II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten 4 Verhalten auf dem Friedhof 5 Gewerbliche Betätigung

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Friedhofsordnung- FO) vom 06. Mai 2009 Aufgrund des 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs -und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I S.226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl.I S.298, 310) sowie die 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Satz 1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S.202, 207), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf in Ihrer Sitzung am 23. April 2009 die folgende Friedhofsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten 4 Verhalten auf dem Friedhof 5 Gewerbliche Betätigung III. Bestattungs-/Beisetzungsvorschriften 6 Allgemeines 7 Bestattungen in Särgen 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber 9 Ruhezeit 10 Ausgrabungen/ Umbettungen IV. Grabstätten 11 Allgemeines 12 Nutzungsrecht 13 Ablauf der Ruhezeit/ des Nutzungsrechts 14 Bestattungen/ Beisetzungen in Reihengrabstätten 15 Bestattungen/ Beisetzungen in Wahlgrabstätten 16 Urnengemeinschaftsanlagen V. Grabmale und bauliche Anlagen 17 Grabmale 18 Grabeinfassungen 19 Zustimmungserfordernis 20 Anlieferung 21 Standsicherheit der Grabmale 22 Unterhaltung 23 Entfernung / Beräumung VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten 24 Erstherrichtung 25 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze 26 Vernachlässigung VII. Trauerfeiern und Totengedenkfeiern 27 Durchführung von Trauerfeiern/ Totengedenkfeiern 1

VIII. Schlussvorschriften 28 Haftung 29 Gebühren 30 Ordnungswidrigkeiten 31 Bestehende Rechte 32 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe, Sebastian-Bach-Straße 20 im GT Fredersdorf - Nord und Frankfurter Chaussee 38 im GT Vogelsdorf. 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. (2) Auf den Friedhöfen werden Beisetzungen von Aschen (Beisetzung) nach der Feuerbestattung sowie Erdbestattungen (Bestattung) verstorbener Personen durchgeführt. II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten (1) Der Friedhöfe sind wochentags und an Sonn-und Feiertagen zu folgenden Zeiten geöffnet: April bis September 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr Oktober bis März 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Öffnungszeiten des Friedhofs für den Besucherverkehr sind am Eingang des Friedhofs auszuhängen. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Am Eingang zum Friedhof wird auf das Betretungsverbot hingewiesen. (3) Bestattungen/ Beisetzungen finden montags bis freitags in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr statt. 4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; b) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern; c) Tiere mitzuführen; d) Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen oder gewerbsmäßig zu fotografieren ; f) an Sonn- und Feiertagen sowie bei Bestattung / Beisetzungen ruhestörende Arbeiten durchzuführen; g) zu lärmen oder zu spielen sowie zu lagern. 2

5 Gewerbliche Betätigung (1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof die vorherige Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. Gewerbsmäßige Tätigkeiten dürfen nur wochentags montags bis freitags in der Zeit von 7.00-18.00 Uhr ausgeführt werden. (2) Die Zustimmung ist Gewerbetreibenden zu erteilen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zustimmung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften 6 Allgemeines (1) Bestattungen/ Beisetzungen sind nach Beurkundung des Sterbefalls unverzüglich bei der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf anzumelden. Mit der Anmeldung sind der Bestattungsschein und die Sterbeurkunde vorzulegen. Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 7 Bestattungen in Särgen (1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffe oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber (1) Die Gräber werden von der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf bzw. dem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Bis drei Monate nach der Verfüllung, ausgenommen der Frostperiode, sind entstehende Vertiefungen durch die Gemeinde Fredersdorf Vogelsdorf kostenlos aufzufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Bestattungen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 9 Ruhezeit Die Ruhezeit für Särge beträgt 20 bzw. 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. In diesem Zeitraum darf ein Grab nicht erneut belegt werden. 10 Ausgrabungen / Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Wichtige Gründe, die eine Ausgrabung/ Umbettung rechtfertigen, sind insbesondere: - die Bestattung/ Beisetzung konnte nicht im Sinne des Verstorbenen oder seiner berechtigten 3

