Leistungsbeschreibung

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Transkript:

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 51 (01/15) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Dezernat Baustoff- und Bodenprüfung Leistungsbeschreibung Baubeschreibung Abschnitt 5: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Baugrunderkundung - (bleibt beim Bieter) Hinweis: Dieser Abschnitt 5, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, mit Stand vom Januar 2015 ist Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen. Liegt dieser nur mit den Seiten 51 und 52 bei, wird der vollständige Abschnitt 5 als bekannt vorausgesetzt. Bei Bedarf kann er bei der ausschreibenden Dienststelle angefordert werden und steht außerdem zum Download bereit unter www.lbv-sh.de Ausschreibungen und Vergaben Zum Herunterladen Baubeschreibung Baugrunderkundung. 51

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 52 (01/15) Inhaltsverzeichnis 5. ZTV - Baugrunderkundung... 53 5.1. Allgemeines... 53 5.2. Bohrungen... 54 5.2.1. Reihenfolge... 54 5.2.2. Vermessung... 54 5.2.3. Umsetzen... 54 5.2.4. Bohrberichte, Schichtenverzeichnisse... 54 5.2.5. Entnahme von Bodenproben... 55 5.2.6. Kernverlust... 56 5.2.7. Entnahme von Wasserproben... 56 5.2.8. Hindernisse... 56 5.2.9. Verfüllen der Bohrlöcher... 57 5.2.10. Flurschäden... 57 5.2.11. Bohrungen in Gewässern... 57 5.2.12. Anlieferung von Bodenproben... 58 5.2.13. Mitteilungspflicht... 58 5.2.14. Qualifikationsnachweis... 59 5.3. Kleinbohrungen... 59 5.3.1. Reihenfolge... 59 5.3.2. Vermessung... 59 5.3.3. Umsetzen... 59 5.3.4. Bohrberichte, Schichtenverzeichnisse... 59 5.3.5. Entnahme von Bodenproben... 60 5.3.6. Kernverlust... 60 5.3.7. Entnahme von Wasserproben... 61 5.3.8. Hindernisse... 61 5.3.9. Verfüllen der Bohrlöcher... 61 5.3.10. Flurschäden... 61 5.3.11. Kleinbohrungen in Gewässern... 61 5.3.12. Anlieferung von Bodenproben... 61 5.3.13. Mitteilungspflicht... 61 5.3.14. Qualifikationsnachweis... 61 5.4. Schürfe... 61 5.5. Sondierungen (Druck-, Ramm-, Flügelsondierungen)... 62 52

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 53 (01/15) 5. ZTV - Baugrunderkundung 5.1. Allgemeines Bei der Durchführung von Bohrungen, Schürfen und Sondierungen, dem Aufstellen von Schichtenverzeichnissen, der Entnahme von Boden- und Wasserproben und der Untersuchung von Wasserproben sind folgende DIN-Normen zu beachten: DIN EN ISO 14688 Geotechnische Erkundung und Untersuchung Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden Teil 1: Benennung und Beschreibung Teil 2: Grundlagen für Bodenklassifizierungen DIN EN ISO 22475 Geotechnische Erkundung und Untersuchung Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung DIN ISO/TS 22475 Geotechnische Erkundung und Untersuchung Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen Teil 2: Qualifikationskriterien für Unternehmen und Personal Teil 3: Konformitätsbewertung von Unternehmen und Personal durch eine Zertifizierungsstelle DIN EN ISO 22476 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 1: Drucksondierungen mit elektrischen Messwertaufnehmern und Messeinrichtungen für den Porenwasserdruck DIN 4023 Geotechnische Erkundung und Untersuchung Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen DIN 4030 Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase - Teil 1: Grundlagen und Grenzwerte Teil 2: Entnahme und Analyse von Wasser- und Bodenproben DIN 4094 Baugrund - Felduntersuchungen - Teil 4: Flügelscherversuche TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau Teil B 15.1: Leichte Rammsondierung DPL-5 und Mittelschwere Rammsondierung DPM-10 53

