des es am 1. Juli Sie tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergartenordnung vom 1.September 2009 außer Kraft. -o-o-o- Tarifordnung für den Gemeindekindergarten Mauthausen geltend ab 1. September 2010 I. Elternbeitrag a) Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen zur Novelle zum Oö Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei. b) Ausgenommen von dieser Beitragsfreiheit sind: - Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate - Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind - Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen Die Punkte 1. bis 11. dieser Tarifordnung gelten ausschließlich für die unter I b) angeführten Fälle. 1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat und ist jeweils bis zum 15. des Monats fällig. 2. Das Familieneinkommen beinhaltet: a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß 25 EStG 1988, nachzuweisen mittels Einkommensteuerbescheid lt. Arbeitnehmerveranlagung oder Jahreslohnzettel b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden c) sonstige Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung d) in folgenden Fällen ist der Einkommensteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage

13 13 - bei freiberuflich tätigen Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Architekten und Patentanwälten. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 Ziffer 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten und allfälligen Einkünften des Kindes (zb Waisenrente) zusammen. 3. Unterhaltsleistungen gemäß 94 sowie 140 ff ABGB bzw. 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. 4. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen wie z.b.: - Kinderbetreuungsgeld für das Kind, für das Elternbeitrag berechnet wird. - Arbeitslosengeld - Notstandshilfe - Weiterbildungsgeld, Kursgeld - Studienbeihilfe - Wochengeld - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen - AMFG-Beihilfen - Krankengeld - Unterhaltsleistungen für Eltern und das Kind, für das Elternbeitrag berechnet wird - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt - Sozialhilfe 5. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. Abweichend von dieser Bestimmung bemisst sich der Elternbeitrag bei (Krisen-)pflegekindern ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes, sofern die (Krisen-)Pflegeeltern nicht mit der Obsorge ( 176 ABGB) betraut sind. 6. Zur Berechnung werden jeweils die Einkommensnachweise aus dem Vorjahr herangezogen, die wie folgt persönlich beim Gemeindeamt einzubringen sind: a) Für Kinder, die im September eintreten: Bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des Eintrittsjahres; b) Für Kinder, die während des Arbeitsjahres eintreten: Bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 5. des ersten Besuchsmonats. Tritt das Kind erst nach dem 5. in den Kindergarten ein, erstreckt sich die Vorlagefrist bis zum 5. des Folgemonats; c) Nachträglich eingebrachte Unterlagen gemäß Punkt 2 a) werden erst nach Ablauf des Monats der Einbringung berücksichtigt. Eine Beitragsrückvergütung wegen zu spät eingebrachter Einkommensnachweise erfolgt nicht. d) In Fällen nach Punkt 2 b) und 2 c), wo wegen der Erreichung der Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage oder aus anderen glaubhaft nachgewiesenen Gründen der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres als Berechnungsbasis heranzuziehen ist, wird vorerst der Höchstbeitrag vorgeschrieben. Wird der Einkommensteuerbescheid bis zum Ende des Arbeitsjahres nachgereicht, erfolgt eine Neufestsetzung und gegebenenfalls eine Rückverrechnung. 7. Der Elternbeitrag wird 11-mal jährlich eingehoben. 8. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen kann der Mindest- Elternbeitrag ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.

