4 Angebot und Bauvertrag
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- Klaudia Winter
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1 Seite Angebot und Bauvertrag 4.1 des Angebotes bzw. Bauvertrages Grundsätzlich ist ein Bauvertrag weitgehend auf dem vorausgehenden Angebot aufzubauen, wobei Schriftstücke zur Dokumentation allfälliger Aufklärungs- und/oder Verhandlungsergebnisse nach der Angebotslegung dem Angebotskonvolut zuzurechnen sind Freies Angebot vs. Ausschreibung Die eines Angebotes bzw. in weiterer Folge eines Bauvertrages bestimmt im Falle eines freien Angebotes der jeweilige Bieter, im Falle einer vorausgehenden Angebotseinladung oder Ausschreibung der jeweilige Auftraggeber. Für den Bieter haben freie Angebote den Vorteil, dass er entscheiden kann, wie detailliert er die anzubietende Leistung beschreibt, welche Standards und Spezifikationen er für diese Leistung womöglich zusagt und unter welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen er seine Bauleistung zu erbringen beabsichtigt oder kalkuliert hat (z.b. Zahlungsbedingungen, Leistungsvorbehalte, Termine, Gerichtsstand etc. oder generell Zugrundelegung der AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen des Bieters). Für den Auftraggeber haben freie Angebote des Bieters lediglich den kleinen Vorteil, dass für ihn die Angebotseinholung keinen besonderen Aufwand Bieter Auftraggeber
2 4.1 Seite 2 verursacht, jedoch die großen Nachteile, dass er einerseits keinen oder im Wege allfälliger Nachverhandlungen wenig Einfluss auf die Angebots- und in weiterer Folge Vertragsstruktur einschließlich der Vertragsbestimmungen hat und dass er andererseits über eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zum Vergleich mehrerer freier Angebote untereinander bzw. zur Bestbieterermittlung verfügt. Er wird diesen Weg seine Zulässigkeit vorausgesetzt (z.b. aufgrund des BVergG oder anderer Vergabebestimmungen) womöglich dennoch wählen, wenn etwa der Wert der zu beschaffenden Bauleistung die Ausarbeitung eines Ausschreibungsdokumentes nicht rechtfertigt, wenn er etwa den Bieter und die Bauleistung aufgrund einer vorangegangenen Zusammenarbeit hinreichend gut einschätzen kann oder wenn dies aus anderen Gründen (z.b. Dringlichkeit, Einzigartigkeit der Leistung etc.) als geboten erscheint Elemente einer Ausschreibung bzw. eines Angebotes Wie eine Ausschreibung und somit das Angebot eines Bieters strukturiert wird, ob nach vorgefertigten Vorlagen oder nach einem eigenständigen Konzept vorgegangen wird, obliegt gänzlich dem ausschreibenden Auftraggeber, sofern allenfalls einzuhaltende Formvorschriften (z.b. aufgrund des BVergG oder anderer Vergabebestimmungen) nicht eingeschränkt werden. Eine mögliche, sehr detaillierte ist Abbildung zu entnehmen. Demgemäß umfassen die gesamten Ausschreibungs- bzw. Angebotsunterlagen einerseits Elemente, die nur für die Angebots- oder Vergabephase von Relevanz sind, und andererseits
3 Seite den umfassenderen Teil der Vertragsunterlagen, die Relevanz für den zu errichtenden Bauvertrag haben bzw. diesen im Wesentlichen bilden. Abbildung 4.1-1: der Elemente von Ausschreibungsbzw. Angebotsunterlagen AUSSCHREIBUNGS- bzw. ANGEBOTSUNTERLAGEN Vertragsunterlagen EA BAB Allg. Leistungsbestimmungen Leistungsbeschreibung AS AVB 1. PB 2. BVB 3. VLV 4. LV 5. SU
