Das Programm umfasst fünf Doppelstunden
|
|
|
- Adam Scholz
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 auf der Grundlage des 73a SGB V vom in der Fassung vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse, zugleich handelnd für die See-Krankenkasse, Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung Berlin, handelnd für seine Mitgliedskassen AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) vertreten durch die Landesvertretung Berlin, handelnd für seine Mitgliedskassen BKK-Landesverband Ost BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse Knappschaft - Dienststelle Berlin - Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung Berlin Neben der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach EBM werden für die nach 16 eingeschriebenen Versicherten nachfolgende Leistungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung vergütet. 1 Dokumentation Für die vollständigen Dokumentationen gem. der Anlage 11 Dokumentationsdaten 2a/b und die fristgemäße Übermittlung der vollständigen Dokumentation für Versicherte nach diesem Vertrag werden folgende Vergütungen vereinbart: Leistungen Vergütung SNR Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation und Führung des Patientenpasses sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch Vertragsärzte nach 3 und 4, wenn die Nachweise zur Strukturqualität vorliegen. 30 für den Zeitraum: für den Zeitraum ab
2 Seite 2 von 6 Erstellung und Versand der Folgedokumentationen und Führung des Patientenpasses durch Vertragsärzte nach 3 und 4, wenn die Nachweise zur Strukturqualität vorliegen Je Patient und Quartal wird nur eine der Abrechnungsnummern und vergütet. Die Datenstelle erstellt im Auftrag der Krankenkassen für jedes Quartal einen Nachweis der vollständig erbrachten und fristgerecht eingegangenen Dokumentationen bis spätestens zum Ende des 2. Monats nach Quartalsabschluss. Die Übermittlung des Nachweises erfolgt arztund versichertenbezogen in elektronischer Form (z.b. in excel-format). Dieser Nachweis ist allein maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen an die KV Berlin. 2 Patientenschulungen Die nachfolgenden Patientenschulungen können ausschließlich durch Vertragsärzte nach 3 und 4 erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen im Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllt haben. Sofern eine Schulung unter Berücksichtigung des Schulungsstandes des teilnehmenden Versicherten erforderlich ist, werden Schulungen je Patient und Unterrichtseinheit wie folgt vergütet: Schulungsprogramme Vergütung SNR für Typ 2 Diabetiker, die nicht Insulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage für Typ 2 Diabetiker, die Insulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage für Typ 2 Diabetiker, die Normalinsulin spritzen; in der jeweils aktuellsten Auflage Das Programm umfasst vier Doppelstunden. Die Schulung erfolgt in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. In einem Schulungskurs können bis zu zehn Patienten unterrichtet werden. Das Programm umfasst fünf Doppelstunden für Kleingruppen von bis zu vier Patienten. Die erste und zweite Unterrichtseinheit sollen an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, die übrigen in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. Das Programm umfasst fünf Doppelstunden für Kleingruppen von bis zu vier Patienten. Die erste und zweite Unterrichtseinheit sollen an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, die übrigen in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. Wenn Verzögerungsinsulin zusätzlich zur Nacht benötigt wird, wird eine sechste Unterrichtseinheit angeboten
3 Seite 3 von 6 Diabetes-Schulungsmaterial (Verbrauchsmaterial incl. Diabetes-Pass) für Patienten mit Hypertonie in der jeweils aktuellsten Auflage Hypertonie-Behandlungsund Schulungsprogramm (HBSP) Hypertonie- Schulungsmaterial Das Programm umfasst vier Doppelstunden und wird mit Kleingruppen von bis zu vier Patienten durchgeführt. Die Schulung erfolgt in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. Das Schulungsprogramm setzt sich aus drei bis vier Unterrichtseinheiten von 90 bis 120 Minuten Dauer zusammen. In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt. Die Gruppen bestehen aus vier bis sechs Personen Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Die Diabetes- Schulungen nach den SNR bis sowie das entsprechende Schulungsmaterial nach SNR sind je Patient nur einmal berechnungsfähig. Gleiches gilt für die Hypertonie-Schulungen nach den SNR bis sowie das entsprechend zugehörige Schulungsmaterial nach SNR Sollte eine Nachschulung erforderlich sein, bedarf dies der Begründung sowie der Genehmigung durch die Gemeinsame Einrichtung. 3 Diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor Für die Praxen des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors werden nachfolgende Pauschalen vergütet: Leistungen Vergütung SNR Diabetikerbetreuung in der Phase der Neueinstellung, d.h. bei Umstellung von konventioneller auf intensivierte Insulintherapie, die Einstellung auf Insulinpumpe, die Umstellung von tierischem auf Humaninsulin oder die Umstellung von oralen Antidiabetika auf Insulin 1. Quartal: Quartal: Betreuung bei intensivierter Insulintherapie 1. Quartal : Betreuung bei gravierenden Spätkomplikationen 1. Quartal : Die SNR und werden jeweils für maximal 2 aufeinanderfolgende Quartale in einem Zeitraum von 4 Quartalen vergütet. Die SNR und werden je 1 Quartal in einem Zeitraum von 4 Quartalen vergütet. Die SNR und 99132, die SNR und die SNR sind im selben Quartal nicht nebeneinander abrechnungsfähig.