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 54 (01/15) 5.2. Bohrungen 5.2.1. Reihenfolge Der AG kann bei der Durchführung der Arbeiten eine bestimmte Reihenfolge der Aufschlüsse festlegen, die nicht immer dem kürzesten Umsetzweg entspricht. Abgerechnet wird dann der Ausführung entsprechenden Entfernungsstaffel des Leistungsverzeichnisses. 5.2.2. Vermessung Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gelten nachstehende Punkte: 1. Die Lage und Höhe der Bohransatzpunkte werden durch den AG bestimmt. 2. Der Versatz eines Bohransatzpunktes erfolgt nur nach Rücksprache mit dem AG. Die neue Lage des Bohransatzpunktes ist durch den AN zu dokumentieren. 5.2.3. Umsetzen 1. Als Umsetzweglänge gilt jeweils die Luftlinie zwischen zwei Aufschlusspunkten. Liegen dazwischen Gewässer, Bahnlinien und Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen unter Verkehr, gilt die tatsächliche Länge des Umsetzweges. 2. In der OZ Geräteeinsatz für Bodenerkundung ist für Ansatzpunkte nach Lageplan die Entfernung zwischen Baustelleneinrichtung und 1. Bohransatzpunkt einzurechnen. 3. Muss eine Bohrung wegen eines Hindernisses abgebrochen und in unmittelbarer Nähe neu angesetzt werden, wird das Umsetzen bis zu einer Entfernung von 10 m nicht vergütet. Das Umsetzen erfolgt nach Absprache mit dem AG bzw. Baugrundgutachter. Der neue Aufschluss wird bis zu der bereits erreichten Tiefe in einem Bohrverfahren geringerer Güteklasse, auf Anweisung des AG ggf. ohne erneute Probenahme, abgeteuft. 5.2.4. Bohrberichte, Schichtenverzeichnisse 1. Während der Bohrarbeiten werden Schichtenverzeichnisse geführt. Stellt der AG fest, dass zwischen der erreichten Bohrtiefe und den Angaben im Schichtenverzeichnis zu irgendeinem Zeitpunkt eine Differenz von mehr als 1 Bohrmeter besteht, wird die Bohrung zu Lasten des AN wiederholt. 2. Die Beobachtung des Grundwassers in Aufschlussbohrungen ist im Schichtenverzeichnis zu dokumentieren. Auch wenn kein Grundwasser angetroffen wurde, ist dies anzugeben. 54

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 55 (01/15) 3. Folgende Unterlagen sind dem AG zu übergeben. Die Leistungen sind in die OZ Bohrung für Bodenerkundung ausführen einzurechnen. a) Die Tagesberichte und Feldbücher werden dem AG unverzüglich nach Beendigung der Bohrung in 1-facher Ausfertigung übergeben. b) Die Schichtenverzeichnisse nach DIN EN ISO 22475-1 und zeichnerischen Darstellungen der Bohrprofile nach DIN 4023 werden dem AG spätestens 10 Werktage nach Fertigstellung der einzelnen Bohrungen in 2-facher Ausfertigung übergeben. c) Die Schichtenverzeichnisse werden zusätzlich im Format SEP 3 des Programms GeODin auf CD oder DVD erfasst und in 2-facher Ausfertigung dem Dezernat Baustoff- und Bodenprüfung (LBV-SH, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, z. Hd. Herrn Paulsen) übergeben. Das Eingabeprogramm GeODin ist in der aktuellen Shuttle-Version unter der folgenden Internetseite als Download zu beziehen: http://www.geodin.com/de/software_shuttle.html Für Fragen steht Herr Dr. Huckfeldt, Geologisches Landesarchiv des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR-SH) zur Verfügung (Tel.: 04347 / 704 584; E-Mail: helge.huckfeldt@llur.landsh.de). 4. Bei grobkörnigen Böden ist in Spalte 5 des Schichtenverzeichnisses (Beschreibung des Bohrfortschritts) eine Angabe zur Lagerungsdichte (z. B. aufgrund des Bohrdruckes, der erforderlichen Rammarbeit) zu machen. 5. Zur eindeutigen Beschreibung der Wasserführung sandiger Ablagerungen werden folgende Begriffe verwendet: a) trocken: Boden, der kein Wasser enthält b) feucht: erdfeucht c) nass: wasserführender Boden 5.2.5. Entnahme von Bodenproben 1. Beim Bohrverfahren mit durchgehender Gewinnung gekernter 1 m langer Proben (Kategorie der Probenentnahme: A (Güteklassen 2 bis 4)) und Auslegen der Proben in Kernkisten werden sofort nach der Entnahme aus jeder Schicht, mindestens jedoch für jeden Meter, Proben der Güteklasse 3 bis 4 in Behälter mit dicht schließendem Deckel entnommen. Die Probenbehälter und die Kernkisten werden deutlich lesbar, haltbar und witterungsbeständig beschriftet. 2. Eine ggf. an den Kernen anhaftende Schlammhaut ist vor Ablegen der Kerne in den Kernkisten zu entfernen. Die Kernkisten stehen dem AN nach der Durchsicht durch den AG bzw. Baugrundgutachter wieder zur Verfügung. Kerne in nicht eindeutig gekennzeichneten Kisten gelten als nicht entnommen; für die Beschaffung eindeutigen Probematerials wird diese Bohrung ohne besondere Vergütung wiederholt. Aus gemischtkörnigen, feinkörnigen, organogenen und organischen Böden und Böden mit organischen Beimengungen werden gemäß 55