4 4.1 Seite 4 Die typischen Inhalte der einzelnen Ausschreibungsbzw. Angebotselemente gemäß dieser werden nachfolgend beschrieben. Transparenz In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass diese Elemente nicht gesonderte Dokumente darstellen, sondern dass die Inhalte einzelner oder mehrerer dieser Elemente in jeweils einem Dokument oder in einigen wenigen Dokumenten zusammengefasst werden. Dies kann von den Anforderungen an das jeweilige Vergabeverfahren oder von der Komplexität des jeweiligen Ausschreibungsgegenstandes abhängig sein. Unzweifelhaft ist, dass ein Mindestmaß dieser die Transparenz sowohl für den Bieter bei der Erstellung seines Angebotes, als auch für den Auftraggeber bzw. seine Vertreter bei der Angebotsprüfung erheblich verbessert und damit Fehlerquellen zu minimieren hilft Vergaberelevante Elemente EA EA Einladung zur Angebotslegung Unabhängig davon, ob es sich um ein offenes, an einen unbestimmten Bieterkreis gerichtetes oder um ein nicht offenes, an einen vorher festgelegten Bieterkreis gerichtetes Vergabeverfahren 1 handelt, ist es üblich, dass der Auftraggeber die Bieter formell in einem gesonderten Dokument zur Angebotslegung einlädt. Typische Inhalte einer EA können Festlegungen zu folgenden Punkten sein: 1 Zu den unterschiedlichen Vergabeverfahren vgl. Kapitel 3.5 und 3.6.
5 Seite Bezeichnung des Angebotsgegenstandes Angabe der anzuwendenden Vergabebestimmungen und des gewählten Vergabeverfahrens (verpflichtend für Auftraggeber, die an das BVergG gebunden sind) und Verzeichnis der Ausschreibungs- bzw. Angebotsunterlagen Informationen und Formalvorschriften für Anfragen der Bieter und deren Behandlung durch den Auftraggeber Informationen und Formalvorschriften für allfällige Objektbesichtigungen und allfällige Einsichtnahmen in Ausschreibungs- bzw. Angebotsunterlagen, wenn diese etwa aufgrund deren Umfanges nicht vollständig an die Bieter übermittelt werden können Informationen und Formalvorschriften zur Angebotsabgabe und zum Angebotstermin Informationen und Formalvorschriften zur Angebotsöffnung (z.b. öffentlich oder nicht öffentlich) BAB Bestimmungen zur Angebotsbearbeitung BAB Die BAB sind eine Anleitung, wie der Bieter sein Angebot in seinen einzelnen Teilen zu bearbeiten und auszufertigen hat und dient auch dazu, unvollständige Angebote zu vermeiden zu helfen. Wenn es sich dabei nicht um überschießende oder gar schikanöse Inhalte handelt, sind die Bieter angehalten, die BAB genau zu befolgen, da im Einzelfall widri-
6 4.1 Seite 6 genfalls auch die Ungültigkeit und somit das Ausscheiden des jeweiligen Angebotes resultieren kann. Typische Inhalte der BAB können Festlegungen zu folgenden Punkten sein: Kosten und Formalanforderungen der Angebotsausfertigung Angebotsumfang bzw. Zulässigkeit von Teilangeboten Zulässigkeit von Alternativ- und/oder Abänderungsangeboten Zulässigkeit von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften Behandlung von unvollständigen und/oder fehlerhaften Angeboten Umfang,, Kriterien und Formalanforderungen bzgl. der geforderten Eignungsnachweise hinsichtlich Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und Bewertungssystem der Zuschlagskriterien, wobei es dem Bieter möglich sein muss, den von ihm erreichbaren Erfüllungsgrad hinsichtlich der preisunabhängigen Zuschlagskriterien selbst zu ermitteln (hinsichtlich des Preiskriteriums ohnehin auch dann, wenn ihm im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung die Angebotspreise zur Kenntnis gebracht werden, vorbehaltlich natürlich noch nicht behobener allfälliger Rechenfehler)
