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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Fällanden vom 5. Juli 2017 10. Finanzen 10.00. Behörden, Institutionen 10.01. Vorschriften, Verträge, Kreisschreiben Neues Gemeindegesetz Einführung neue Rechnungslegung (HRM2), Festlegung weiteres Vorgehen und Grundsatzentscheide 171 IDG-Status: öffentlich Medienmitteilung Website Ausgangslage Mit dem neuen Gemeindegesetz (ngg) vom 20. April 2015, das per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, und der entsprechenden Gemeindeverordnung (VGG) vom 29. Juni 2016 wird auch ein neues Rechnungslegung (HRM2) eingeführt. Daraus ergeben sich wichtige Änderungen, die alle Gemeinden mit dem Budget 2019 umsetzen müssen. Die Umsetzung der neuen Rechnungslegung (HRM2) betrifft hauptsächlich den operativen Betrieb der Gemeindeverwaltung. Es gibt jedoch Änderungen, die einen vorgängigen Entscheid des Gemeinderats oder des Budgetorgans, d.h. der Gemeindeversammlung, erfordern. Harmonisiertes Rechnungsmodell (HRM2) Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen, die mit dem neuen so genannten harmonisierten Rechnungsmodell (HRM2) einhergehen, aufgelistet. Dabei wird zudem zwischen den Änderungen mit und ohne zwingende vorgängige Entscheidungen unterschieden. Die wichtigsten Änderungen Neuer Kontenplan Lineare Abschreibung (nach Nutzungsdauer) und Anlagenbuchhaltung wird Pflicht Neue Bestimmungen zum Haushaltgleichgewicht Abgrenzung Ressourcenausgleich Freiwillige Neubewertung Verwaltungsvermögen beim Übergang zu HRM2 Wichtige Änderungen ohne Entscheide Liegenschaftenfonds ( 8 VGG) Kennzahlen ( 12 VGG) Prüfung gebundener Ausgaben ( 14 VGG) Finanzpolitische Reserve ( 17 VGG) Abgrenzung Ressourcenausgleich ( 119 ngg)

Seite 2 / 6 Wichtige Änderungen mit Entscheidungen Festlegung Abschreibungsstandard ( 30 VGG) Aktivierungsgrenze ( 21 VGG) Eigenleistungsgrenze ( 15 Abs. 3 VGG) Bewertung Verwaltungsvermögen ( 179 ngg) Gemischt genutzte Liegenschaften ( 31 VGG) Haushaltgleichgewicht ( 92 ngg) Erläuterungen zu den wichtigen gesetzlichen Änderungen ohne Entscheidungen Gesetzliche Änderungen Liegenschaftenfonds ( 8 VGG) Abs. 1: Die Gemeinden können für Wohn- und Gewerbeliegenschaften, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapital. Abs. 2: Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Gemeindeerlass. Abs. 3: Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbeliegenschaften. Abs. 4: Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet. Abs. 5: Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerung oder Unterhalt erfolgt. Kennzahlen zum Haushaltgleichgewicht ( 12 VGG) Zur Beurteilung der Entwicklung von Eigenkapital, Zinsbelastung und Investitionen werden die im Anhang 2 Ziff. 2.2 2.4 festgelegten Kennzahlen in Budget und Jahresrechnung offengelegt. Prüfung gebundener Ausgaben ( 14 VGG) Verweigert das Budgetorgan die Aufnahme gebundener Ausgaben ins Budget, kann der Gemeindevorstand diesen Beschluss beim Bezirksrat aufsichtsrechtlich überprüfen lassen. Finanzpolitische Reserve ( 17 VGG) Abs. 1: Entnahmen aus der Reserve werden vom Budgetorgan beschlossen. Abs. 2: Sie werden in der Erfolgsrechnung, im ausserordentlichen Ergebnis, ausgewiesen. Erläuterungen Dieser Paragraph ist v.a. für grosse Städte wie Zürich und Winterthur, die aktiv Wohnbaupolitik betreiben, interessant. Kommunaler Erlass ist nötig. Nur für Gebäude im Finanzvermögen, die Mieterträge generieren. Glättet Erfolgsrechnung, Kreditbeschlüsse sind aber weiterhin nötig. 2.2 Zinsbelastungsquote (Tragbarkeitsrechnung) 2.3 Eigenkapitalquote 2.4 Investitionsanteil Selbstfinanzierungsgrad Zinsbelastungsanteil Nettoverschuldungsquotient Nettoschuld pro Einwohner/in Neues Instrument für die Exekutive bei der Streichung von gebundenen Ausgaben durch das Budgetorgan Neu besteht die Möglichkeit zweckfreie Reserven zu bilden. Wenn budgetiert, müssen sie auch verbucht werden.

