2. Raumplanung als staatliche Aufgabe. Planung I Folie 1

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Transkript:

2. Raumplanung als staatliche Aufgabe Planung I Folie 1

2. Raumplanung als staatliche Aufgabe Übergeordnete Aufgaben (Skript: Kap. 1.2.3) Gesetzliche Verankerung (Skript: Kap. 2.1-2.2) Drei Prinzipien (Skript: Kap. 2.3) Planungsebenen (Skript: Kap. 2.4) Raumordnungspolitik (Skript: Kap. 2.5) Wesen und Inhalt der Raumplanung (Skript: Kap. 2.6) Planung I Folie 2

Das schweizerische Gesetzesgebäude zur Regelung des Planens und Bauens Planung I Folie 3

Art. 26 BV Eigentumsgarantie I 1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Planung I Folie 4

Art. 26 BV Eigentumsgarantie II Aussagen zu Art. 26 BV: Der Bund besitzt keine Kompetenz zur Gesetzgebung über das Eigentum. Die früher ungeschriebene Eigentumsgarantie wurde 1969 lediglich in die damals geltende Verfassung aufgenommen. Die Eigentumsgarantie hat drei Erscheinungsformen: Die Institutsgarantie (das Eigentum als Rechtsinstitut = Grundrecht) Die Bestandes- und Verfügungsgarantie Die Vermögenswertgarantie / Eigentumsgarantie. Planung I Folie 5

Art. 26 BV Eigentumsgarantie III Unter den folgenden Voraussetzungen können Eigentumsbeschränkungen vorgesehen werden: einer gesetzlichen Grundlage eines vorliegenden öffentlichen Interesses und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit. Planung I Folie 6

Beispiel: Landbeschaffung für eine Schulhauserweiterung Siehe Skript Kapitel 3.5.6 Planung I Folie 7

Art. 75 BV Raumplanung I 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. 2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. 3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung. Planung I Folie 8

Art. 75 BV Raumplanung II Aussagen zu Art. 75 BV: Der Artikel 75 BV ist ein Kompetenzartikel, durch den dem Bund Aufgaben übertragen werden. Art. 75 BV beinhaltet folgende materielle Vorschriften: Verpflichtungen der Kantone zur Schaffung einer Raumplanung (entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau ist auch die Raumplanung föderalistisch organisiert) Der sachliche Bereich der Raumplanung wird wie folgt abgesteckt: Zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und geordnete Besiedlung. Rechtssetzungskompetenz des Bundes (Raumplanungsgesetz) Planung I Folie 9

Art. 75 BV Raumplanung III Kooperationspflicht Verpflichtung des Bundes und der Kantone in Erfüllung ihrer Aufgaben, die Erfordernisse der Landes-, Regionalund Ortsplanung zu berücksichtigen Planung I Folie 10

Entstehung des Raumplanungsgesetzes (RPG) 17.3.72: Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung (Inhalt: Schutzbestimmungen) 04.10.74: Raumplanungsgesetz Referendum 13.06.76: Verwerfung des 1. Raumplanungsgesetzes durch Volk und Stände Planung I Folie 11

Entstehung des Raumplanungsgesetzes (RPG) 01.10.79: Ablauf der Referendumsfrist für das 2. Raumplanungsgesetz. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, abgekürzt auch als RPG bekannt, ist auf den 1. Januar 1980 in Kraft getreten, also gut zehn Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels. Planung I Folie 12

Änderungen des Raumplanungsgesetzes (Auswahl) 06.10.95: Teilrevision des RPG bezüglich Erschliessungsrecht und Baubewilligungsverfahren 07.02.99: Teilrevision bezüglich landwirtschaftlicher Bauten und weiterer Bauten ausserhalb der Bauzonen (aufgrund Motion SR Zimmerli), angenommen in der Volksabstimmung nach Referendum durch Planer und Umweltkreise 13.12.02: Aufhebung von Art. 28 über die Beiträge an die Kosten der kantonalen Richtpläne Planung I Folie 13