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 56 (01/15) 5.2.6. Kernverlust Ausschreibung Sonderproben der Güteklasse 1 entnommen. Die Entnahmetiefen von Sonderproben werden vorher mit dem AG abgestimmt. Unterlässt der AN die Entnahme von Sonderproben, wiederholt er die Bohrung ohne Vergütung. Werden Entnahmestutzen bei der Entnahme beschädigt oder die Proben durch Aufnahme größerer Steine gestört, gelten diese nicht als Sonderproben der geforderten Güteklasse 1 (und als nicht entnommen), sondern als Bohrkern bzw. als Proben der entsprechenden Güteklasse des Vorverfahrens und werden entsprechend vergütet; die Entnahme der Sonderprobe der Güteklasse 1 wird dann unmittelbar anschließend wiederholt. Die Stutzen stehen dem AN nach Auspressen der Sonderproben wieder zur Verfügung. Beim Bohrverfahren mit durchgehender Gewinnung gekernter Bodenproben darf der Kernverlust höchstens 10 % betragen. Bei größerem Verlust wird die Bohrung auf Kosten des AN wiederholt, sofern die Ausführung nicht fachgerecht erfolgt ist. Der Kernverlust > 10 % ist dem AG bzw. Baugrundgutachter unverzüglich anzuzeigen. 5.2.7. Entnahme von Wasserproben 1. Wasserproben werden nach DIN 4030 und DIN EN ISO 22475-1 entnommen und zu einer anerkannten Prüfstelle nach Wahl des AG zur Analyse transportiert. 2. Die Prüfung erfolgt auf Stahl- und Betonaggressivität. 3. Die Proben werden als Pump- oder Schöpfproben oder mit einem Sonderentnahmegerät mit Boden- oder Seiteneinlauf entnommen. 4. Aus Bohrungen erfolgt die Probenahme normalerweise durch Pumpen. Vor Entnahme einer Pumpprobe wird das Wasser im Bohrloch so lange abgepumpt, bis gewährleistet ist, dass evtl. zugesetztes Fremdwasser aus dem Grundwasserleiter entfernt ist oder klares Frischwasser zutritt. Falls erforderlich, erfolgen Abpumpen und Probenahme aus einem vorher in dem Bohrloch eingebauten Filter. Die Leistungsabrechnung erfolgt in einer gesonderten OZ. 5. Schöpfproben werden aus offenen Gewässern entnommen. Aus Bohrlöchern erfolgt die Entnahme von Schöpfproben nur aus besonderen Gründen (z.b. bei geringem Wasserzulauf) und dann mit einem speziell dafür geeigneten Entnahmegerät mit Boden- oder Seiteneinlauf. 5.2.8. Hindernisse 1. Grundsätzlich ist bei Antreffen von Hindernissen oder keinem Bohrfortschritt der AG bzw. der Baugrundgutachter unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit ihm abzustimmen. 56

