Der Förderausschuss- Hinweise zur Durchführung 1.) Allgemeine Hinweise zur Einleitung eines Förderausschusses 1. Grundsätzlich ist vorab zu bedenken, dass eine Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung ein gravierender Eingriff in das Schulverhältnis darstellt. 2. Vor Einleitung eines Verfahrens sollte gründlich geprüft werden, ob alle möglichen vorbeugenden Maßnahmen ausgeschöpft wurden (Förderplan, Nachteilsausgleich). 3. Nur bei einer umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung sollte ein Entscheidungsverfahren eingeleitet werden. 4. Entscheidungsverfahren sollten zu Schulzeitbeginn nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Es gilt grundsätzlich, dass die Schülerinnen und Schüler in der n angemeldet werden. 5. Der Förderschwerpunkt Lernen sollte nach Ausschöpfung der präventiven und vorbeugenden Maßnahmen ergänzend durch den Nachteilsausgleich erst zu Beginn der dritten Klasse angedacht werden. 6. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist in der gesamten Grundschulzeit als Ausnahme zu betrachten. Es muss begründet werden, dass ohne die Erfüllung des Anspruchs das Sozialverhalten im Besonderen gefährdet wäre. 7. Schülerinnen und Schüler mit dem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt Sprachheilförderung werden in der Grundschulzeit in der Regel inklusiv beschult. 8. Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum Ende der Klasse 4 keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, wird kein Förderausschuss in der aufnehmenden in Klasse 5 durchgeführt. Sie werden vor der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung in der Klasse 5 durch vorbeugende Maßnahmen präventiv unterstützt. Bei bereits bestehendem Förderbedarf in Klasse 4 und andauernden Beeinträchtigungen, wird an der Aufnehmenden weiterführenden ein Förderausschuss eingerichtet. (siehe 11) 2.) Gründe für einen Förderausschuss A) Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung, wenn eine lernzieldifferente Beschulung oder eine intensive und umfassende sonderpädagogische Förderung notwendig ist B) Änderung, Erweiterung oder Aufhebung des Förderanspruchs, wenn an der n nach umfassender Förderung deutlich wird, dass ein anderer Bedarf oder ein zusätzlicher Bedarf vorliegt oder auf Dauer eine lernzielgleiche Förderung mit präventiven Maßnahmen ausreicht und darüber hinaus kein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mehr vorliegt (Hierfür ist eine Kurzform des Förderausschussverfahrens möglich. Ein entsprechendes Formular liegt vor.) C) Änderung des Förderumfangs/ der Bedingungen, wenn die Förderung unter den gegebenen Bedingungen nicht ausreichend gelingt und eine Förderung unter anderen Bedingungen (z.b. auch anderer Förderort) in Betracht kommt. Seite 1 von 5
3.) Ablauf des Verfahrens in Kurzform Die Schulleitung der n hört die Eltern an, stimmt sich mit BFZ-Kraft ab und holt mit Hilfe des 9 seitigen Formularbogens des SSA eine Stellungnahme über das zuständige BFZ ein. BFZ Die BFZ Leitung beauftragt eine Förderschullehrkraft des BFZ mit einer Stellungnahme. Die Stellungnahme wird der BFZ-Leitung vorgelegt und von dieser mit eigener Stellungnahme an die Schulleitung der n weitergeleitet. Die Schulleitung der n lädt zum Förderausschuss ein und versendet anbei die Stellungnahme an die stimmberechtigten Mitglieder des Förderausschusses. BFZ Die BFZ-Kraft leitet den Förderausschuss. Die Ergebnisse werden von der n an das SSA weitergeleitet. Eine Kopie des Protkolls erhält das BFZ. SSA Das SSA prüft die Empfehlung des Förderausschusses auf Grundlage der Hinweise aus 1) das einstimmige Ergebnis wird genehmigt ODER zur erneuten Beratung zurück gewiesen ODER durch das SSA selbst entschieden das nicht einstimmige Ergebnis wird nach Anhörung der Eltern und den beteiligten n und BFZ entschieden Nach Genehmigung der einstimmigen Förderausschüsse durch das SSA: Die Schulleitung der n entscheidet auf der Basis der Empfehlung des Förderausschusses über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (verschickt Bescheid Anhörungs- und Feststellungsbescheid an Eltern und SSA in Kopie ). 4.) Aufgaben des Förderausschusses eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung erstellen Vorschläge für den individuellen Förderplan ( 49 Abs.3) erarbeiten den schulischen Bildungsweg in der n begleiten Seite 2 von 5
