AQUA-INFO-CENTER SBV Fachtagung 2014 in Sursee Cosimo Sandre Technischer Berater Wasser Aqua Info Center
SBV Fachtagung Sursee 2014 Aqua-Info-Center Verantwortlichkeiten Unterhaltsarbeiten Resthärte Ionenaustauscher Spitzendurchfluss LU-Tabellen Stockwerkverteilung / Verteilleitung Rohrweitenbestimmung Verteilbatterie Druckdispositiv Rückflussverhinderung Brandschutzanlagen Schwimmbadanlagen Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 2
Aqua-Info-Center Kurzportrait /Angebot Unsere Kunden Technik Wasserqualität Recht / Wirtschaft Kommunikation Beratungszentrum zu Fragen der Trinkwasserversorgung inklusive Haustechnikanlagen Wasserversorger, Hauseigentümer, Sanitärinstallateure, Planer, Facility-Manager, Firmen, Produktehersteller, Konsumenten Qualitätssicherung, Materialauswahl, Strukturanpassungen, Installationskontrollen, Schadenexpertisen Aquaexpert Verbund Trinkwasserlabors der Schweizerischen Wasserversorgungen Quellrechte, Durchleitungsrechte, Bildung des Wasserpreises Informationsmaterial, Unterstützung bei Planung von Veranstaltungen, Beratung in Krisensituationen, Argumentarien Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 3
Lebensmittelgesetz LMG Art. 15 Hygiene b. Lebensmittel müssen so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden können, c. Dass sie nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbarer oder mittelbarer Berührung kommen. Art. 23 Selbstkontrolle Die verantwortliche Person wird zur Selbstkontrolle verpflichtet. (siehe LGV Art. 49) Für die Wasserversorgung ist dies der Brunnenmeister, respektive die Geschäftsleitung oder der Gemeinderat Für die Hausinstallation ist dies der Hauseigentümer 4
Produkte und Werkstoffe SVGW Richtlinie W3 Grundsätzliche Anforderungen Es dürfen nur sichere Trinkwasserinstallationen, Apparate und Armaturen in Verkehr gebracht werden. Trinkwasserinstallationen, die dazu bestimmt sind, mit Trinkwasser in Berührung zu kommen, gelten als sogenannte Bedarfsgegenstände. Hygienische Anforderungen an Trinkwasserinstallationen Für Trinkwasserinstallationen gelten die Anforderungen für Bedarfsgegenstände, insbesondere dürfen an das Trinkwasser Stoffe nur in Mengen abgegeben werden, die: a) gesundheitlich unbedenklich sind; b) technisch unvermeidbar sind; und c) keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften des Trinkwassers herbeiführen. 5
Produkte und Werkstoffe SVGW Richtlinie W3 Pflichten des Inverkehrbringers Als Inverkehrbringer gilt der Hersteller, Importeur, Verkäufer oder der installierende Unternehmer (Installateur). Wer in Trinkwasserinstallationen verwendete Werkstoffe, Rohre, Rohrleitungsteile, Armaturen und Apparate sowie dazu notwendigen Hilfsmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat er zu klären, ob für ein Produkt ein Konformitätsbewertungs-verfahren, ein Meldeverfahren oder eine bezeichnete technische Norm einzuhalten ist und eingehalten wird und ob bestimmte Stoffe für die Verwendung in Produkten für Trinkwasserinstallationen eingeschränkt oder verboten sind. 6
Produkte und Werkstoffe SVGW-Zertifizierung Mit der SVGW-Zertifizierung eines Produktes wird angezeigt, dass alle technischen Unterlagen (Technisches File) und Konformitätserklärungen für die Inverkehrbringung des Produktes beigebracht und hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Anforderungen bewertet wurden. Vom SVGW zertifizierte Produkte und Werkstoffe entsprechen deshalb den anerkannten Regeln der Technik. Alle vom SVGW zertifizierten Produkte werden periodisch im Zertifizierungsverzeichnis Wasser des SVGW publiziert. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 7
Betrieb und Unterhalt von Sanitäranlagen Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 8
Betrieb und Unterhalt von Sanitäranlagen Technische Grundlage EN 806 5 Betrieb und Wartung (Ausgabe 2012) Gesetzliche Grundlage Art. 6 3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 9
Inspektion und Unterhalt Empfohlene Häufigkeit Ausschnitt Tabelle 1 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 10