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 57 (01/15) 2. Der AG weist in der Leistungsbeschreibung auf eventuell im Baufeld vorhandene Anlagen und Leitungen hin. Ggf. stellt er auch entsprechende Bestandspläne zur Verfügung. Der AG übernimmt keine Gewähr dafür, dass außer den genannten Anlagen nicht noch weitere Leitungen im Baugelände liegen. Es ist hier auf evtl. vorhandene weitere Leitungen bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen. Auskünfte über die genaue Lage der Leitungen und die jeweils zu beachtenden besonderen Arbeitsbedingungen werden vom AN in eigener Verantwortung bei den Eigentümern und Unterhaltungsträgern und sonstiger Betriebsanlagen eingeholt. Eine entsprechende Position Suchloch ausheben und verfüllen ist im LV enthalten. Bei Suchschachtungen werden die Bohrmeter ab Unterkante Suchloch abgerechnet. 3. Vor Beseitigung von Hindernissen (z. B. Bauwerksreste, Schutt, größere Steine) ist der AG bzw. der Baugrundgutachter unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit ihm abzustimmen. 4. Falls die Beseitigung von Hindernissen vorgesehen ist, wird sie dann im Stundenlohn vergütet. Mangelhaft ausgefüllte Stundenlohnzettel, insbesondere solche, die keine Angaben über den Tiefengewinn während der Stundenlohnzeit enthalten oder deren Tiefenangaben sich nicht mit den erreichten Bohrtiefen decken, werden nicht anerkannt. 5.2.9. Verfüllen der Bohrlöcher Sofern in LV nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt das Verfüllen der Bohrlöcher mit dem überschüssigen Bohrgut. Fehlendes Verfüllmaterial liefert der AN. Nachsackungen im Bohrbereich sind ggf. vom AN auszugleichen. 5.2.10. Flurschäden 1. Sämtliche Forderungen Dritter, die bei den Aufschlussarbeiten entstehen, hat der AN dem AG von der Hand zu halten. 2. Für Flurschäden an Bohrstellen und Zufahrten regelt der AN die Entschädigung. Sind im Leistungsverzeichnis OZ angegeben, hat der AN für jeden Ansatzpunkt entsprechend der Nutzungsart Preise eingesetzt, die für die Regulierung der Schäden für einen Ansatzpunkt und die erforderliche Zufahrt ausreichen. 3. Spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung legt der AN dem AG die Entlastungszeugnisse der Grundstückseigentümer vor. 5.2.11. Bohrungen in Gewässern 1. Erfolgen die Aufschlussarbeiten vom Wasser aus, wird die Baustelle mit einem Schwimmkörper eingerichtet, von dem aus die Arbeiten durchgeführt werden können. Der Schwimmkörper entspricht den 57

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 58 (01/15) Bestimmungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Zum Übersetzen von Beauftragten des AG wird ein geeignetes Boot zur Verfügung gestellt. Bei schiffbaren Gewässern sind alle Belange der Schifffahrt einschl. Einholen aller Genehmigungen zum Liegen und Führen der Signale Sache des AN. Der Schwimmkörper kann in seiner Lage genau verankert werden. Die Abrechnung der Aufschlüsse für die Wassertiefe erfolgt in einer gesonderten OZ. Bei schwankendem Wasserstand gilt für das Aufmaß der Höchstwasserstand während der Bohrung, nachgewiesen durch den nächstgelegenen amtlichen Pegel. Müssen die Arbeiten z. B. wegen zu großer Windstärken (über 7 m/s entsprechend Windstärke 4), zu hohem Wellengang, wegen Nebel usw. unterbrochen werden, werden diese Zeiten durch Unterlagen der nächstgelegenen amtlichen Messstelle nachgewiesen. 2. Werden die Aufschlussarbeiten in Gebieten durchgeführt, die den Gezeiten unterliegen, wird bei Aufschlüssen, die bei Ebbe auf trockenem Land angesetzt werden, in die Einheitspreise eingerechnet, dass ein Arbeitseinsatz je Gezeitenwechsel von maximal vier Stunden möglich ist. Werden die Arbeiten mit geringerem möglichen Arbeitseinsatz auf Anordnung des AG (Zeitdifferenz zwischen tatsächlich möglichem Arbeitseinsatz und 4 Stunden) weitergeführt, werden die Ausfallzeiten vergütet. 3. Das Umsetzen des Schwimmkörpers wird in der jeweils zutreffenden Entfernungsstaffel zusätzlich zum Umsetzen des Bohrgerätes abgerechnet. 5.2.12. Anlieferung von Bodenproben 1. Der Probentransport erfolgt in regelmäßigen Abständen jeweils nach Absprache mit dem AG. 2. Die Proben werden nach Bauwerken o. ä., Bohrungen und Tiefen geordnet mit den zugehörigen Schichtenverzeichnissen und einem Lieferschein an die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Stelle geliefert. 5.2.13. Mitteilungspflicht Alle wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle werden dem AG mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt bzw. mit ihm abgestimmt. Dazu gehören: Beginn der Baumaßnahme Beginn der Bohrung Abbrechen wegen Steinhindernis und Standort der Wiederholungsbohrung Erreichen der vorgesehenen Endtiefe Beginn und Ende von Stundenlohnarbeiten Umstellung auf eine andere Güteklasse Entnahme von Wasserproben 58

