Landgericht Osnabrück

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Transkript:

Landgericht Osnabrück Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2014 Landgericht Osnabrück Neumarkt 2 49074 Osnabrück Telefon: 0541/315-0 (Vermittlung) Telefax: 0541/315-6138 Postanschrift: Postfach 29 21 49019 Osnabrück -1-

Inhaltsübersicht 1. Teil Erklärungen des Präsidenten des Landgerichts Randnr. A. Bestimmung der Anzahl der Kammern gem. 2 Nds. AGGVG 1 B. Erklärungen des Präsidenten des Landgerichts gem. 21e Abs. 1 S. 3 GVG 2 über seine richterliche Aufgabe C. Sitzungstage 3 D. Bestimmung gemäß 21e Abs. 9 GVG 4 2. Teil Beschluss des Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2014 A. Verteilung der Zivilsachen I. Zuständigkeiten der erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern 5 1. Allgemeine Bestimmungen a) Zivilsachen aa) Allgemeines 6 bb) Örtliche Zuständigkeit 7 cc) Abgaben im Zusammenhang mit Sonderzuständigkeiten 8 dd) Turnus 9 ee) Fortdauernde Zuständigkeiten (1) Prozesskostenhilfe, Arrest und einstweilige Verfügung 10 (2) Vollstreckungsgegenklagen, 826 BGB 11 (3) Gebührenklagen und Regressprozesse 12 (4) Vorausgegangenes Feststellungsurteil 13 (5) Selbständiges Beweisverfahren 14 (6) Mehrere Prozesse aufgrund desselben Schadenereignisses 15 oder desselben Sachverhaltes (7) Vorausgegangenes Berufungsverfahren gegen ein 16 amtsgerichtliches Urteil gemäß 301 304 ZPO (8) Vorausgegangenes Beschwerdeverfahren 17 ff) Prozesstrennung 18 b) Beschwerden in Zivilsachen aa) Spezialzuständigkeit 19 bb) Sonderzuständigkeit 20 cc) Allgemeine Zuständigkeiten 21 2. Verteilung der Geschäfte im einzelnen 22-32 -2-

II. Zuständigkeiten der 13. bis 16. und 18. Zivilkammer - 1. bis 5. Kammer für Handelssachen - 1. Allgemeine Bestimmungen 33 a) Zuweisungsschema 34 b) Sachzusammenhang 35-36 2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen 37-41 B. Verteilung der Strafsachen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Große Strafkammern 42-43 2. Kleine Strafkammern 44 3. Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen 45 4. Schöffen 46 5. Wiederholte Zurückverweisung 47 6. Wiederaufnahmeverfahren 48 II. Zuständigkeiten der Strafkammern 49-67 C. Besetzung der Kammern 68-103 D. Regelung der Vertretung I. Allgemeine Bestimmungen 104-108 II. Die Vertretung im einzelnen 1. Zivilkammern a) 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11., 12. Zivilkammer 109 b) 1., 2., 3., 4., 5. Kammer für Handelssachen 110 2. Strafkammern a) Große Strafkammern 111 b) Kleine Strafkammern 112 c) Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen 112a III. Ergänzungsrichter 113 IV. Entscheidung über Ablehnungsgesuche 114-115 E. Güterichter 116 F. Anordnung gem. 21 e Abs. 4 GVG 117 3. Teil Anhänge I. Richterliche Mitwirkung in der Justizverwaltung II. Richterinnen und Richter des Landgerichts Osnabrück III. Kurzübersicht der zivilrechtlichen Sonderzuständigkeiten IV. Sitzungstage -3-

Landgericht Osnabrück Osnabrück, 17.12.2013 Der Präsident und das Präsidium - 3204 E LG - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2014 1. Teil - Erklärungen des Präsidenten des Landgerichts 1 A. Für das Geschäftsjahr 2014 werden gebildet: 11 Zivilkammern (1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Zivilkammer) 5 Kammern für Handelssachen (13., 14., 15., 16., 18. Zivilkammer - 1., 2., 3., 4. und 5. Kammer für Handelssachen -) 21 Strafkammern (1., 2., 3., 5., 6., 6a., 7., 8. (auswärtige Strafvollstreckungskammer), 9., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 21., 21a., 22., 23. und 25. Strafkammer) 2 B. Bestimmung gemäß 21 e Abs. 1 S. 3 GVG: Der Präsident des Landgerichts schließt sich der 1. Zivilkammer an. 3 C. Sitzungstage: Siehe Liste, 3. Teil, Anhang V. 4 D. Bestimmung gemäß 21 e Abs. 9 GVG: Dieser Geschäftsverteilungsplan wird in der Geschäftsstelle der 10. Strafkammer (Raum 280) zur Einsichtnahme ausgelegt. 2. Teil Das Präsidium hat für das Geschäftsjahr 2014 die nachstehende Geschäftsverteilung beschlossen: A. Verteilung der Zivilsachen 5 I. Zuständigkeiten der erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern 1. Allgemeine Bestimmungen a) Zivilsachen Die Neueingänge werden wie nachfolgend sowie unter 2. aufgeführt verteilt: 6 aa) Allgemeines Die Zivilkammern bearbeiten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören, soweit nicht im ersten oder zweiten Rechtszug die Kammern für Handelssachen zuständig sind. -4-

