Merkblatt zur Hinterlegung zu Sicherungszwecken i.s.d. 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für Bevollmächtigte ( 3 Nr. 10 ElektroG)

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Transkript:

Merkblatt zur Hinterlegung zu Sicherungszwecken i.s.d. 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für Bevollmächtigte ( 3 Nr. 10 ElektroG) Hinweis: Dieses Merkblatt richtet sich an Bevollmächtigte ausländischer Hersteller. Ein Merkblatt zur Hinterlegung für Hersteller mit Sitz in Deutschland kann hier heruntergeladen werden. I. RECHTSGRUNDLAGEN Die Hinterlegung erfolgt nach näherer Maßgabe der von den Bundesländern jeweils erlassenen Hinterlegungsgesetze. Die nachfolgenden Hinweise können vor diesem Hintergrund nur eine grobe Richtschnur geben. Letztverbindlich sind allein die Vorschriften des im Einzelfall jeweils einschlägigen Hinterlegungsgesetzes. II. STELLUNG EINES ANTRAGS ZUR HINTERLEGUNG Für einen Garantienachweis durch Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung i.s.v. 232 Abs. 1 BGB muss ein entsprechender Antrag bei einem zuständigen Amtsgericht Hinterlegungsstelle gestellt werden. Bei den Amtsgerichten sind für Hinterlegungssachen spezielle Abteilungen eingerichtet, die für Hinterlegungsanträge entsprechende Formulare zur Verfügung stellen. Bei den üblicherweise darin geforderten Angaben ist Folgendes einzutragen: 1. Hinterleger Hinterleger ist der Bevollmächtigte i.s.d. 8 ElektroG. Dieser muss Angaben über sich selbst und zum vertretenen ausländischen Hersteller machen, damit die Hinterlegung genau zugeordnet werden kann. Für die Hinterlegung durch natürliche Personen sind Angaben zu Name, Anschrift und Geburtsdatum erforderlich. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten i.s.d. 8 ElektroG um eine juristische Person oder Handelsgesellschaft, sind Firma, Anschrift, gesetzliche Vertreter, Handelsregister-nummer sowie der Sitz des Amtsgerichts anzugeben, bei dem die juristische Person oder Handelsgesell-schaft eingetragen ist. Sofern dem hinterlegenden Bevollmächtigten i.s.d. 8 ElektroG bereits eine WEEE-Registrierungsnummer als Bevollmächtigter des vertretenen ausländischen Herstellers zugewiesen wurde, bitten wir zwecks eindeutiger Zuordnung auch um die Angabe derselben, auch wenn diese in den jeweiligen Formularen der Amtsgerichte nicht konkret gefordert sein wird. 2. Hinterlegungsbetrag Die Höhe des Hinterlegungsbetrages ergibt sich aus dem Betrag, der voraussichtlich benötigt wird, um die Finanzierung der Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte, die nicht historische Altgeräte i.s.v. 3 Nr. 4 ElektroG sind, nach dem Ablauf ihrer Lebensdauer sicherzustellen. Die Beträge für einen ausreichenden Hinterlegungsbetrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach 7 Abs. 1 und Abs. 3 ElektroG müssen nach der in der Regel 02-003 Daten zur Ermittlung der Garantiehöhe genannten Formel www.stiftung-ear.de seite 1 von 5 fon: +49(0)911 76665 0 / fax: - 99