14 14 9. Der Mindest- und der Höchstbeitrag ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des Jahres Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. 10. Berechnung des Elternbeitrages a) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind ( 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro monatlich abzuziehen. b) Der Elternbeitrag beträgt für Kinder ab dem 3. Lebensjahr - halbtägige Inanspruchnahme (ohne Früh- und Mittagsdienst) 3% der Bemessungsgrundlage und wird mit 100 % bewertet (mindestens 37,00 maximal 91,00). - die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit (bei Frühdienst und/oder Betreuungszeiten nach Uhr bis 34 Wochenstunden) 118 % (mind. 44,00 max. 107,00) - ganztägige Inanspruchnahme (> 34 Wochenstunden) 133 % (mind. 49,00, max. 121,00) c) Der Elternbeitrag beträgt für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat - halbtägige Inanspruchnahme (ohne Früh- und Mittagsdienst) 3,6% der Bemessungsgrundlage und wird mit 100 % bewertet (mindestens 44,00 maximal 152,00). - die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit (bei Frühdienst und/oder Betreuungszeiten nach Uhr bis 34 Wochenstunden) 118 % (mind. 50,00 max. 175,00) - ganztägige Inanspruchnahme (> 34 Wochenstunden) 133 % (mind. 57,00, max. 202,00) d) Abschlag: Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung in Mauthausen, wird für das 2. Kind ein Abschlag von maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt. Für die Beurteilung, welches das erste Kind in einer Einrichtung ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts in die Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblich. Treten zwei Kinder gleichzeitig in eine Betreuungseinrichtung ein, ist das tatsächliche Alter maßgeblich. e) Wechsel der Inanspruchnahme oder fallweise erhöhter Betreuungsbedarf (Siehe Kindergartenordnung Punkt III / 3) Bei Anmeldung für die halbtägige Inanspruchnahme oder die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit wird im Kindergarten für jedes Kind einmal je Betriebsjahr eine Gutschrift über zwölf Betreuungsstunden hinterlegt, die im Falle eines ausnahmsweisen Betreuungsbedarfes nach Uhr bzw. eines Überschreitens der Mindestöffnungszeit in der Kalenderwoche stundenweise eingelöst werden können. Diese Gutschrift wird für jedes Kind am Beginn des Betriebsjahres ausgegeben oder bei Eintritt oder Übertritt von der ganztägigen Inanspruchnahme während des Betriebsjahres aliquotiert ausgestellt. 11. Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wegen Krankheit mindestens vier Wochen oder aufgrund von Ferienzeiten (im Monat Juli) ab Ferienbeginn nicht mehr besucht auf 20 % des normal zu entrichtenden Beitrages. Eine Rückvergütung wegen Krankheit erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der Vorschreibung des nächsten Elternbeitrages.

15 15 Folgende Beiträge sind weiterhin zu leisten: II. III. Verpflegungskostenbeitrag Essensbeitrag pro Portion jeweils 2,86 (fällig jeweils bis zum 15. des Folgemonats) Unfallversicherung Pro Kind 2,00 (Vorschreibung einmal pro Arbeitsjahr) Hinweis: Bei Inanspruchnahme des Kindergartentransportes ist je Kind ein monatlicher Kostenbeitrag zu leisten, der vom gesondert festgesetzt wird und kein Bestandteil dieser Tarifordnung ist. IV. Fälligkeit Alle Tarife sind jeweils bis zum 15. des Vorschreibungsmonats fällig. V. Umsatzsteuer Die auf dem Tarifblatt angeführten Gebührensätze beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. VI. Inkrafttreten Die Tarifordnung für den Gemeindekindergarten Mauthausen tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 1. September 2009 außer Kraft. -o-o-o- Hortordnung für den Hort Mauthausen geltend ab 1. September 2010 I. Betrieb eines Hortes Die Marktgemeinde Mauthausen betreibt einen Hort nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBL. Nr. 39/2007, mit dem Sitz in der Volksschule Mauthausen, Promenade 14. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr des Hortes beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien beginnen am 1. Montag im August und enden am 1. Montag im September. 3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24. Dezember und enden am 7. Jänner. In der ersten Jänner-Woche wird bei Bedarf für wenigstens vier Kinder offen gehalten. 4. In den Semesterferien wird bei Bedarf für wenigstens vier Kinder offen gehalten. 5. Die Osterferien beginnen am Montag der Karwoche und enden am Dienstag nach Ostern. III. Öffnungszeit 1. Die Öffnungszeit des Hortes ist von Montag bis Donnerstag von Schulschluss (meist Uhr) bis Uhr und Freitag von Schulschluss (meist Uhr) bis Uhr.

