S T A T U T E N der KREISSCHULE «GILGENBERG»

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Transkript:

S T A T U T E N der KREISSCHULE «GILGENBERG» Aus Gründen der Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind beide Geschlechter eingeschlossen. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Kreisschule Gilgenberg bilden die Verbandsgemeinden Fehren Himmelried Meltingen Nunningen Zullwil einen Zweckverband des öffentlichen Rechts, gemäss den vorliegenden Statuten und den Paragraphen 166 ff des Gemeindegesetzes des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992, mit Sitz in Nunningen und dem Volksschulgesetz vom 14. September 1969, BGS 413.111, 41 Zweck 2 Der Zweckverband dient der Errichtung und dem Betrieb der Kreisschulen: mit allen Unterrichtszweigen. Einführungsklasse Kleinklasse / Werkklasse Oberschule Sekundarschule Bezirksschule Schulorte 3 Nach dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1287 vom 13. März 1970 gelten folgende Schulorte: Oberschule und Sekundarschule: Schulanlage March Bezirksschule und Einführungsklasse: Kleinklasse / Werkklasse: Der Hauswirtschaftsunterricht wird in Nunningen erteilt. Schulanlage Nunningen Schulstandort ist abhängig von der Schülerzahl, sowie vom Vertrag mit Breitenbach, March, Nunningen

Schulräume 4 Die Schulräume, die zur Führung der in 2 genannten Schulen notwendig sind, werden von den Verbandsgemeinden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Die Vertragsgemeinden regeln die Eigentums- und Mietverhältnisse, sowie den Abwartdienst in separaten Verträgen. Beginn und Dauer 5 Der Zweckverband besteht auf unbestimmte Dauer. Statutenänderung und Auflösung 6 Statutenänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden sowie des Regierungsrates. Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn dies: a) alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen; b) die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der Regierungsrat bewilligt. c) Eine Auflösung ist statthaft, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann oder wenn seine Verantwortung vom Kanton Solothurn selbst übernommen wird. Austritt 7 Eine Verbandsgemeinde kann unter Wahrung einer 3-jährigen Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Regierungsrates auf Ende eines Schuljahres aus dem Zweckverband austreten. Betriebskosten für Gebäude und Umgebung 8 Die Kosten, die an Gebäuden (innen und aussen), an den Installationen und Einrichtungen, sowie durch die Umgebung auf den Schularealen der Schulanlage March und des Erweiterungsbaus in Nunningen entstehen, werden im Verhältnis des Eigentumsanteils an den Anlagen auf die Oberstufe (Kreisschule) und auf die Unterstufe (Primarschule) aufgeteilt. Innerhalb der Oberstufe (Kreisschule) wird der Kostenanteil ebenfalls nach den individuellen Eigentumsanteilen den Verbandsgemeinden zugesprochen. Für die in der Schulanlage Nunningen gemieteten Räume wird die Kostentragung von Auslagen im entsprechenden Mietvertrag geregelt. Betriebskosten für den Schul- und Abendbetrieb.

Die anfallenden Kosten in der Schulanlage March und der Schulanlage Nunningen für den Abwartdienst, für Wasser, Heizung und Licht, Gebäude- und Mobiliarversicherung sind auf die Oberstufe (Kreisschule) und auf die Unterstufe (Primarschule) gemäss der im Eigentums- und Mietvertrag festgelegten Flächen bzw. Klassenzimmer, aufzuteilen. Vom Anteil der Oberstufe (Kreisschule) haben die Unterstufe (Primarschule) auf der March und in Nunningen je zehn Prozent als Vorausleistung zu übernehmen. Diese Vorausleistung der Standortgemeinden kann periodisch überprüft werden. Die verbleibenden Kosten zu Lasten der Oberstufe, werden entsprechend den jeweils bekannten Einwohnerzahlen, welche die Grundlage der Klassifikation zur Berechnung des staatlichen Anteils für die Lehrerbesoldung bilden, auf die Verbandsgemeinden verteilt. Alle weiteren schulischen Betriebskosten, wie Besoldung der Lehrerschaft, Schulleitung, Verwaltung, Lehrmittel, Verbrauchsware etc. sind den Verbandsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu belasten. Schülertransport 9 Der Zweckverband organisiert für die Schüler der Kreisschulen, und wo notwendig, auch für Primarschüler, eine Transportmöglichkeit. Die Kosten übernehmen die Verbandsgemeinden im Verhältnis der jeweils bekannten Einwohnerzahlen. Haftung 10 Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes haften die Verbandsgemeinden im Verhältnis der Beteiligung an den Unterhalts- und Betriebskosten. Organe 11 Die Organe des Zweckverbandes sind: a) Delegiertenversammlung b) Schulrat c) Schulleitung d) Verwaltung e) Schulhausvorsteher f) Rechnungsprüfungskommission Delegiertenversammlung 12 Die Kreisschule Gilgenberg wird nach aussen, im Verkehr der Verbandsgemeinden unter sich und durch die Delegiertenversammlung vertreten. In die Delegiertenversammlung wählt jede Verbandsgemeinde zwei Vertreter, dazu auf 300 Einwohner, oder auf einen Bruchteil davon, je einen Delegierten. Mindestens 1 Mitglied muss dem Gemeinderat, sowie 1 Mitglied der Fachkommission für Volksschule und Kindergarten der Verbandsgemeinden angehören.

