Prozesskostenhilfe. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Am Rathaus Chemnitz Telefon:

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Prozesskostenhilfe Veranstalter: Veranstaltung: Zeit: Ort: Sächsische Krebsgesellschaft e.v. Fortbildung für die SozialarbeiterInnen der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste 09.09.2011 / 12.00 Uhr Paracelsus Klinik Am Schillergarten Martin-Andersen-Nexö-Straße 10, 08645 Bad Elster Referentin: Monika Stevens Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Am Rathaus 4 09111 Chemnitz Telefon: 0371-4500390 www.stevens-kollegen-rae.de

Gliederung: 114 ZPO Voraussetzungen 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung Änderung der Einkommensverhältnisse Familiensachen Sozialgerichtsprozess Arbeitsgerichtsprozess Beratungshilfe Sachsen: Pilotprojekt Anwaltliche Beratungsstellen Wie hoch sind die Gerichtsgebühren? Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?

Prozesskostenhilfe 114 ZPO Voraussetzungen Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die 1076 bis 1078 ZPO.

Was ist Prozesskostenhilfe? Die Prozesskostenhilfe will Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. Ratenfreie Prozesskostenhilfe heißt: Es sind keine Gerichtskosten zu tragen und es ist auch kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt eigener Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Auch für benannte Zeugen oder Sachverständige muss dann kein Kostenvorschuss geleistet werden.

Wer bekommt Prozesskostenhilfe? Prozesskostenhilfe wird auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist. In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht: 1. Können nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden?

2. Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.

Freibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe Am 30.03.2011 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2011, 606) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2011 veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 die folgenden Beträge, die gemäß 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind: 182,- Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) 400,- Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) 320,- Euro für jede weitere Person ab dem 18. Lebensjahr, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)

316,- Euro für jede weitere Person vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO) 276,- Euro für jede weitere Person vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO) 237,- Euro für jede weitere Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet ( 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO) Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn man verklagt wird oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Einzusetzendes Vermögen Prozesskostenhilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel: ein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim); kleinere Barbeträge oder Geldwerte (Beträge bis insgesamt 2.600,- Euro für die hilfebedürftige Partei zuzüglich 256,- Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Betrag anzusehen).

Hinreichende Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren "hinreichende Aussicht auf Erfolg" hat. Ob dies der Fall ist, prüft das Gericht aufgrund einer "summarischen", das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen dem Gericht möglichst schon mit dem Prozesskostenhilfeantrag vortragen werden. Das Gericht kann verlangen, dass der Vortrag ergänzt oder die Angaben glaubhaft gemacht werden.

Keine "Mutwilligkeit Die Führung des gerichtlichen Verfahrens darf nicht "mutwillig" erscheinen. Nicht "mutwillig" ist das Führen eines gerichtlichen Verfahrens dann, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde.

124 ZPO Aufhebung der Bewilligung Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat; 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

Familiensachen In Familiensachen (außer Ehesachen und Familienstreitsachen) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe "Verfahrenskostenhilfe". Eine unterhaltsberechtigte Person kann unter gewissen Voraussetzungen gegen die ihr zum Unterhalt verpflichtete Person einen Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten für einen Rechtsstreit haben, der eine persönliche Angelegenheit der unterhaltsberechtigten Person betrifft. Ein solcher Anspruch schließt die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe aus. Das für die Unterhaltssache zuständige Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltspflichtigen, z.b. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren verpflichten. 114-127 Zivilprozessordnung, 76-78, 113, 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Sozialgerichtsprozess Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren in den meisten Fällen kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z.b. Mitglied oder Angestellter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist ( 73a Sozialgerichtsgesetz).

Arbeitsgerichtsprozess Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in der 1. Instanz neben der Prozesskostenhilfe noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes ( 11a Arbeitsgerichtsgesetz). Voraussetzung ist lediglich, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und die wirtschaftlich unvermögende Prozesspartei nicht durch einen Verbandsvertreter (z.b. Gewerkschaft) vertreten werden kann. In diesem Fall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erforderlich. Die Rechtsverfolgung darf jedoch nicht offensichtlich mutwillig sein. Die Beiordnung muss beantragt werden. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

Beratungshilfe 1 BerHG (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens [ ] (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, 3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

2 BerHG (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten 1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, 2. des Verwaltungsrechts, 3. des Verfassungsrechts, 4. des Sozialrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt. (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

Fußnote 2 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 14.10.2008-1BvR 2310/06 Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008-1 BvR 2310/06-1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.

Was ist Beratungshilfe? Ratsuchende können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Gebühr von 10,- Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des Zivilrecht (z.b. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen) Verwaltungsrecht sowie Arbeit- und Sozialrecht. Beratungshilfe umfasst sowohl die Erstberatung (mündlicher oder schriftlicher Rat) wie auch die außergerichtliche Vertretung. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Wer bekommt Beratungshilfe? Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

Wie ist das Verfahren? Beratungshilfe kann beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt beantragt werden: Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät der zuständige Rechtspfleger, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann. Anderenfalls wird ein Berechtigungsschein erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllt sind. Dazu ist es erforderlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag etc. mitbringen). Mit dem Berechtigungsschein kann dann ein Rechtsanwalt eigener Wahl aufgesucht werden.

