Nr. DEKU betreffend den Bauwerkvertrag, abgeschlossen zwischen

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1 Nr. DEKU I. Bauleistungsversicherung II. Bauherren-Haftpflichtversicherung III. Immobilien-Kreditversicherung bei Arbeitslosigkeit IV. Verbraucherbürgschaft V. Vertragserfüllungsbürgschaft betreffend den Bauwerkvertrag, abgeschlossen zwischen (im folgenden Lizenzpartner genannt) und Herrn Max Muster, geb. am (im folgenden Käufer genannt) Frau Maria Muster, geb. am (im folgenden Käufer genannt) Versichertes Bauvorhaben/Objekt Musterstadt, Teststr. 1 Versicherungsnehmer Wir bestätigen hiermit im Auftrag der, dass der Versicherungsnehmer die nachfolgend beschriebenen Versicherungen / Bürgschaften abgeschlossen hat. München, den SHL KULSA001 Seite 1/5

2 I. Bauleistungsversicherung Begünstigte/ Leistungsempfänger Victoria Versicherung AG Die Haftung des Versicherers endet mit der Übergabe des Objektes an den Auftraggeber, spätestens gem. 8 Nr. 3 ABN ,00 EUR Begünstigt aus diesem Vertrag ist Ihr KULSA Partner, KULSA Musterpartner GmbH Es besteht Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Leistungen während der Bauzeit. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Schäden durch Feuer. - Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) - Fassung Januar Rahmenvertrag zwischen KULSA AG, Behringen und der Victoria Versicherung AG, München. II. Bauherren-Haftpflichtversicherung Begünstigte/ Leistungsempfänger Die Haftung des Versicherers endet mit der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens 1 Jahr nach dem ,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden ,00 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr Herr Max Muster Frau Maria Muster Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen als Bauherren für das in diesem Versicherungszertifikat bezeichnete Bau-/ Sanierungsvorhaben. - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB Ausgabe JANUAR 2008). - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Bauherrenhaftpflichtversicherung für gewerbliche Bauvorhaben (BBE Ausgabe JULI 2001). - Rahmenvertrag zwischen KULSA AG, Behringen und, Wiesbaden. Seite 2/5

3 III. Immobilien-Kreditversicherung bei Arbeitslosigkeit , mittags 12:00 Uhr 250,00 EUR je versicherte Person und Monat der Arbeitslosigkeit, bei Kurzarbeit: 50 % der bei Arbeitslosigkeit vereinbarten monatlichen Leistungsrate Versicherte Person(en) Herr Max Muster, geb. am Frau Maria Muster, geb. am Wartezeit Für Versicherungsfälle (unverschuldete Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit), die in den ersten drei Monaten nach eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers innerhalb der Wartezeit zugeht oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet. Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz für den Fall einer Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert. Karenzzeit Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (unverschuldete Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit). Leistungsdauer Maximal 12 Monate je Versicherungsfall (unverschuldete Arbeitslosigkeit). Dieser Zeitraum reduziert sich auf 9 Monate, wenn in den letzten 12 Monaten bereits Leistungen von R+V wegen Kurzarbeit erbracht wurden. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Die Leistungsdauer steht voll zur Verfügung, wenn der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes nach 4 Nr. 3 der ALV-plus eintritt Leistungsdauer bei Kurzarbeit: Maximal 6 Monate je Kurzarbeit, sie endet bei bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit. Mehrfache Kurzarbeit ist versichert. Die Leistungsdauer steht voll zur Verfügung, wenn der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes nach 4 Nr. 3 der ALV-plus eintritt Versichert ist die Zahlungsverpflichtung aus dem Immobiliendarlehen zur Finanzierung des versicherten Objektes gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen bei Arbeitslosigkeit (ALV-plus) Fassung 03/ Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen bei Arbeitslosigkeit (ALV-plus) Fassung 03/ Rahmenvertrag zwischen KULSA AG, Behringen und, Wiesbaden. SHL DAWO-III Seite 3/5

4 IV. Verbraucherbürgschaft nach 632 a Abs. 3 BGB Nr. DEKU Die, übernimmt gegen Vorlage dieser Bürgschaft für sämtliche Ansprüche, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die dem/den Bauherrn/en: gegenüber dem Lizenzpartner: der: Kulsa AG Hauptstraße 90 E, Behringen aus dem Bauvorhaben: lt. Werkvertrag vom: Auftrag Nr.: entstehen bzw. entstanden sind, die Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von maximal 5 % des Vergütungsanspruchs des Lizenzpartners, dies entspricht in Worten - - EUR Die Bürgschaft haftet unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: Der Bauherr, kann Ansprüche aus dieser Bürgschaft bis zum Höchstbetrag gegenüber R+V geltend machen, wenn er als Verbraucher auf eine vertragsgemäß erbrachte Leistung des Lizenzpartners eine Abschlagszahlung an diesen geleistet hat und die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel ausgeblieben ist. Die Herstellung ist eingetreten, wenn Abnahmereife, also ein vollständiges, von unwesentlichen Mängeln abgesehen mangelfreies Werk vorliegt. Nach der Abnahme haftet diese Bürgschaft nur noch für solche Mängel, die bei Abnahme vorbehalten aber noch nicht beseitigt sind. R+V kann nur auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden. Für das Bürgschaftsverhältnis gilt soweit rechtlich zulässig - deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand München, den 01. September 2009 In Vollmacht: Seite 4/5

