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Transkript:

Satzung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen Hochschule für Technik und Wirtschaft zum Verfahren der Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber des Masterstudiengangs Maschinenbau - Rechnerunterstützte Produkterstellung Vom 15. September 2014 Aufgrund von 6 Abs. 4 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.09.2005 (GBl. S.629), 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.01.2003 (GBl. S. 63) und 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff) jeweils in der geltenden Fassung hat der Senat der Hochschule Albstadt-Sigmaringen am 03.06.2014 die nachfolgende Neufassung der Zulassungssatzung beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Zulassungsantrag 4 Bewerbungsfrist 5 Zulassungskommission 6 Auswahlkriterien für die Zulassung 7 Entscheidung über die Zulassung 8 Inkrafttreten - 1 -

1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Zulassung für den Masterstudiengang Maschinenbau Rechnerunterstützte Produkterstellung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen aufgrund eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß 2 bis 7 dieser Satzung. (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zulassungssatzung beziehen sich in gleicher Weise sowohl auf Frauen als auch auf Männer, im Übrigen gilt 11 Abs. 7 LHG entsprechend. 2 Zulassungsvoraussetzungen Zum Masterstudiengang Maschinenbau - Rechnerunterstützte Produkterstellung kann auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wer die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a) Abgeschlossenes Hochschulstudium mindestens eines Bachelors im Bereich Maschinenbau / Mechanical Engineering oder anderer affiner Fachgebiete an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie oder einen vergleichbarer Abschluss an einer ausländischen Hochschule mit einer Abschlussnote von 2,5 oder besser. aa) Der Studienumfang muss mindestens 210 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) entsprechend einem ersten Hochschulabschluss betragen. Bei einem ersten Hochschulabschluss mit weniger als 210 ECTS-Punkten müssen die noch fehlenden ECTS-Punkte während des Masterstudiums in Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss in Form von inhaltlich geeigneten Modulen ( 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 Master-StuPO) erbracht werden. Bereits zusätzlich erbrachte ECTS-Punkte aus inhaltlich geeigneten Modulen können auf Antrag anerkannt werden. Die erbrachten Leistungen zur Erreichung der erforderlichen 210 ECTS-Punkte werden im Diploma Supplement ausgewiesen, gehen aber nicht in die Gesamtnote des Master-Abschlusses ein. ab) Fehlende Kenntnisse in Kernfächern sind durch Absolvieren entsprechender Lehrveranstaltungen zu erwerben. Dies sind in der Regel Module aus dem fachspezifischen Bachelorstudiengang der Hochschule Albstadt-Sigmaringen. Der Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs Maschinenbau - Rechnerunterstützte Produkterstellung entscheidet über die Art und Anzahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen. Die Zahl der zusätzlich zu erwerbenden ECTS-Punkte wird auf maximal zehn begrenzt. Die nach Abschluss des Erststudiums zusätzlich erbrachten Leistungen zum Ausgleich der fehlenden Kenntnisse werden im Diploma Supplement ausgewiesen, gehen aber nicht in die Gesamtnote des Master-Abschlusses ein. Bei einem ersten Hochschulabschluss mit weniger als 210 ECTS-Punkten und fehlenden Kenntnissen in Kernfächern sind die zur Erlangung der Kenntnisse erforderlichen Module Bestandteil jener Module, die gemäß Absatz aa) zur Erbringung der fehlenden ECTS-Punkte zu absolvieren sind. ac) Bei ausländischen Studienbewerbern wird eine Umrechnung in das deutsche Notensystem b) Gute Beherrschung der deutschen Sprache. Diese Sprachkenntnisse sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung nach TestDaF (mindestens Stufe 4), DSH (mindestens Stufe 2) oder gleichwertig zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Bewerber mit deutscher Muttersprache. - 2 -

Hinsichtlich der Englischsprachkenntnisse ist zu beachten, dass die Lehrveranstaltungen größtenteils in Deutsch abgehalten werden. Das Niveau der geforderten Deutschkenntnisse liegt daher deutlich höher als das der Englischkenntnisse, dennoch sind gute Englischsprachkenntnisse notwendig. 3 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist mit dem von der Hochschule Albstadt-Sigmaringen dafür vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Bewerbungsunterlagen in amtlich beglaubigter Kopie/Abschrift beizufügen: a) das Zeugnis eines berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses, oder in Bezug auf 4 Abs. 2 dieser Satzung eine Prognose der für die Notengebung o- der Zeugniserteilung autorisierten Stelle, dass zu erwarten ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach 2 dieser Satzung spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden und in Bezug auf 6 Abs. 2 a) dieser Satzung der Nachweis aller bisherigen Prüfungsleistungen des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses, b) der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (ausgenommen hiervon sind Bewerber mit deutscher Muttersprache), c) Arbeitszeugnisse oder vergleichbare Dokumente zum Nachweis einer eventuell bereits vorhandenen, einschlägigen Berufserfahrung nach dem berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschluss, und zusätzlich: d) ein unterschriebener Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache. (3) Die Hochschule kann verlangen, dass die Dokumente bzw. Zeugnisse bei der Einschreibung im Original vorgelegt werden und, falls das Original in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurde, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische. 4 Bewerbungsfrist (1) Der Antrag auf Zulassung zum Wintersemester muss bei internationalen Bewerbern bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres (bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 15. Juli), für das Sommersemester bis zum 15. November des vorhergehenden Jahres (bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 15. Januar des betreffenden Jahres) bei der Hochschule Albstadt-Sigmaringen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. - 3 -

