Strafrecht: Risiko- Beurteilung

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Transkript:

Die psychiatrische/ psychologische Begutachtung in der Forensischen Psychiatrie Eine kurze (!) Einführung ins Thema Teil 1: Schuldfähigkeitsgutachten RC Düsseldorf-Schlossturm Dr. Nahlah Saimeh forensikpsych@nahlah-saimeh.de : Sozialrecht Zivilrecht RFamilienrecht Strafrecht: Risiko- Beurteilung Versicherungsmedizin Forensische Gutachten Sstrafrecht: Schuldfähigkeit

Teil I: Schuldfähigkeitsbegutachtung: Warum Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit? Schuld = subjektive Zurechnung normabweichenden Verhaltens, wenn von Anderen in vergleichbarer inner und äußerer Situation normgerechtes Verhalten erwartet werden kann. (Schreiber 1994, zit. nach Nedopil 2004) BGH: die freie Willensentscheidung ist möglich! Pragmatischer Schuldbegriff. Kernfrage: Hätte ein Mensch auch anders handeln können? / Hätte er das Verhalten lassen können? Es kommt auf den inneren Zusammenhang zwischen psychischer Störung und dem in Rede stehenden Delikt an. Eine generelle Schuldunfähigkeit gibt es nicht! (Auch nicht für Schizophrenie!)

Wann werden psychiatrische Gutachten im Strafverfahren benötigt? Juristisch u.a. vorgeschrieben bei Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 81 StPO) Einstweiliger Unterbringung ( 126a StPO) Anordnung einer Maßregel ( 246a, 275a StPO) Beendigung einer Maßregel ( 463 StGB) Entlassung aus einer längeren und lebenslänglichen Haft ( 454 StPO) Wenn die eigene Sachkunde des Richters nicht ausreicht Meist bei Tötungsdelikten oder Sexualdelikten Medizinische Indikation bei Auffälligkeiten in der Vorgeschichte/ psychiatrische Vorbehandlungen Neurologische Erkrankungen Suchterkrankungen Erhebliche Auffälligkeiten in der Sozialentwicklung Sexuelle Deviationen Auffälligkeiten im psychopathologischen Aktualzustand Bei psychischen Besonderheiten während des Tatverhaltens (Erregungszustände, Suizidalität, Verwirrtheit) Kriminologische Besonderheiten Ungewöhnlich junges Tatalter Seriendelinquenz

Stellung und Aufnahme des Sachverständigen: Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkenntnis über Tatsachen, Wahrnehmungen oder Erfahrungssätze Auskunft geben oder einen bestimmten Sachverhalt beurteilen können. (vgl. Boetticher et al. 2005) BGH: Der Gutachter ist Gehilfe des Gerichts (BGH 3, 28) Der Richter ist Herr des Verfahrens. Er liefert dem Richter mit seinem Fachwissen Kenntnisse, die der Richter als medizinischer Laie so nicht haben kann. Er schafft damit Tatsachen, die das Gericht in den Zusammenhang einbezieht. Ein beauftragter Sachverständiger ist zur persönlichen Erstellung und Erstattung des Gutachtens verpflichtet, kann aber Hilfskräfte in Anspruch nehmen, solange er von den Untersuchungsergebnissen selbst überzeugt ist. (Auftraggeber informieren bzw. um Genehmigung bitten) Jeder Psychiater ist zur Erstattung eines GA grundsätzlich verpflichtet, kann aber die Erstattung ablehnen, wenn er sich befangen fühlt ( 76 StPO, Gutachtenverweigerungsrecht). (Andere Gründe sind auch zeitliche Überlastung) Weigert sich ein SV (grundlos) oder erscheint (grundlos) nicht, so können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (plus Ordnungsgeld).

Er ist aber nicht Fahnder oder Ermittler. Das Gutachten hat keine Bindungswirkung. Der Sachverständige bleibt in seinem (!) Kompetenzbereich selbständig und unabhängig. Der Richter hat den Sachverständigen zu leiten ( 78 StPO). Juristischer versus medizinischer Krankheitsbegriff: Der juristische Krankheitsbegriff unterscheidet sich vom medizinischen Krankheitsbegriff. Der medizinische Krankheitsbegriff bezieht sich auf Ursache, Symptomatik, Verlauf und Therapie einer gesundheitlichen Störung. Der juristische Krankheitsbegriff setzt den Schwerpunkt vorwiegend auf den Ausprägungsgrad einer Störung und zwar unabhängig von der Ursache oder Behandelbarkeit. Es genügt dabei nicht, die Erkrankung dem juristischen Eingangsmerkmal zuzuordnen, sondern das Ausmaß der Funktionseinschränkung, die aus der Störung resultiert, aufzuzeigen.

Der sozial- strukturelle Krankheitsbegriff bei der Diagnose einer schweren anderen seel. Abartigkeit bezieht sich auf das Ausmaß einer entindividualisierenden Umprägung eines Menschen. Kriterien sind: Einengung der Lebensführung Arbeitsunfähigkeit Abbruch oder Verlust von Kontakten Verzerrte Realitätsbeurteilung Stereotypisierung des Verhaltens Häufung sozialer Konflikte jenseits strafrechtlicher Belange Bedeutsam ist aber nicht nur die Schwere der Abweichung, sondern auch der causale Zusammenhang mit der in Rede stehenden Tat. Die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist letztlich eine normative Frage.