Bei der Ermittlung der zuständigen Zivilkammer sind nach den gesetzlich begründeten Zuständigkeiten in zweiter Linie die Sonderzuständigkeiten der einzelnen Zivilkammern zu beachten und zwar vor der fortdauernden Zuständigkeit (siehe Randnummern 10-18). Bei kollidierenden Sonderzuständigkeiten ist diejenige Kammer zuständig, deren Sonderzuständigkeit das jeweilige Verfahren im Wesentlichen prägt. Der Charakter einer Sache wird nicht dadurch berührt, dass die aus den Rechtsbeziehungen hergeleiteten Ansprüche abgetreten, auf Dritte übergegangen sind oder von einer Partei kraft Amtes bzw. in Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Für erledigte Sachen der früheren 6., 11., 13., bzw. 17. Zivilkammer, die wieder aufleben oder fortzuführen sind, sind die 2. Zivilkammer für Verfahren mit einer geraden Endnummer und die 9. Zivilkammer für Verfahren mit einer ungeraden Endnummer zuständig. Im Falle der Neueintragung einer solchen Sache erhält die betroffene Kammer einen entsprechenden Bonus. 7 bb) Örtliche Zuständigkeit Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem örtlichen Bezirk bestimmt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem sich das Miet- oder Pachtobjekt befindet. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung - außer Honoraransprüchen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem örtlichen Bezirk bestimmt -, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Beklagten ist der Sitz des Krankenhauses maßgebend, andernfalls der Wohnsitz des ersten Beklagten. Werden Honoraransprüche aus Heilbehandlung geltend gemacht, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Klägern ist der Sitz des Krankenhauses maßgebend, andernfalls der Wohnsitz des ersten Klägers. 8 cc) Abgaben im Zusammenhang mit Sonderzuständigkeiten (1) Gelangt eine Sache (O, OH, S, SH), die in die Sonderzuständigkeit einer Kammer fällt, an eine andere Kammer, so ist sie an die zuständige Kammer abzugeben. Gelangt eine Sache in der Annahme einer Sonderzuständigkeit in eine Kammer, obwohl diese Sonderzuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, so bleibt die Kammer zuständig, sofern es sich um eine allgemeine Zivilsache handelt und eine Zuständigkeit der Kammer für allgemeine Zivilsachen begründet ist. Anderenfalls ist sie an die zuständige Kammer abzugeben. (2) Die Abgabe ist nicht mehr zulässig, wenn (a) in einer Sache in Fällen notwendiger mündlicher Verhandlung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder wenn von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zunächst abgesehen wird und seit Eingang der Klageerwiderung ein Monat verstrichen ist, (b) in einer Sache in Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung seit Eingang der Antrags- oder Klageschrift bzw. der Rechtsmittelbegründung und der Sachakten ein Monat verstrichen ist, -5-

9 dd) Turnus (c) die Kammer über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, einen Beweisbeschluss ( 358 a ZPO) oder eine andere Entscheidung in der Sache erlassen oder vorbereitende Maßnahmen gemäß 273 ZPO veranlasst hat, die über Aktenanforderungen hinausgehen. (1) Für die eingehenden Sachen existieren zwei Turnuskreise, in denen gezählt wird: - O-Sachen und S-Sachen, - T-, OH- und SH-Sachen Die Anzahl der Durchgänge richtet sich in jedem Turnuskreis nach der zahlenmäßig am stärksten besetzten Kammer. Jeder Durchgang entspricht einer Viertelrichterstelle. Die Anzahl der Zuteilungen je Durchgang entspricht der Zahl der Zivilkammern. Die Neueingänge werden in 13 Durchgängen verteilt. Wegen der teilweise unterschiedlichen Besetzung der Zivilkammern bleiben (1) die 3. Zivilkammer einmal, (2) die 9. Zivilkammer zweimal, (3) die 2. Zivilkammer dreimal, (4) die 12. Zivilkammer viermal, (5) die 10. Zivilkammer fünfmal, (6) die 1. Zivilkammer sechsmal, (7) die 5. Zivilkammer neunmal, (8) die 8. Zivilkammer elfmal unberücksichtigt. Für jede eingehende O-Sache wird ein Wert von 1,0 angesetzt mit Ausnahme der Arzthaftungssachen und der Kapitalanlagesachen (Sgb.-Schlüssel 27), für die ein Wert von 2,0 angesetzt wird. Neu eingehende S-Sachen werden mit einem Wert von 0,8 gerechnet. Beschwerdesachen (T-Sachen) werden mit einem Wert von 1,0 angesetzt, mit Ausnahme der Beschwerden in Wohnungseigentumssachen. Diese zählen mit einem Wert von 1,5. Sachen, die innerhalb des Landgerichts Osnabrück abgegeben werden, werden zugunsten der abgebenden Kammer nicht gezählt. Ausgenommen sind davon die Sachen, die an die Kammern für Handelssachen abgegeben werden. 9a (2) (a) Den Kammern, denen die Güterichter angehören, wird jeweils zum 1.06. und 1.12. eines jeden Jahres ein Bonus von 0,8 erst- und zweitinstanzlichen Zivilsachen für jede in den vorangegangenen 6 Monaten durchgeführte mündliche Güterichterverhandlung gewährt. (b) Werden in einer Sache mehrere Termine durchgeführt, so wird der Bonus nur einmal gewährt. (c) Die sich nach den Buchst. (a) und (b) ergebende Entlastung wird durch den Präsidenten des Landgerichts jeweils zum 01.06. und 01.12. eines jeden Jahres ermittelt und durch Beschluss des Präsidiums festgestellt. -6-