4 Seite 4 von 6 Die Vertragspartner beauftragen die Gemeinsame Einrichtung mit der quartalsweisen Überprüfung der Abrechnungshäufigkeiten anhand der Indikationen der SNR 99131, 99132, und Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die SNR und in mehr als 2 Quartalen in einem Zeitraum von 4 Quartalen sowie die SNR und mehr als einmal im Zeitraum von 4 Quartalen abgerechnet wurden, haben die Krankenkassen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie an die KV Berlin gezahlt haben. 4 Förderung der Einführung des Verfahrens zur elektronischen Dokumentationsübermittlung Um die Teilnahme am Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten von der Arztpraxis zur Datenstelle zu fördern, erfolgt die Zahlung einer einmaligen Investitionspauschale pro teilnehmender Praxis zum Zeitpunkt ihres vollständigen Einstiegs auf das elektronische Übermittlungsverfahren der Dokumentationsdaten in Höhe von 200 EUR. Die teilnehmenden Praxen erklären gegenüber der KV Berlin ihre ausschließliche Teilnahme am elektronischem Verfahren. Die KV Berlin führt hierüber eine Liste und stellt diese monatlich den teilnehmenden Krankenkassenverbänden sowie der Datenstelle regelmäßig in elektronischer Form (z.b. Excel) zur Verfügung. Die entsprechende Praxis-Software muss von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert sein. 5 Prozessmanagementpauschale Zur Unterstützung des Arztes im DMP-Prozessmanagement erfolgt die stichtagsbezogene Zahlung einer Prozessmanagementpauschale unter folgenden Voraussetzungen. - für das Jahr 2006: Nachweis der lückenlosen und ordnungsgemäßen Dokumentation gemäß RSAV pro Fall (Versichertem) seit Beginn des Programms bzw. seit Beginn der aktuellen Programmteilnahme des Versicherten bis zum Stichtag (2006). - ab dem Jahr 2007: Nachweis der lückenlosen und ordnungsgemäßen Dokumentation gemäß RSAV pro Fall (Versichertem) ausgehend vom Stichtag rückwirkend für ein Jahr. Der Stichtag im Kalenderjahr 2006 ist der Die Stichtage in den folgenden Kalenderjahren sind jeweils der Bei der Auswertung der Dokumentation für das jeweilige Kalenderjahr wird nach dem Stichtag die Frist von 52 Tagen gemäß 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV (sechs Wochen nach Ablauf der in 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist) berücksichtigt. Die Höhe der Prozessmanagementpauschale für den Stichtag im Kalenderjahr 2006 beträgt 30 EUR. Die Höhe der Prozessmanagementpauschale für die folgenden Kalenderjahre beträgt jeweils 40 EUR, aufteilbar auf die den Versicherten im fraglichen Zeitraum betreuenden und dokumentierenden Ärzte. Die Prozessmanagementpauschale ist in den Folgejahren maximal auf 2 Ärzte teilbar. Die Verteilung erfolgt durch die KV Berlin.
