Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 34/15 30.01.15 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 A. Problem und Ziel Mit der Verordnung soll der vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 geregelt werden. B. Lösung Nach 14 des Finanzausgleichsgesetzes ist während des Ausgleichsjahres auf Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer- und Finanzausgleich unter den Ländern zu berechnen; er ist zahlungstechnisch mit dem Anteil des Bundes an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch Zu- beziehungsweise Abschläge abzuwickeln. Die vorläufige Bemessung der Umsatzsteuerverteilung sowie des Finanzausgleichs unter den Ländern ist nach 13 des Gesetzes auf der Basis vorjähriger Daten zu berechnen. Die Abwicklung im Einzelnen ergibt sich aus dem Gesetz. Die Länder- und Gemeindeanteile an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer werden nach 14 Absatz 2 und 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Differenzen zwischen dem auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogenen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich unter den Ländern und dem sich nach der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen ergebenden Ausgleich werden durch vierteljährliche Zwischenabrechnungen ( 14 Absatz 3 des Gesetzes) sowie durch eine Endabrechnung nach Jahresabschluss ( 15 des Gesetzes) ausgeglichen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 34/15-2- C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Ausgleichszahlungen im Länderfinanzausgleich werden für 2015 auf rund 9 Milliarden Euro geschätzt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Kein besonderer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine.

Bundesrat Drucksache 34/15 30.01.15 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 29. Januar 2015 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 34/15 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 Vom Auf Grund des 14 Absatz 4 und des 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015 wird der Zahlungsverkehr nach 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,20050610 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Baden-Württemberg 69,7 % Bayern 81,1 % Berlin 11,2 % Brandenburg Bremen Hamburg 87,2 % Hessen 81,8 % Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen 64,9 % Rheinland-Pfalz 43,0 % Saarland 52,4 % Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein 43,8 % Thüringen.

Drucksache 34/15-2 - (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 16 677 000 Euro, an Bremen 9 596 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 151 222 000 Euro, an Niedersachsen 70 967 000 Euro, an Sachsen 167 306 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 178 855 000 Euro und an Thüringen 138 611 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Der Bundesminister der Finanzen

- 3 - Drucksache 34/15 Allgemeines Begründung Nach 14 Absatz 4 und 17 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes jährlich den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Vorschriften über die vorläufige Bemessung und den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres sind in den 13 und 14 FAG enthalten. Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. Zu 1 1. Die Umsatzsteuerverteilung und der Länderfinanzausgleich werden während des Ausgleichsjahres zusammen mit der Ablieferung des Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch Zu- beziehungsweise Abschläge abgewickelt. Sofern die Forderungen von Ländern aus der Umsatzsteuerverteilung und dem Länderfinanzausgleich mit dem Bundesanteil an der durch ihre Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer nicht gedeckt werden können, erhalten die betroffenen Länder ergänzend monatliche Abschlagszahlungen. Die Berechnungen hierzu sind in Anlage 1 und 2 dargestellt. Für das Jahr 2015 ergeben sich die in 1 Absatz 1 aufgeführten Ablieferungssätze (Anlage 2, Zeile 12). Die Prozentsätze sind auf Zehntel gerundet. Die Abschlagszahlungen für das Jahr 2015 sind in 1 Absatz 3 aufgeführt (Anlage 2, Zeile 13). Die monatlichen Zahlungen sind auf Tausend Euro gerundet. 2. Die Ablieferungssätze nach 1 Absatz 1 und die monatlichen Vorauszahlungen nach 1 Absatz 3 sind auf der Grundlage der in 13 FAG genannten Datenvorgaben errechnet worden. Die zuletzt vom Statistischen Bundesamt festgestellten Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer gemäß 13 Nummer 2 FAG sind jeweils die Grundbeträge des Jahres 2013. Den Berechnungen liegen die Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2013 zu Grunde ( 13 Nummer 3 FAG). 3. In die Berechnungen ist ferner das nach der Steuerschätzung vom November 2014 für das Jahr 2015 erwartete Aufkommen der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer mit folgenden Beträgen eingegangen:

Drucksache 34/15-4 - Alte Länder (einschl. Berlin) Neue Länder Insgesamt Umsatzsteuer der Landesfinanzbehörden 144 630 Mio. Euro 12 820 Mio. Euro 157 450 Mio. Euro 4. Nach 1 FAG stehen im Jahr 2015 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,45 % zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zuzüglich eines Betrages von 500 Millionen Euro zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % abzüglich eines Betrages in Höhe von 99 788 000 Euro und den Ländern 50,3 % zuzüglich eines Betrages in Höhe von 99 788 000 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von 201 353 869 063,42 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2015: Bund 53,20050610 % Länder 44,55523091 % Gemeinden 2,24426299 % Zusammen 100,0 % Die länderweise Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer von 2,24426299 % ist nach der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1555) erfolgt. 5. Sowohl die Verteilung der Umsatzsteuer als auch die Vorauszahlungen im Länderfinanzausgleich werden im Laufe des Ausgleichsjahres durch vierteljährliche Zwischenabrechnungen der tatsächlichen Einnahmeentwicklung angepasst. Die monatlichen Zahlungen auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer sind bei den vierteljährlichen Abrechnungen der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs anzurechnen. 6. Der den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen zu überweisende Gemeindeanteil an der Einfuhrumsatzsteuer wird nach 17 Absatz 1 FAG dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird.

- 5 - Drucksache 34/15 Zu 2 Die vorliegende Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen, um dem Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs von Beginn des Ausgleichsjahres 2015 an die Rechtsgrundlage zu geben.

Drucksache 34/15 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR- Gesetz Entwurf der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (NKR-Nr.: 3167) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft. I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Verwaltung keine Auswirkungen keine Auswirkungen marginale Auswirkungen Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II. Im Einzelnen Die Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015. Die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen. Die Verordnung hat marginale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Funke Berichterstatter