Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Ähnliche Dokumente
Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM)

Merkblatt für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife und für Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

71 Zulassung. 2. das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,

Beiblatt. zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Master- Studiengang Automatisierungstechnik. 2 Zugangsvoraussetzungen

Richtlinie der Fachhochschule Jena. zum Übergang vom ersten Hochschulabschluss zum Master

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN

I N F O R M A T I O N E N

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Master- Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre.

Universität Würzburg Referat Studienangelegenheiten Sanderring Würzburg

1. Schulische Vorbildung Berufliche Vorbildung

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013

Ein wichtiger Hinweis vorab:

1 Geltungsbereich. 2 Hochschulzugang

Studierendensekretariat

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8.

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den konsekutiven Masterstudiengang Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam

Bewerbungsantrag für in der beruflichen Bildung Qualifizierte Studium ohne Abitur

Externenprüfung. in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen. Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht

- 1 - Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (Zweitausschreibung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts)

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 54

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Bewerbungsmerkblatt für den Studiengang Promotion (Dr. phil, Dr. rer. pol.)

Die häufigsten Fragen zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Z U G A N G S- U N D Z U L A S S U N G S O R D N U N G

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2013 Laufende Nr.: 221-1

Allgemeine Bestimmungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen (ABZM) an der Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences - vom 8.

Hochschule Fulda University of Applied Sciences Fachbereich Pflege und Gesundheit. Hinweis:

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Düsseldorf 07. Dezember 2012 Seite 1 von 2

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

vom 13. Januar 2012 Präambel

Amtliche Bekanntmachungen

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Öffnung des Schuldienstes für qualifizierte Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger

Amtliche Bekanntmachungen

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 40/2007, 31. Juli Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen. im Wintersemester 2007/08 für den

Wirtschaftsingenieurwesen

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Public Service Management an der Universität Leipzig

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

B e h ö r d e f ü r I n n e r e s u n d S p o r t. M e r k b l a t t

2 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

Richtlinie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien

der Hochschule Heilbronn vom aktuelles Datum

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

Amtliche Bekanntmachung

Handbuch der Verwaltung Band II Teil VIII - Studienangelegenheiten

der Hochschule Heilbronn vom 10. Juli 2009

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2014 vom 25. April 2014

ORDNUNG INTERNATIONALE MIGRATION UND INTERKULTURELLE BEZIEHUNGEN (IMIB) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

Zugangs- und Zulassungsordnung

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Verwaltungsvorschrift

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn im Schuljahr 2014/2015

Nähere Informationen zu diesem Bewerbungsverfahren finden Sie unter:

32 Wege zur Hochschulreife (Stand: 4. Dezember 2007)

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 37/2013 vom 4. September 2013

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

Erläuterungen zum Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2015/16

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik. In der Fassung vom

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Az: 34/ Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März Allgemeines

Fachbezogene Berechtigung. beruflich qualifizierter Personen. zum Universitätsstudium INFORMATIONEN. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Vorläufige Info-Version. Vorläufige Informationen über die Zulassungsbedingungen für den Master-Studiengang Komparatistik

Vom 15. Juli zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom Teil 1 Allgemeines

- 2 - Inhaltsübersicht

Fachgebundene Hochschulreife (Stand Dezember 2015)

Ordnung der. Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien, Stuttgart, Staatlich anerkannt nachfolgend Merz Akademie genannt

Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen in Bayern Hinweis Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst behält sich das Recht vor, in Einzelfällen Stellenangebote noch kurzfristig zu ändern oder zu ergänzen. Am Dienstag, 11. September 2018 beginnt die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst bzw. Qualifizierungsjahr bei Pflegeberufen) der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 8. März 2013. 1. Bewerbung und Meldefrist für das Auswahlverfahren Die beruflichen Schulen, die einen Bedarf an Fachlehrerinnen und Fachlehrern haben, sind in einem Stellenforum von Freitag, 17. November 2017 bis einschließlich Freitag, 15. Dezember 2017 auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter folgendem Link http://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/beruflicheschulen/fachlehrer.html veröffentlicht. Die Bewerbung ist nur an einer Schule möglich und unter Vorlage des elektronisch ausgefüllten Bewerbungsformulars (Teil I) sowie nachfolgender Unterlagen (beglaubigte Kopien) direkt an die betreffende Schule zu richten:

- 2 - für Fachlehrerinnen und Fachlehrer sämtlicher Ausbildungsrichtungen: ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe: Nachweis der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlich oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten. Nachweis über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung: Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbar abgeschlossene Meisterprüfung. Nachweis über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein. für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe: Nachweis eines erfolgreichen einschlägigen Studiums an einer Hochschule. Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes. Wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird diese auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.

