Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

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Transkript:

Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren (MC-Ordnung) Vom 17.06.2012 Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Prüfungsausschuss und Prüfer 3 Prüfungsleistungen 4 Multiple-Choice-Verfahren 5 Genehmigung des Multiple-Choice-Verfahrens 6 Bewertung von Einfach-Wahlaufgaben 7 Bewertung von Mehrfachwahlaufgaben 8 Gesamtbewertung der Prüfungsleistung 9 In-Kraft-Treten 49

1 Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen innerhalb der Studiengänge der Fakultät Erziehungswissenschaften, die Prüfungsaufgaben nach dem Multiple- Choice-Verfahren enthalten. Sie ergänzt die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der Studiengänge. Die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der Studiengänge gelten auch für Prüfungsleistungen nach dieser Ordnung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Auf die Studiengänge, die unter die geltende MC-Ordnung Lehramt fallen und von der Fakultät Erziehungswissenschaften mitgetragen werden, findet diese Ordnung keine Anwendung. 2 Prüfungsausschuss und Prüfer (1) Bei der Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dieser Ordnung befolgt der jeweils zuständige Prüfungsausschuss die Regelungen dieser Ordnung und sorgt dafür, dass diese von den Prüfern eingehalten werden. (2) Die Prüfertätigkeit besteht bei Prüfungsleistungen nach dieser Ordnung 1. in der Auswahl des Prüfungsstoffes, 2. der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und Festlegung der Antwortmöglichkeiten, 3. der Festlegung des Gewichtungsfaktors und 4. der Bewertung der Prüfungsleistungen gemäß 6 bis 8. Bei den Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3 wirken der Prüfer und ein Zweitprüfer zusammen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen, die vollständig aus Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben bestehen, ist der Einsatz von zwei Prüfern nicht erforderlich. (3) Soweit die Prüfungsleistung nur teilweise aus Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben besteht, erfolgt ihre Bewertung insgesamt in der Regel durch zwei Prüfer. Für die Bewertung der Prüfungsaufgaben, die nicht im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, gelten dabei die einschlägigen Regelungen der jeweils im betroffenen Studiengang geltenden Prüfungsordnung. 3 Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, die nach dieser Ordnung teilweise oder vollständig im Multiple-Choice- Verfahren durchgeführt werden können, sind nur Klausurarbeiten gemäß den Prüfungsordnungen der in 1 der Ordnung benannten Studiengänge. 50 4 Multiple-Choice-Verfahren (1) Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben zeichnen sich dadurch aus, dass zur Lösung der Prüfungsaufgabe eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten zu treffen ist und die für richtig gehaltenen Antworten zu markieren sind.

(2) Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben werden als Einfach-Wahlaufgaben (1 aus n) und Mehrfach- Wahlaufgaben (x aus n) gestellt. Im Rahmen von Einfach-Wahlaufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Aufgabe ist es hier, je nach Fragestellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen. Bei Mehrfach-Wahlaufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, von denen x Antworten zutreffen. Dabei darf x höchstens n-1 betragen und muss größer als 0 sein. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Fragestellung zutrifft oder nicht. An der Fragestellung ist nicht zu erkennen, ob nur eine oder mehr als eine Antwort richtig ist. (3) Einzelne Fragen und Aufgaben einer ansonsten nicht im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführten Prüfungsleistung, die mit einer Alternativenauswahl wie ja oder nein bzw. richtig oder falsch zu beantworten sind, stellen keine Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben dar, wenn eine Begründung der Antwort gefordert ist oder bewertet werden kann. Bemerkungen und Texte des Prüfungskandidaten, die Fragen diskutieren und Antwortalternativen in Frage stellen oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnen, werden bei der Bewertung der Prüfungsleistung im Multiple-Choice-Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. 5 Genehmigung des Multiple-Choice-Verfahrens (1) Prüfungsleistungen, die teilweise oder vollständig im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, müssen bei den Vorsitzenden der für die jeweiligen Studienbereiche der Studiengänge zuständigen Prüfungsausschüsse rechtzeitig vor Beginn der betreffenden Prüfungsperiode beantragt werden. Der Antrag muss eine Begründung, warum die Prüfungsleistung im Multiple-Choice- Verfahren durchgeführt werden soll, die Namen der Prüfer sowie die Versicherung, dass die Beschränkungen aus Absatz 2 und 3 eingehalten werden, enthalten. Der Antrag ist von beiden Prüfern zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage entscheiden die Prüfungsausschüsse unter Beachtung der nachfolgenden Absätze über die Genehmigung der Durchführung der Prüfungsleistung im Multiple-Choice-Verfahren. (2) Eine Prüfungsleistung, die vollständig aus Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben besteht, darf nur im Rahmen einer Hochschulprüfung genehmigt werden, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht. Dabei darf die Note dieser Prüfungsleistung nicht mit mehr als 50 Prozent in die aus dem gegebenenfalls gewichteten Durchschnitt der Noten aller Prüfungsleistungen bestehende Gesamtnote der Hochschulprüfung eingehen. (3) Eine Prüfungsleistung, die teilweise aus Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben besteht, darf nur genehmigt werden, wenn der Anteil der durch die Bearbeitung der Multiple-Choice- Prüfungsaufgaben zu erwerbenden Punkte 80 Prozent der insgesamt zu erwerbenden Punkte der Prüfungsleistung nicht überschreitet. 6 Bewertung von Einfach-Wahlaufgaben Die Bewertung von Einfach-Wahlaufgaben setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Rohpunktzahl und einem Gewichtungsfaktor, der den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe widerspiegelt. Die maximal erreichbare Rohpunktzahl für eine Prüfungsaufgabe entspricht der Anzahl der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Wird nur und genau die vorgesehene Antwort markiert, wird die gesamte Rohpunktzahl vergeben. Keine Rohpunkte werden vergeben, wenn eine andere 51

Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurde. Die erreichte Punktzahl für eine Prüfungsaufgabe ergibt sich aus der Rohpunktzahl multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor. 7 Bewertung von Mehrfach-Wahlaufgaben (1) Die Bewertung von Mehrfach-Wahlaufgaben setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Rohpunktzahl und einem Gewichtungsfaktor, der den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe widerspiegelt. Die maximal erreichbare Rohpunktzahl für eine Prüfungsaufgabe entspricht der Anzahl der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Die gesamte Rohpunktzahl wird vergeben, wenn genau die Antworten markiert wurden, die als richtig vorgesehen sind. (2) Für teilweise richtige Lösungen wird die Rohpunktzahl nach folgender Regel ermittelt: Für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei jeder Übereinstimmung zwischen vorgesehener Antwort und tatsächlicher Antwort, wird ein Rohpunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen der vorgesehenen Antwort und der tatsächlichen Antwort, so wird kein Rohpunkt vergeben. Es werden ebenfalls keine Rohpunkte vergeben, wenn keine der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle vorgegebenen Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert worden sind. (3) Die erreichte Punktzahl für eine Aufgabe ergibt sich aus der Rohpunktzahl multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor. 8 Gesamtbewertung der Prüfungsleistung (1) Zur Gesamtbewertung einer Prüfungsleistung, die vollständig aus Multiple-Choice- Prüfungsaufgaben besteht, werden die erreichten Punktzahlen aller Multiple-Choice- Prüfungsaufgaben zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erreicht hat. (2) Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfungsleistung erforderliche Mindestzahl an Punkten erreicht, so lautet die Note sehr gut (Note 1), gut (Note 2) befriedigend (Note 3) ausreichend (Note 4) wenn er mindestens 75 vom Hundert, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert wenn er keine oder weniger als 25 vom Hundert der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht hat. Die Prüfungsnoten entsprechen dabei einer Bewertung wie folgt: "sehr gut" (Note 1), "gut" (Note 2), "befriedigend" (Note 3), "ausreichend" (Note 4), 52 = eine hervorragende Leistung; = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Hat der Prüfling die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note "nicht ausreichend" (Note 5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Für Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben, die im Rahmen von Prüfungsleistungen gestellt werden, die nur teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wird jeweils eine festgelegte Teilpunktzahl vergeben. Die Teilpunktzahl ist diejenige Punktzahl, die im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Prüfungsleistung für die Bearbeitung der Multiple-Choice-Prüfungsaufgaben maximal erreicht werden kann. Sie darf 80 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl nicht überschreiten. Zur Gesamtbewertung der Prüfungsleistung werden die in den Multiple-Choice- Prüfungsaufgaben gemäß 6 und 7 erreichten Punktzahlen jeweils addiert und in die hiermit erreichte Teilpunktzahl umgerechnet. Dabei entsprechen 100 Prozent der in den Multiple-Choice- Prüfungsaufgaben erreichten Punkte 100 Prozent der zu erreichenden Teilpunktzahl. Die Teilpunktzahl wird mit den in den übrigen Prüfungsaufgaben erreichten Punkten zu einer Gesamtpunktzahl addiert und entsprechend der Regelung der einschlägigen Prüfungsordnung die Note für die Prüfungsleistung vergeben. (4) Stellt sich heraus, dass eine Prüfungsleistung, die vollständig im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt wurde, zu schwer war und mindestens 50 Prozent der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bei Anwendung der Bestehensgrenze gemäß Absatz 1 nicht bestanden hätten, ist die Bestehensgrenze nach Absatz 1 durch die Prüfer angemessen, höchstens aber auf 35 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl herabzusetzen. Auf Antrag der Prüfer kann der Prüfungsausschuss eine weitere Herabsetzung der Grenze gestatten; er kann stattdessen auch bestimmen, dass die Prüfungsleistung wiederholt werden muss. 9 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Fakultätsratsbeschlusses der Fakultät Erziehungswissenschaften der Technischen Universität Dresden vom 21.03.2012 und der Genehmigung des Rektorats vom 29.05.2012. Dresden, 17.06.2012 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen 53