Inspektion- und Unterhaltsarbeiten Allgemeine Kontrollen Keine Veränderung der Verwendung des Wassers ausgangsseitig der Sicherungsarmatur Keine Änderung des Risikos der Flüssigkeitskategorie Flüssigkeitskategorie 2 Flüssigkeitskategorie 5 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 11
Inspektion und Unterhalt Systemtrenner BA Inspektion - jährlich Grundsatzanforderungen Belüftung (reine Atmosphäre) Auslassöffnung 90 zur Senkrechten Abstand freier Auslauf über dem Ablauf Vermögen des Entwässerungssystems Kontrolle der durchgeführten Wartung Unterhaltsarbeiten gemäss Wartungsvertrag Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 12
Inspektion und Unterhalt Rückflussverhinderer EA Inspektion - jährlich Grundsatzanforderungen Unterhaltsarbeiten jährlich Leitung ausgangsseitig unter Druck. Kein Durchfluss Absperrarmatur vor dem Rückflussverhinderer schliessen Prüfstutzten öffnen Nach Entleerung muss Wasserausfluss aufhören Wenn Bedingungen nicht erfüllt, Armatur austauschen oder instand setzen lassen Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 13
Inspektion- und Unterhaltsarbeiten Enthärtungsanlagen Inspektion alle 2 Monate Grundsatzanforderungen Dichtheit aller Armaturen und Anschlüsse Regeneriersalzstand kontrollieren und wenn nötig auffüllen Unterhaltsarbeiten jährlich Unterhaltsarbeiten durch den Hersteller Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 14
Enthärtungsanlagen p Die Resthärte von 1.5 mmol/l gibt es nicht mehr! Verschneideinrichtung soll sicherstellen, dass die Resthärte des enthärteten Wassers so eingestellt werden kann, dass die Natriumkonzentration im Trinkwasser den Wert von 200 mg/l (EU-Richtlinie 98/83) nicht überschreitet m 3 Beispiel Baden Natriumgehalt in Wasservers. = 11.0 mg/l 31 fh * 4.6 mg/l Natrium = 142.6 mg/l Total 153.6 mg/l Natrium-Obergrenze eingehalten Keine Aufhärtung notwendig Gemäss SLMB: hoher Natriumgehalt kann Wasser geschmacklich beeinträchtigen Eine Mindesthärte hilft beim Spülvorgang die Lauge zu binden m 3 Ganzmetall- Wellrohrverbindung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 15
Enthärtungsanlagen Kontrolle Variante 1 0.462 l x 107 mg/l = 49.43 mg 0.538 l x 107 mg/l = 57.56 mg 0.538 l x 173 mg/l = 93.07 mg 1 Liter Wasser = 200.06 mg 107 mg/l 37.6 f/l Beispiel Kirchberg- Bazenheit Natriumgehalt Wasserversorgung = 107 mg/l 37.6 f * 4.6 mg/l Natrium = 173 mg/l Total 280 mg/l Lösung mit dem Mischkreuz 107 mg/l Wasservers. 280 200 = 80 Teile WV 200 mg/l 107 mg/l 37.6 f/l m 3 107 mg/l 173 mg/l 280 mg/l 280 mg/l Enthärtung 200 107 = 93 Teile Enthärtung 173 Teile Total V = 100 % * 80 173 Aufhärtung Kilchberg = 46.2 % von der Wasserversorgung Variante 1: 46.2 % V von der Wasserversorgung Variante 2: 46.2 % von 37.6 f = 17.4 f Variante 3: 80 mg/l Na : 4.6 mg/l Na = 17.4 f Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 16
Spitzenverbrauch und Rohrweitenbestimmung 9.0 l/s 3.2 l/s Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 17
Belastungswert-Tabellen W3 1960 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 18
Unterschiedliche Trinkwasserverteilsysteme Bogen dn 28 äquivalente Rohrlänge l = 0.45 m (5 Bogen x 0.45 = 2.25 m) Winkel dn 32 äquivalente Rohrlänge l = 6.71 m (5 Winkel x 6.71 m = 33.5 m) Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 19
Technische Beratung Alte BW-Tabellen gegenüber neue LU-Tabellen Rostbeständige Stahlrohre Belastungswert LU 2 3 5 8 30 150 da x s (mm) 15x1 18x1 18x1 22x1.2 28x1.2 35x1.5 Max. abgewickelte Länge (m) 15 15 15 Armatur 1/2ˮ 1/2ˮ 1/2ˮ 3/4ˮ 1ˮ 11/4ˮ 15-15 - 15 2 15x1 3 18x1 5 18x1 8 22x1.2 30 28x1.2 150 35x1.5 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 20
Verteilleitung / Stockwerkverteilung Stockwerkverteilung (Tabelle 4.1) m 3 m 3 m 3 m 3 p Verteilleitung (Tabelle 4.3) m 3 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 21
Verteilleitung / Stockwerkverteilung Abgrenzung zwischen den Apparategruppen und der Verteilleitung bei fehlenden Gruppenabsperrungen Apparategruppe (Tabelle 4.2) HD Verteilleitung (Tabelle 4.3) p m 3 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 22