Einsichtsunfähigkeit: Einsichtsunfähigkeit liegt vor, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, eine Einsicht in das Unrecht der Handlung zu ermöglichen. (ggf. bei schweren Psychosen, hochgradiger Minderbegabung) Wird Einsichtsunfähigkeit bejaht, entfällt die Prüfung der Steuerungsfähigkeit! Liegt Einsichtsfähigkeit vor, dann muss die Steuerungsfähigkeit geprüft werden. Steuerungsunfähigkeit / erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit: Einbußen der voluntativen Fähigkeiten, die zu einem Handlungsentwurf beitragen. (Nedopil 2004) Beeinträchtigung innerer Freiheitsgrade und Handlungsspielräume Bei der Feststellung einer verminderten Steuerungsfähigkeit muß eine Quantifizierung erfolgen.

Schritte der Beantwortung der vorgelegten Fragen: 1. Diagnose stellen und Störung beschreiben 2. Innerpsychische Zusammenhänge aufdecken 3. Subsumtion unter einen juristischen Krankheitsbegriff 4. Entwicklung einer Hypothese über die störungsbedingte Funktionsbeeinträchtigung 5. Quantifizierung der Funktionsbeeinträchtigung! 6. Benennung der Wahrscheinlichkeit, mit der die klinische Hypothese zutrifft. Weniger brauchbar: Sinnlosigkeit oder Motivlosigkeit Erinnerungslücken Persönlichkeitsfremdheit Sich stellen Reue, Geständnis

Ich kann mich nicht erinnern Aufmerksamkeit situativ beeinträchtigt Mnestik wegen Rauschmittelintoxikation gestört Erinnerung verblasst im Laufe der Zeit Verdrängung Verteidigungsstrategie (wahrheitswidrige Behauptung der Erinnerungslücke) Schweigepflicht: Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht ( 203 StGB). Gegenüber Gerichten haben sie ein Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. der von ihnen behandelten Patienten. Wird ein Arzt als Gutachter über einen gegenwärtigen oder ehemaligen Patienten beauftragt, so benötigt er die Entbindung von der Schweigepflicht. Dies gilt auch für eine Zeugenaussage als behandelnder Arzt. Ein Gutachter hat NUR dem Auftraggeber gegenüber kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Proband soll über die nicht bestehende Verschwiegenheitspflicht und sein Schweigerecht dem Sachverständigen gegenüber aufgeklärt werden.

Praktisches Vorgehen: Grundsätzlich Kenntnis aller Vorakten! Das endgültige Gutachten kann sich aber nur auf die Fakten stützen, die in der Hauptverhandlung Gegenstand waren. Keine eigene Ermittlungstätigkeit. Ggf. kann das Gericht zulassen, dass eine Fremdanamnese durch Befragung von Angehörigen erfolgt. Cave: Angehörige haben Zeugnisverweigerungsrecht. (Belehrung der Zeugen!) Belehrung des Probanden vor dem Gespräch! Klare Distanz bei empathischer Grundhaltung. Ein Gutachten ist kein Therapiegespräch. Keine Untersuchungen im Beisein von Freunden/ Bekannten/Familienangehörigen. Der Gutachter bestimmt das Setting Ihrer Untersuchung. Aufklärung des Probanden: Die Aufklärung des Probanden soll folgende Punkte umfassen (vgl. Nedopil 2007): Rolle des Gutachters Verfahrensgang der Begutachtung und Fragestellung Abstrakte Folgen der Begutachtung Fehlende Schweigepflicht und fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht des Gutachters Verweigerungsrecht des zu Begutachtenden Grenzen der gutachterlichen Kompetenz Schriftlicher Aufklärungspassus im Gutachten!!

Besonderheiten in der Hauptverhandlung Gerichtssprache ist Deutsch. Keine Ansprache von Probanden in einer Fremdsprache. Wird in der Hauptverhandlung die Anklage modifiziert, so muss der Sachverständige dies berücksichtigen. Keine Stellungnahme zu nicht (mehr) angeklagten Sachverhalten. Stellt der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung anders dar als in der Exploration, so gilt die Version der Hauptverhandlung (bzw. was der Richter vorgibt). Verhaltensauffälligkeiten in der Hauptverhandlung können benutzt werden, um dem Gericht den Charakter der vorliegenden Störung darzustellen. Zeugenaussagen können Fremdanamnese liefern. Das Gutachten ist in allgemein verständlicher Sprache abzufassen und zu erstatten. Fragen, die der SV nur aufgrund eines allgemeinen Menschenverstandes beantworten könnte, soll er an das Gericht zurückgeben!!! Keine Abgabe von juristischen Meinungen!!! Keine Abgabe von Stellungnahmen zu Schuld, Absicht, Betrug, Rechtmäßigkeit des Geschäfts!!! Keine entwertenden Begriffe wie heimtückisch, niederträchtig, brutal Keine Angaben zu Täterschaft ( kommt schon aus Gründen nicht als Täter in Frage )

Irrtümer und Fehlerquellen Gutachten, für die man nicht die fachliche Kompetenz besitzt, nicht annehmen! Unzureichende Kenntnis der Akten Unzureichende Anamnese Auslassen notwendiger Zusatzuntersuchungen Unzureichende Trennung von Beobachtung und Bewertung Unzureichende Rollenklarheit des Sachverständigen (kein Ermittler!) Übersehen von Differentialdiagnosen oder Widersprüchen Keine mehrstufige Schlussfolgerung Fehlende Darstellung von Zusammenhang zwischen Störung und Delikt Moralische Tatwertung Unzureichende Kenntnis der kulturellen Verankerung des Probanden