Angehörigen vorgenommen werden, - die Zusammenlegung eines verstorbenen Ehepaares, - die Zusammenlegung mehrerer verstorbener Familienangehöriger aus verschiedenen Grabstätten, - der Besuch der bisherigen Grabstätte ist den Angehörigen unter keinen Umständen mehr zuzumuten. (3) Alle Ausgrabungen/ Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen. Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung/ Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten 11 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: Erdreihengrabstätten Erdwahlgrabstätten Urnenwahlstellen Urnengemeinschaftsanlagen 12 Nutzungsrecht (1) An Erdreihengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen wird ein Nutzungsrecht am Tage der Bestattung/ Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren bzw. 15 Jahre zugewiesen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Bei Ausgrabungen/ Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten möglich. Die Grabstätte ist dann innerhalb von vier Wochen abzuräumen. (2) An Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Innerhalb der festgelegten Grabfelder für die gewählte Beisetzungs-/ Bestattungsart kann die Lage des Grabes in Übereinstimmung mit der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf frei gewählt werden. Das Nutzungsrecht entsteht am Tage des Vertragsabschlusses. (3) Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (4) Der Nutzungsberechtigte an Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten hat darüber hinaus das Recht; - das Nutzungsrecht mehrmals jeweils für Jahre zu verlängern; - in der Wahlgrabstätte selbst bestattet / beigesetzt zu werden oder einen anderen Verstorbenen zu bestatten / beizusetzen; - einen Nachfolger zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu bestimmen. (5) Der Nachfolger im Nutzungsrecht soll mit Beginn des Nutzungsrechts der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf gegenüber seine Zustimmung zum Eintritt in das Nutzungsrecht schriftlich erklären. Im Fall des Eintritts der Nachfolge ist dies der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf unverzüglich anzuzeigen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter oder Mütter 4

d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor. (6) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf unverzüglich mitzuteilen. 13 Ablauf der Ruhezeit/ des Nutzungsrechts Auf den Ablauf der Ruhezeit/ des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Aushang im Schaukasten des Friedhofs hingewiesen. 14 Bestattungen/ Beisetzungen in Reihengrabstätten (1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge mit einem Verstorbenen belegt werden. (2) Folgende Bestattungen sind möglich: a) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Erdreihengrabstätte gem. Abs.2b sind folgende Erdbestattungen möglich: a) die Erdbestattung eines Verstorbenen b) die gleichzeitige Erdbestattung einer verstorbenen erwachsenen Person mit einem Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr c) die gleichzeitige Erdbestattung von zwei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die zusätzliche Beisetzung von zwei Aschen in den Grabstätten Abs. 2a) und b) ist möglich, wenn dadurch die Nutzungszeit nicht überschritten wird. 15 Bestattungen/ Beisetzungen in Wahlgrabstätten (1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen. Zusätzlich zu jeder Bestattung dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen. Die Zahl beträgt zwei der Aschen, pro Grab. (3) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- bis zweistellige Grabstätten. (4) Eine Bestattung/ Beisetzung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde. 16 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) (1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden Aschen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (2) Aus der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt keine Um- oder Ausbettung. Die Grabstätte wird durch die Gemeinde Fredersdorf- Vogelsdorf gepflegt. 5

V. Grabmale und bauliche Anlagen 17 Grabmale (1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natur- und Kunststeine, Holz oder Metall verwendet werden. Grabmale dürfen nur maximale Breiten und Höhen haben; stehende Grabmale a)erdreihengrabstätten 800mm/ 1000mm b) einstellige Erdwahlgrabstätten 800mm/ 1000mm c) zwei- Erdwahlgrabstätten 1400mm/ 1400mm d) zweistellige Urnenwahlgrabstätten 600mm/ 700mm liegende Grabmale a) Erdreihengrabstätten 500mm/ 600mm b) einstellige Erdwahlgrabstätten 500mm/ 600mm c) zweistellige Erdwahlgrabstätten 600mm/ 600mm d) zweistellige Urnenwahlgrabstätten 400mm/ 300mm Ausnahmen können durch die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf bei Vorliegen eines besonderen Interesses genehmigt werden. Die Mindeststärke für Grabmale aus Naturstein beträgt 12 cm. (3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen sind nur auf mehrstelligen Grabstätten zulässig. 18 Grabeinfassungen Einfassungen können aus Natur- oder Kunststein sein. Die Verwendung von Kunststoff ist nicht gestattet. Die Stärke der Einfassungen muss gemäß der Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung mindestens 6 cm betragen. Als Höchstmaße sind zulässig für: Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m x 1,00 m Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1,60 m x 0,60 m Erdwahlgrabstätten einstellige 1,60 m x 0,60 m zweistellige Erdwahlstellen 2,40 m x 2,00 m Urnenwahlgrabstätten 0,90 m x 0,90 m 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. 20 Anlieferung Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Das fertige Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sind zur Überprüfung vorzuzeigen. 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks 6

(Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (2) Nach Beendigung der jährlichen Frostperiode wird durch die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale durchgeführt. Über diesen Termin wird in den Schaukästen der Friedhöfe vier Wochen vorher hingewiesen. Die Nutzungsberechtigten werden unter entsprechender Fristsetzung schriftlich zur Beseitigung festgestellter Schäden aufgefordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln, reicht eine Information im Schaukasten des Friedhofs aus. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 23 Entfernung/Beräumung (1) Erfolgt auf einer teilbelegten Grabstätte eine Nachbelegung, hat der Nutzungsberechtigte die Entfernung der Bepflanzung und bei Notwendigkeit des Grabmals und der Grabeinfassung auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf von den Grabstätten endgültig entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sowie bei vorzeitiger Rückgabe sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie der Grabschmuck zu entfernen. Ist die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts/der Rückgabe erfolgt, wird die Grabstätte von der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und die baulichen Anlagen entsorgt. (4) Schäden, die durch die Entfernung nach Abs. 1 bis 3 entstehen, sind durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Schadenseintritt nach, werden die Schäden durch die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf auf Kosten des Nutzungsberechtigten behoben. VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten 24 Erstherrichtung (1) Nach der Bestattung / Beisetzung (einschließlich Nachbelegung) übernimmt die Gemeinde Fredersdorf- Vogelsdorf die Erstherrichtung (Abtransport überflüssiger Erde). Die Erstherrichtung erfolgt drei Monate nach der Bestattung/ Beisetzung, ausgenommen der Frostperiode. Nach der Erstherrichtung entstehende Erdabsenkungen hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen auf seine Kosten aufzufüllen. 7

(2) Nach der Erstherrichtung hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen gärtnerisch zu gestalten. 25 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze (1) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt und die Andacht nicht gestört werden. (2) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen ist auf die Höhe der Grabsteine zu begrenzen. Für die Bepflanzung nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Aufstellen von Bänken ist nicht gestattet. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallkörben abzulegen. Schalen und Vasen sind nur auf den zur Grabstätte gehörenden Flächen abzustellen. Pflegewerkzeuge und Gießkannen dürfen nicht auf Grabstätten abgestellt und verwahrt werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichte, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (4) Die Herrichtung, Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. 26 Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gestaltet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf die Grabstätte innerhalb einer fest gesetzten Frist, diese in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, genügt eine Information im Schaukasten des Friedhofs. (2) Erdreihengrabstätten, Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Dritten abräumen und Rasen einsäen lassen. (3) An Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf nach Fristablauf gem. Abs.1 das Recht auf weitere Bestattungen/ Beisetzungen und nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung/ Beisetzung das gesamte Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Es ist ihm mitzuteilen, dass er bei dem Entzug des Nutzungsrechts die gem. Abs. 2 anfallenden Kosten zu tragen hat. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln erfolgt noch einmal eine entsprechende Information in den Schaukästen der Friedhöfe. Die Entziehung des Nutzungsrechts erfolgt durch Bescheid. VII. Trauer- und Totengedenkfeiern 27 Durchführung von Trauerfeiern/ Totengedenkfeiern (1) Trauerfeiern oder Totengedenkfeiern können in der Feierhalle oder/und am Grabe abgehalten werden. (2) Sargfeiern werden nur in der Feierhalle durchgeführt. (3) Werden bei einer Urnenbeisetzung die Trauerfeier und die Beisetzung getrennt durchgeführt, kann die Urne am Tage der Beisetzung gebührenfrei in der Feierhalle 8

