Preisvereinbarung nach 125 SGB V

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Transkript:

Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e. V. (dbl), dem Deutschen Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs) und LOGO Deutschland e.v., Interessenvertretung der selbständigen LogopädInnen und SprachtherapeutInnen - einerseits - und der AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Stuttgart, - andererseits - wird folgende Preisvereinbarung nach 125 SGB V geschlossen: Seite 1 von 5

1 Preise Art und Umfang der Behandlung richten sich weiter nach der in Anlage 1 zur Preisvereinbarung vom 29.07.2014 festgelegten Leistungsbeschreibung. Heilmittel Pos.-Nr. Leistung AC/TK 23 01 000 oder 24 01 000 Preise 01.08.2016 bis 31.07.2017 Euro Eigenanteil in Euro X 3010 1. Befunderhebung Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung (Regelzeit: 60 Minuten) Diese Position ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar und vom Versicherten auf der Rückseite der Verordnung unter Angabe des Datums als Erstuntersuchung zu bestätigen. 75,00 7,50 Am gleichen Tag kann keine therapeutische Behandlung durchgeführt und abgerechnet werden. 2. Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Einzelbehandlung zuzüglich Vor- und Nachbereitung von in der Regel 10 Minuten X 3102 a) 30 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten 28,04 2,80 X 3103 b) 45 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten 39,42 3,94 X 3104 c) 60 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten 50,00 5,00 3. Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Gruppentherapie X 3220 Zweiergruppe, je Patient, 45 Minuten mit den Patienten X 3222 Gruppe mit 3 bis 5 Patienten, je Patient, 45 Minuten mit den Patienten X 3223 Zweiergruppe, je Patient, 90 Minuten mit den Patienten X 3224 Gruppe mit 3 bis 5 Patienten, je Patient, 90 Minuten mit den Patienten 34,83 3,48 23,35 2,34 47,57 4,76 40,57 4,06 Seite 2 von 5

4. a) Hausbesuche X 9901 Ärztlich verordneter Hausbesuch (pauschal) 8,03 0,80 X 9912 X 9907 X 9909 4. b) Wegegebühren Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Ersatz der tatsächlichen Kosten Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges Vergütung je Kilometer (Steuerrecht gilt) Mindestgebühr Mit der Mindestgebühr werden Ortsfahrten im 2- Km Bereich abgegolten. Werden von dem (der) Logopäde(in)/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (in) an einem Tag mehrere Patienten behandelt, die - zu einer Haushaltung gehören oder 1* im selben Haus wohnen können die unter 4 b) genannten Beträge nur einmal berechnet werden. Bei einer Behandlung in der Zweitpraxis besteht weder Anspruch auf Bezahlung einer Hausbesuchspauschale noch einer Wegegebühr. 0,33 0,03 1,31 0,13 2 Vergütungsinhalt Mit den in 1 genannten Vergütungssätzen sind alle im Zusammenhang mit der stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Behandlung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Vorund Nachbereitung) abgegolten. 3 Abrechnungsmodalitäten 1. Die Richtlinien gemäß 302 Abs. 2 SGB V sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 2. Für die Abrechnung dieser Preise ist das Datum der Leitungserbringung ausschlaggebend. Seite 3 von 5

4 Geltungsbereich Die vereinbarten Preise gelten für die Abrechnung der Behandlung von Versicherten der AOKs durch in Baden-Württemberg zugelassene Leistungserbringer. 5 Kündigung Die Preisvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31.07.2017, schriftlich gekündigt werden. Frechen, Hamburg, Moers, Saarbrücken, Stuttgart, den 10.08.2016 Deutscher Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst- Andersen e. V. (dba) Deutscher Bundesverband für Logopädie e. V. (dbl) Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs) LOGO Deutschland e.v. AOK Baden-Württemberg Seite 4 von 5

Protokollnotiz zur Preisvereinbarung mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e. V., Landesverband Baden-Württemberg und dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. vom 04.03.2002 Die Ziffer 1 der Protokollnotiz entfällt, da gemäß der Präambel zur Preisvereinbarung ab 01.07.2014 die Anlage 1 die bisherige Anlage 4 zum Rahmenvertrag vom 14.02.1992 ablöst. Die weiteren Ziffern gelten fort bis der neue Rahmenvertrag in Kraft tritt. Die Vertragspartner sind sich einig, die Verhandlung zum Rahmenvertrag zeitnah aufzunehmen. 2. Wird eine stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Behandlung in einem Sonderkindergarten durchgeführt, kann die Hausbesuchspauschale nur dann abgerechnet werden, wenn der Arzt die Behandlung im Kindergarten ausdrücklich verordnet hat. Hierzu ist eine Absprache mit der örtlich zuständigen Krankenkasse erforderlich. Diese Absprache gilt dann für die gesamte Sondereinrichtung. Die stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Behandlung in Regelkindergärten und Tagesstätten ist nicht möglich. 1. Die Berichterstellung ist derzeit mit der Pauschale für die stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Behandlung abgegolten und kann anteilsmäßig innerhalb der Therapiezeit erbracht werden. 2. Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden ( 15 Abs. 1 Satz 1 der Heilmittel-Richtlinie). Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch nicht durchgeführten Behandlungen ihre Gültigkeit ( 16 Abs. 3 Satz 1 der Heilmittel- Richtlinie). Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen. Als begründete Ausnahmefälle werden anerkannt: F = A = K = T = Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten Absage des Termins durch Patienten/Therapeuten Krankheit des Patienten/Therapeuten therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (siehe insbesondere 14 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie) Der Leistungserbringer begründet der AOK Baden-Württemberg die Überschreitung der Zeitintervalle mit den standardisierten Begründungsvermerken auf dem Verordnungsblatt. Seite 5 von 5