5 V. Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. DEKU Taunusstr. 1, Wiesbaden Die, übernimmt gegen Vorlage dieser Bürgschaft für sämtliche Ansprüche, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die dem/den Bauherrn/en: Max Muster und Maria Muster, Kapellenweg 1, Musterdorf gegenüber dem Lizenzpartner: der: KULSA AG Hauptstraße 90 C, Hörselberg-Hainich OT Behringen aus dem Bauvorhaben Musterstadt, Teststr. 1 lt. Werkvertrag vom entstehen bzw. entstanden sind, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von EUR in Worten Die selbstschuldnerische Bürgschaft haftet unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen: - Der Bauherr kann Ansprüche aus dieser Bürgschaft gegenüber R+V geltend machen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners beantragt oder eröffnet wurde und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch den ausführenden Lizenzpartner endgültig nicht mehr möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrages abgelehnt hat. - Der Bauherr hat R+V - wenn ihm eine Bürgschaft der R+V nach 632a Abs. 3 BGB für dasselbe Bauvorhaben vorliegt - endgültig und ohne Auflagen in der Höhe aus der Haftung der Bürgschaft nach 632a Abs. 3 BGB zu entlassen, wie von R+V aus der vorliegenden Bürgschaft eine Leistung erbracht wird. Die Bürgenhaftung verringert sich insoweit um Beträge, die von R+V aufgrund einer gegenüber dem Bauherrn für dasselbe Bauvorhaben nach 632a Abs. 3 BGB übernommenen Bürgschaft geleistet wurden. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft setzt zudem voraus, dass der Bauherr - R+V gegenüber schriftlich erklärt, dass der Lizenzpartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und seinen Anspruch begründet, - Das Bauvorhaben durch einen Bausachverständigen des VQC, TÜV oder eine vergleichbare Organisation mittels Baustellenbegehung während der einzelnen Bauphasen begleiten ließ - den erforderlichen Mehraufwand zur Fertigstellung, die tatsächliche Ausführung der fehlenden Bauleistung durch Dritte ("Fertigstellung") sowie die Zahlung des Werklohns an den mit der Fertigstellung beauftragten Dritten nachweist. Die Bürgenhaftung umfasst bis zum Bürgschaftshöchstbetrag die notwendigen Baufertigstellungskosten, unter Anrechnung der: - Teilbeträge des zugrundeliegenden Bauvertrags, die der Bauherr nach dem Zahlungsplan des Unternehmers noch hätte zahlen müssen ("Mehrkosten"), - Werklohnforderungen, die nach dem Zahlungsplan bereits fällig gewesen, vom Bauherrn insbesondere aufgrund der Geltendmachung von Einbehalten - egal aus welchem Rechtsgrund - jedoch nicht gezahlt worden sind und - der ersparten Aufwendungen. - Ebenso verringert sich die Bürgenhaftung um Beträge, die von R+V aufgrund einer gegenüber dem Bauherrn für dasselbe Bauvorhaben nach 632a Abs. 3 BGB übernommenen Bürgschaft geleistet wurden. Mangelansprüche, sowie Ansprüche wegen geleisteter Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen sind nicht Gegenstand dieser Bürgschaft. Ebenso nicht Ansprüche: - aufgrund nicht erbrachter Bauvertragsleistungen wie z. B. Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüche oder Verzugsschadensleistungen, - wegen nicht vereinbarungsgemäßer Teilzahlungen (z. B. Rückerstattung zu früher Teilzahlung), - wegen Zahlungen des Bauherrn an den Auftragnehmer für vermeintliche Leistungen, die nach dem tatsächlichen Bautenstand noch nicht erbracht worden sind ("Überzahlungen"), - die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch ohne das schädigende Ereignis angefallen wären oder - für die in Bezug auf das zugrundeliegende Bauvorhaben eine Leistung aus einer anderen Sicherheit oder einem Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. R+V kann nur auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden. Die Bürgschaft erlischt mit Abnahme bzw. Übernahme des Bauobjektes oder Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an R+V, spätestens jedoch am tt.mm.jjjj. Für das Bürgschaftsverhältnis gilt soweit rechtlich zulässig - deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand. Die Bürgschaftsansprüche sind weder abtretbar noch verpfändbar. München, den 01. September 2009 In Vollmacht: Seite 5/5

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