16 16 2. An schulfreien Tagen ist der Hort von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis Uhr geöffnet und am Freitag von 7.30 bis Uhr. 3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Hort geschlossen. 4. Der Hort wird mit Mittagsbetrieb geführt. Das Essen wird überwiegend von der Hauptschule bezogen. An Tagen, an denen die Schulküche geschlossen ist, wird es von der Küche des Seniorenheimes geliefert. IV. Aufnahme in den Hort 1. Der Hort ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder im schulpflichtigen Alter allgemein zugänglich. 2. Der Besuch des Hortes ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern entsprechend der Tarifordnung für den Hort. 3. Anmeldevorgang: a) Vormerkung Wer im nächsten Arbeitsjahr den Hort benötigt, muss dies bis zum 31. Jänner persönlich oder telefonisch im Hort oder bei der Schuleinschreibung ankündigen und seinen individuellen Bedarf nennen. Die Vormerkung ist unverbindlich und das Datum der Vormerkung für die Aufnahme nicht relevant. b) Anmeldung Alle bis zum 31. Jänner vorgemerkten Kinder werden schriftlich zu den Anmeldetagen im März/April eingeladen und erhalten das Formblatt für die ärztliche Untersuchung. Beim Anmeldetermin haben die Eltern mit dem Kind zu erscheinen und folgende Unterlagen mitzubringen: - eine Kopie der Geburtsurkunde und die Impfkarte des Kindes - ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes (Formblatt) - die Sozialversicherungsnummer des Kindes - ev. die Bankkontoverbindung für den Abbuchungsauftrag Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars sind die Eltern fix an ihre Angaben gebunden. Eine Aufnahme ist mit der Anmeldung jedoch noch nicht erfolgt. c) Aufnahme Die Marktgemeinde Mauthausen entscheidet gemäß 12 Oö Kinderbetreuungsgesetz bis zum 30. April über die Aufnahme in den Hort und teilt diese den Eltern schriftlich mit. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. V. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Hortes ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Hortleitung zu erfolgen. Bei Abmeldung für den Monat Juli ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

17 17 VI. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. VII. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Hortes einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde Mauthausen spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein und führt im Zeitraum Oktober bis Jänner eine schriftliche Bedarfserhebung für das nächstfolgende Arbeitsjahr durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. VIII. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Hort körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sollen an schulfreien Tagen nicht vor 7.30 Uhr, sonst aber unmittelbar nach Unterrichtsschluss in den Hort kommen. 4. Die Eltern haben die Hortleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Hort wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Hort können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Hort regelmäßig besucht. Ist ein Kind verhindert, den Hort zu besuchen, so haben die Eltern die Hortleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Hortes verbringt. 7. Den Eltern obliegt die Aufsicht über ihr Kind außerhalb der Besuchszeit des Hortes. Dem Personal des Hortes obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Hortes. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Kinder in den Hort und endet mit dem Verlassen des Hortes. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen

18 18 des Hortbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Sind die Eltern jedoch bei derartigen Veranstaltungen dabei, liegt die Aufsichtspflicht über das Kind ausschließlich bei ihnen. 8. Die Kinder können jederzeit vom Hort weggehen, wenn eine schriftliche Bestätigung der Eltern beigebracht wird (zb für den Besuch einer Musikschule). 9. Die Eltern haben das Kind jährlich untersuchen zu lassen. Dabei können die im Hort aufliegenden Formblätter verwendet werden bzw. werden auch Bestätigungen über amts-, haus- oder schulärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Hortes ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 10. Alle Tarife zum Hort (Unfallversicherung, Elternbeitrag, Verpflegungskostenbeitrag) sind in der Tarifordnung für den Hort geregelt. IV. Kinder- und Jugendschutz Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verdachts gemäß 37 (2) Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 von Seiten der Kinderbetreuungseinrichtung ein Gespräch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten geführt wird und im Zweifelsfall jeweils nach Rücksprache mit dem Erhalter die Erstattung einer Meldung bei der OÖ Jugendwohlfahrt erfolgt. O O Ich nehme die vorliegende Hortordnung hiermit zur Kenntnis. Ich bestätige den Erhalt einer Ausfertigung der Hortordnung. Datum: Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern(teil) Inkrafttreten: Die Hortordnung ist eine privatrechtliche Vereinbarung und kann vom Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unterzeichnet werden. Zuvor muss sie im aufgrund dessen Generalkompetenz beschlossen werden. Der Beschluss dieser Hortordnung erfolgte in der Sitzung des es am 1. Juli Sie tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hortordnung vom 1. September 2009 außer Kraft. -o-o-o- Tarifordnung für den Hort Mauthausen geltend ab 1. September 2010 I. Elternbeitrag 1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat und ist jeweils bis zum 15. des Monats fällig. 2. Das Familieneinkommen beinhaltet: a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß 25 EStG 1988, nachzuweisen mittels Einkommensteuerbescheid lt. Arbeitnehmerveranlagung oder Jahreslohnzettel b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden c) sonstige Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung

19 19 d) in folgenden Fällen ist der Einkommensteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: - bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage - bei freiberuflich tätigen Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Architekten, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren etc. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 Ziffer 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten und allfälligen Einkünften des Kindes (zb Waisenrente) zusammen. 3. Unterhaltsleistungen gemäß 94 sowie 140 ff ABGB bzw. 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen. 4. Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen wie z.b.: - Arbeitslosengeld - Notstandshilfe - Weiterbildungsgeld, Kursgeld - Studienbeihilfe - Wochengeld - Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen - AMFG-Beihilfen - Krankengeld - Unterhaltsleistungen für Eltern und das Kind, für das Elternbeitrag berechnet wird - Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt - Sozialhilfe 5. Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. Abweichend von dieser Bestimmung bemisst sich der Elternbeitrag bei (Krisen-)Pflegekindern ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes, sofern die (Krisen-)Pflegeeltern nicht mit der Obsorge ( 176 ABGB) betraut sind. 6. Zur Berechnung werden jeweils die Einkommensnachweise aus dem Vorjahr herangezogen, die wie folgt persönlich beim Gemeindeamt einzubringen sind: a) Für Kinder, die im September eintreten: Bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des Eintrittsjahres; b) Für Kinder, die während des Arbeitsjahres eintreten: Bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zum 5. des ersten Besuchsmonats. Tritt das Kind erst nach dem 5. in den Hort ein, erstreckt sich die Vorlagefrist bis zum 5. des Folgemonats; c) Nachträglich eingebrachte Unterlagen gemäß Punkt 2 a) werden erst nach Ablauf des Monats der Einbringung berücksichtigt. Eine Beitragsrückvergütung wegen zu spät eingebrachter Einkommensnachweise erfolgt nicht. d) In Fällen nach Punkt 2 b) und 2 c), wo wegen der Erreichung der Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage oder aus anderen glaubhaft nachgewiesenen Gründen der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres als Berechnungsbasis heranzuziehen ist, wird vorerst der Höchstbeitrag vorgeschrieben. Wird der Einkommensteuerbescheid bis zum Ende des Arbeitsjahres nachgereicht, erfolgt eine Neufestsetzung und gegebenenfalls eine Rückverrechnung. 7. Ergeben sich gegenüber dem Jahreseinkommen des Vorjahres gravierende Änderungen gilt:

20 20 a) bei Reduktion (zb Arbeitslosigkeit eines Hauptverdieners, Wegfall von Einkommensbestandteilen infolge Karenz): Mittels Nachweis aktueller Einkommensunterlagen kann der Beitrag ab dem auf den Monat der Bekanntgabe folgenden Monat neu festgesetzt werden. b) bei Anstieg (Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch die Mutter, etc.): Die Eltern haben dies mittels Nachweis aktueller Einkommensunterlagen binnen eines Monats zu melden. Ab dem auf diese Bekanntgabe folgenden Monat erfolgt eine Neufestsetzung des Beitrages. In begründeten Fällen kann die Marktgemeinde Mauthausen diese aktuellen Nachweise auch verlangen. 8. Der Elternbeitrag wird 11-mal jährlich eingehoben. 9. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen kann der Mindest- Elternbeitrag ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist. 10. Der Mindest- und der Höchstbeitrag ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des Jahres Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. 11. Berechnung des Elternbeitrages a) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind ( 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro monatlich abzuziehen. b) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages. Von dieser Berechnungsgrundlage nimmt man 3,0 % und rechnet entsprechend den Öffnungszeiten 133 %. Das gerundete Ergebnis ist der Elternbeitrag, der sich zwischen mindestens 51,00 und maximal 122,00 bewegt. c) Abschlag: Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung in Mauthausen, wird für das 2. Kind ein Abschlag von maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt. Für die Beurteilung, welches das erste Kind in einer Einrichtung ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts in die Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblich. Treten zwei Kinder gleichzeitig in eine Betreuungseinrichtung ein, ist das tatsächliche Alter maßgeblich. 12. Der monatliche Elternbeitrag reduziert sich, wenn ein Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wegen Krankheit mindestens vier Wochen nicht besuchen kann, auf 20 % des normal zu entrichtenden Beitrages. Eine Rückvergütung wegen Krankheit erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der Vorschreibung des nächsten Elternbeitrages. II. III. IV. Verpflegungskostenbeitrag Essensbeitrag pro Portion jeweils 2,86 (fällig jeweils bis zum 15. des Folgemonats) Unfallversicherung Pro Kind 2,00 (Vorschreibung einmal pro Arbeitsjahr) Fälligkeit Alle Tarife sind jeweils bis zum 15. des Vorschreibungsmonats fällig.

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