mit den dort aufgeführten Werten je Geräteart berechnet werden. Diese Regel finden Sie auf der Homepage der stiftung ear unter Hersteller/ Produktbereiche, Regelsetzung und Regeln, PBÜ, Regelsetzung Garantiehöhe. Als Hinterlegungsbetrag sollte zweckmäßigerweise ein Betrag angegeben werden, der für mehrere Jahre ausreicht. Dieser Betrag ist in dem Formular anzugeben. 3. Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages Als Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages sind die als Gemeinsame Stelle i.s.d. 5 ElektroG, Benno-Strauß-Straße 1, 90763 Fürth und der Hinterleger (Daten Ihres Unternehmens) anzugeben. 4. Hinterlegungsgrund und Sicherungszweck Die bei dem jeweiligen Amtsgericht Hinterlegungsstelle abzurufenden Formulare erfordern stets die Angabe eines Hinterlegungsgrundes. In diesem ist der Grund für die Hinterlegung und auch der Sicherungszweck anzugeben. Als Hinterlegungsgrund geben Sie bitte Folgendes an: [Name des vertretenen ausländischen Herstellers] beabsichtigt Elektro- und/oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen ( 8 ElektroG). Gemäß 7 Abs. 1 des ElektroG vom 20.10.2015 ist der Bevollmächtigten gemäß 8 ElektroG verpflichtet eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen. Die Garantie hat den etwaigen künftigen Rückgriffsanspruch der stiftung elektro-altgeräte register aus 34 Abs. 2 ElektroG gegen [Name des Bevollmächtigten] zu sichern. Die hiermit beantragte Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von 232 Abs. 1 BGB dient der Begründung einer Garantie gemäß 7 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ElektroG zwecks Absicherung eines etwaigen künftigen Rückgriffsanspruchs der stiftung elektroaltgeräte register gemäß 34 Abs. 2 ElektroG. Bitte beachten Sie: Wird der Hinterlegungsgrund und Sicherungszweck wie vorstehend aufgeführt angegeben, kann dieselbe Hinterlegung bei entsprechend ausreichendem Hinterlegungsbetrag nicht nur für verschiedene Gerätearten desselben Kalenderjahres des Inverkehrbringens, sondern auch als Garantienachweis für verschiedene Kalenderjahre des Inverkehrbringens verwendet werden. Bei der weiteren Verwendung derselben Hinterlegung fallen dann lediglich die Gebühren nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) zur ElektroGGebV an. Reduziert sich der von einer Finanzierungsgarantie nach 7 Abs. 1 ElektroG insgesamt vom Bevollmächtigten i.s.d. 8 ElektroG zu besichernde Betrag im weiteren Verlauf (siehe dazu unter Ziffer V.), könnte der überschießende Teil des zur Sicherheit hinterlegten Betrages als Finanzierungs-garantie für das Inverkehrbringen von weiteren Geräten derselben Geräteart und/oder von anderen Gerätearten im gleichen Kalenderjahr und/oder in Folgejahren genutzt bzw. angerechnet werden. Auch bei einer solchen weiteren Verwendung derselben Hinterlegung fallen dann lediglich die Gebühren nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) zur ElektroGGebV an. www.stiftung-ear.de seite 2 von 5 Fon +49(0)911 76665 0 / Fax 99

5. Sonstiges Soweit Hinterlegungsformulare sonstige Angaben für den Fall vorsehen, dass zur Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt wird, können und sollten diese unterbleiben. Im Rahmen des Garantienachweises i.s.d. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ElektroG wird nicht zur Erfüllung nach 372, 378 BGB, sondern zur Sicherheitsleistung nach 232, 233 BGB hinterlegt. Wenn das von Ihnen gewählte Amtsgericht hier eine Eintragung verlangt, ist auf das Recht der Rücknahme zu verzichten. III. EINZAHLUNG DES HINTERLEGUNGSBETRAGS BEI DER HINTERLEGUNGSKASSE Auf den Antrag bei dem Amtsgericht Hinterlegungsstelle ergeht eine sogenannte Annahmeanordnung. Die Hinterlegungsstelle wird den Antragsteller über diese Annahmeanordnung in Kenntnis setzen und auffordern, den Hinterlegungsbetrag innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto der Hinterlegungskasse einzuzahlen / zu überweisen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb der bestimmten Frist nachgekommen, gilt der Antrag als zurückgenommen und müsste ggf. neu gestellt werden. Der Antragsteller erhält nach Einzahlung des Hinterlegungsbetrags einen Einzahlungsbeleg/eine Quittung (tlw. auch Hinterlegungsbescheinigung genannt) über die Einzahlung des entsprechenden Betrages. IV. VORLAGE VON ANNAHMEANORDNUNG UND EINZAHLUNGSBELEG/QUITTUNG Der stiftung ear sind zwecks Nachweises und Prüfung der Hinterlegung die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle und der betreffende Einzahlungsbeleg/die Quittung der Hinterlegungskasse vorzulegen. V. SPÄTERE REDUKTION DES HINTERLEGUNGSBETRAGES Der gemäß 7 Abs. 1 ElektroG für ein bestimmtes Kalenderjahr zu hinterlegende Betrag kann sich im Verlauf der Zeit reduzieren. Zu einer solchen Reduktion kann es kommen, sofern und soweit (i) der stiftung ear eine andere Form einer zulässigen Finanzierungsgarantie eingeräumt wird, (ii) von der Finanzierungsgarantie besicherte Forderungen beglichen werden, (iii) die Finanzierungsgarantie für Elektro- und Elektronikgeräte gilt, deren durchschnittliche mittlere Lebensdauer ab ihrem Inverkehrbringen vor Eintritt des Garantiefalls abgelaufen ist, oder (iv) bei Eintritt des Garantiefalls vor Ablauf der durchschnittlichen maximalen Lebensdauer die Finanzierungsgarantie für Elektro- und Elektronikgeräte anerkannt wurde, deren durchschnittliche maximale Lebensdauer zzgl. eines Folgejahres abgelaufen ist. Soweit sich der gemäß 7 Abs. 1 ElektroG für ein bestimmtes Kalenderjahr zu hinterlegende Betrag reduzieren sollte, entfällt die Verpflichtung zum Nachweis einer Finanzierungsgarantie nach 7 Abs. 1 ElektroG. In diesem Fall wird die stiftung ear einer Freigabe des Hinterlegungsbetrages in entsprechender Höhe zustimmen und die hierfür gegenüber der betreffenden Hinterlegungsstelle erforderlichen Erklärungen abgeben. VI. HERAUSGABEBEWILLIGUNG Die Herausgabe des hinterlegten Betrages erfordert die Bewilligung der Beteilgten. Gemäß 34 Abs. 1 ElektroG erstattet die Gemeinsame Stelle den öre die Kosten für die Entsorgung von Altgeräten von nicht mehr registrierten Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten, sofern in der www.stiftung-ear.de seite 3 von 5 Fon +49(0)911 76665 0 / Fax 99

