Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung

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Transkript:

1 Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung 1 Name, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dagobertshausen e.v.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Der Sitz des Vereins ist Marburg. 2 Zweck (1) Zweck des Bürgervereins Dagobertshausen e. V. ist die ideelle und materielle Förderung von Heimatpflege, Kultur und Geschichtsbewusstsein. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, Exkursionen und Publikationen sowie durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

2 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die der Vorstand entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim Vorstand einzureichen und von diesem der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 4 Beiträge Die Mitglieder zahlen einen bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichtenden Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge können gestaffelt werden.

3 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2009. 6 Ehrenmitgliedschaft Der Vorstand kann Mitglieder oder Personen, die sich um den Bürgerverein Dagobertshausen oder um lokale Heimatpflege, Kultur und Geschichtsbewusstsein besondere Verdienste erworben haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Die Organe des Vereins sind 7 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich vom Vorstand unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist einzuberufen. Die Mitgliederversammlung legt die endgültige Tagesordnung fest. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet in Marburg statt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (2) Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen.

4 (3) Die Mitgliederversammlung ist außer dem Fall des 10 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Bei Wahl des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) Wahl der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters, b) Entgegennahme des Geschäftsberichts, c) Genehmigung der Jahresrechnung, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des Vorstandes, f) Wahl der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) Festsetzung des Jahresbeitrags, i) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über Beschwerden, j) Änderung der Satzung, k) Auflösung des Vereins. (5) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter. Die Protokollführerin / der Protokollführer wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Sie / er führt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Protokoll. Das Protokoll wird von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet. (1) Der Vorstand besteht aus 9 Vorstand a) der / dem Vorsitzenden, b) der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden, c) der Schriftführerin / dem Schriftführer, d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und e) bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzern.

5 (2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf Antrag in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, die Vorstandsaufgaben neu zu verteilen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode durchzuführen. (4) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, vertreten (Vorstand im Sinne des 26 BGB). (5) Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Schriftführerin / der Schriftführer hat nach den Beschlüssen des Vorstandes den Schriftverkehr des Vereins sowie das Protokoll der Vorstandssitzungen zu führen. (7) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand Rechnung zu legen. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Für den Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6 (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marburg oder ihren Rechtsnachfolger mit der Zweckbestimmung zur Förderung von Heimatpflege, Kultur oder Geschichtsbewusstsein und zwar mit der Maßgabe, dass die empfangenen Mittel ausschließlich und unmittelbar für begünstigte Zwecke zu verwenden sind. - Die Satzung wurde am 02. Februar 2009 in der Gründungsversammlung des Vereins verabschiedet und auf der Jahreshauptversammlung am 13. Februar 2017 geändert.