5 Seite 5 von 6 6 Augenarztpauschale Die an der qualitätsorientierten Behandlung von am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmenden Versicherten beteiligten Augenärzte erhalten unter Bezugnahme auf die vertraglich vereinbarten Qualitätsziele eine Pauschale (SNR: 99130) in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der augenärztlichen Untersuchung durch die Versicherten mit folgender Staffelung: Bei einer mindestens 75%-igen Inanspruchnahme beträgt die Höhe der augenärztlichen Pauschale 4 EUR Bei einer mindestens 85%-igen Inanspruchnahme beträgt die Höhe der augenärztlichen Pauschale 5 EUR Bei einer mindestens 95%-igen Inanspruchnahme beträgt die Höhe der augenärztlichen Pauschale 6 EUR Die Feststellung der Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme der augenärztlichen Untersuchung durch die am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmenden Versicherten erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung auf Basis der ihr im Rahmen der Durchführung der ärztlichen Qualitätssicherung vorliegenden Auswertungsergebnisse retrospektiv je Kalenderjahr. 7 Abrechnungsunterlagen Die KV Berlin sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten für jedes Quartal von der KV Berlin einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen. 8 Geltungsbereich Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in diesem Vertrag definierten Leistungsvergütungen ausschließlich für Versicherte der unterzeichnenden Krankenkassen, die an dem Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmen, abrechnungsfähig sind. 9 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Diese Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Abweichend hiervon ist eine erstmalige Kündigung zum mit einer Frist von 3 Monaten möglich. (3) Unabhängig von einer separaten Kündigung nach Absatz 2 endet die Gültigkeit dieser Vereinbarung mit der Kündigung des DMP-Vertrages vom in der Fassung vom (4) Die Kündigung dieser Vereinbarung durch einzelne Krankenkassen oder Krankenkassenverbände berührt nicht die Fortgeltung dieser Vereinbarung zwischen den übrigen Vertragspartnern.
6 Seite 6 von 6 Berlin, den AOK Berlin Die Gesundheitskasse, zugleich handelnd für die See-Krankenkasse, Der Vorstand Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) Der Leiter der Landesvertretung Berlin AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) Der Leiter der Landesvertretung Berlin BKK-Landesverband Ost Der Vorstand BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse Der Vorstand Knappschaft - Dienststelle Berlin - Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung Berlin Kassenärztliche Vereinigung Berlin Für den Vorstand
zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)
Vereinbarung zur Förderung der Übermittlung elektronischer Dokumentationsdaten nach den Verträgen zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V für die Diagnosen Brustkrebs,
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen
Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage
Vergütung DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 LKK: Diabetologisch qualifizierter Hausarzt
Vergütungsübersicht DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 sowie Vergütung DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 LKK: Diabetologisch qualifizierter Hausarzt Dokumentationspauschalen koordinierende DMP-Ärzte
A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen...
A. DMP Diabetes mellitus Typ 1... 1 B. DMP Diabetes mellitus Typ 2... 3 C. DMP KHK... 5 D. DMP Asthma/COPD... 6 E. Erläuterungen... 6 Die Patientenschulungen werden wie folgt vergütet: (UE = Unterrichtseinheit;
Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
V e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen nach den Verträgen zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V zwischen AOK Bremen/Bremerhaven
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel
Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes
Qualitätsbericht der IKK Südwest
Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum
Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand
Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -
Zusatzvereinbarung zu
Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB
Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt
Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und
3.5 Disease-Management-Programme
3.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag
Behandlungsprogramme für Diabetiker was bringt das Mitmachen?
Behandlungsprogramme für Diabetiker was bringt das Mitmachen? AOK Mecklenburg-Vorpommern Daniela Morgan, Vertragspartnerservice UNI - Greifswald, 02. Dezember 2009 Was sind Disease- Management-Programme?
Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI
Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI zwischen Caritasverbände in Niedersachsen, vertreten
2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
Diabetes-Vereinbarung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, andererseits
zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung
Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.
auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Asthma bronchiale
Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Asthma bronchiale
Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen
Anlage 12: Schulungsprogramme Diabetes Typ 2 zu dem Vertrag nach 73a SGB V über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Typ 2 Diabetikern zwischen
1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern
1. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern im Rahmen des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms
auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Asthma bronchiale
Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Asthma bronchiale
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Vereinbarung über ein Informationskonzept zur inhaltlichen Umsetzung der 22 und 23 des Vertrages vom 01.07.2006 in der Fassung vom 01.07.2013 (im Folgenden KV-Vertrag genannt) der strukturierten Behandlungsprogramme
Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
<Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin> Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GESELLSCHAFTSVERTRAG Die AOK Berlin Die Gesundheitskasse vertreten durch den Vorstand, zugleich handelnd für die See-Krankenkasse die Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Cottbus vertreten durch den Leiter
4.5 Disease-Management-Programme
4.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf
Anlage 9 zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern Förderung und Behandlung von sinnesbehinderten
Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien
Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -
Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012
KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062
Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für die - Home-Care-Betreuung Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V. Diabetes mellitus Typ 2. auf der Grundlage von 73 a SGB V
Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 auf der Grundlage von 73 a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und AOK Berlin
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9
Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
Ausfüllanleitung. zum indikationsspezifischen Datensatz. für das strukturierte Behandlungsprogramm KHK
Ausfüllanleitung zum indikationsspezifischen Datensatz für das strukturierte Behandlungsprogramm KHK Stand der letzten Bearbeitung: 10-11-2014 Version 4.1 Anamnese- und Befunddaten Angina pectoris Bitte
Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits -
Umsetzung der Kostenerstattung (Anlage 18) Vereinbarung gemäß 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs.
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs.
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
V E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund
Vereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.
Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4
Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der Kassenärztlichen
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche
KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:
VEREINBARUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG DER STRUKTURIERTEN BEHANDLUNGSPROGRAMME ASTHMA UND COPD (VERGÜTUNGSVEREINBARUNG DMP ASTHMA/ COPD)
VEREINBARUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG DER STRUKTURIERTEN BEHANDLUNGSPROGRAMME ASTHMA UND COPD (VERGÜTUNGSVEREINBARUNG DMP ASTHMA/ COPD) zwischen DER AOK BADEN-WÜRTTEMBERG, STUTTGART, IM FOLGENDEN: AOK BW und
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln
Vereinbarung. zwischen
Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen
Qualitätsbericht Diabetes Typ 1. der SKD BKK Gesamt. für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Qualitätsbericht Diabetes Typ 1 gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V der Gesamt für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 erstellt am 30.09.2015 durch die AnyCare GmbH Dieser Qualitätsbericht dient der
auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Asthma bronchiale
Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Asthma bronchiale
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2
Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Diabetes mellitus
Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für BKK VerbundPlus
Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für BKK VerbundPlus DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 1.7.213 bis 3.6.214 INHALTSVERZEICHNIS Datenbestand im BKK InfoNet... 2 Ihre Versicherten
Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.
Prüfungs- und Beschwerdeausschuss vom 18. Januar 2005 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Hamburg, zugleich für die Bundesknappschaft, dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,
Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e
Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung
Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen
Anlage zum Gesamtvertrag Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (nachfolgend
zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und
Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen
Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft
Patienteneinschreibung sowie DMP DM2-Betreuung inklusive Zielvereinbarung und Dokumentation
Patienteneinschreibung sowie DMP DM2-Betreuung inklusive Zielvereinbarung und Dokumentation 1) Einschreibung von Patienten ins DMP DM2 1.1) Der DMP DM2-Arzt entscheidet, wer als Patient für das DMP DM2
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen insbesondere in Kindergärten und Schulen nach 21 SGB V in Hamburg
RAHMENVEREINBARUNG Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen insbesondere in Kindergärten und Schulen nach 21 SGB V in Hamburg Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg - zugleich für die Bundesknappschaft,
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für
Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. - BKK-Landesverband NORDWEST - IKK
Vertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der
- nachfolgend als SPZ Wüzburg bezeichnet - - nachfolgend als PKV-Verband bezeichnet - Vereinbarung {.-, Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.
Vereinbarung {.-, gem. S 75 Abs. 3 b S. 7 SGB V i.v.m. $ 75 Abs. 3a SGB V Zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. vertreten durch den Vorstand Reinhold Schulte und Dr. Volker Leienbach
Qualitätsbericht. der IKK classic in der Region Sachsen. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs
Qualitätsbericht der IKK classic in der Region Sachsen für das Behandlungsprogramm IKK Promed Brustkrebs Vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Präambel Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige
Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen
Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband
Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V
Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V 1. Strukturelle Angaben Name des Hospizdienstes Anschrift des Hospizdienstes Ansprechpartner Telefonnummer E-Mailadresse 2. Angaben
Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
Homebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
Bericht gem. 137 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses
Bericht gem. 17 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses GENEVA-ID GmbH für die BKK24 Frau Winterberg Indikation: COPD Berichtszeitraum:
V E R T R A G. nach 132 e SGB V
V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2
Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Diabetes mellitus
1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse
INFORMATIONEN FÜR TYP-2-DIABETIKER. Warum der HbA 1c -Wert für Sie als Typ-2-Diabetiker so wichtig ist!
INFORMATIONEN FÜR TYP-2-DIABETIKER Warum der HbA 1c -Wert für Sie als Typ-2-Diabetiker so wichtig ist! Liebe Leserin, lieber Leser, Wer kennt das nicht: Kurz vor dem nächsten Arztbesuch hält man sich besonders
Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
Erweiterung HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg. Inhalte, Prozesse, Voraussetzungen
Erweiterung HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg Inhalte, Prozesse, Voraussetzungen HausMed ehealth Services GmbH 2011 Allgemeine Vorstellung von HausMed Seite 2 HausMed ist eine Initiative des Deutschen
