Personalbedarf in Tageseinrichtungen für Kinder

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Transkript:

Personalbedarf in Tageseinrichtungen für Kinder Beratungsansätze des Landesjugendamtes Fachinformationstage am 12. und 13. September 2017

Personal in Kindertageseinrichtungen Personalvereinbarung ab Januar 2015 FAQ-Liste zu den am häufigsten gestellten Fragen Personalmehrbedarf Spannungsfeld Erfüllung der personellen Mindestbesetzung./. Realität in den Tageseinrichtungen 12.09./13.09.2017 Folie 2

Personalvereinbarung Aufgabe des LVR-Landesjugendamtes ist es die personellen Voraussetzungen für Tageseinrichtungen für Kinder nach den 45 ff SGB VIII zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen gibt es hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Ausbildung die Personalvereinbarung (PersV) In ihr haben sich die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und des Ministeriums (MKFFI) über die erforderliche Qualifikation und den Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz geeinigt. Die Vereinbarung legt insbesondere fest, welche Ausbildungen als sozialpädagogische Fachkraft, weitere Fachkraft, Ergänzungskraft und welche als Berufspraktikanten gewertet werden und wie diese in Tageseinrichtungen eingesetzt werden können. 12.09./13.09.2017 Folie 3

Personalvereinbarung Die beteiligten Vertragspartner bündeln einen gewichtigen Teil der Sachkompetenz im Bereich der Kindertagesbetreuung. Aus diesem Grund fußt die Vereinbarung, auf den in Wissenschaft und Praxis gewonnenen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Elementarpädagogik. Ihre Vorgaben sind ein gewichtiger Prüfungsmaßstab für die Landesjugendämter, welche sich diesbezüglich mit dem Ministerium als oberste Landesjugendbehörde abstimmen. Zu vielen Fragestellungen hinsichtlich der Personalvereinbarung liegt eine grundsätzliche fachliche Einschätzung vor. Die Ausführungen sollen der leichteren Orientierung hinsichtlich personeller Mindeststandards dienen. Bei Unklarheiten und Zweifelsfragen kann stets die Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland in Anspruch genommen werden. 12.09./13.09.2017 Folie 4

FAQ - Liste Fragen, Fragen, Fragen! Die Einordnung der in der Personalvereinbarung getroffenen Aussagen erfordert immer wieder Erläuterungen zu den dort festgeschriebenen Vorgaben. Viele Fragestellungen von Jugendämtern und Trägern von Tageseinrichtungen und Fachberatungen gehen bei uns ein. Wir haben die am Häufigsten gestellten Fragen in einer FAQ-Liste zusammengefasst, die absehbar ins Internet gestellt werden soll. 12.09./13.09.2017 Folie 5

FAQ - Liste Auszüge aus der FAQ-Liste: zum Bereich Fachkräfte: Laut 1 Abs. 3 der PersV sind sozialpädagogische Fachkräfte auch: Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master- Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik sowie Studiengänge der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung) erbringen. 12.09./13.09.2017 Folie 6

FAQ-Liste In welchen Arbeitsbereichen muss die sechsmonatige Praxiserfahrung erbracht worden sein? Die Praxiserfahrung muss im Bereich der Kindertagesbetreuung erbracht worden sein, dazu zählen die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege und die OGS. Muss die sechsmonatige Praxiserfahrung in Vollzeit erbracht werden? Es handelt sich um eine sechsmonatige Praxiserfahrung in Vollzeit. Wird die Praxiserfahrung in Teilzeit (mind. 20 Std./Woche) erbracht, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Ist während der sechsmonatigen Praxiserfahrung ein Einsatz auf einer Ergänzungskraftstelle möglich? Bei einer Zuordnung zum 1 Abs. 3 der PersV ist ein Einsatz auf einer Ergänzungskraftstelle möglich. 12.09./13.09.2017 Folie 7

FAQ-Liste Können Motopäden oder Motopädinnen auf Fachkraftstunden beschäftigt werden? Motopäden und Motopädinnen sind keine Fachkräfte im Sinne der Personalvereinbarung. Sie können daher nicht auf Fachkraftstunden beschäftigt werden. Eine Beschäftigung über die FINK-Pauschale ist möglich. 12.09./13.09.2017 Folie 8