Änderungen des Raumplanungsgesetzes (Auswahl) 23.03.07: Teilrevision des RPG bezüglich nichtlandwirtschaftlicher Neben-betriebe, Produktion von Energie aus Biomasse etc. 17.12.10: Verabschiedung flankierender Massnahmen durch das Parlament im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Lex Koller (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) 01.05.14: Gesamt-Revision des RPG - 1. Etappe tritt in Kraft (Skript Kapitel 5.6.2) Planung I Folie 14

Änderungen des Raumplanungsgesetzes (Auswahl) 15.05.15: Vernehmlassungsfrist Revision des RPG - 2. Etappe: insg. 227 Stellungnahmen 21.06.17: Bundesrat beschliesst weitere Vernehmlassung durchzuführen (Vernehmlassungsfrist 31.08.) Planung I Folie 15

Übergeordnete Zielsetzungen der Raumplanung nach RPG I 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Planung I Folie 16

Übergeordnete Zielsetzungen der Raumplanung nach RPG II 2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; b. wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten. Planung I Folie 17

Die drei Prinzipien der Raumplanung I 1. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip entspricht dem föderalistischen Staatsaufbau. Raumplanung ist Sache aller politischen Ebenen des Staates (die Region ist keine politische Ebene). Raumplanung ist somit eine ständige und durchgehende, querschnittsorientierte Planung Planung I Folie 18

Die drei Prinzipien der Raumplanung II 2. Kooperationsprinzip Verpflichtung zur Kooperation sowohl vertikal wie horizontal (Folge des Subsidiaritätsprinzips) Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Betroffenen: a. Wahrung der berechtigten Einzelinteressen (Rechtsschutz) b. Mitwirkung der Öffentlichkeit: i. Planerlass liegt in der Zuständigkeit des Bürgers (Bürgerversammlung) ii. Planerlass liegt bei der Regierung oder beim Parlament Nicht förmliches Einspracheverfahren Einsetzen von Kommissionen Vernehmlassung Meinungsumfrage Planung I Folie 19

Die drei Prinzipien der Raumplanung III 3. Gegenstromprinzip Planung von oben nach unten (top down) bzw. von unten nach oben (bottom up) Planabstimmung (Genehmigungsplicht) Eigene Darstellung Planung I Folie 20

Planungsebenen, ihre Aufgaben und Kompetenzen I Bund Administrative Eingliederung: Bundesamt für Raumentwicklung ARE im UVEK (Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) Aufgaben: Allgemeine Planungsgrundsätze Strategien und Konzepte des Bundes (z.b. GVK-CH) Koordination mit Kantonen Genehmigung der kantonalen Richtplanung Sachplanungen des Bundes (z.b. FFF-CH, Verkehr, ) Koordination mit dem Ausland Information Planung I Folie 21

Planungsebenen, ihre Aufgaben und Kompetenzen II Kantone Administrative Eingliederung: Die Kantone haben nach RPG eine Fachstelle für Raumplanung zu bezeichnen. Diese Fachstelle ist in den meisten Kantonen dem Baudepartement und seltener dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet. Aufgaben: Zweckmässige räumliche Ordnung gemäss den Planungsgrundsätzen des Bundes Erlass von Richtplänen - In diesen bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Planung I Folie 22

Planungsebenen, ihre Aufgaben und Kompetenzen III Regionen Administrative Eingliederung: Die Regionen sind keine weitere selbständige Planungsebene, da der Kleinstaat Schweiz neben Bund, Kantonen und Gemeinden keine weitere vierte Staatsebene erträgt. Sie konstituieren sich als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zweckverbände und sind aus den ehemaligen «IHG-Regionen» im Berggebiet entstanden. Aufgaben: Regionalplanung als Teil der kantonalen Richtplanung Planungsregionen zur Differenzierung der übergeordneten Planung und Bearbeitung und Vertiefung von speziellen Themenbereichen Planung I Folie 23

Planungsebenen, ihre Aufgaben und Kompetenzen IV Gemeinden Administrative Eingliederung: Die grösseren Gemeinden besitzen meist eine entsprechende Planungsstelle. Aufgaben: Nutzungsplanung gemäss kantonalen Gesetzen (kommunale Gesamtplanung, Ortsplanung) Erlassen in der Regel Baureglemente (Bauordnungen) und Rahmennutzungsplan (Zonenplan) sowie Sondernutzungspläne (Überbauungsplan, Gestaltungsplan etc.) nach Massgabe des kantonalen Rechts. Planung I Folie 24

