Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg Geschäftsordnung 1
1 Name und Zusammensetzung 1. Der Name ist Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg", kurz Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg. 2. Die Fraktion setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des Rates, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen und den folgenden Mitgliedern: den in die Ausschüsse des Rates entsandten sachkundigen Bürger*innen und Einwohner*innen sowie deren jeweilige Stellvertreter*innen, den in andere Gremien der Stadt oder der städtischen Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter*innen sowie deren jeweilige Stellvertreter*innen. 2 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder 1. Alle Mitglieder der Fraktion nach 1, 2.verfügen über ein volles Antrags- und Stimmrecht. 2. Die Fraktion arbeitet im Rahmen der politischen Beschlüsse der Mittgliederversammlung des Kreisverbandes Duisburg von Bündnis 90/Die GRÜNEN. 3. Jedes Mitglied der Fraktion hat die Pflicht, 3.1. die Gesamtlinie der Fraktion im Rat, seinen Ausschüssen, in den Bezirksvertretungen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. 3.2. die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Fraktion anzuerkennen. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Gesamtfraktion bzw. den betreffenden Hauptarbeitskreis hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Liegt zu dem jeweiligen Thema noch kein Beschluss der Fraktion vor, muss die Position offen bleiben oder als persönliche Meinung gekennzeichnet werden. Die entsprechende Beschlussfassung in der Fraktion ist unverzüglich nachzuholen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und der Ausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, denen sie angehören, teilzunehmen. 2
Organe und Gliederung 3 Organe 1. Organe der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Duisburg" sind: die Gesamtfraktion, die Ratsfraktion, der Fraktionsvorstand, die Hauptarbeitskreise (HAK) sowie die Arbeitskreise (mit beratender Funktion). 2. Die Organe der Fraktion tagen öffentlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß 30 GO NW handelt. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eingeschränkt werden. 4 Die Gesamtfraktion 1. Die Gesamtfraktion ist das oberste Entscheidungsgremium der Fraktion und kann alle Entscheidungen über kommunalpolitische Fragen an sich ziehen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Entscheidung über kommunalpolitische Fragen von übergeordneter Bedeutung. Wahl der gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen auf Vorschlag der Ratsfraktion. Nimmt die Ratsfraktion ihr Vorschlagsrecht nicht war, kann die Gesamtfraktion dies mit einer Frist von 14 Tagen erneut einfordern. Nach Ablauf der Frist kann die Wahl direkt durch die Gesamtfraktion erfolgen. Beschluss über die Zuordnung der Fraktionsmitglieder zu den Hauptarbeitskreisen Soziales und Umwelt sowie Migration. Bestätigung von Arbeitskreisen. Beschlussfassung über den Sitzungsplan der Gesamtfraktion sowie der Hauptarbeitskreise Soziales, Umwelt, Bezirksvertretungen und Migration. Genehmigung von Ausgaben über 2.000. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts des Fraktionsvorstandes. Bestätigung von Einstellungsvorschlägen des Fraktionsvorstandes für Geschäftsführer*in bzw. Fraktionsreferent*innen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages. Beschluss bzw. Änderung der Geschäftsordnung, Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, Bestätigung der durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes abgegebenen Voten für Vakanzen. Diese Bestätigung kann nur durch eine 2/3-Mehrheit von der Gesamtfraktion zurückgewiesen werden. 3
2. Der von der Gesamtfraktion beschlossene Sitzungsplan gilt als Einladung. Eine gesonderte Einladung erfolgt bei Bedarf. Die Gesamtfraktion beschließt auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes die jeweilige Tagesordnung. 3. Über die Ergebnisse der Gesamtfraktionssitzungen wird wie auch über die Sitzungen des Fraktionsvorstandes und der Hauptarbeitskreise ein Protokoll geführt und erstellt. Protokolle müssen für alle Fraktionsmitglieder frei zugänglich sein. 5 Die Ratsfraktion 1. Die Ratsfraktion besteht aus den Mitgliedern des Rates der Stadt Duisburg. Sprecher*innen der Ratsfraktion sind die beiden Fraktionssprecher*innen. 2. Die Ratsfraktion entscheidet über die Angelegenheiten der Sitzungen des Rates. 3. Die Ratsfraktion hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Faktionssprecher*innen. 6 Der Fraktionsvorstand 1. Der Fraktionsvorstand besteht aus den zwei gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen und den beiden gleichberechtigten Sprecher*innen der Hauptarbeitskreise. Die Ratsmitglieder, die nicht Sprecher*in eines Hauptarbeitskreises sind, haben beratende Funktion. 2. Die Amtszeit beträgt eine halbe Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich. 3. Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion nach außen, erledigt mit Hilfe von Fraktionsgeschäftsführer*in und Fraktionsreferent*innen die laufenden Geschäfte und bereitet die Fraktionssitzungen sowie die Sitzungen der Ratsfraktion vor. 7 Die Hauptarbeitskreise (HAK) 1. Für die Beratung und Diskussion von besonderen Sachfragen sowie zur Vorbereitung der Gremien werden die folgenden Hauptarbeitskreise gebildet: 1.1. der Hauptarbeitskreis Soziales, 1.2. der Hauptarbeitskreis Umwelt, 1.3. der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen und der 1.4. Hauptarbeitskreis Migration. 4
