Erneuerung der Torstraße Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abteilung V Württembergische Straße 6.

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1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abteilung V Württembergische Straße Berlin Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB ING Berlin)

2 7 3 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Bauabfallentsorgung 8 2 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zu tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialvers. 9 1 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zu Umweltschutzanforderungen bei der Planung 10 1 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung TVB-Straßen Planung der Verkehrsanlage nach 45 HOAI "Erneuerung der Torstraße zwischen Chausseestraße und Karl-Liebknecht-Straße" Torstraße Se

3 Leistungsbeschreibung (Anlage 1) Honorarermittlung (Anlage 2) Vereinbarung Baukostenobergrenze (Anlage 3) Vorschriften, Regelungen, Rundschreiben (Anlage 4) Grundlage des Vertrages ist die HOAI

4 Vorplanung nach 47 HOAI Entwurfsplanung nach 47 HOAI Ausführungsplanung nach 47 HOAI Vorbereitung der Vergabe nach 47 HOAI 24

5

6 Verkehrsanlagen Torstraße (%) 17,00 21,50 15,00 9,00 62,50 wie in der Leistungsbeschreibung, Anlage Nr. 1, Nr. 5.2 beschrieben: Verkehrstechnische Untersuchungen für die Verkehrsführung während der Bauzeit Raumverteilungsplanung inkl. optionale Beauftragungen Sicherheits-Gesundheitschutzplan (SiGe-Plan)

7 5 1 doc/xls/dwg bzw. dxf/ppt/mpp/geab (LV) Zwischenstände per oder Einstellung auf einer digitalen Projektplattform (4.1) Die Datenübergabe an den AG muss durch den AN vollständig, verlustfrei und geprüft in den o.g. Formaten je nach zu erbringender Aufgabe erfolgen. (4.2) Nach Abstimmung mit dem AG sind Einstellungen der digitalen Daten auf einer digitalen Projektplattform des AG oder eines beauftragten Dritten vorzunehmen. (4.3) Es gilt die STLK-Richtlinie.

8 - AG: Bauherrenleistungen und LP 1, 4 und 7 HOAI - Vermessung, Geotechnischer Bericht durch beauftragte Dritte im Auftrag des AG - Fachplanungen (Beleuchtung, LSA inklusive LSA-Steuerkabelkanalanlagen, Entwässerung) durch beauftragte Dritte im Auftrag des AG bzw. der BWB - Öffentlichkeitsarbeit/Internetveröffentlichungen durch AG und ggf. beauftragte Dritte - Objektplanung Freianlagen und Fachplanung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: SenUVK Abt. III C und beauftragte Dritte - ggf. Lärmschutzmaßnahmen: SenStadtWohn Abt. III und beauftragte Dritte - Planung der BVG und beauftragte Dritte (Straßenbahn, Bus) - Planung und Ausführung von Leistungen der Versorgungsunternehmen im Auftrag der jeweiligen Unternehmen - LP 8 und 9 HOAI, 47 und Bauüberwachung; SiGeKO ab LP 8, Verehrssicherheitsaudit durch beauftragte Dritte - Hochbaumaßnahmen, Anlieger - Gestaltungsvorgaben für die Straßen im innerstädtischen Bereich: Mitwirkung SenStadtWohn Abt. II und LDA und beauftragte Dritte - weitere im Planungs- und Ausführungsprozess erforderlich werdende Gutachten/Planungen nach Beauftragung durch den AG Beginn: - LP 2 sofort nach Auftragserteilung Frist: 12 Wochen - LP 3 nach Fertigstellung der LP 2 und Einreichung der VPU zur Genehmigung Frist: 10 Wochen - LP 5 nach Abruf (geplant nach Genehmigung der BPU) Frist: 8 Wochen - LP 6 nach Beendigung LP 5 Frist: 4 Wochen Ende: nach Bauausführung (sh. auch HOAI, Anlage 13, LPH 5 (d)

9 ,99

10 ..

11 Die Leistungen werden von folgenden Mitarbeitern erbracht: Projektleitende: stellvertretende Projektleitende: Der AN übernimmt Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, dem Stand der Technik entspricht u. nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben/mindern (BGB 633ff) Entsteht aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Leistungen des AN beim AG ein erhöhter Prüfaufwand und erhöhte Bearbeitung, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstattung der Mehrkosten verlangen. Als üblicher Aufwand gilt 3 % des Honorars. Sofern bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Termine eine Nachfrist für die Bearbeitung vereinbart werden muss, behält sich der AG vor, eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe wird für jeden Tag der Nachfristüberschreitung mit 0,1 % des Honorars festgesetzt; sie ist auf insgesamt 10 % der Gesamtvergütung begrenzt und bezieht sich auf die von der Fristsetzung betroffenen Teile der Leistung. Berlin SenUVK/ V AbtL

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