Massgebend sind die jeweils bekannten Einwohnerzahlen am 1. Januar des Wahljahres. Die Delegierten sind jeweils namentlich dem Schulrat zu melden. Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Sie hat folgende Rechte und Verantwortlichkeiten: a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Aktuars für eine Amtsperiode auf 4 Jahre; b) Periodische Wahl des Schulrates auf Vorschlag der Verbandsgemeinden; c) Wahl der Schulleitung; d) Beschluss des Budgets und der Rechnung; e) Beschluss der Finanzkompetenz des Schulrates; f) Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Schulrates; g) Aufsicht über den Schulrat und Oberaufsicht über die übrigen Organe des Zweckverbandes; h) Beschluss über die Dienst- und Gehaltsordnung für die Angestellten; i) Antragstellung zur Änderung dieser Statuten zuhanden der Verbandsgemeinden. Der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar sollten - wenn möglich - nicht der gleichen Verbandsgemeinde angehören. Der Präsident zählt nicht zu den Gemeindevertretern gemäss 12 Abs. 2. Einberufung 13 Die Delegierten versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Die Einberufung durch den Schulrat hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich und namentlich zu erfolgen. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können durch Gemeinderatsbeschluss von einer oder von mehreren Verbandsgemeinden, einem Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder dem Schulrat verlangt werden. Stimmrecht und Beschlüsse 14 Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Ein Beschluss gilt als zustandgekommen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachfragen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten und dem Aktuar zu unterzeichnen.

Schulrat 15 Der Schulrat wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Jede Verbandsgemeinde nominiert auf 500 Einwohner, oder auf einen Bruchteil davon, je einen Vertreter in den Schulrat. Mindestens 1 Mitglied muss dem Gemeinderat, mindestens 1 Mitglied der Fachkommission für Volksschule und Kindergarten der Verbandsgemeinden angehören. Der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar der Delegiertenversammlung bekleiden die gleichen Chargen im Schulrat. Der Aktuar muss jedoch nicht zwingend dem Schulrat angehören. Der Präsident zählt nicht zu den Gemeindevertretern gemäss 15 Abs. 2. Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Schulrates anwesend sind. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Schulleitung nimmt auf Einladung des Schulrates an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Zwei Lehrkräfte können als Vertreter des Lehrerkonvents ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen. Sie werden jeweils für mindestens ein Jahr durch den Lehrerkonvent gewählt. Aufgaben des Schulrates 16 a) Betrieb des Zweckverbandes in Verbindung mit den kommunalen und kantonalen Behörden; b) Vorbereitung der Delegiertenversammlung; c) Verkehr mit den kommunalen und kantonalen Behörden; d) Abschluss des Leistungsauftrages mit der Schulleitung; e) Umsetzung des Funktionsdiagramms gemäss Volksschulgesetz vom 01.08.2006 und der Schulleitungsverordnung; f) Genehmigung der Pflichtenhefte, sowie der Arbeitsverträge von nach DGO (Dienst- und Gehaltsordnung) angestellten Personen; g) Aufsicht über die Schulleitung; h) Sie verfügt über eine Finanzkompetenz von CHF 10'000.-- für nicht vorhersehbare Ausgaben im Jahr. Wiederkehrende Ausgaben sind zu budgetieren. Die Delegiertenversammlung kann diesen Betrag periodisch der Teuerung anpassen. Wählbarkeit von Lehrkräften 17 An den Schulen der Verbandsgemeinden angestellte Lehrkräfte können nicht Mitglied der Delegiertenversammlung oder des Schulrates sein.

Schulleitung 18 Die Schulleitung ist gegenüber dem Schulrat für die Geschäftsführung und den Vollzug der Volksschulgesetzgebung, der kantonalen Schulleiterverordnung, dem Leistungsauftrag und dem Funktionsdiagramm verantwortlich. Ebenfalls ist sie verantwortlich für die Einhaltung der finanziellen Vorgaben. Die Verantwortlichkeiten sind im Reglement der Schulleitung und in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Die anfallenden Kosten werden gemäss geltendem Beschluss über die Rechnung der Kreisschule Gilgenberg abgerechnet. Rechnungsprüfungskommission 19 Als Rechnungsprüfungskommission amten jeweils die Präsidenten und als Ersatz die Vizepräsidenten der Rechnungsprüfungskommission der Verbandsgemeinden. Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst, ist jedoch mit je 1 Kommissionsmitglied aus mindestens 3 Gemeinden vertreten. Sie prüft die Jahresrechnung und bringt der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag ein. Beschwerden 20 Beschwerden gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Solothurn einzureichen. Vermögensrechtliche Streitigkeiten 21 Über Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und einer Verbandsgemeinde entscheidet das solothurnische Verwaltungsgericht. Steuerabkommen 22 Die Harmonisierung der Steuern aus Einkommen, die durch den Betrieb der Kreisschulen entstehen, regeln die Verbandsgemeinden in einem Steuerabkommen. Anwendbares Recht 23 Das anwendbare ergänzende Recht bilden das Gemeindegesetz und die Gesetzgebung für die Volksschule.

Inkrafttretung 24 Die Statuten der Kreisschule Gilgenberg treten nach Annahme durch die Gemeindeversammlung der Verbandsgemeinden und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12.Juli 1977. Nunningen, Für die Kreisschule Gilgenberg Der Präsident: Der Vizepräsident: Für die Gemeinden: Fehren: Himmelried: Meltingen: Nunningen: Zullwil: