BGV B1. Umgang mit Gefahrstoffen. Unfallverhütungsvorschrift. BG-Vorschrift

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Transkript:

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B1 (bisherige VBG 91) BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Umgang mit Gefahrstoffen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom vom 1. 1. April Januar 1999 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften. 2

Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich......................... 4 II. Betrieb 2 Auskunftspflichten........................ 5 3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen............ 6 III. Ordnungswidrigkeiten 4 Ordnungswidrigkeiten..................... 9 IV. Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften 5 Gegenstandslos.......................... 10 6 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften...... 10 V. In-Kraft-Treten 7 In-Kraft-Treten........................... 10 3

I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend, mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde. DA zu 1: Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift ergänzen die Festlegungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Zum Umgang gehören auch Tätigkeiten, bei denen arbeits- oder verfahrensbedingt Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge in den 28 bis 34 sowie in Anhang VI; hierfür gilt die Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4). Der Begriff Gefahrstoffe ist in 19 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) definiert. Unter anderem sind danach Gefahrstoffe auch solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können. Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch anzuwenden bei Arbeiten im Gefahrbereich von Gefahrstoffen. Gefahrbereich ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte durch Gefahrstoffe gefährdet sein können, auch wenn sie selbst mit diesen nicht umgehen. Nur die zuständige Behörde kann Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach 41, 43 und 44 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erteilen. 4

Hierzu gehören insbesondere Verbote und Beschränkungen nach 41 Abs. 8 und 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Ausnahmen von Verwendungsverboten und -beschränkungen ( 43 Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]), Ausnahmen von den Pflichten des Unternehmers nach 17 Gefahrstoffverordnung ( 44 Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]). Auch sonstige Pflichten gegenüber der Behörde siehe z. B. 16 Abs. 3a oder 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bestehen nur ihr gegenüber, sofern in den weiteren Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird. II. Betrieb 2 Auskunftspflichten Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsamen Angaben zu machen. DA zu 2: Bedeutsame Angaben sind z. B. Unterlagen zur Prüfung der Möglichkeit Ersatzstoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko zu verwenden sowie die Prüfungsergebnisse, Unterlagen und Ergebnisse von Ermittlungen und Messungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, Herstellungsverfahren, Verwendung, Mengen, Zahl der Beschäftigten, Schutzmaßnahmen, Gefahrstoffverzeichnis. 5

3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen (1) Erteilt ein Unternehmer, der mit Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen umgeht oder umgegangen ist, Aufträge an Fremdunternehmer, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf Krebs erzeugende oder Erbgut verändernde Gefahrstoffe 1. die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, 2. ein Arbeitsablaufplan erstellt wird, 3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden, 4. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der von Fremdunternehmern abgegrenzt und festgelegt werden, 5. alle Arbeitsabläufe überwacht werden, 6. die bei Zwischenfällen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen sowie 7. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn durch die Tätigkeit des Fremdunternehmers Gefahren durch Krebs erzeugende oder Erbgut verändernde Stoffe entstehen können. (2) Der Unternehmer hat in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen fachkundigen Verantwortlichen (Koordinator) schriftlich zu bestellen. Er hat den Koordinator gegenüber allen beteiligten Versicherten mit Weisungsbefugnis auszustatten. Er hat den Koordinator allen beteiligten Versicherten bekannt zu machen. (3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeiten ständig durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Koordinators benannt werden. 6