Man kann auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen diesem gegenüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z.b. durch eine Verdienstbescheinigung, ALG-Bescheid, Belege über Verbindlichkeiten etc.) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.

Sachsen: Pilotprojekt Anwaltliche Beratungsstellen Im Rahmen eines Modellprojektes wird seit Juni 2009 in folgenden sächsischen Städten Löbau Torgau Großenhain Limbach-Oberfrohna Bischofswerda Neustadt Dresden Reichenbach eine kostenfreie Erstberatung für einkommensschwache Bürger von Sächsischen Rechtsanwälten durchgeführt. Eine über die Erstkonsultation hinausgehende weiterführende Beratung ist gebührenpflichtig. Das Pilotprojekt ist verlängert bis Dezember 2011 und wird mit einer Evaluierung abgeschlossen.

Download Antrag Beratungshilfe Sachsen https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_avr_70&for mtecid=2&areashortname=smjus Download Antrag Prozesskostenhilfe Sachsen https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_zp_1&formt ecid=2&areashortname=smjus Download Justiz in Sachsen Formulare allgemein http://www.justiz.sachsen.de/content/707.htm (weiterführende Links))

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren? Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der sogenannte Streitwert eines Gerichtsverfahrens. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche wirtschaftliche Bedeutung der Prozess für den Kläger hat. Wird z.b. mit der Klage eine Zahlung in Höhe von 5.000,- Euro geltend gemacht, beträgt der Streitwert 5.000,- Euro. Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Er dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Steht der Streitwert fest, wird aus der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz die Höhe "einer Gerichtsgebühr" ermittelt.

Höhe einer Gebühr bei ausgewählten Streitwerten 5.000,- 121,- 500.000,- 2.956,- Streitwert bis Euro Gebühr..Euro Streitwert bis Euro Gebühr Euro 1.500,- 65,- 10.000,- 196,- 3.000,- 89,- 25.000,- 311,- 4.000,- 105,- 200.000,- 1.456,- 5.000,- 121,- 500.000,- 2.956,- Die Zahl der Gerichtsgebühren, die entrichtet werden muss, hängt vom Ausgang des Prozesses ab. Detailliert geregelt ist dies in Anlage 1 Teil 5 zum Gerichtskostengesetz. Für ein vollständiges gerichtliches Hauptverfahren, welches mit Urteil endet, sind danach drei Gerichtsgebühren zu bezahlen. Wird der Prozess dagegen ohne Urteil beendet - also etwa durch Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Rücknahme - ist häufig nur eine Gerichtsgebühr zu bezahlen. Beispiel: Ein Hauptsacheverfahren (Streitwert 5.000,- Euro) wird durch Urteil entschieden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die von ihm zu bezahlenden Gerichtskosten betragen 3 x 121,- Euro (eine Gebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro) also 363,- Euro.

Wann sind die Gerichtsgebühren zu bezahlen? Grundsätzlich sind Gerichtsgebühren zu Beginn eines Prozesses zu entrichten. Eine Ausnahme gilt aber z.b. beim Arbeitsgericht, dort sind die Gerichtskosten erst nach Abschluss der Instanz zu zahlen. Gerichtskostenfreiheit Verfahren vor den Sozialgerichten sind i.d.r. gerichtskostenfrei.

Wie hoch sind die Anwaltsgebühren? Genau wie die Gerichtsgebühren richten sich die Anwaltsgebühren i.d.r. nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr ist in Anlage 2 zu 13 Abs. 1 RVG geregelt. Streitwert bis Euro Gebühr..Euro Streitwert bis Euro Gebühr Euro 1.500,- 105,- 10.000,- 486,- 3.000,- 189,- 25.000,- 686,- 4.000,- 245,- 200.000,- 1.816,- 5.000,- 301,- 500.000,- 2.996,- Für ein vollständiges erstinstanzliches Hauptverfahren, welches mit Urteil endet, sind nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) 2,5 Anwaltsgebühren zu bezahlen. Wird der Prozess dagegen ohne Urteil durch einen Vergleich beendet sind 3,5 Anwaltsgebühren zu bezahlen.

Beispiel: Ein Hauptsacheverfahren (Streitwert 5.000,- Euro) wird in erster Instanz durch Urteil entschieden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die von ihm zu bezahlenden Anwaltskosten betragen 2,5 x 301,- Euro also 752,50 Euro, hinzu kommen noch die Auslagenpauschale von 20,- Euro und etwaige sonstige Auslagen, bspw. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder bei auswärtigen Gerichtsterminen sowie die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe (derzeit 19%).

Kostenerstattung durch Gegner In Zivilprozessen muss derjenige, der den Prozess verloren hat, auch dem Gegner dessen Kosten erstatten. Hat sich der Gegner anwaltlich vertreten lassen, müssen also auch die gegnerischen Anwaltskosten, die sich genauso berechnen, erstattet werden. Eine Ausnahme gilt beim Arbeitsgericht: dort besteht kein Anspruch gegen den Gegner auf Erstattung der Anwaltskosten.

Anwaltliche Rahmengebühren Eine Ausnahme gilt wieder beim Sozialgericht. Dort entstehen i.d.r. sogenannte Rahmengebühren. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG) beträgt 40,- bis 460,- Euro. Die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG) beträgt 20,- bis 380,- Euro. Auch hier kommen wieder Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!