ee) Fortdauernde Zuständigkeiten 10 (1) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes Ist ein Prozesskostenhilfeantrag oder ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes bei einer Kammer anhängig oder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch für das Verfahren über die Hauptsache oder wenn im Wege einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen worden ist für das Verfahren über die zugrundeliegende Forderung zuständig. Gleiches gilt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag, eine erneute einstweilige Verfügung oder einen erneuten Arrest unter denselben Parteien bei gleichem Sachverhalt. Ist die Hauptsache bereits bei einer Kammer anhängig oder anhängig gewesen, bleibt diese Kammer auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zuständig. 11 (2) Vollstreckungsgegenklagen, Klagen gegen rechtskräftige Titel auf der Grundlage von 826 BGB Für Vollstreckungsgegenklagen sowie für Klagen, welche gestützt auf 826 BGB gegen formell rechtskräftige Titel geführt werden, ist diejenige Kammer zuständig, die als Prozessgericht des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst gewesen ist. Das gilt vorbehaltlich der 93 bis 114 GVG auch im Verhältnis zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen. 12 (3) Gebührenklagen von Prozessbevollmächtigten, Regressprozesse gegen Prozessbevollmächtigte Für Klagen von Prozessbevollmächtigten wegen Gebühren und Auslagen ( 34 ZPO) ist diejenige Kammer zuständig, die den zugrundeliegenden Rechtsstreit entschieden hat. Das gleiche gilt für Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte, wenn Streitgegenstand auch der Vorwurf mangelhafter Führung des Vorprozesses ist. Das gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren. Sind insoweit mehrere Rechtsstreitigkeiten beim Landgericht anhängig gewesen, ist diejenige Kammer zuständig, für welche die älteste Sache eingetragen war. Maßgebend ist insoweit der Tag des Eingangs der Sache beim Landgericht. 13 (4) Vorausgegangenes Feststellungsurteil Ein von einer Kammer erlassenes Feststellungsurteil ( 256 ZPO) begründet die Zuständigkeit dieser Kammer für anschließende auf diesen Titel gestützte Klagen. Das gilt entsprechend für einen Vergleich, der eine einem Feststellungsurteil gleichkommende Wirkung hat. 14 (5) Selbständiges Beweisverfahren Ist in einer Kammer ein selbständiges Beweisverfahren ( 485 ff. ZPO) anhängig oder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch für Rechtsstreitigkeiten aus demselben Sachverhalt zwischen denselben Parteien bzw. deren Rechtsnachfolgern zuständig. Es verbleibt jedoch bei der Zuständigkeit derjenigen Kammer, für welche die Sache bei ihrem Eingang eingetragen worden ist, wenn hier bereits Termin zur mündlichen Verhandlung be- -7-

stimmt worden ist. Ist in einer Kammer ein Rechtsstreit anhängig, ist diese Kammer auch zuständig für selbständige Beweisverfahren aus demselben Sachverhalt, wenn an ihm auch die Parteien des Hauptsacheverfahrens beteiligt sind. 15 (6) Mehrere Prozesse aufgrund desselben Schadensereignisses oder desselben Sachverhaltes Werden aufgrund desselben Schadensereignisses von Geschädigten oder von Dritter Seite aus übergegangenem Recht Ansprüche in verschiedenen Prozessen geltend gemacht, ist vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten die für die zuerst eingetragene Sache zuständige Kammer auch für die weitere(n) Sache(n) zuständig. Stets bleibt jedoch die Kammer, für die eine Sache eingetragen war, zuständig, wenn bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist. Die Zuständigkeit einer Kammer wird ferner dadurch begründet, dass bei ihr ein gleichliegender Sachverhalt in der Hauptsache oder in einem vorläufigen Verfahren zur Entscheidung angefallen war und jedenfalls eine der Parteien in den verschiedenen Verfahren personengleich ist (z. B. Schadensersatzanspruch mehrerer Personen gegen denselben Beklagten aus demselben Verkehrsunfall, Ansprüche eines Vermieters auf Erhöhung von Miete oder Nebenkosten gegen mehrere Mieter desselben Wohnkomplexes, Rechtsnachfolge oder Rechtsübergang bezüglich einer Partei). 16 (7) Vorausgegangenes Berufungsverfahren gegen ein amtsgerichtliches Urteil gemäß 301-304 ZPO Ein von einer Kammer erlassenes Berufungsurteil gegen ein amtsgerichtliches Urteil gemäß 301 304 ZPO begründet die Zuständigkeit dieser Kammer auch für eine spätere Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts. 17 (8) Vorangegangenes Beschwerdeverfahren 18 ff) Prozesstrennung Die Eintragung einer Beschwerdesache für eine Kammer begründet die Zuständigkeit der Kammer auch für ein späteres Berufungsverfahren, es sei denn, die Sache unterfällt der Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer. Bei Prozesstrennung bleibt vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten die abtrennende Kammer zuständig, wenn der Rechtsstreit nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung bei den Zivilkammern des Landgerichts verbleibt. b) Beschwerden in Zivilsachen Die Neueingänge werden in folgender Reihenfolge verteilt: 19 aa) Spezialzuständigkeit Soweit die Zuständigkeit in Beschwerdesachen nach Sachgebieten übertragen ist, wird die Sache in das für die Zivilkammern geführte gemeinsame Eingangsverzeichnis für Beschwerden in Zivilsachen an bereitester Stelle für die zuständige Kammer eingetragen. -8-

20 bb) Sonderzuständigkeit Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte fallen in die Zuständigkeit der Zivilkammer, die auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre. 21 cc) Allgemeine Zuständigkeiten Im Übrigen wird die Sache für die Kammer eingetragen, die den niedrigsten Stand hat. Bei gleich niedrigem Stand ist die 1. Zivilkammer vor der 2. Zivilkammer usw. zuständig. 2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen: 22 a) 1. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit (1) Rechtsstreitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen aus den Amtsgerichtsbezirken Bad Iburg, Lingen, Meppen, Nordhorn und Papenburg. (2) Verfahren nach dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz. bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) AR-Verfahren sowie Beschwerden gegen Richterablehnungen, einschließlich der Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Gerichts sowie Verfahren gemäß 45 Abs. 2 und 48 Abs. 1 ZPO. (2) Beschwerden gegen Entscheidungen über Vollstreckungsschutz bei Räumung von Wohnraum, 765 a ZPO, sowie sofortige Beschwerden nach den 721 Abs. 6 und 794 a Abs. 4 ZPO aus den Amtsgerichtsbezirken Bad Iburg, Lingen, Meppen, Nordhorn und Papenburg. (3) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Osnabrück, soweit nicht die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer begründet wird. (4) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 23 b) 2. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit Streitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Osnabrück und Bad Iburg wegen der Heilbehandlung von Personen einschließlich der Schadensersatzansprüche, auch wenn die Ansprüche auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, insoweit einschließlich der Regressansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten, sowie Ansprüche auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen. bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) Registersachen mit Ausnahme derjenigen, zu deren Entscheidung die Kammer für Handelssachen berufen ist. (2) Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Registerzeichen II und XIV), soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer begründet ist. (3) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Lingen, Meppen, Nordhorn und Papenburg soweit nicht die Zuständigkeit der 1. und 12. Zivilkammer begründet ist. (4) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21-9-