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beteiligten Versicherten nur mit einer schriftlichen Erlaubnis durch den Koordinator tätig werden, in der die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufzuführen sind. Es genügt eine einmal erteilte Erlaubnis, in der der Umfang dieser Arbeiten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Namen der Versicherten schriftlich festgehalten sind, wenn Fremdunternehmer sich wiederholende Arbeiten unter gleichen stoff- und verfahrensspezifischen Bedingungen ausführen. (5) Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. DA zu 3 Abs. 1: Diese Bestimmung gilt auch für Unternehmer, die Anlagen oder Anlagenteile, die mit Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Stoffen verunreinigt sind, warten, instand halten, instand setzen oder sanieren lassen. Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen: Ort und Zeit der einzelnen Arbeiten, Zeitablauf, beteiligte Personen, anzuwendende Arbeitsverfahren, gruppenübergreifende Sicherheitsmaßnahmen, Gefahrbereiche und deren Kennzeichnung, Maßnahmen für Zwischenfälle. Arbeiten, die umfangreiche Verhaltens- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder bei denen einzelne Arbeitsschritte nur in einer bestimmten Reihenfolge ausgeführt werden dürfen, sind zweckmäßigerweise nach einer arbeitsspezifischen Prüf- oder Arbeitsschrittliste durchzuführen. 7

DA zu 3 Abs. 2: Als Koordinator darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere auf folgenden Gebieten besitzt: technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten, Umgang mit Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen, Abwicklung entsprechender Projekte, betriebsinterne Organisation. Das schließt die Kenntnis der Arbeitsmethoden, der möglichen Gefahren, der anzuwendenden Schutzmaßnahmen und der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln ein. Bei umfangreichen Arbeiten kann es erforderlich sein, die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf weitere Personen zu übertragen. Auch in diesen Fällen ist ein Koordinator für das Gesamtprojekt zu bestellen. Die Weisungsbefugnis des Koordinators wird zweckmäßigerweise in dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag vereinbart. Die Forderung zur Ausstattung mit Weisungsbefugnis ist erfüllt, wenn die Weisungsbefugnis für alle beteiligten Arbeitsgruppen gilt. Die Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber allen beteiligten Versicherten bedeutet, dass er in alle Pflichten des Unternehmers, die sich aus dieser Unfallverhütungsvorschrift ergeben, eintritt. DA zu 3 Abs. 3: Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Zur ständigen Anwesenheit des Aufsichtführenden siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. 8

DA zu 3 Abs. 4: Zu den Schutzmaßnahmen gehören z. B. organisatorische und technische Maßnahmen, Zurverfügungstellung persönlicher Schutzausrüstungen, arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen. Die schriftliche Erlaubnis kann auch für Arbeitsgruppen von Versicherten erteilt werden, die gleichartige Tätigkeiten durchzuführen haben. Eine schriftliche Erlaubnis ist z. B. ein Erlaubnis- oder ein Arbeitsfreigabeschein. Für einen einmaligen Auftrag, z. B. bei Reinigungs-, Instandhaltungsoder Abbrucharbeiten mit besonderen Schutzmaßnahmen, wird ein Erlaubnisschein mit einem begrenzten Gültigkeitszeitraum ausgestellt. Die Festlegungen auf dem Schein dürfen nachträglich auch durch mündliche Absprachen nicht geändert werden. Ändern sich die Arbeitsverhältnisse, wird der ausgestellte Schein ungültig. Auf dem Schein ist die ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten vom Aufsichtführenden durch Unterschrift zu bestätigen. III. Ordnungswidrigkeiten 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der 2 oder 3 zuwiderhandelt. 9

IV. Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften 5 Gegenstandslos 6 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften Folgende Unfallverhütungsvorschrift wird aufgehoben: Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113) vom 1. Oktober 1991, in der Fassung vom 1. Januar 1997. V. In-Kraft-Treten 7 In-Kraft-Treten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. April 1999 in Kraft. 10

G e n e h m i g u n g Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift Umgang mit Gefahrstoffen (BGV B 1) wird genehmigt. Bonn, 02. Feb. 1999 Az.: lll c 1-35152 - 8 - (13) - 34124-2 BMA- Siegel Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Auftrag Becker Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 31. März 1999. 11

Anhang 1 Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 3. Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln, Grundsätze, Informationen und andere berufsgenossenschaftliche Schriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 4. DIN/EN-Normen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin 5. VDE-Bestimmungen Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin 6. VDI-Richtlinien Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin 8.2002-3.000 C.L. Rautenberg-Druck, 25348 Glückstadt