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 59 (01/15) 5.2.14. Qualifikationsnachweis 1. Es muss an jedem Bohrgerät ein qualifizierter Bohrgeräteführer ständig anwesend sein. 2. Der Nachweis der Qualifikation nach DIN EN ISO 22475-1 und DIN ISO/TS 22475-2 der zum Einsatz vorgesehenen Geräteführer sowie die nach DIN ISO/TS 22475-3 durch eine Zertifizierungsstelle durchzuführende Konformitätsbewertung werden vom AN spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn dem AG vorgelegt. 5.3. Kleinbohrungen 5.3.1. Reihenfolge s. Ziffer 5.2.1. 5.3.2. Vermessung s. Ziffer 5.2.2. 5.3.3. Umsetzen 1. s. Ziffer 5.2.3., Ziffer 1 2. Für den An- und Abtransport von Kleinbohr- und Sondiergerät und Personal vom Sitz des AN zum 1. Ansatzpunkt einschließlich Aufstellen des Gerätes sowie Einrichten und Räumen der Baustelle gilt die entsprechende OZ (Ansatzpunkte nach Lageplan) gemäß Leistungsverzeichnis. 3. Muss eine Kleinbohrung vor Erreichen der vorgesehenen Endtiefe wegen eines Hindernisses abgebrochen und in unmittelbarer Nähe neu angesetzt werden, wird das Umsetzen bis zu einer Entfernung von 10 m nicht vergütet. Das Umsetzen erfolgt nach Absprache mit dem AG bzw. Baugrundgutachter. 5.3.4. Bohrberichte, Schichtenverzeichnisse 1. Die Schichtenverzeichnisse bei Kleinbohrungen werden in Anlehnung an DIN EN ISO 22475-1 geführt. Bei grobkörnigen Böden erfolgen die Angaben zur Lagerungsdichte nach den Eindringzeiten. 2. Bestehen Zweifel an dem aus dem Entnahmerohr gewonnenen Bodenprofil oder ist eine Schichtgrenze zu interpretieren, werden die Gründe dafür angegeben (z. B. Wechsel der Eindringgeschwindigkeit, Geräusch beim Drehen oder Ziehen des Gerätes). Jede interpretierte Angabe wird mit einem x versehen. Der AN zeigt Unklarheiten (z. B. durch Auslaufen von unter Wasser anstehendem Sand aus der Sonde usw.) dem AG bzw. Baugrundgutachter 59