24 c) 3. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit Streitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Nordhorn, Lingen, Meppen, Papenburg und Bersenbrück wegen der Heilbehandlung von Personen einschließlich der Schadensersatzansprüche, auch wenn die Ansprüche auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, insoweit einschließlich der Regressansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten, sowie Ansprüche auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen. bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) Grundbuchsachen (2) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Bad Iburg und Bersenbrück, soweit nicht die Zuständigkeit der 1. oder 12. Zivilkammer begründet ist (3) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Bad Iburg und Bersenbrück: (a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind. (b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X), Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften (Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII). (4) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zurückverwiesene Sachen der 4. Zivilkammer 25 d) 4. Zivilkammer aa) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 bb) Beschwerden (1) Unterbringungssachen nach den 312 ff. FamFG (2) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 cc) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zurückverwiesene Sachen der 7. Zivilkammer 26 e) 5. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit (1) Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen der Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlung mit Ausnahme der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach der Sonderzuständigkeit, die in die Zuständigkeit der 2. und 3. Zivilkammer (Randnummern 23 und 24) fallen. (2) Verfahren wegen sonstiger staatshaftungsrechtlicher Ansprüche (Enteignung, enteignende Eingriffe, Aufopferung etc.). bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd) ff), Randnummer 9 18 cc) Beschwerden (1) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (K, L) (2) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21-10-

27 f) 7. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit (1) Streitigkeiten aus Bank-, Leasing- und Factoringverträgen einschließlich der Forderungen aus Bürgschaften für vorgenannte Verträge. Davon sind nicht erfasst kaufrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht. (2) Streitigkeiten aus Geschäften, die eine Geldanlage zum Gegenstand haben; dies gilt auch dann, wenn nicht Banken oder öffentlich-rechtliche Sparkassen, sondern andere Unternehmen oder Privatpersonen, die gewerbliche Geldanlagegeschäfte betreiben, hieran beteiligt sind. (3) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, auf die die Verbraucherschutzvorschriften des 2. Buches, 8. Abschnitt, Titel 3 des BGB Anwendung finden bzw. wenn die Parteien über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften streiten. bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Osnabrück, Papenburg und Meppen und zwar: (a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind. (b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X), Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften (Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII). (2) Rechtsmittel gemäß 6 Abs. 1 Insolvenzordnung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Bersenbrück, Lingen, Meppen, Nordhorn (3) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zurückverwiesene Sachen der 10. Zivilkammer 28 g) 8. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit: Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften bb) Allgemeine Zuständigkeit: O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd) ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) Rechtsmittel gemäß 6 Abs. 1 Insolvenzordnung gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Osnabrück (2) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 29 h) 9. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit (1) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, auf Aufnahme in den Standard-/Basistarif eines privaten Krankenversicherers, Ansprüche gegen selbständige Versicherungsvermittler (Agenten, Makler, Berater) wegen der Verletzung von Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, Rückgriffsansprüche nach 116 Abs. 1 S. 2 VVG sowie Rückgriffsansprüche aus anderen Vorschriften des VVG, soweit ein Schwerpunkt des Rechtsstreits versicherungsrechtliche Fragen betrifft. Keine Versicherungssache liegt vor, wenn ein Haftpflichtversicherer nach Abtretung des Freistellungsanspruchs o. im Wege des Direktanspruchs gem. 115 VVG in Anspruch genommen wird. (2) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a) dd)- ff), Randnummer 9-18 -11-

cc) Beschwerden (1) Notariatsangelegenheiten einsch. Notarkostensachen (Antragsverfahren gem. 156 KostO n.f. [AR-Sachen] und Beschwerdesachen [soweit altes Recht anzuwenden ist]) (2) Kostenfestsetzungsbeschlüsse unter Ausschluss sämtlicher Vergütungsansprüche nach dem BGB (3) Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Beratungshilfesachen (4) Beschwerden gemäß den 66, 67 GKG (5) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 30 i) 10. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Lingen und Nordhorn, und zwar: (a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind. (b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X), Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften (Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII). (2) Nachlasssachen (Registerzeichen IV, V und VI) (3) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zurückverwiesene Sachen der 3. Zivilkammer 31 j) 11. Zivilkammer Beschwerden in Abschiebehaftsachen, Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) sowie Entscheidungen gem. 35a Abs. 4 S. 6 Nds.SOG 32 k) 12. Zivilkammer aa) Sonderzuständigkeit (1) Rechtsstreitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen aus den Amtsgerichtsbezirken Bersenbrück und Osnabrück. (2) Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Herstellung, Überlassung, Bearbeitung und Pflege von Geräten und Programmen für die elektronische Datenverarbeitung sowie Rechtsstreitigkeiten, soweit sie auf den Besonderheiten des Vertragsschlusses im Internet beruhen, sowie Streitigkeiten über die Einrichtung bzw. die Gestaltung oder Nutzung des Internets. (3) Streitigkeiten nach 43 Nr. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes. bb) Allgemeine Zuständigkeit O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt 1 a dd)- ff), Randnummer 9-18 cc) Beschwerden (1) Beschwerden gegen Entscheidungen über Vollstreckungsschutz bei Räumung von Wohnungsraum, 765 a ZPO sowie sofortige Beschwerden nach den 721 Abs. 6 und 794 a Abs. 4 ZPO aus den Amtsgerichtsbezirken Bersenbrück und Osnabrück. (2) Beschwerden in Wohnungseigentumssachen (3) Im Übrigen nach Abschnitt 1 b) cc), Randnummer 21 dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zurückverwiesene Sachen der 11. Zivilkammer -12-

II. Zuständigkeit der 13. - 16. und 18. Zivilkammer (1. bis 5. Kammer für Handelssachen) 33 1. Allgemeine Bestimmungen Die Kammern für Handelssachen bearbeiten die erstinstanzlichen Sachen (O), die Berufungs- (S) und Beschwerdesachen (T), sowie die sonstigen Sachen (OH, SH), die in das gemeinsame Eingangsverzeichnis nach der vom Eingangsstempel festgestellten zeitlichen Reihenfolge eingetragen werden. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen bleibt unberührt. Verfahren, die wegen Sachzusammenhangs innerhalb des Landgerichts von einer Kammer für Handelssachen an eine andere Kammer für Handelssachen abgegeben oder verwiesen werden, sind für die abgebende Kammer als Erledigung und für die übernehmende Kammer als neue Sache zu behandeln, die auf den nächsten Block gemäß Ziffer II., 1., a) Randnummer 34 anzurechnen ist. Eine Sache, die von einer Kammer für Handelssachen an die 5. Kammer für Handelssachen abgegeben wird, wird, soweit es sich um eine Handelssache gemäß Ziffer A., II., 2. e), aa) Randnummer 41 handelt, zu Gunsten der abgebenden Kammer nicht gezählt. 34 a) Zuweisungsschema Jeweils 15 eingehende O-, S- und T-Sachen werden unter Fortführung der bisherigen Zählweise in folgenden Blöcken in dieser Reihenfolge verteilt: 13. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) 4 Sachen 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) 4 Sachen 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) 4 Sachen 16. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) 1 Sache 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) 2 Sachen. Die Zuständigkeitsregelung in Ziffer A., II., 2., e) aa) (Randnummer 41) des Geschäftsverteilungsplanes bleibt unberührt. Wenn ein Handelsrichter Partei, gesetzlicher Vertreter oder Prokurist einer Partei ist, fällt die Sache jedoch statt in die Zuständigkeit der mit diesem Handelsrichter besetzten Kammer in die Zuständigkeit der ersten Vertreterkammer und zwar im Austausch gegen die nächste in die Zuständigkeit der betroffenen Kammer fallenden Sache. b) Sachzusammenhang 35 aa) Stehen mehrere Rechtssachen, welche in verschiedenen Kammern für Handelssachen bearbeitet werden bzw. bearbeitet worden sind, in Zusammenhang, ist diejenige Kammer für alle derartigen Sachen zuständig, deren Sache unter der niedrigeren Nummer registriert worden ist. Als dieselbe oder eine im Zusammenhang stehende Sache gelten mehrere Streitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. -13-

36 bb) Im Übrigen gelten die unter Abschnitt A. I. 1 a) ee)- ff) (Randnummern 10-18) enthaltenen Bestimmungen auch für die Kammern für Handelssachen. 2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen: 37 a) 13. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Randnummer 33-36. 38 b) 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Randnummer 33-36. 39 c) 15. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Randnummer 33-36. 40 d) 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Randnummer 33-36. 41 e) 18. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - aa) Handelssachen betreffend Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Herstellung, Überlassung, Bearbeitung und Pflege von Geräten und Programmen für die elektronische Datenverarbeitung sowie Rechtsstreitigkeiten, soweit sie auf den Besonderheiten des Vertragsschlusses im Internet beruhen, sowie Streitigkeiten über die Einrichtung bzw. Gestaltung oder Nutzung des Internets. bb) Im Übrigen Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Randnummer 33-36. -14-

B. Verteilung der Strafsachen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Große Strafkammern 42 a) Anklagen aa. Die 1., 10., 15., und 18. Strafkammer bearbeiten die eingehenden Haftsachen nach einem gemeinsamen Eingangsverzeichnis, in das diese in der durch den Eingangsstempel vorgegebenen Reihenfolge eingetragen werden. Dabei erhält die 1. Strafkammer für jede für die 6. Strafkammer eingetragene Schwurgerichtssache (Ks), die eine Haftsache ist, eine Gutschrift von 2 KLs-Sachen im Haftturnus. Haftsachen sind solche, bei denen bei Eingang der Anklage (hierunter fällt auch der Wiedereingang der Akte vom Revisionsgericht) gegen den Angeschuldigten oder einen von mehreren Angeschuldigten wegen einer in dieser Sache angeklagten Tat Untersuchungshaft vollstreckt wird bzw. als Überhaft notiert ist oder sich der Beschuldigte oder einer von mehreren Beschuldigten aufgrund eines Unterbringungsbefehls ( 126a StPO) in einstweiliger Unterbringung befindet. bb. Jeweils 14 neu eingehende Haftsachen werden dabei zwischen der 1., 10., 15. und 18. Strafkammer wie folgt verteilt: 1. StrKr 10. StrK 15. StrK 18. StrK 1. Durchgang 1 1 1 1 2. Durchgang 1 1 1 1 3. Durchgang 1 1 1-4. Durchgang 1 1 1 - Gesamt 4 4 4 2 cc. Die 1., 10., 15., 18. und 25. Strafkammer bearbeiten die übrigen Strafsachen nach einem gemeinsamen Eingangsverzeichnis, in das diese in der durch den Eingangsstempel vorgegebenen Reihenfolge eingetragen werden. Dabei erhält die 1. Strafkammer für jede für die 6. Strafkammer eingetragene Schwurgerichtssache (Ks), die keine Haftsache ist, eine Gutschrift von 2 KLs-Sachen in diesem Turnus. dd. Jeweils 15 neu eingehende Nichthaftsachen werden zwischen der 1., 10., 15., 18. und 25. Strafkammer wie folgt verteilt: 1. StrKr 10. StrK 15. StrK 18. StrK 25. StrK 1. Durchgang 1 1 1 1-2. Durchgang 1 1 1 1-3. Durchgang 1 1 1 - - 4. Durchgang 1 1 1-1 Gesamt 4 4 4 2 1 ee. Ändert sich der Turnus im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im neuen Turnus eingehende Sache der Kammer zugeteilt, die nach dem alten Turnus als nächste eine Sache zugeteilt bekommen hätte. -15-

Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht. Im Vorjahr erfolgte Gutschriften gemäß Buchst. aa. und cc. werden übertragen. ff. Die durch eine versehentliche Eintragung begründete Turnusänderung bleibt bestehen. 43 b) Beschwerden Die 1., 2., 10., 15. und 18. Strafkammer bearbeiten die allgemeinen nicht einer bestimmten Strafkammer zugewiesenen Beschwerden (Qs) nach einem gemeinsamen Eingangsverzeichnis, in das sie in der durch den Eingangsstempel vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge eingetragen werden. Die 18. Strafkammer bleibt in jedem 2. Turnus unberücksichtigt. Soweit für die 2. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Randnummer 50 bzw. für die 15. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Randnummer 62 eingetragen wird, ist diese auf die nächste der 2. bzw. 15. Strafkammer zuzuleitende Beschwerdesache anzurechnen. Soweit für die 6. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Randnummer 53 eingetragen wird, ist diese auf die nächste der 1. Strafkammer zuzuleitende Beschwerdesache anzurechnen. 44 2. Kleine Strafkammern aa. Die 5., 7., 14., 22. und 23. Strafkammer bearbeiten die Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Strafsachen, soweit es sich nicht um Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts handelt. Die 14. Strafkammer ist zusätzlich auch für Katalogtaten nach 74 c GVG zuständig. Es werden jeweils Eingangsverzeichnisse für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts geführt. bb. Jeweils 50 neu eingehende Berufungen werden getrennt nach Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts und des Strafrichters in der durch den Eingangsstempel ausgewiesenen zeitlichen Reihenfolge der 5., 7., 14., 22. und 23. Strafkammer in 10 Durchgängen zu je 5 Sachen nach folgendem Schlüssel zugewiesen: 5. Strafk. 7. Strafk. 14. Strafk. 22. Strafk. 23. Strafk. insg. Besetzung 1,0 1,0 0,2 0,2 0,1 2,5 Durchgang 1 2 2 1 x x 5 Durchgang 2 2 2 x 1 x 5 Durchgang 3 2 2 1 x x 5 Durchgang 4 2 2 x 1 x 5 Durchgang 5 2 2 x x 1 5 Durchgang 6 2 2 1 x x 5 Durchgang 7 2 2 x 1 x 5 Durchgang 8 2 2 1 x x 5 Durchgang 9 2 2 x 1 x 5 Durchgang 10 2 2 x x 1 5 Gesamt 20 20 4 4 2 50 Dabei erhält die 14. Strafkammer für jede Berufung, bei der es sich um eine Wirtschaftssache i. S. d. 74 c GVG handelt, eine entsprechende Gutschrift von einer Sache, soweit es sich um eine Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen handelt, eine Gutschrift von 2 Sachen. -16-

cc. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichtes wird der erste Vertreter des Vorsitzenden der zuständigen kleinen Strafkammer, im Verhinderungsfall der nächstfolgende Vertreter, als zweiter Richter hinzugezogen; dies gilt ebenso im Fall wiederholter Aufhebung und Zurückverweisung (Rdnr. 57). dd. Die durch eine versehentliche Eintragung begründete Turnusänderung bleibt bestehen. ee. Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht. Im Vorjahr erfolgte Gutschriften werden übertragen. 45 3. Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen Die Strafvollstreckungskammer (8. Strafkammer) hat ihren Sitz in Lingen/Ems ( 19 Abs. 2 Nr. 3 ZustVO-Justiz vom 18.12.2009). Die Kammer ist zuständig für alle Entscheidungen nach 78 a GVG. 46 4. Schöffen Jede Kammer trifft die Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG für die Hauptschöffen ihrer Kammer; für Entscheidungen betreffend die Hilfsschöffen ist die 15. Strafkammer zuständig. 47 5. Wiederholte Zurückverweisung Wird eine Strafsache durch ein Revisionsgericht ein zweites Mal an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, ist die nächste noch nicht mit der Strafsache befasst gewesene Vertreterkammer gemäß Abschnitt D II. 2, Randnummer 111-112 derjenigen Strafkammer zuständig, deren Urteil zuletzt aufgehoben worden ist. Entsprechendes gilt für Strafsachen, die von einem Revisionsgericht ein zweites Mal an ein Amtsgericht zurückverwiesen worden waren und auf ein Rechtsmittel erneut den Strafkammern vorgelegt werden. 48 6. Wiederaufnahmeverfahren und Verfahren auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung a) Die nach 140 a GVG in die Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück fallenden Wiederaufnahmeverfahren werden wie folgt verteilt: aa) Schwurgerichtssachen gemäß 74 Abs. 2 GVG auf die 6. Strafkammer. Dabei erhält die 1. Strafkammer für jede in die Zuständigkeit der 6. Strafkammer fallende Sache einen Bonus von 1,0 auf den Turnus gemäß dd). bb) Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie Jugendschutzsachen nach den 26, 74 b GVG (1) auf die 21. Strafkammer - Große Jugendkammer - in Wiederaufnahmeverfahren, für welche die Zuständigkeit in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts nach 33 b Abs. 1 1. Alt., 41 Abs. 2 JGG gegeben ist, (2) auf die 13. Strafkammer - Kleine Jugendkammer - in Wiederaufnahmeverfahren, für welche die Zuständigkeit in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters nach 33 b Abs. 1 2. Alt., 41 Abs. 2 JGG gegeben ist, (3) im Übrigen auf die 3. Strafkammer - Große Jugendkammer -. cc) Die 2. Strafkammer entscheidet in Sachen, welche in die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gemäß 74 c GVG fallen und zwar entsprechend ihrer allgemeinen Zuständigkeit. Dabei erhält die 25. Strafkammer für jede in die Zuständigkeit der 2. Strafkammer fallende Sache einen Bonus von 1,0 auf den Turnus gemäß dd). dd) Im Übrigen entscheiden die 1., 10., 15., 18. und 25. Strafkammer in Sachen, welche in die Zuständigkeit einer Großen Strafkammer fallen, und die 5. und 7. Strafkammer in Wiederaufnahmeverfahren, für welche die Zuständigkeit einer Kleinen -17-

Strafkammer gegeben ist. Die Zuständigkeit der Strafkammern untereinander wird durch die Reihenfolge des Eingangs entsprechend der Reihenfolge der Aufzählung der Strafkammern bestimmt. b) Die nach 74 f GVG in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Verfahren auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung werden wie folgt verteilt: aa) Hat eine Strafkammer des Landgerichts im ersten Rechtszug entschieden, bleibt diese Strafkammer auch für die nachträgliche Anordnung zuständig. bb) Hat eine Strafkammer des Landgerichts als Berufungskammer entschieden, entscheiden die 1., 10., 15. und 18. Strafkammer über die nachträgliche Anordnung. Soweit eine Berufungskammer als Jugendschutzkammer entschieden hat, bleibt diese zuständig, in Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG ist die 2. Strafkammer zuständig. cc) Hat ein Amtsgericht als Tatgericht entschieden, entscheiden die 1., 10., 15. und 18. Strafkammer über die nachträgliche Anordnung. Soweit das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts in einer Jugendschutzsache nach den 26, 74 b GVG entschieden hat, ist für die Entscheidung die 21. Strafkammer zuständig. In Wirtschaftsstrafsachen ist die 2. Strafkammer zuständig. dd) Hat eine Strafkammer des Landgerichts, die zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, im ersten Rechtszug entschieden, entscheiden auch in diesem Fall die 1., 10., 15. und 18. Strafkammer. In den Fällen bb) bis dd) bestimmt sich die Zuständigkeit der Kammern untereinander durch die Reihenfolge des Eingangs entsprechend der Reihenfolge der Aufzählung der Strafkammern. II. Zuständigkeiten der Strafkammern 49 1. Strafkammer a) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B I. 1., 4. - 6., Randnummern 42/43, 46-48. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesene Sachen eines anderen Gerichts. c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 2. Strafkammer (mit Ausnahme der Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG) und der 10. Strafkammer. d) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 15 StPO. e) Nicht einer anderen Strafkammer zugewiesene Sachen. 50 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) a) Anklagen und Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG, sowie Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, und zwar auch dann, wenn die Anklage weitere Vorwürfe enthält, die nicht hierunter fallen, soweit nicht die 12., 14. und 16. Strafkammer zuständig sind. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesene Sachen gemäß 74 c GVG eines anderen Gerichts. c) Im Übrigen nach Abschnitt B I 1., 4. - 6., Randnummer 43, 46-48. d) Beschwerden gegen die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Kosten in Strafsachen, wobei die Grundentscheidung ausgenommen ist. 51 3. Strafkammer (Jugendkammer) a) Anklagen und Beschwerden nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 41 JGG) sowie Jugendschutzsachen nach den 26, 74 b GVG, soweit nicht die 7., 13. oder 21. Strafkammer zuständig sind. -18-

b) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters bzw. Jugendschöffengerichts, soweit diese nach Vorlage durch die 13. oder 21. Strafkammer mit einer anhängigen Sache verbunden werden sollen. c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesene Sachen nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 41 JGG) sowie Jugendschutzsachen nach den 26, 74 b GVG eines anderen Gerichts. d) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 21a. Strafkammer. e) Im Übrigen gilt Abschnitt B I. 1., 4. - 6., Randnummer 46-48. 52 5. Strafkammer a) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B I. 2., 4. 6., Randnummer 44, 46-48. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 7. und 23. Strafkammer. c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine Kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen anderer Landgerichte. d) Berufungen in Sachen, welche nach vorangegangenem Urteil der 9. Strafkammer zum wiederholten Male aufgehoben und von einem Revisionsgericht nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden. 53 6. Strafkammer (Strafkammer als Schwurgericht) a) Anklagen und Beschwerden gemäß 74 Abs. 2 GVG. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesene Sachen gemäß 74 Abs. 2 GVG eines anderen Gerichts. c) Im Übrigen gilt Abschnitt B I. 1., 4. - 6., Randnummern 42/43, 46-48. 54 6a. Strafkammer Aufgehobene und von einem Revisionsgericht zurückverwiesene Sachen der 6. Strafkammer. Soweit es sich um Verfahren gem. 74 Abs. 2 GVG handelt, wird die 6a. Strafkammer als Schwurgericht tätig. 55 7. Strafkammer a) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B I. 2., 4. - 6., Randnummer 44, 46-48. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 5. und 22. Strafkammer. c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 13. Strafkammer (Jugendkammer). Insoweit wird die 7. Strafkammer als Jugendkammer nach 41 JGG und in Jugendschutzsachen nach den 26, 74 b GVG tätig. 56 8. Strafkammer (Auswärtige Strafvollstreckungskammer in Lingen) Strafvollstreckungssachen nach 78 a GVG. 57 9. Strafkammer Berufungen in Sachen, welche nach vorangegangenen Urteilen der 5., 7., 14., 22. und 23. Strafkammer zum wiederholten Mal aufgehoben und von einem Revisionsgericht nach 354 Abs. 2 S. 1 StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden. -19-