entsprechenden Geräteart die Registrierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach 8 ElektroG dessen Bevollmächtigten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß 31 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG gewählt hat, aufgehoben wird (Garantiefall). 34 Abs. 2 ElektroG sieht wiederum vor, dass die Gemeinsame Stelle die ehemaligen Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte in Regress nehmen kann. In diesem Zusammenhang soll die Gemeinsame Stelle auch die Finanzierungsgarantien i.s.d. 7 ElektroG in Anspruch nehmen können. Da der Hinterleger zu diesem Zeitpunkt im Regelfall die Herausgabebewilligung nicht mehr erteilen kann, muss nach wirksam erfolgter Hinterlegung diese Bewilligung durch den Hinterleger für den Garantiefall erteilt werden. Die stiftung ear als gemeinsame Stelle der Hersteller wird bei Erteilung der Herausgabebewilligung die Garantie nicht in Anspruch nehmen, wenn der Garantiefall nicht eingeteten ist. Nach erfolgreicher Hinterlegung beim Amtsgericht - laden Sie bitte die Hinterlegungsbescheinigung (und ggf. den Hinterlegungsantrag) im ear-portal unter AKTIVITÄTEN Garantien Details Dokumente hoch; - erstellen Sie bitte auf Ihrem Geschäftsbriefbogen eine Herausgabebewilligung gemäß Muster der Anlage I zu diesem Dokument und senden diese im Original an die stiftung ear. www.stiftung-ear.de seite 4 von 5 Fon +49(0)911 76665 0 / Fax 99

ANLAGE I MUSTER HERAUSGABEBEWILLIGUNG (FÜR DIE ÜBERTRAGUNG AUF IHREN GESCHÄFTSBRIEFBOGEN): Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin [Name und Anschrift des Bevollmächtigten], Handelsregisternummer HRA / HRB [Nummer], Amtsgericht [Ort], WEEE-Registrierungsnummer DE-[Nummer] als Bevollmächtigter i.d.s. des 3 Nr. 10 ElektroG von [Name und Anschrift des vertretenen ausländischen Hersteller] vertreten durch [Name und Stellung des Vertreters] bewilligt hiermit die Herausgabe des beim Amtsgericht [Ort] (Az.: [Aktenzeichen]) hinterlegten Betrages in Höhe von EUR [Betrag] an die als Gemeinsame Stelle i.s.d. 5 ElektroG mit Sitz in Benno-Strauß- Straße 1, 90763 Fürth, Deutschland. Ort, Datum (Ort, Datum) (Unterschrift für den Hinterleger) www.stiftung-ear.de seite 5 von 5 Fon +49(0)911 76665 0 / Fax 99