FAQ-Liste Was ist der Unterschied zwischen einer staatlich geprüften und einer staatlich anerkannten Erzieherin? Staatlich geprüft bedeutet, dass der schulische Teil der Erzieherausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die staatliche Anerkennung erfolgt erst dann, wenn auch das Anerkennungsjahr bestanden und die entsprechenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Als sozialpädagogische Fachkraft gilt nur die staatlich anerkannte Erzieherin, da sie die Ausbildung vollständig erfolgreich abgeschlossen hat. Die Bezirksregierung Köln hat darauf hingewiesen, dass das Anerkennungsjahr auf Antrag auch dann noch nachgeholt werden kann, wenn die schulische Ausbildung sehr lange zurückliegt. 12.09./13.09.2017 Folie 9

FAQ-Liste zum Bereich Ergänzungkräfte: Was ist unter vergleichbarer Ausbildung nach 2 Abs. 1 der PersV zu verstehen? Unter vergleichbarer Ausbildung sind Ausbildungen zu verstehen, die sowohl im Inhalt, als auch der Dauer der Ausbildung vergleichbar sind. Dazu gehören Sozialpädagogische/r Assistent/innen und Sozialhelfer/innen sowie Ausbildungen aus dem Ausland, die von der zuständigen Bezirksregierung als mit der Ausbildung zur Kinderpflegerin/Kinderpfleger vergleichbar eingestuft werden. Welche Berufsgruppen fallen nicht unter vergleichbare Ausbildung? Kirchlich anerkannte Erzieherhelfer/innen, da es sich hierbei um eine Weiterbildung handelt. Gleiches gilt für Kindertagespflegepersonen. Familienpfleger/innen gehören aufgrund eines nicht vergleichbaren anderen Ausbildungsschwerpunktes ebenso nicht zu den Ergänzungskräften. Bewerber/innen, die keine abgeschlossene Ausbildung/Studium nachweisen (bspw. staatlich geprüfte Erzieher/innen ohne Anerkennungsjahr), können nicht als Ergänzungskräfte eingesetzt bzw. gewertet werden. 12.09./13.09.2017 Folie 10

FAQ-Liste Besteht für Ergänzungskräfte gemäß 2 Abs. 1 und 2, die am 15. März 2008 in der Einrichtung eingesetzt waren noch eine Qualifizierungsmöglichkeit zum Einsatz auf Fachkraftstunden? Die Fortbildungsfrist wurde im August 2008 eingesetzt und endete laut Personalvereinbarung am 31.12.2015. Ergänzungskräfte, die innerhalb dieses Zeitraums keine 160 Stunden Fortbildungen, die insbesondere die Anforderungen an die frühkindliche Bildung auch bei unterdreijährigen Kindern berücksichtigen, absolviert haben, können demnach nicht auf Fachkraftstunden angerechnet werden. Ausnahme im Einzelfall: Die Fortbildung wurde bis 31.12.2015 begonnen und konnte aus einem besonderen Grund nicht vollendet werden. 12.09./13.09.2017 Folie 11

FAQ-Liste Welche Regelungen sind beim Einsatz von pädagogischen Fachkräften, weiteren Fachkräften, Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden und Bewerbern mit einer Ausnahmegenehmigung nach 1 Abs.4 der PersV auf Fachkraftstellen zu beachten? Sozialpädagogische Fachkräfte gemäß 1 Abs. 1 und 1 Abs. 3 der PersV sind neben dem Gruppendienst auch als Gruppenleitung, sowie mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung als Leitungen von Kindertageseinrichtungen einsetzbar. In 18 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz ist vorgegeben, dass die finanzielle Förderung einer Einrichtung voraussetzt: dass die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind ( ). Die in 1 Abs. 2 PersV benannten weiteren Fachkräfte können demnach nur ergänzend im Gruppendienst eingesetzt werden. Gleiches gilt für Personen mit einer Ausnahmegenehmigung zum Einsatz als Fachkraft nach 1 Abs. 4 PersV sowie Ergänzungskräfte, die im Rahmen von Fachkraftstunden gemäß 3 Abs. 1 PersV eingesetzt sind. 12.09./13.09.2017 Folie 12

