Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens

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Transkript:

Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens Präambel Bedeutung Selbstverständnis Standard Entwicklung Amtliches Vermessungswesen liefert das Geobasisinformationssystem Amtliches Vermessungswesen: Aufgabe des Staates Basisfunktion fordert Einheitlichkeit Liegenschaftskataster und Landesvermessung sind ständig weiterzuentwickeln Raumbezugsgrundlage schafft Voraussetzungen zur Integration Aufgabenwahrnehmung: Vermessungs- und Katasterbehörden Qualität ist sicherzustellen Prinzip der Benutzung umkehren: Nutzerverantwortung Amtliches Vermessungswesen sichert Eigentum Geobasisinformationssystem: Basis für Geofachinformationssysteme Standards sind offenzulegen Andere Stellen erleichtern Datenerhebung Liegenschaftskataster dokumentiert öffentlich-rechtliche Festlegungen Öffentlichkeit: Grundprinzip der Geobasisdaten Geobasisdaten sind aktuell und vollständig zu führen Umfassende Nutzung der Geobasisdaten ist sicherzustellen Mitverantwortung: Verpflichtung Dritter Verwaltungsverfahrensrecht ist wichtige Grundlage Seite 1

Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens Die Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens sollen sich in die aktuellen Reformbemühungen zur Wahrnehmung von Staatsaufgaben einfügen. Sie beschreiben die Kernaufgaben des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland und stellen darüber hinaus auch Zielvorstellungen vor, die die Grundlage für dessen Fortentwicklung bilden. Sie sollen nicht zuletzt dazu beitragen, Daten und Informationen des amtlichen Vermessungswesens in ihrer Bedeutung und Wertigkeit zu erkennen, den vielfältigen vorhandenen Geofachdaten anderer Fachbereiche eine einheitliche Grundlage zu geben und so einen effizienteren und ressourcenschonenderen Umgang mit Geoinformationen zu fördern. 1. Präambel Das amtliche Vermessungswesen Deutschlands erfüllt wesentliche Grundfunktionen für die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Staates, für die grundgesetzliche Eigentumsgarantie des Grund und Bodens sowie für raumbezogene Staatsaufgaben (z.b. Landesverteidigung). Zuständig sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder. In diesem Rahmen stellen sie über die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV), in der auch der Bund mitwirkt, in gesamtstaatlicher Verantwortung die Berücksichtigung übergeordneter Belange des amtlichen Vermessungswesens sicher. Das amtliche Vermessungswesen repräsentiert durch die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster erfasst und dokumentiert entsprechend dem gesetzlichen Auftrag grundlegende Daten von den Erscheinungsformen der Erdoberfläche (Geotopographie) bis zur Abgrenzung von Grundstücken und grundstücksbezogenen Rechten (Liegenschaftskataster) und stellt den einheitlichen geodätischen Raumbezug bereit. Diese Daten werden als Geobasisdaten bezeichnet. Sie werden in einem Informationssystem (Geobasisinformationssystem) geführt, aus dem Nutzern wichtige Grundlagendaten und ein einheitlicher Raumbezug für eigene Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Geobasisdaten und die daraus abgeleiteten Informationen und Produkte besitzen eine zentrale Bedeutung für politische Entscheidungen, für die Eigentumssicherung, für weitere Rechtsbereiche, für Verwaltungsplanung und Verwaltungsvollzug sowie für die wirtschaftliche Entwicklung des Staates. Seite 2