7 Seite Bindungsfrist des Angebotes Vertragsrelevante Elemente (Vertragsunterlagen) Während die vergaberelevanten Elemente eines Angebotes mit der Rechtskräftigkeit der Vergabe keine weitere Bedeutung mehr haben, münden die vertragsrelevanten Elemente des Angebotes unmittelbar in den auf der Grundlage des Angebotes beruhenden Bauvertrag. Allgemeine Leistungsbestimmungen AS Angebotsschreiben AS Das Angebotsschreiben stellt das zentrale Element des Angebotes dar, sodass sämtliche weiteren Vertragsunterlagen als Anlagen zu diesem Angebotsschreiben aufzufassen sind. Demgemäß ist es auch das Angebotsschreiben, welches einzig dieses dafür zwingend in rechtsgültiger Form und bei sonstiger Angebotsungültigkeit vom Bieter zu unterfertigen ist oder sein sollte. Es ist daher Abstand davon zu nehmen, die Bieter an weiteren Stellen der Angebotsunterlagen als im Angebotsschreiben zur rechtsgültigen Fertigung zu veranlassen. Typische Inhalte eines AS können Festlegungen zu folgenden Punkten sein: Auflistung von Angebots- bzw. Vertragsbestandteilen samt Hierarchie für den Fall von Widersprüchen innerhalb einzelner Bestandteile Diverse Angebots- und Bietererklärungen
8 4.1 Seite 8 Subunternehmerleistungen Kalkulationsgrundlagen und Preisstatus Versicherungsumfang und Deckungssummen Gewährleistung, Deckungs- und Haftungsrücklass Sicherstellungen (z.b. Bankgarantien) Termine und Fristen samt einhergehender Vertragsstrafen bei Terminüberschreitungen Zahlungsbedingungen Preise (z.b. Summenblatt aus dem LV) samt preisrelevanter Vereinbarungen, wie etwa Preisdeckelungen oder Bonus-Malus-Vereinbarungen etc. AVB AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen stellen den generellen Bauvertragsrahmen dar und legen rechtliche, kaufmännische, technische und organisatorische Regelungen über das Zusammenwirken der am Bauvorhaben Beteiligten fest. Es ist üblich, zu diesem Zweck die ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen Werkvertragsnorm zu vereinbaren, weshalb an dieser Stelle auf typische Inhalte von AVB nicht eingegangen, sondern auf Kapitel 4.2 verwiesen wird. Anzumerken ist, dass vor allem größere Auftraggeber, die laufend Ausschreibungen durchführen, meist individuelle AVB erarbeiten, denen dann zwar die ÖNORM B 2110 zugrunde gelegt sein mag, die je-
9 Seite doch mit spezifischen Abänderungen und Ergänzungen zur ÖNORM B 2110 versehen sind. Bei der Ausarbeitung von Ausschreibungs- bzw. Angebotsunterlagen ist tunlich danach zu trachten, den AVB genau jenen allgemeinen Status zu erhalten, der ihnen die unveränderte Anwendung auf sämtliche Gewerke (oder zumindest Gewerkegruppen, wie z.b. Bau- und Haustechnikgewerke) und jedenfalls auf sämtliche unterschiedlichen Bauprojekte erlaubt. Die AVB haben daher gewerks- und bauprojektsunspezifischen Charakter. Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung umfasst den eigentlichen Gegenstand des Bauvertrages und wird in der Regel auf Basis standardisierter Muster-Leistungsbeschreibungen erstellt, die am Markt als Softwareprodukte für die überwiegenden Gewerke verfügbar sind. Obwohl die Leistungsbeschreibung in der Praxis meist ein Einzeldokument abgesehen von Sonstigen Unterlagen SU, z.b. in Form von Plänen, Bescheiden, Gutachten etc. darstellt, werden zur Erläuterung des systematischen Aufbaus einer umfassenden Leistungsbeschreibung deren mögliche einzelne Elemente nachfolgend erläutert. PB Projektbeschreibung PB Gerade bei sehr umfassenden und komplexen Projekten mag es sinnvoll sein, eine generelle Projektbeschreibung an den Anfang einer Leistungsbeschreibung zu stellen.
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