Seite 3 / 6 Gesetzliche Änderungen Abgrenzung Ressourcenausgleich ( 119 ngg) Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung. Abs. 2: Steuerkraftabschöpfungen oder -zuschüsse werden über transitorische Aktiven oder Rückstellungen zeitlich abgegrenzt. Erläuterungen Betrifft nur Gemeinden, die im Finanzausgleich sind, daher hat diese Vorgabe für Fällanden keine Relevanz. Erläuterungen zu den wichtigen Änderungen mit Entscheidungen Gesetzliche Änderungen Erläuterungen GR-Beschluss Festlegung Abschreibungsstandards ( 30 VGG) Abs. 1: Der Gemeindevorstand legt fest, ob anstelle des Mindeststandards der erweiterte Standard gemäss Anhang 2 Ziff. 4.1 angewendet wird. Die Wahl kann in allgemeiner Weise oder in Bezug auf einzelne Projekte und Beschaffungsgeschäfte erfolgen. Abs. 2: In begründeten Fällen kann er eine kürzere Nutzungsdauer festlegen. Abs. 3: Er kann für die im Anhang 2 Ziff. 4.2 aufgeführten Aufgabenbereiche beschliessen, dass sich die Aktivierungsgrenze und die Anlagekategorien nach bereichsspezifischen Regelungen richten. Die Anwendung dieser Regelungen ist im Anhang der Jahresrechnung aufzulegen. Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenze ( 21 VGG) Abs. 1: Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Gemeindevorstand festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50'000.. Abs. 2: Vorbehalten bleibt 30 Abs. 3. Mindeststandard ca. 20 Positionen (inkl. Erneuerungsunterhalt) Erweiterter Standard ca. 35 Positionen (z.b. Aufteilung nach BKP etc.) Branchenregelung für Gebührenhaushalte, Alters-/Pflegebereich, ÖV möglich Je erweiterter der Standard, desto komplexer die Umsetzung Die Wesentlichkeitsgrenze muss zwingend gleich hoch sein, wie die Aktivierungsgrenze. Je tiefer die Aktivierungsgrenze, desto mehr Objekte müssen in der Investitionsrechnung und Anlagenbuchhaltung geführt werden. Mindeststandard für Erneuerungsunterhalt und übrige Investitionen (z.b. Strassen) Erweiterter Standard für Neu- und Erweiterungsbauten (gilt für Investitionen ab 2019) Keine Branchenregelung für die Gebührenhaus haushalte und das Alterszentrum Fr. 50'000.

Seite 4 / 6 Gesetzliche Änderungen Erläuterungen GR-Beschluss Eigenleistungsgrenze ( 15 Abs. 3 VGG) Die Gemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten. Bewertung Verwaltungsvermögen ( 179 ngg) Abs. 1: Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz wie folgt: a. das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet. c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet werden. Abs. 2: Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der Verordnung des Regierungsrates gemäss 132 Abs. 3 gilt sinngemäss. Abs. 3: Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigenwirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zugewiesen. Gemischt genutzte Liegenschaften ( 31 VGG) Abs. 1: Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Abs. 2: Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, können anteilsmässig dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Grenze, ab welcher die Eigenleistungen für Investitionen aktiviert werden müssen. Zwei Varianten möglich: Übernahme der Restbuchwerte Restatement, d.h. Neubewertung des Verwaltungsvermögens (mindestens seit 1986) Beschluss durch Budgetorgan (GV) notwendig D.h. gemischt genutzte Liegenschaften können vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Fr. 50'000. Keine Neubewertung (= Übernahme Restbuchwert) Antrag an GV Zurzeit kein Thema in Fällanden

