Hiermit nehmen wir wie folgt zu dem vorgelegten Entwurf Stellung.

Ähnliche Dokumente
Naturalismus ( )

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 29. März Stück

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

Wien, den K/r/krank06

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

66/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle Urh-Nov 2015)

Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren,

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Musik-Urheberrecht. Österreichisches Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Musiknutzer und Produzenten. 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, seine Stellungnahme zu dem aus dem Gegenstand ersichtlichen Gesetzesentwurf zu übermitteln.

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Gleiches Recht für alle Darbietungen?

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. August 2015 Teil I

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Aufbau und Struktur des deutschen Urheberrechtsgesetzes

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

Ihre Zahl: BMJ-Z8.119/0023-I 4/2015

Salzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I Überblick und Einleitung A Allgemeines... 23

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B51.012/0004-I 2/2007 Museumstraße Wien

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat

Urheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz

Bundesministerium für Justiz Museumsstraße Wien. WP-GSt-Ga/Lm AR-GSt-Ha/Lm BMJ- Z10.078B/0 001-I

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung Synopse

Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016

Stellungnahme der VG WORT zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz BT-Drucksache 18/7223

Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin

Die Bewertung der Kabelweitersenderechte der Sendeunternehmen in Deutschland und den USA

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

1. Missverständliche Formulierung liest sich wie Freibrief zur Nutzung von Zeitungsinhalten

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

I N F O R M A T I O N

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)

KUNZ SCHIMA WALLENTIN

Geistiges Eigentum und Urheberrecht

Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 A-1070 Wien

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr

Urheberrecht im Hochschulbereich

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008 Wien, am 16. Juni 2008

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010

Arrangementauftrag. (Entwurf) 1. Vertragsgegenstand

An das Bundesministerium für Justiz Wien

Urheberrecht im Überblick

Tel. 0662/8044/34 0 Fax: (43) Zl.: 419/B ~- 993 Salzburg, 31. März 1993 An das Präsidium des Nationalrats

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 6. Juni 2003 Teil I

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2013, Urh-Nov 2013)

Urheberrecht I. WS 2015 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 135

3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6

Muster-Ausstellungsvertrag und Muster-Werkliste

5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts

Matthias Schmid, Regierungsdirektor Dr.Thomas Wirth, Rechtsanwalt. Urheberrechts gesetz. Handkommentar

Fälle zum Urheberrecht Übungsfall 1: Comicfigur

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

K O M P O S I T I O N S A U F T R A G

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

ISPA spricht sich daher für eine Umsetzung aus, die sich weitestmöglich an den Vorgaben der Richtlinie orientiert und lehnt Ausnahmeregelungen ab.

GZ /0021/-III/7/20074 BG, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...

Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13 (ERTLGASSE 2), POSTFACH 612, TELEFON , DW 23

WISSENSCHAFTLICHE LEITUNG PROGRAMMKOMITEE. Dr. Clemens APPL, LL.M. IT IP-Law Group, WU Wien. Univ.-Prof. DDr. Walter BLOCHER Universität Kassel

Zwischen dem Autor / Komponist / Rechtsnachfolger / Verleger. (Nichtzutreffendes bitte streichen)

DVR Telefax (01) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, zum o. a.

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

Die Österreichische Notariatskammer bedankt sich für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können, und erlaubt sich, nachstehende

Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum!

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

TAG DER LEHRE FH OÖ RECHTSFRAGEN. RA Mag. Michael Lanzinger

Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei

RECHTSANWALTS KAM M E RTAG

Die neue Regelung zu den sog. "unbekannten Nutzungsarten" von Dr. jur. Henner Merle

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk.

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden

Urheberrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

Transkript:

96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 ORF-Zentrum, Würzburggasse 30, A-1136 Wien An das Bundesministerium für Justiz, z.h. Sektionschef Prof. Dr. Georg Kathrein Mag. Christian Auinger Dr. Dietmar Dokalik Museumstraße 7 1070 Wien Unser Zeichen: GRA / KK / b184 Tel.: +43 1 87878 12304 E-Mail: gra@orf.at Wien, am 12. Juni 2015 Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts- Novelle 2015 - Urh-Nov 2015) BMJ-Z8.119 / 0023 -I 4 / 2015 Sehr geehrter Herr Sektionschef Prof. Dr. Kathrein, Sehr geehrter Herr Leitender Staatsanwalt Mag. Auinger, Sehr geehrte Herr Dr. Dokalik, Hiermit nehmen wir wie folgt zu dem vorgelegten Entwurf Stellung. Seite 1, Ziffer 3: 38 Abs 1 UrhG : Allgemeine Anmerkungen Die vom Entwurf vorgesehene Vermutung einer Rechtseinräumung an den Filmhersteller in Verbindung mit einer Vorausabtretungssperre wird begrüßt und als zwingend notwendig angesehen. Dies betrifft auch die Einbeziehung von Übersetzungen und anderen filmischen Bearbeitungen. Gerade für den ORF, der in mehreren Bestimmungen des ORF-G zum Angebot und Ausbau eines barrierefreien Angebots verpflichtet wird, wäre die gesetzliche Klarstellung, dass auch Untertitelungen, die Einblendung von Gebärdensprache usw. von diesem Bearbeitungsrecht umfasst ist, nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch rechtspolitisch wünschenswert. Schließlich ist auch der vorliegende Entwurf einer Novelle des UrhG bemüht, für Menschen mit Behinderung Verbesserungen zu schaffen. ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK Austrian Broadcasting Corporation / Radio and Television 1136 Wien, Würzburggasse 30, Telefon: +43(0)1/87878+, http://orf.at, DVR: 0066915, FN 71451a