aufgestellt werden, wenn für die Trauerfeier die Feierhalle genutzt wurde. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf und sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden. VIII. Schlussvorschriften 28 Haftung Die Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entgegen den Bestimmungen dieser Satzung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 29 Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf sowie für erbrachte Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen 1. 4 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt: 2. 4 Abs. 3a den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt; 3. 4 Abs. 3b Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert; 4. 4 Abs. 3c Tiere mit auf den Friedhof nimmt; 5. 4 Abs. 3d die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof; 6. 4 Abs. 3e Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet sowie Druckschriften verteilt oder gewerbsmäßig fotografiert; 7. 4 Abs. 3f an Sonn und Feiertagen sowie Bestattungen / Beisetzungen ruhestörende Arbeiten durchführt; 8. 4 Abs. 3g lärmt, spielt oder lagert; 9. 5 Abs. 1 und 2 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, entgegen den Auflagen der Zustimmung tätig wird; 10. 10 Abs. 3 Umbettungen ohne Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf Vogelsdorf vornimmt; 11. 18 Kunststoffe als Einfassungen verwendet oder Hecken über die Höchstmaße anlegt; 12. 19 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert; 13. 21 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert; 14. 22 Abs. 1 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; 15. 23 Abs. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf entfernt; 16. 24 Abs. 1 die Grabstätte bei Absenkung nicht fristgemäß auffüllt; 17. 24 Abs. 2 die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Wochen gärtnerisch gestaltet; 18. 25 Abs. 2 Grabstätten entgegen den Festlegungen gestaltet; 19. 26 Abs. 1 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß gestaltet oder pflegt; 20. 27 Abs. 5 Totengedenkfeier ohne Zustimmung der Gemeinde Fredersdorf -Vogelsdorf durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld zwischen 5 und 1000 Euro geahndet werden. 9

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Fredersdorf - Vogelsdorf. 31 Bestehende Rechte Regelungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, bleiben unberührt. 32 Ausnahmeregelungen Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. 33 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am.1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung, Beschluss Nr. 166/00, vom 21.12.2000 außer Kraft. Fredersdorf - Vogelsdorf, den 06. Mai 2009 gez. Dr. Klett Bürgermeister Anlage: 1 Das Grab: Begriffsbestimmungen Einzelgrab Der Nutzungsanspruch erstreckt sich auf eine Grabstelle, die nur ein einziges Grab enthält. Man spricht in diesem Fall von einem Einzelgrab. Reihengrab Da die Einzelgräber meist in zeitlicher Reihenfolge- also der Reihe nach- belegt werden, handelt es sich um sogenannte Reihengräber. Für jeden Verstorbenen ist grundsätzlich ein solches Reihengrab zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht an diesem kann aber von dem Bestattungspflichtigen erst anlässlich eines Todesfalls erworben werden. Reihengräber können nicht verlängert werden. Wahlgrab Mit der Übernahme höherer Gebühren besteht die Möglichkeit, weitergehende Nutzungsrechte an einem Grab zu erwerben. Sondergräber können im Gegensatz zum Einzelgrab an mehrere Personen vergeben werden. Dementsprechend ist für ihre Nutzung auch eine längere Zeitspanne bestimmt. Das Sondergrab wird deshalb auch als Wahlgrab bezeichnet. Ein Wahlgrab kann nach Ablauf der Ruhezeit mehrmals für jeweils mindestens 5 Jahre nachgekauft werden. 10

Urnengrab Die Beisetzung von Urnen kann in Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erfolgen. In Urnenreihengrabstätten erfolgt die Beisetzung der Reihe nach in anonymer Form (grüne Wiese). Ein Nachkauf der Grabstelle kann nicht erfolgen. Urnenwahlgrabstätte sind einzelne Gräber mit einer bestimmten Größe (90 cm x 90 cm). Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für jeweils mindestens 5 Jahre verlängert werden. 11