2. Bedeutung Amtliches Vermessungswesen liefert das Geobasisinformationssystem Geobasisdaten bilden die einheitliche Grundlage für die anderen raumbezogenen Fachdaten (Geofachdaten). Optimale Nutzungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Potenziale lassen sich dann erschließen, wenn die Geobasisdaten mit allen sonst verfügbaren Geofachdaten integrierbar und verknüpfbar sind und wenn eine hierauf aufbauende Geodaten-Infrastruktur geschaffen wird. So werden Geodaten verschiedener Fachbereiche wirtschaftlich für verschiedene Problemlösungen einsetzbar. Raumbezugsgrundlage schafft Voraussetzungen zur Integration Nur eine einheitliche geodätische Raumbezugsgrundlage schafft die nötigen Voraussetzungen für ein effektives und redundanzfreies Zusammenspiel der verschiedenen Geodaten. Sie wird durch das amtliche Vermessungswesen bereit gestellt. Amtliches Vermessungswesen sichert Eigentum Der landesweite und flächendeckende Liegenschaftsnachweis (Flurstücke und Gebäude) im Liegenschaftskataster ist essentieller Bestandteil der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden (Art. 14 GG). Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung und damit wesentlicher Bestandteil des Eigentumsnachweises. Es schafft durch (hoheitliche) Liegenschaftsvermessungen, deren Übernahme in seine Nachweise und durch die darauf aufbauenden Unterlagen die Voraussetzung für neue Eigentumstitel. Die grundsätzliche amtliche Kennzeichnung der Grenzpunkte (Abmarkung) als Eigentumssicherungselement (Grenzfrieden) liegt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse. Liegenschaftskataster dokumentiert öffentlichrechtliche Festlegungen Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage bodenbezogener Steuern und sonstiger grundstücksbezogener Abgaben und Beiträge, es weist die Bodenschätzungsergebnisse nach. Darüber hinaus bietet das Liegenschaftskataster die Möglichkeit, weitere öffentlich-rechtliche Festlegungen nachrichtlich zu führen. Seite 3

3. Selbstverständnis Amtliches Vermessungswesen: Aufgabe des Staates Aufgabenwahrnehmung: Vermessungs- und Katasterbehörden Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind Aufgaben des Staates. Sie gehören zum anerkannten Katalog der originären wesensmäßigen Staatsaufgaben und sind somit Hoheitsaufgaben; sie bilden eine Einheit. Landesvermessung und Liegenschaftskataster mit den dazu erforderlichen Vermessungen bilden in ihrer Gesamtheit eine Aufgabeneinheit; sie obliegt den Vermessungs- und Katasterbehörden. An den Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsvermessungen) können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ggf. qualifizierte, sonstige behördliche Vermessungsstellen mitwirken, soweit dies der Landesgesetzgeber vorsieht. Dies gilt auch für die Erhebung von Daten für die Landesvermessung. Geobasisinformationssystem: Basis für Geofachinformationssysteme Basieren Fachinformationssysteme auf dem Geobasisinformationssystem, so ist sichergestellt, dass über die einheitliche Verfügbarkeit und Aktualität der Geobasisdaten die Geofachdaten verschiedener Fachbereiche problemlos miteinander zu verknüpfen sind und so umfassend und effektiv genutzt werden können. Ein offensives Angebot der Geobasisdaten ist dazu erforderlich. Öffentlichkeit: Grundprinzip der Geobasisdaten Mitverantwortung: Verpflichtung Dritter Die Geobasisdaten sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; so werden sie den Anforderungen an ein öffentliches Geobasisinformationssystem gerecht. Gesetzliche Schutzbestimmungen werden besonders berücksichtigt. Für bestimmte Benutzerprofile ist bei der Abgabe von personenbezogenen Daten (Angaben zu natürlichen Personen) das berechtigte Interesse darzulegen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden spezialgesetzlich geregelt. Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist auch mit Eingriffen in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen verbunden. Es sind insbesondere Regelungen zur Duldung von Maßnahmen (Betreten von Grundstücken, Ver- und Abmarkung) und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich. Die Zweckbindung der Geobasisdaten sowie deren Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte sind unter einen gesetzlichen Verwendungsvorbehalt zu stellen. Art und Umfang von Ordnungswidrigkeiten sollen festgelegt werden. Seite 4