- 3 - für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe: Nachweis der erfolgreichen beruflichen Erstausbildung in einem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie eine hinreichende einschlägige Fort- und Weiterbildung im Umfang von in der Regel mindestens 200 Stunden bzw. Nachweis des erfolgreichen einschlägigen Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule. Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen hautberuflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein. Im Fall eines erfolgreichen absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes. für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe: Nachweis der erfolgreichen Ausbildung zur Pflegefachkraft. Nachweis des erfolgreich einschlägigen abgeschlossenen Studiums der Pflegepädagogik oder eines vergleichbaren Studiums. Nachweis von mindestens sechs Monaten Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann. Das Bewerbungsverfahren ist mit Ablauf des 15. Dezembers 2017 beendet (Ausschlussfrist). Es können sich grundsätzlich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Dezember 2017 alle nachfolgend genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen. Bewerber, an deren Gewinnung als Lehrkraft von Seiten der Schulleitung in Rücksprache mit dem Staatsinstitut ein besonderes dienstliches Interesse besteht, können sofern sie die einzigen geeigneten Bewerber sind ausnahmsweise noch fehlende Unterlagen (z. B. noch abzulegende Meisterprüfung) bis spätestens 1. Juni 2018 über die Schulleitung beim Staatsinstitut nachreichen. Sollten die Unterlagen z. B. wegen Nichtbestehens der noch ausstehenden Prüfung schließlich nicht mehr fristgerecht bis zum 1. Juni 2018 nachgereicht werden, kann eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht erfolgen. Die Teilnahme an der Einstellungsprüfung erfolgt somit unter Vorbehalt der noch ausstehenden Vorlage der Unterlagen.

- 4-2. Zulassungsvoraussetzungen 2.1 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe kann zugelassen werden, wer a) die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in Verbindung mit Art. 25 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und e) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.2 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung kann zugelassen werden, wer a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit

- 5 - Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und e) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.3 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer a) ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, b) nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und e) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.4 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe kann zugelassen werden, wer a) eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und

- 6 - Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat, b) über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes, c) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses), d) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und e) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.5 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe Für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer a) eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert, b) ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat, c) mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist. 3. Einstellungsprüfung Die bedarfsbezogene Ausbildung (Vorbereitungsdienst) findet am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach statt. Zulassungsvoraussetzung ist u. a. eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerin bzw. des

- 7 - Fachlehrers an beruflichen Schulen besitzen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe absolvieren keine Einstellungsprüfung. Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung oder für Gesundheitsberufe (ohne Abschluss eines einschlägigen erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch und einem schriftlichen Deutschtest. Für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe oder für Gesundheitsberufe (bei Nachweis eines einschlägigen erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden. Der Lehrversuch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten aus dem Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als ausreichend erzielt, hat die Einstellungsprüfung nicht bestanden und kann am Deutschtest nicht mehr teilnehmen. Der Deutschtest wird zentral am Samstag, 3. März 2018 vom Staatsinstitut durchgeführt. An ihm können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. Der Deutschtest bezieht sich insbesondere auf allgemeinbildende Inhalte. Wer im Deutschtest eine schlechtere Note als ausreichend erzielt, hat den Deutschtest und damit die Einstellungsprüfung nicht bestanden. Alle zum Deutschtest zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden vom Staatsinstitut schriftlich eingeladen. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Einstellungsprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.

- 8 - Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Einstellungsprüfung bestanden wurde (vgl. 6 Abs. 4 Satz 4 QualVFL ggf. i.v.m. 6 Abs. 5 Satz 4 QualVFL). Ein Anspruch auf Übernahme in die Ausbildung bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht. Weiterführende Informationen zur Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 1. Juni 2017, Az. VI.2-BS9032-7a.51 686 sowie den entsprechenden Merkblättern unter folgendem Link http://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/beruflicheschulen/fachlehrer.html zu entnehmen.