Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Wasserversorgung der Gemeinde Wensin in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (Wasserbeitragssatzung)

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(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Wasserversorgung der Gemeinde Wensin in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (Wasserbeitragssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529), der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1996 (GVOBl. S. 563), der 9 Abs. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung und des 16 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 20. Februar 1973 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Satzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung erlassen: I. Abschnitt 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt im gesamten Gemeindegebiet die Wasserversorgung als selbständige gemeindliche Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 20. Februar 1973. (2) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Wassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der zentralen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Bestandteile der Wasserversorgungsanlage sind a) die Zentralanlagen, bestehend aus dem Wasserwerk einschließlich etwaiger Druckerhöhungseinrichtungen und Transportleitungen, b) die Versorgungsanlagen, bestehend aus den im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Versorgungsleitungen, c) die Grundstücksanschlussleitungen mit den dazugehörenden Nebeneinrichtungen bis zur Verschlusskappe unmittelbar an der Grundstücksgrenze. II. Abschnitt Wasserbeitrag 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können, sofern sie bebaubar oder gewerblich nutzbar sind. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Seite 1 von 5

3 Beitragsmaßstab (1) Der Wasserbeitrag für die Wasserversorgung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. (2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoß 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet. (3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.b. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, Seite 2 von 5

g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt, h) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.b. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (4) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung, c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß, d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden, e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest-, und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt, g) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h) - ein Vollgeschoß angesetzt. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 4 Abs. 4 und 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 4 Beitragssatz Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen beträgt 1,50 EUR je m² beitragspflichtiger Fläche. 5 Seite 3 von 5

Beitragspflichtige Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. 6 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. (2) Im Falle des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses. 7 Vorauszahlungen Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. 5 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen. 8 Heranziehung und Fälligkeit Der Wasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung. III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 9 Entstehung des Erstattungsanspruchs Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlichen Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend. IV. Abschnitt Seite 4 von 5

Schlussbestimmungen 10 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Beitragspflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Beiträge beeinflussen, so hat der Beitragspflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Beitragspflichtigen haben dies zu ermöglichen. 11 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch Dritte erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten. (3) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach 10 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 13 Inkrafttreten Die Ursprungssatzung ist zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung der Gemeinde Wensin vom 28. Juni 1989, zuletzt geändert durch die 3. Nachtragssatzung vom 06. September 1994 außer Kraft. Die 1. Nachtragssatzung ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Seite 5 von 5