Personalmehrbedarf Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht Was versteht das LVR-Landesjugendamt unter einer pädagogisch erfahrenen Kraft zur Sicherung der Aufsichtspflicht? Die Person, die zur Sicherung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden soll, muss Erfahrung aus dem pädagogischen Bereich mitbringen. Personen, die keinerlei Erfahrung in einem päd. Bereich haben, können nicht eingesetzt werden. Wie lang ist ein Einsatz zur Sicherung der Aufsichtspflicht möglich? Der Einsatz ist grundsätzlich max. sechs Wochen möglich. 12.09./13.09.2017 Folie 13

Personalmehrbedarf In welchem Fall kann eine Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht erteilt werden? Eine Ausnahmegenehmigung zur Sicherung der Aufsichtspflicht kann beantragt werden, wenn die personelle Mindestbesetzung, bedingt durch kurzfristige Ausfälle von Personal, nicht mehr durch Kräfte analog der Personalvereinbarung sicher gestellt werden kann. Wie ist der Antragsweg? Der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder stellt einen formlosen Antrag mit Benennung der einzustellenden Person und der Beschreibung des beruflichen Werdegangs (Unterlagen können gerne beigefügt werden) und begründet diesen. Eine Stellungnahme des Jugendamtes ist erforderlich, die des Spitzenverbandes wünschenswert. Grundsätzlich ist die Antragstellung per Email möglich. 12.09./13.09.2017 Folie 14

Meldungen nach 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angaben von Namen und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. 12.09./13.09.2017 Folie 15

Meldungen nach 47 SGB VIII Zur Erleichterung und auch Konkretisierung der Meldung nach 47 SGB VIII hat das LVR-Landesjugendamt Rheinland ein Formular entwickelt und ins Internet gestellt. Dieses Formular weist zunächst die wichtigsten Informationen für eine Erstmeldung auf und dient einer Art Schnellmeldung an das LVR-Landesjugendamt Rheinland. Sie finden das Formular unter: http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenf rkinder/betrieb_einer_einrichtung_betriebserlaubnis/laufender_betrieb/laufen der_betrieb_1.jsp Als Anhang an das Formular befindet sich eine Schweigepflichtsentbindung. 12.09./13.09.2017 Folie 16

Meldungen nach 47 SGB VIII Ergänzend zu dem Formular haben wir eine Arbeitshilfe entwickelt, HINWEISE FÜR TRÄGER ZU DEN MELDEPFLICHTEN NACH 47 SGB VIII 12.09./13.09.2017 Folie 17

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Auszug aus der Arbeitshilfe zu 47 SGB VIII 1. Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (oder weiterer Personen) und durch diese verursachte Gefährdung der zu betreuenden Kinder 2. Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Trägern 3. Besonders schwere Unfälle von Kindern, auch wenn sie nicht mit Fehlverhalten des Aufsichtspersonals in Zusammenhang stehen 4. Beschwerden über die Einrichtung, den Träger oder die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, z.b. von Eltern, Beteiligungsgremien, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder entsprechenden Pressemitteilungen (bei Beschwerdegründen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden) 12.09./13.09.2017 Folie 19

5. Strukturelle und personelle Rahmenbedingungen der Einrichtung Ergänzung zum PP-Vortrag: Eine Meldung zu den personellen Rahmenbedingungen ist erforderlich, wenn an mehr als fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen weniger als 80% der personellen Mindestbesetzung (1.Wert) erfüllt ist. In Akutsituationen mit erheblichen Personalausfällen (z.b. 50% der MitarbeiterInnen an einem oder zwei Tagen) bleibt dem Träger als Lösung nur die sofortige Reduzierung des Betriebes Gruppenschließungen/Gruppenteilteilschließungen). In diesen Fällen ist der Träger verpflichtet unverzüglich eine Information zur Situation an das Landesjugendamt zu senden. 6. Bauliche/Technische Mängel, Katastrophenähnliche Ereignisse 7. Neben diesen Ereignissen sind auch Entwicklungen meldepflichtig, die zu solchen Ereignissen führen können bzw. geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, z.b. auffallende Krankheitsproblematik bei den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, bauliche Defizite etc. Auch diese Hinweise finden Sie im Internet. 12.09./13.09.2017 Folie 20

Für Rückfragen stehen meine Kolleginnen/Kollegen und ich Ihnen gerne in Raum Ruhr zur Verfügung.. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 12.09./13.09.2017 Folie 21