4. Standard Basisfunktion fordert Einheitlichkeit Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Geobasisdaten ist ein hohes Maß an Einheitlichkeit und Standardisierung zu gewährleisten. Dies gilt um so mehr, als es für die Nutzer unerlässlich ist, die Daten, Informationen und Produkte des amtlichen Vermessungswesens nicht nur im nationalen Rahmen, sondern darüber hinaus in einem zusammenwachsenden Europa problemlos nutzen und ohne Schwierigkeiten mit anderen Daten zusammenführen zu können. Qualität ist sicherzustellen Das amtliche Vermessungswesen erfordert eine sich am Gemeinwohl und den Nutzerbedürfnissen ausgerichtete Qualität. Hierzu gehören neben Aktualität und Vollständigkeit insbesondere Zuverlässigkeit, Homogenität und Redundanzfreiheit. Die Einhaltung der Qualitätsmerkmale wird dadurch gewährleistet, dass das amtliche Vermessungswesen der Verpflichtung zu rechtsstaatlichem Handeln unterliegt, die Geschäftsprozesse und Verfahrensabläufe eindeutig und klar festgelegt sind, und dass ihre Einhaltung durch den Einsatz qualifizierten Personals mit klarer Verantwortung und durch ausreichende Kontrollmechanismen sichergestellt ist. Standards sind offenzulegen Die Ergebnisse der Normung als ein Ordnungsinstrument des technisch-wissenschaftlichen Lebens sollen berücksichtigt und die anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Qualitätsparameter und Standards müssen fortlaufend einer Überprüfung unterzogen werden. Sie müssen so konkret wie nötig und doch flexibel anwendbar beschrieben werden. Geobasisdaten sind aktuell und vollständig zu führen Geobasisdaten müssen aktuell und vollständig sein, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden. Sie sind regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag zu aktualisieren. Für Bereiche mit hoher Nachfrage und häufigen Änderungen soll für die Geotopographie eine Spitzenaktualität gewährleistet sein. Im Liegenschaftskataster besteht ein hoher Anspruch auf flächendeckende Aktualität und Vollständigkeit. Diese Anforderungen müssen auch für Daten gewährleistet werden, die nicht durch anlassbezogene Fortführung ohnehin stets aktuell sind. Seite 5

Verwaltungsverfahrensrecht ist wichtige Grundlage Für die Verwaltungsverfahren zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen und zur Abmarkung von Grenzpunkten sowie zur Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster einschließlich der Bildung neuer Flurstücke und zur Feststellung sonstiger Veränderungen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Informationen sollen die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts gelten; ergänzende bereichsspezifische Regelungen sollen der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung dienen. Seite 6

5. Entwicklung Liegenschaftskataster und Landesvermessung sind ständig weiterzuentwickeln Um auch in Zukunft die Funktion des amtlichen Vermessungswesens gewähren zu können, ist es erforderlich, Landesvermessung und Liegenschaftskataster ständig weiterzuentwickeln sowie Daten und Informationen ständig zu aktualisieren. Dazu müssen die angemessenen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um so eine Minimierung der damit verbundenen Aufwendungen zu erreichen. Prinzip der Benutzung umkehren: Nutzerverantwortung Bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten sollte in der Gesetzeslandschaft ein Paradigmawechsel dahingehend eintreten, dass auf der einen Seite die Verantwortung der Vermessungs- und Katasterbehörden abgebaut und dafür auf der anderen Seite die Verantwortung des jeweiligen Nutzers herausgehoben wird. Eine Umkehr von der prinzipiellen Abgabebeschränkung mit Öffentlichkeitsvorbehalt hin zur prinzipiellen Öffentlichkeit mit Abgabevorbehalt scheint erforderlich. Andere Stellen erleichtern Datenerhebungen Öffentliche wie nichtöffentliche Stellen haben den Vermessungs- und Katasterbehörden frühzeitig Geobasisdaten berührende Informationen über Änderungen, Genehmigungen und Maßnahmen mitzuteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies dient der Aktualität und Vollständigkeit der Informationssysteme. Umfassende Nutzung der Geobasisdaten ist sicherzustellen Im Interesse eines sparsamen Ressourcenverbrauchs ist es erforderlich, dass das Geobasisinformationssystem des amtlichen Vermessungswesens von allen Trägern der öffentlichen Verwaltung für Planung und Verwaltungsvollzug zugrunde gelegt wird. Es könnte im öffentlichen Interesse auch geboten sein, alle Verwaltungsträger zur Nutzung des Geobasisinformationssystems des amtlichen Vermessungswesens zu verpflichten. Seite 7