Definition Raumordnungspolitik Raumordnungspolitik ist der umfassende Vorgang der laufenden Bewältigung raumrelevanter Probleme durch das politische System. Lendi M., Vademecum Raumplanung Schweiz Planung I Folie 25

Die Raumplanung als querschnittsorientierte staatliche Aufgabe Eigene Darstellung Planung I Folie 26

Raumplanungspolitik auf Bundesebene Zuständigkeiten: UVEK ARE Schnittstelle Bund-Bund und Bund-Kantone: ROK Raumordnungskonferenz des Bundes Vertreter aller Organisationen des Bundes verwaltungsintern ROR Rat für Raumordnung 16 Mitglieder alle 4 Jahre vom Bundesrat gewählt Ausserparlamentarische Kommission steht dem Bundesrat (und den Verwaltungseinheiten SECO und ARE) beratend zur Seite Planung I Folie 27

Merkmale der Raumordnungspolitik I Raumordnungspolitischer Prozess Zielfindung (Konsens); Entscheiden Realisierende Raumplanung: Einsatz und Handhabung geeigneter Instrumente durch den Staat und ihm nahe stehende Institutionen (Handeln) Raumordnungspolitik als dauernder Vorgang, indem sich Entscheidungsfindung, Entscheiden und Vollzug gegenseitig beeinflussen und abwechseln Instrumentelle Voraussetzungen der Raumordnungspolitik Alle Instrumente (z.b. kommunale Nutzungsplanungen) und Sachfunktionen (z.b. Inventare) nach Massgabe des geltenden Rechts (funktionales und nominales Raumplanungsrecht) Planung I Folie 28

Merkmale der Raumordnungspolitik II Träger der Raumordnungspolitik 1. Der Staat mit all seinen Organen, insbesondere Die Regierung Die Verwaltung Der Gesetzgeber 2. Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Korporationen (parastaatliche Organisationen; z.b. SBB) Zusammenfassend gilt: «Jede Planung muss durch das Nadelöhr der Politik» Planung I Folie 29

Lage des vernetzten Städtesystems in Europa ORL 1992 Planung I Folie 30

Vernetztes Städtesystem Schweiz ORL 1992 Planung I Folie 31

Agglomerationsentwicklung Flächenhafte Ausdehnung schwergewichtig auf dem motorisierten Individualverkehr basierend Entwicklung nach innen auf dem öffentlichen Verkehr basierend ORL 1992 Planung I Folie 32

Schematische Darstellung möglicher Siedlungsentwicklungen Ungünstige Entwicklung: Flächige Ausbreitung der Besiedlung, abhängig von der Erschiessung durch den Individualverkehr Günstige Entwicklung: Siedlungsentwicklung nach innen, Konzentration auf Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs ORL 1992 Planung I Folie 33

Vernetzen der Bergdörfer auf regionale Kleinzentren ORL 1992 Planung I Folie 34

Wesen und Inhalt der Raumplanung I 1. Der Lebensraum als Gegenstand der Raumplanung ist als Planungseinheit aufzufassen. 2. Raumplanung beinhaltet sowohl Planung im Sinne einer systematischen Vorbereitung vernunftgemässen Handelns als auch das Realisieren der Planung im Sinne des Treffens von Entscheidungen und des Handelns. 3. Die Raumplanung ist Aufgabe des Staates. 4. Raumplanung verfügt einerseits über Restriktionen und fördert andererseits Entwicklungen. Planung I Folie 35

Wesen und Inhalt der Raumplanung II 5. Raumplanung ist eine dauernde Aufgabe, da räumliche Entwicklung einen dauernden Prozess darstellt. 6. Raumplanung besitzt einen hohen Querschnittsbezug 7. Raumplanung ist an das Recht gebunden: Durchsetzbarkeit der Planung Rechtsschutz 8. Raumplanung bedarf einer aktiven Raumordnungspolitik Planung I Folie 36

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit! Wir sehen uns am Dienstag, 10.10.2017 in Elgg Planung I 37