2. Die Hauptarbeitskreise entscheiden über Fragen innerhalb ihres Kompetenzbereiches und beraten die Mitglieder des Rates, der Fachausschüsse und Bezirksvertretungen. Sie tagen öffentlich. Vorlagen aus nichtöffentlichen Sitzungen werden nichtöffentlich verhandelt. 3. Die Hauptarbeitskreise können auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden strittige Fragen der Gesamtfraktion vorlegen. 4. Die Hauptarbeitskreise haben Vorschlagsrecht für zu besetzende Vakanzen (bei der Besetzung der inhaltlich adäquaten Ausschüsse). 5. Die Hauptarbeitskreise tagen nach einem mit dem Fraktionsvorstand abgestimmten Sitzungsplan. Eine gesonderte Einladung erfolgt nach Bedarf. Sondersitzungen sind, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Tagen möglich. Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der Mitglieder eines Hauptarbeitskreises dies verlangen. 6. Die Hauptarbeitskreise wählen jeweils 2 gleichberechtigte Sprecher*innen. Diese sollten je ein Ratsmitglied und ein bürgerschaftliches Mitglied sein. Die Sprecher*innen sind damit auch Mitglied im Fraktionsvorstand ( 6 1.) 7a Die Hauptarbeitskreise Soziales und Umwelt 1. Die Hauptarbeitskreise Soziales und Umwelt bestehen aus den von der Gesamtfraktion zugeordneten Fraktionsmitgliedern. 2. Sie entscheiden über die Angelegenheiten der ihnen von der Gesamtfraktion zugeordneten inhaltlichen Bereiche, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 7b Der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen 1. Der Hauptarbeitskreis Bezirksvertretungen besteht aus den Mitgliedern in den Bezirksvertretungen. 2. Er entscheidet über die Angelegenheiten der Bezirksvertreter*innen, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 7c Der Hauptarbeitskreis Migration 1. Der Hauptarbeitskreis Migration besteht aus den Fraktionsmitgliedern mit Migrationshintergrund. 2. Er entscheidet über alle migrationsspezifischen Belange, sofern die Gesamtfraktion nichts anderes beschließt. 3. Zu Sachkundigen Einwohner*innen sind in erster Linie Menschen mit Migrationshintergrund zu wählen. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptarbeitskreis Migration. 5
Verfahren 8 Wahlen und Abwahlen 1. Die Wahl der beiden gleichberechtigten Fraktionssprecher*innen erfolgt auf Vorschlag der Ratsfraktion durch die Gesamtfraktion. 2. Eine Abwahl der Fraktionssprecher*innen durch die Gesamtfraktion ist möglich. Die Abwahl der Fraktionssprecher*innen kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Fraktionsmitgliedern oder einem Beschluss der Ratsfraktion oder eines Hauptarbeitskreises auf einer vom Fraktionsvorstand einzuberufenden Sondersitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen. 3. Eine Abwahl der HAK-Sprecher*innen durch den jeweiligen HAK ist möglich. Die Abwahl der HAK-Sprecher*innen kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des jeweiligen HAK erfolgen auf einer durch den Fraktionsvorstand einzuberufenden Sondersitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen 9 Ausschluss von Mitgliedern 1. Die Gesamtfraktion kann über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion aus wichtigem Grund entscheiden. 2. Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds kann nur durch eine ²/³-Mehrheit erfolgen. 10 Wahlverfahren und Abstimmungen 1. Über Anträge wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2. Ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. 3. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn dies die Mehrheit beschließt. 4. Wahlen werden in geheimer und schriftlicher Form durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sonstige Personalentscheidungen finden in geheimer schriftlicher Abstimmung statt, wenn dies ein Fraktionsmitglied verlangt. 5. Für die Abwahl der Fraktionssprecher*innen ist eine ²/³-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesamtfraktion erforderlich. 6. Für die Abwahl der HAK-Sprecher*innen ist eine ²/³-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen HAK erforderlich 6
11 Fristen 1. Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen über die Wahl oder die Abwahl der Fraktionssprecher*innen oder den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds entschieden werden soll, muss der Fraktionsvorstand 7 Tage vor der der Sitzung alle Fraktionsmitglieder schriftlich einladen. 2. Eine Sondersitzung der Gesamtfraktion ist auf Antrag möglich. Wenn mindestens 10 Fraktionsmitglieder dies verlangen, muss sie durchgeführt werden. Der Fraktionsvorstand muss alle Mitglieder mindestens vier Tage vor der Sitzung schriftlich einladen. 3. Eine Sondersitzung eines Hauptarbeitskreises ist auf Antrag möglich. Wenn mindestens 5 HAK-Mitglieder dies verlangen, muss sie durchgeführt werden. Die HAK- Sprecher*innen müssen alle Mitglieder mindestens vier Tage vor der Sitzung schriftlich einladen. 12 Beschlussfähigkeit 1. Die Gesamtfraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 2. Ein HAK ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 3. Die Ratsfraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als 3 Ratsmitglieder anwesend sind. 4. Der Fraktionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schlussbestimmung 13 Geschäftsordnung 1. Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Für Fraktionssitzungen, in denen ein Beschluss zur Geschäftsordnung vorgesehen ist, muss 7 Tage vorher eine gesonderte schriftliche Einladung mit einem entsprechenden Tagesordnungsvorschlag erfolgen. 2. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 7
Diese Geschäftsordnung wurde am 10. Dezember 2014 von der Gesamtfraktion der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg beschlossen. Sie ist am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten. 8