Rohrweitenbestimmung Verteilbatterie Q D = (450 LU x 0.1) 0.353 x 0.459 = 1.76 l/s = 106 l/min m 3 p V = di = A x v d 2 x π x v 4 0.00176 m 3 /s x 4 2 m/s x p = 0.033 m = 33 mm 11/4 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 23
Druckminderer-Regelabweichung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 24
Druckdispositiv (UG, EG, 1. OG, 2.OG, DG) SP Referenzlinie Ruhedruck m 3 p Betriebsdruckkurve Δp 194 kpa DP Ruhedruck DP 700 kpa Δp Reservoir -20 kpa Δp Verteilnetz -20 kpa Versorgung SP 660 kpa Δp HAL -30 kpa Δp Zähler -50 kpa Δp Filter -20 kpa DM vor 560 kpa Δp DM-Feder -110 kpa DM eingestellt 450 kpa DM Berechnung 450 kpa Δp DM -50 kpa DM nach 400 kpa Δp Enthärtung - kpa Höhe 4 WG -106 kpa p min Fl -100 kpa Δp Installation 194 kpa Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 25
Druckdispositiv (UG, EG, 1. OG, 2.OG, DG) SP Referenzlinie Ruhedruck m 3 p Betriebsdruckkurve Δp 134 kpa DP Ruhedruck DP 530 kpa Δp Reservoir -20 kpa Δp Verteilnetz -20 kpa Versorgung SP 490 kpa Δp HAL -30 kpa Δp Zähler -50 kpa Δp Filter -20 kpa DM vor 390 kpa DM eingestellt 450 kpa DM Berechnung 390 kpa Δp DM -50 kpa DM nach 340 kpa Δp Enthärtung - kpa Höhe 4 WG -106 kpa p min Fl -100 kpa Δp Installation 134 kpa Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 26
Sprinkleranlagen XXXXXXX Hygieneverordnung, Art. 17, Abs.6 Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung verwendet wird, ist separat zu leiten. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung bestehen noch darf Brauchwasser in diese Leitung zurückfliessen können. SVGW Richtlinie W5, Art. 4.2.3 Bei Sprinkleranlagen mit Pumpe und Feuerlöschbecken hat der Anschluss an das Trinkwassernetz mit einem freien Auslauf in den Zwischenbehälter zu erfolgen. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 27
Hygieneverordnung (HyV) m 3 Storz 55 Storz 55 TLF XXXXXXXXXX Storz 55 DN 50 p m 3 28
Schwimmbadanlagen Trinkwasser Chlordesinfektion Trinkwasser - Schmutzwasserverbindung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 29
Schwimmbadanlagen Ausgleichsbecken mit Überlauf direkt in Kanalisation Wärmerückgewinnung für Vorwärmung des Trinkwassers Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 30
Wärmetauscher bei Schwimmbadanlagen SIA 385/9 Abs. 5.5.1 Um eine sparsame Energieverwendung zu gewährleisten, ist unter anderem eine Wärmerückgewinnung aus dem Beckenablaufwasser zu beachten Abs. 5.6.1 Füllwassernachspeisung (Trinkwasser) pro Tag mindestens 30 l pro Besucher 1 2 3 Füllwassernachspeisung Wärmetauscher Beckenablaufwasser 1 2 3 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 31
Wärmetauscher bei Schwimmbadanlagen SVGW W3 Ergänzung 1 Tabelle 2 Zuordnung des Schwimmbeckenwassers in die Flüssigkeitskategorie 5 (Wasser mit Erregern übertragbarer Krankheiten) Abs. 7.2 Abtrennung durch Einzel- oder Doppelwände Flüssigkeiten der Kategorie 4 und 5 benötigen eine doppelwandige Trennung mit neutraler Zwischenzone (Gas, inertes poröses Material oder Flüssigkeit der Kategorie 1, 2, oder 3) Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 32
Wärmetauscher bei Schwimmbadanlagen SVGW W3 Ergänzung 1 Tabelle 2 Zuordnung des Schwimmbeckenwassers in die Flüssigkeitskategorie 5 (Wasser mit Erregern übertragbarer Krankheiten) Abs. 7.2 Abtrennung durch Einzel- oder Doppelwände Flüssigkeiten der Kategorie 4 und 5 benötigen eine doppelwandige Trennung mit neutraler Zwischenzone (Gas, inertes poröses Material oder Flüssigkeit der Kategorie 1, 2, oder 3) Trinkwasser Badewasser Leckanzeige Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW 33
HERZLICHEN DANK Cosimo Sandre Sanitärtechniker TS Technischer Berater Wasser / Aqua Info Center 044 288 33 22 / c.sandre@svgw.ch SVGW Schwerzenbach Eschenstrasse 10 8603 Schwerzenbach Tel:+41 (0)44 806 30 50 Fax:+41 (0)44 825 57 19 SSIGE Lausanne Bureau Romand Chemin de Mornex 3 1003 Lausanne Tel: +41 (0)21 310 48 60 Fax: +41 (0)21 310 48 61 SSIGA Bellinzona Coordinatore Svizzera Italiana Piazza Indipendenza 7 6500 Bellinzona Tel: +41 (0)91 821 88 23 SVGW Zürich (Hauptsitz) Grütlistrasse 44 Postfach 2110 8027 Zürich Tel:+41 (0)44 288 33 33 Fax:+41 (0)44 202 16 33