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 60 (01/15) unverzüglich an. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem AG bzw. Baugrundgutachter abzustimmen; ggf. wird ein anderes Bohrverfahren eingesetzt. 3. Folgende Unterlagen sind dem AG zu übergeben. Die Leistungen sind in die OZ Kleinbohrung ausführen einzurechnen. a) Die Tagesberichte und Feldbücher werden dem AG unverzüglich nach Beendigung der Bohrung in 1-facher Ausfertigung übergeben. b) Die Schichtenverzeichnisse nach DIN EN ISO 22475-1 und zeichnerischen Darstellungen der Bohrprofile nach DIN 4023 werden dem AG spätestens 10 Werktage nach Fertigstellung der einzelnen Bohrungen in 2-facher Ausfertigung übergeben. c) Die Schichtenverzeichnisse werden zusätzlich im Format SEP 3 des Programms GeODin auf CD oder DVD erfasst und in 2-facher Ausfertigung dem Dezernat Baustoff- und Bodenprüfung (LBV-SH, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, z. Hd. Herrn Paulsen) übergeben. Das Eingabeprogramm GeODin ist in der aktuellen Shuttle-Version unter der folgenden Internetseite als Download zu beziehen: http://www.geodin.com/de/software_shuttle.html Für Fragen steht Herr Dr. Huckfeldt, Geologisches Landesarchiv des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR-SH) zur Verfügung (Tel.: 04347 / 704 584; E-Mail: helge.huckfeldt@llur.landsh.de). 4. Zur ggf. erforderlichen Korrektur von Konsistenzangaben sind in bindigen Böden die Eindringzeiten, sofern sie über das normale Maß hinausgehen, im Schichtenverzeichnis anzugeben. 5. Farbwechsel (z. B. Ockerzonen) können auf den Schwankungsbereich des Grundwassers hinweisen. Sie werden deshalb im Schichtenverzeichnis angegeben. 5.3.5. Entnahme von Bodenproben 1. Für die Probenahme bei Kleinbohrungen wird wegen der relativ geringen Probemenge eine größere Länge des gewonnenen Profils benötigt. Zur Kennzeichnung der Entnahmetiefe wird in Abweichung von DIN EN ISO 22475-1 und DIN 4023 nicht die Unterkante der Probe, sondern der Tiefenbereich (von... m bis... m) angegeben. 2. Die Länge des Entnahmerohres soll 2 m nicht überschreiten. 5.3.6. Kernverlust Bei Kleinbohrungen (Rammkernsondierbohrungen) darf kein Kernverlust eintreten. Das setzt den Einsatz einwandfreier Bohrwerkzeuge (gerades Entnahmerohr und Gestänge, angemessener Entnahmerohrdurchmesser und länge, scharfe Sondenschneide usw.) voraus. 60

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 61 (01/15) Falls trotz korrekter Wahl des Bohrwerkzeuges ein teilweiser Kernverlust unvermeidbar ist, werden die Fehlstellen im Schichtenverzeichnis vermerkt. 5.3.7. Entnahme von Wasserproben s. Ziffer 5.2.7 5.3.8. Hindernisse s. Ziffer 5.2.8. 5.3.9. Verfüllen der Bohrlöcher s. Ziffer 5.2.9. 5.3.10. Flurschäden 1. Bei der Durchführung von Kleinbohrungen ist so sorgfältig zu arbeiten, dass keine Flurschäden entstehen. Die durch unsachgemäßes Vorgehen (z.b. Befahren nasser Äcker) entstandenen Schäden sind vom AN zu tragen. 2. s. Ziffer 5.2.10. 5.3.11. Kleinbohrungen in Gewässern s. Ziffer 5.2.11. 5.3.12. Anlieferung von Bodenproben s. Ziffer 5.2.12. 5.3.13. Mitteilungspflicht Alle wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle werden dem AG mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt bzw. mit ihm abgestimmt. Dazu gehören: Beginn der Baumaßnahme Versetzen einer Kleinbohrung Beginn und Ende von Stundenlohnarbeiten verursachte Flurschäden 5.3.14. Qualifikationsnachweis s. Ziffer 5.2.14 5.4. Schürfe Für die Ausführung von Schürfen gelten die Angaben in Abs. 5.2 sinngemäß. 61

HVA B-StB(SH)-Baugrunderkundung Baubeschreibung Abschnitt 5 Seite 62 (01/15) 5.5. Sondierungen (Druck-, Ramm-, Flügelsondierungen) Für die Durchführung von Sondierungen gelten die Angaben in Abs. 5.3 sinngemäß. Bei Drucksondierungen sind Drucksonden mit elektrischem Messelement zur kontinuierlichen Messung von Spitzenwiderstand und lokaler Mantelreibung einzusetzen. Die Ergebnisse sind einschließlich des Quotienten aus lokaler Mantelreibung und Spitzenwiderstand darzustellen. 62