2 von 6 96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 2 38 Abs 1, erster Satz, UrhG Der Einleitungssatz sollte wie folgt lauten: Wer bei der Herstellung eines Filmes in Kenntnis dieses Zwecks mitwirkt, räumt damit für den Fall, dass ( ). Diese Formulierung findet sich sinngemäß auch im 69 UrhG (neu), der vorsieht, dass ausübende Künstler an der Herstellung eines Filmes mitgewirkt haben (und nicht sich zur Herstellung eines Filmes verpflichtet haben). 38 Abs 1, dritter Satz, UrhG Im Satz sollte das Wort z.b. eingefügt werden. Formulierungsvorschlag neu: Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie z.b. Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleibt unberührt. 38 Abs 1, vierter Satz, UrhG 38 Abs 1, vierter Satz, UrhG sieht vor: Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbildwerke entsprechend. Aus der Praxis ist darauf hinzuweisen, dass es üblich ist, zur Ankündigung oder Bewerbung einer filmischen Verwertung (Aufführung im Kino, Ausstrahlung im Fernsehen) z.t. Screenshots zu verwenden (z.b. auf Plakaten, in Printmedien, die TV-Vorschauen beinhalten, usw.). Hierbei handelt es sich aber zumindest wenn man auf die in Deutschland gebräuchliche Diktion blickt um keine filmische, sondern eine filmbezogene Verwertung. Wir gehen davon aus, dass der vorliegende Entwurf auch eine solche mit dem angesprochenen Satz erfassen möchte und regen eine diesbezügliche Klarstellung an. Die Klarstellung kann im Gesetzestext selber oder in den Erläuternden Bemerkungen erfolgen. Textvorschlag für den Gesetzestext: Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen und zur außerfilmischen filmbezogenen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbildwerke entsprechend.

96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 3 38 Abs 1, letzter Satz, UrhG Dem ORF erscheint der letzte Halbsatz des 38 Abs 1 UrhG sehr problematisch. Nach dem vorliegenden Entwurf soll folgender Text des derzeit geltenden Gesetzes gestrichen werden: ( ) und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anders vereinbart hat. Dass ein Anspruch unverzichtbar ist bedeutet nicht, dass über ihn nicht allenfalls auch nur partiell rechtsgeschäftlich verfügt werden kann. Berücksichtigt man, dass die Rundfunkunternehmer weiterhin aus ihrem Signalrecht ( 76a UrhG) nicht am Aufkommen aus der (bisher) Leerkassettenvergütung beteiligt werden sollen, könnte sich je nach Auslegung die geplante Änderung zusätzlich negativ auf die Beteiligung der Rundfunkunternehmer am genannten Vergütungsaufkommen auswirken, ohne dass hierfür eine rechtspolitische Begründung erkennbar wäre. Es wird daher dringlich angeregt, 38 Abs 1, letzter Satz, UrhG wie folgt zu formulieren: Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anders vereinbart hat. Seite 2 ff, Ziffer 9 ff: Novellierung 42 b UrhG Der ORF schließt sich diesbezüglich der Stellungnahme der Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) an. Seite 3, Ziffer 13: 42b Abs 6 Zif 2 UrhG Der derzeit gültige Gesetzeswortlaut des 42b Abs 6 Zif 2 UrhG lautet: Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen ( ) ( ) 2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt; ( ).

4 von 6 96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 4 Der Vorschlag 42b Abs 6 Zif 2 UrhG (neu) schränkt den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich entrichteter Vergütung jetzt auf Letztverbraucher ein Der Begriff Letztverbraucher ist (in anderen Rechtsbereichen) in der Konsumentensphäre angesiedelt. Der ORF ist kein Letztverbraucher. Seitens des ORF wird vorgeschlagen, hier nach wie vor den Begriff denjenigen zu verwenden. Seite 4, Ziffer 15: 42e UrhG Für den ORF ist es nicht ersichtlich, wann Werke ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung benutzt werden. Dies sollte im Interesse der Rechtssicherheit präzisiert werden, zumal gerade bei Reportagen usw. durchaus häufig Werke im Bild zu sehen sind, denen der Bezug zum Berichtsgegenstand fehlt, die aber in der Berichtsrealität vorhanden sind und nicht aus dem Bild entfernt werden können. Es besteht daher durchaus ein praktisches Bedürfnis an einer solchen Regelung. Diese sollte aber auch möglichst klar gefasst sein, um dem Journalisten vor Ort auch eine Beurteilung der Zulässigkeit zu ermöglichen. Seite 5, Ziffer 17: 57 Abs 2 UrhG Zur Quellenangabe beim Filmzitat: 57 Abs 2 UrhG des Entwurfes sieht vor, dass bei den dort angeführten freien Werknutzungen die Quelle deutlich anzugeben ist. Das ist grundsätzlich sachgerecht. Allerdings ist die Ausgestaltung der Regelung für die Praxis beim Zitat von Filmwerken problematisch. Seitens des ORF wird vorgeschlagen, dass in 57 Abs 2 UrhG (neu) die Urheberbezeichnung dergestalt vorgesehen wird, dass diese ( ) gemäß 21 Abs 1 UrhG bzw. bei Filmwerken durch Nennung des Hauptregisseurs ( ) vorzunehmen ist. Seite 5, Ziffer 17 und Ziffer 18: 57 Abs 2 UrhG und 57 Abs 3a UrhG Redaktionsfehler in drei Verweisungen auf 42f UrhG durch Weglassen der Absatzbezeichnung 1.

96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 5 Seite 6, Ziffer 27: 68 Abs 1 Zif 2 UrhG Es entspricht der derzeit geltenden Rechtslage, dass dem ausübenden Künstler dann kein Senderecht zusteht, wenn die Sendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird, es sei denn, dass letztere nach dem 66 Abs 7 UrhG (geltende Fassung) oder 69 Abs 2 UrhG (geltende Fassung) nicht zu einer Rundfunksendung benutzt werden dürfen. Letztere (zit. Bild- oder Schallträger) sind gemäß 66 Abs 7 UrhG (geltende Fassung) solche, die ENTWEDER unberechtigt hergestellt ODER verbreitet wurden. 68 Abs 1 Zif 2 UrhG (des Entwurfes) knüpft die Ausnahme vom Senderecht des ausübenden Künstlers daran, dass der Bild- oder Schallträger mit seiner Einwilligung hergestellt UND verbreitet wurde. Das bewirkt freilich bei näherer Betrachtung eine nicht der Praxis entsprechende Anknüpfung und führt zu einer erheblichen Ausdehnung des Senderechts. Denn in der Praxis der Filmverwertung ist es in einer überwiegenden Anzahl der Fälle so, dass der Film bereits gesendet werden soll, bevor er auch verbreitet wurde (Stichwort: gestaffelte Verwertung Kino Fernsehen DVD). Es sollte daher in 68 Abs 1 Zif 2 UrhG (des Entwurfes) dringend von hergestellt oder verbreitet gesprochen werden. Seite 6, Ziffer 27: 69 UrhG Im Einleitungssatz sollte der Begriff gewerbsmäßig ersatzlos gestrichen werden, sowie er auch bei der Neuformulierung des 38 Abs 1 UrhG im vorliegenden Entwurf ersatzlos gestrichen wurde. Weiters müsste es wiederum in Entsprechung zu 38 Abs 1 letzter Satz UrhG (des ORF-Entwurfes) bzw. 38 Abs 1 Satz 2 UrhG (geltende Fassung) im letzten Satz der Bestimmung zur Klarstellung lauten: Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der ausübende Künstler mit dem Filmhersteller oder Hersteller nichts anders vereinbart hat.

6 von 6 96/SN-132/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 6 Seite 7, Ziffer 27: 72 Abs 1 Zif 2 und Zif 3 In 72 Abs 1 UrhG, der die Rechte des Veranstalters regeln soll, ist in den Ziffern 2 und 3 unter eindeutiger Bezugnahme auf das Subjekt des (einleitenden Teils des) Satzes ( Der Veranstalter ) von seine(r) Darbietung die Rede: gemeint ist aber die Darbietung des ausübenden Künstlers. Daher sollte wie in Z 1 leg.cit. anstelle seine nur die stehen. Seite 8, Ziffer 33 76a Abs 5 UrhG In der Bestimmung fehlt der Verweis auf 42b UrhG. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass Rundfunkunternehmer (weiterhin) aus ihrem Signalrecht ( 76a UrhG) nicht am Aufkommen aus der (bisher) Leerkassettenvergütung beteiligt werden sollen. Dies ist überdies verfassungsrechtlich bedenklich. Mit freundlichen Grüßen ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK RECHT UND AUSLANDSBEZIEHUNGEN