58 10. Strafkammer a) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B I. 1., 4. - 6., Randnummer 42/43, 46-48. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 15. und 25. Strafkammer, jedoch mit Ausnahme der Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG. c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 3. Strafkammer. Insoweit wird die 10. Strafkammer als Jugendkammer in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 41 JGG) und in Jugendschutzsachen ( 26, 74 b GVG) tätig. d) Nicht einer anderen Strafkammer zugewiesene Sachen, wenn die 1. Strafkammer in ihrer allgemeinen Auffangzuständigkeit nach Abschnitt B. II., Buchstabe e) Randnummer 49 ausgeschlossen ist. 59 12. Strafkammer Sachen, welche nach Aufhebung eines Urteils der 2. Strafkammer, soweit diese als Wirtschaftsstrafkammer nach 74 c GVG entschieden hat, zum wiederholten Male aufgehoben und von einem Revisionsgericht nach 354 Absatz 2 StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden. 60 13. Strafkammer (Jugendkammer) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts - Jugendrichter -. 61 14. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) a) Berufungen nach 74 c GVG gegen Urteile des Amtsgerichts - Schöffengericht - (als kleine Wirtschaftsstrafkammer). b) Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen nach 74c GVG gegen Urteile des Amtsgerichts - Strafrichter. c) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 2., 4. - 6., Randnummer 44, 46-48. 62 15. Strafkammer a) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind; im Übrigen nach Abschnitt B I. 1., 4. 6., Randnummer 42/43, 46-48. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 1. und 2. Strafkammer (soweit es sich um Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG handelt). c) Beschwerden in Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. d) Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG betreffend die Hilfsschöffen (vgl. 2. Teil des Abschnitts B. I. 4. [Rn. 46]). 63 16. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) a) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 14. Strafkammer. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 9. Strafkammer. 64 18. Strafkammer Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind; im Übrigen nach Abschnitt B I. 1., 4. 6., Randnummer 42/43, 46-48. -20-

65 21. Strafkammer (Jugendkammer) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Jugendschöffengericht). 65a 21a. Strafkammer (Jugendkammer) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 21. Strafkammer. 66 22. Strafkammer: Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt I. 2., 4. 6., Randnummer 44, 46-48. 66a 23. Strafkammer Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt I. 2., 4. 6., Randnummer 44, 46-48. 67 25. Strafkammer: a) Anklagen soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind; im Übrigen nach Abschnitt B I. 1., 4. und 5., Randnummer 42, 46/47. b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer zurückverwiesene Sachen der 18. Strafkammer. -21-

C. Besetzung der Kammern 68 Der Klammerzusatz gibt den Anteil der richterlichen Arbeitskraft wieder, sofern die Richterin oder der Richter nicht in vollem Umfang eingesetzt ist. Die Aufteilung der Arbeitskraft auf verschiedene Spruchkörper (z. B. 1./6. Strafkammer, 3./6a. Strafkammer) variiert nach dem jeweiligen Arbeitsanfall. Soweit ein Richter mehreren Kammern angehört, geht im Kollisionsfall die Tätigkeit in einer Strafkammer der in einer Zivilkammer vor. Unter mehreren Strafkammern kommt in erster Linie dem Schwurgericht, in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer, in dritter Linie der Jugendkammer der Vorrang zu. Im Übrigen geht die Tätigkeit in einer großen Strafkammer derjenigen in einer kleinen Strafkammer vor. Ansonsten geht die Kammer vor, die die kleinere Ordnungszahl hat. 69 1. Zivilkammer Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Fahnemann (0,1) weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Hanfeld-Grzanna Richter am Landgericht Janssen (0,25) Richter Dr. Kemme 70 2. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schneider weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Albrecht (0,75) Richterin am Landgericht Dr. Stalljohann (0,75) 71 3. Zivilkammer: Vorsitzende: weitere Mitglieder: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheer Richterin am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter Richterin am Landgericht Dr. Göertz 72 4. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Bellmann weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Kubillus (0,25) Richter am Landgericht Hundt Richter am Landgericht Dirkling 73 5. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Eichmeyer (0,1) weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Höcherl (0,5) Richter am Landgericht Dr. Hune (0,5) 74 7. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hockemeier weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Fuchs (0,75) Richterin am Landgericht Windmöller (0,75) Richterin am Landgericht Dr. Paul (0,75) 75 8. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lübbert (0,5) Weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Dr. Hune (0,1) Richter am Landgericht Kampmann (0,1) -22-

76 9. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Karrasch (0,75) weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Stolle Richterin am Landgericht Borgmann (0,5) Richter Wilhelm (0,75) 77 10. Zivilkammer: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Kirchhoff (0,6) weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Görtz Richter am Landgericht Dr. Hune (0,5) 78 11. Zivilkammer: Vorsitzender: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Landgericht Holling Richter am Landgericht Daum Richterin am Landgericht Lichte Richter am Landgericht Schmidt 79 12. Zivilkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Meckelnborg (0,75) weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Arbab (0,5) Richter am Landgericht Kampmann (0,9) 80 13. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - : Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Pirnay Handelsrichter: 1. Dipl.-Ing. Franz-Josef Achilles, Ostercappeln 2. Dipl.-Kfm. Andreas Augenthaler, Meppen 3. Dipl.-Volkswirt Uwe Beckmann, Osnabrück 4. Geschäftsführer Ernst-Otto Cordes, Kluse 5. Dipl.-Ing. Hermann-Josef Dreyer, Bad Bentheim 6. Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Hannibal, Bad Iburg 7. Geschäftsführer Henry Walkenhorst, Melle 8. Dipl.-Volkswirt Wilhelm Kuipers, Meppen 9. Geschäftsführer Andreas Schmidt, Lingen 10. Kauffrau Viola Taube, Nordhorn 81 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen -: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Willms Handelsrichter: 1. Prokurist Werner Ütrecht, Schüttorf 2. Geschäftsführer Bernhard Altenhoff, Osnabrück 3. Geschäftsführer Rüdiger Köhler, Schüttorf 4. Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Kirchner, Osnabrück 5. Prokuristin Andrea Moggert-Kemper, Schüttorf 6. Geschäftsführer Ulrich Boll, Meppen 7. Dipl.-Ing. Franz-Josef Paus, Emsbüren 8. Geschäftsführer Ralf Reizer, Osnabrück 9. Geschäftsführer Johannes Külkens, Osnabrück 10. Dipl.-Kfm. Dr. Wolfgang Thomas, Osnabrück -23-