(2) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn das Zeugnis des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach 2 dieser Satzung spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Hierfür ist dem Antrag auf Zulassung eine Prognose der für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle beizufügen. 5 Zulassungskommission (1) Die Vorbereitung und die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. (2) Der Rektor der Hochschule bestellt die Mitglieder der Zulassungskommission auf Vorschlag des Fakultätsrates. Die Zulassungskommission besteht aus zwei Hochschullehrern. Für den Verhinderungsfall sind auf Vorschlag des Fakultätsrates zwei Hochschullehrer als Stellvertreter zu bestellen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist unbegrenzt möglich. Die Bestellung erfolgt jeweils zum 01.09. eines Jahres. Findet der Amtsantritt zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (3) Die Zulassungskommission berichtet dem Fakultätsrat nach Abschluss des Zulassungsverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Verfahrens. 6 Auswahlkriterien für die Zulassung (1) Übersteigt die Zahl der Studienbewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 2 erfüllen, die Gesamtzahl der festgelegten Studienplätze im Studiengang Maschinenbau Rechnerunterstützte Produkterstellung, so werden diese nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Das Auswahlverfahren erfolgt auf Grundlage der von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach den folgenden Auswahlkriterien: a) Abschlussnote des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses Bei ausländischen Abschlussnoten wird eine Umrechnung in das deutsche Notensystem oder Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen des Hauptstudiums ermittelt wird für den Fall, dass das Zeugnis des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses nach Abschluss der Bewerbungsfrist gemäß 4 Absatz 1 dieser Satzung nicht vorliegt. Ist das berufsqualifizierende erste Hochschulstudium nicht in Grund- und Hauptstudium aufgeteilt, wird die Durchschnittsnote aufgrund aller bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt. In beiden Fällen bleibt das tatsächliche Ergebnis des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses beim Auswahlverfahren unbeachtet. Bei ausländischen Prüfungsleistungen wird eine Umrechnung in das deutsche Notensystem - 4 -

b) Bonus für einschlägige Berufserfahrung nach dem berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschluss 6 Monate bis 2 Jahr e : 0,1 Notenpunkte mehr als 2 Jahre : 0,2 Notenpunkte (3) Für jeden Bewerber wird entsprechend den Auswahlkriterien nach 6 Abs. 2 eine Auswahlnote mit zwei Stellen nach dem Komma aus Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses minus Bonus für einschlägige Berufserfahrung errechnet. Anschließend wird eine Rangliste der Auswahlnoten aller Bewerber erstellt. (4) Besteht Ranggleichheit, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses verfügt. Besteht danach noch Ranggleichheit, gilt 16 Abs. (2) und (3) HVVO entsprechend. (5) Die nach Absatz (2) bis (4) erstellte Rangfolge ist Grundlage für das Nachrückverfahren. 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Die Zulassung erfolgt aufgrund des ermittelten Gesamtergebnisses. Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber trifft der Rektor auf Vorschlag der Zulassungskommission. (2) Im Falle einer Bewerbung nach 4 Absatz 2 dieser Satzung wird die Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der Hochschule Albstadt-Sigmaringen das Zeugnis des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses (nach 3 Abs. 2 a) dieser Satzung) bis spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn vorliegen. Liegen die Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht vor, erlischt die Zulassung zu dem Studiengang. 8 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen Hochschule für Technik und Wirtschaft zum Verfahren der Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber des Masterstudiengangs Maschinenbau Rechnerunterstützte Produkterstellung vom 06.06.2008 außer Kraft. Diese Satzung gilt erstmals für das Vergabeverfahren Sommersemester 2015. Sigmaringen, 15.09.2014 Dr. I. Mühldorfer Rektorin Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung Zur Beurkundung Ausgehängt am: 16.09.2014 Abgehängt am: 30.09.2014 Bernadette Boden Kanzlerin - 5 -