Seite 5 / 6 Gesetzliche Änderungen Erläuterungen GR-Beschluss Haushaltgleichgewicht ( 92 ngg) Abs. 1: Der Gemeindesteuerfuss wird so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets mittelfristig ausgeglichen ist. Abs. 2: Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3 % des Steuerertrags budgetiert werden. Zweckverbände ( 79 ngg) Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts. Gesetzgeber verzichtet bewusst auf Präzisierung Empfehlung swissplan.ch Reine Ergebnis-/Eigenkapitalbetrachtung ist nicht zielführend Integration finanzpolitische Ziele Lange Periode (8 10 Jahre) ergibt ruhigeren Verlauf GR-Beschluss nötig Ist der ZV zukunftsgerichtet überhaupt die richtige Organisations- /Rechtsform Mit dem ngg werden alle ZV ab 1.1.2019 vermögensfähig. Mit Neubewertung wird die Aufteilung des Vermögens (Anteil Eigenbzw. Fremdkapital) besonders wichtig. Der Zeitraum für das mittelfristige Haushaltgleichgegewicht umfasst 8 Jahre: die letzten 3 abgeschlossenen Rechnungsjahre laufendes Jahr Budgetjahr weitere 3 Planjahre Statutenrevisionen von Zweckverbänden bedürfen ab 1.1.2018 einer Urnenabstimmung. Terminplan Umsetzung HRM2 Aktion Auseinandersetzung Änderungen mit Entscheidungen Entscheide Aktivierungsgrenze, Eigenleistungsgrenze etc. Entscheid Restatement Evtl. zusätzliche Abschreibungen 2017 1. Sem. 2. Sem. GV Aufbau Anlagebuchhaltung Aufbau/Umsetzung RW Umgliederung Vorjahresbudget Erstes HRM2 Budget Letzter HRM1 Abschluss Bilanzanpassungsbericht Erster HRM2 Abschluss 2018 1. Sem. 2. Sem. 2019 1. Sem. 2. Sem. 2020 1. Sem.

Seite 6 / 6 Der Gemeinderat beschliesst: 1. Von den neuen gesetzlichen Bestimmungen wird im Sinne der Erwägungen Kenntnis genommen. 2. Es werden folgende Abschreibungsstandard ( 30 ngg) festgelegt Mindeststandard für Erneuerungsunterhalt und übrige Investitionen (z.b. Strassen) Erweiterter Standard für Neu- und Erweiterungsbauten (gilt für Investitionen für 2019) Keine Branchenregelung für Gebührenhaushalte und Alterszentrum In begründeten Fällen kann der Gemeinderat eine kürzere Nutzungsdauer festlegen. Die Festlegung der Abschreibungsdauer bei einer kürzeren Nutzungsdauer ist in der Projektbewilligung festzulegen. 3. Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird auf Fr. 50'000. festgelegt. Damit beträgt auch die Wesentlichkeitsgrenze Fr. 50'000.. 4. Die Eigenleistungsgrenze wird auf Fr. 50'000. festgelegt. 5. Auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens (Restatement) wird verzichtet, d.h. Übernahme der Restbuchwerte. 6. Der Zeitraum für das mittelfristige Haushaltgleichgewicht umfasst 8 Jahre : die letzten 3 abgeschlossenen Rechnungsjahre das laufende Jahr das kommende Budgetjahr 3 Planjahre 7. Die Vorsteherin Ressort Finanzen und Steuern und die Leiterin Abteilung Finanzen werden beauftragt, den Antrag samt Weisung betreffend den Verzicht auf die Neubewertung des Verwaltungsvermögens (Restatement) rechtzeitig dem Gemeinderat zur Verabschiedung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 29. November 2017 vorzulegen. 8. Mitteilung an: Gemeinderat; zur Kenntnis, per E-Mail Mitglieder Kadergremium; zur Kenntnis, per E-Mail Vorsteherin Ressort Finanzen und Steuern; zum Vollzug, per E-Mail Leiterin Abteilung Finanzen; zum Vollzug, per E-Mail Gemeindeschreiberin; zur Kenntnis, per E-Mail 10.01. Für richtigen Protokollauszug: Leta Bezzola Moser Gemeindeschreiberin Versand: 21. Juli 2017