5.) Zuständigkeiten im Verfahren Regelschulleiter prüfen, ob vorbeugende Maßnahmen stattgefunden haben und dokumentiert wurden (Förderpläne) Zuständig für die Einberufung des Förderausschusses ist die Schulleitung der n, verantwortlich für Durchführung und Koordination ist jeweils das regionale BFZ Die Stellungnahme wird von der n an die Eltern mit der Einladung zum Förderausschuss versendet Die Unterlagen des Förderausschusses werden von den Vorsitzenden des Förderausschusses an das SSA zur Genehmigung versendet o bei einstimmig geendeten Förderausschüssen: Ablaufformular plus Protokoll o bei nicht einstimmig geendeten Förderausschüsse Ablaufformular plus Protokoll plus die der Förderausschussempfehlung zu Grunde gelegten Unterlagen (Stellungnahme etc.) Für die Erstellung des Protokolls des Förderausschusses ist die verantwortlich 6.) Förderausschusssitzung/ Protokoll Voraussetzung für die Bestimmung des Förderortes durch den Förderausschuss ist die Anwesenheit eines Vertreters dieser Sollten in einem Förderausschussprotokoll Bedingungen bezüglich eines I- Helfers formuliert werden, kann diese Empfehlung vom SSA nicht genehmigt werden. 7.) Ressourcen Grundlage für die Genehmigung der Förderausschüsse durch das SSA ist die Genehmigung der Ressourcenverteilungspläne der BFZ vorab. Der Verteilungsplan ist an den Kooperationsverträgen orientiert. Die Ressourcen werden im Februar vom SSA an die BFZ verteilt. Im Anschluss wird der Verteilungsplan durch das SSA genehmigt. Alle zur Verfügung stehenden Ressourcen für die sonderpädagogische Unterstützung in der n werden einmalig im Februar durch das Staatliche Schulamt bekannt gegeben. Es wird keine Nachsteuerung durch das SSA geben. Wenn die Schulleitung oder das Staatliche Schulamt über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden, muss die Umsetzung der Förderung bestimmt werden. Art, Umfang und Organisation beschreiben die Kriterien der sonderpädagogischen Förderung und werden schon in der Stellungnahme des BFZ empfohlen. Die kann dann eruieren, wie sie die Förderung der Schülerin/ des Schülers gestalten kann. Dabei kann die die Gesamtheit ihrer Ressourcen sowie der Kooperationspartner in den Blick nehmen, sich mit dem zuständigen BFZ und ggf. mit dem Schulträger sowie der Jugendhilfe beraten, um die verschiedenen Möglichkeiten zu beleuchten und dann zu entscheiden, wie die Förderung umgesetzt wird. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im inklusiven Unterricht zusätzlich zu den sonderpädagogischen Ressourcen weitere 4,9 Stunden pro Kind bereitgestellt. Seite 3 von 5
8.) Die Stellungnahme Die Stellungnahme wird von der Schulleitung der n (nach Prüfung der präventiven Maßnahmen) bei der BFZ- Leitung in Auftrag gegeben (siehe Formularbogen), von der BFZ Kraft verfasst und der Schulleitung des BFZ zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die weiter. Die versendet sie mit der Einladung zum Förderausschuss an die Sorgeberechtigten; bei getrennt lebenden Eltern, die beide sorgeberechtigt sind, ist an beide zu versenden! Generell müssen alle stimmberechtigten Mitglieder des Förderausschusses die förderdiagnostische Stellungnahme im Vorfeld des Förderausschusses erhalten haben (in Fällen besonderer räumlicher oder sächlicher Ausstattung also auch der Schulträger). Mit Einverständnis der Eltern kann diese auch Mitgliedern mit beratender Stimme zur Kenntnis gegeben werden (informell schriftlich bestätigen lassen). Erfolgt in der Stellungnahme die Empfehlung auf Beschulung an einer Förderschule, wird die in Frage kommende Förderschule eingeladen. Für einen Förderausschuss, der im Übergang Klasse 4 nach Klasse 5 eingerichtet wird, schreibt formal die zuständige BFZ- Kraft der aufnehmenden die Stellungnahme. Diese kann sich inhaltlich an dem Schulbericht und dem Förderplan der abgebenden orientieren. 9.) Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung Art: Welcher Förderschwerpunkt besteht bei dem Kind? ( 7 VOSB) Mit welchem Förderschwerpunkt ist die Schülerin oder der Schüler zu fördern? Weicht der Förderschwerpunkt von der Zielsetzung der n ab? Wodurch begründet sich dies? Umfang: Wozu braucht das Kind wie viel zusätzliche sonderpädagogische Förderung? Reichen die der n zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Förderung der Schülerin / des Schülers nach dem jetzigen Stand aus? Diese Frage müsste klar und eindeutig beantwortet werden, nachdem im Vorfeld die Stunden zur inklusiven Beschulung mit der BFZ-Leitung abgesprochen wurden. Organisation: Welche Art von Unterrichtsorganisation ist angemessen bzw. wie ist die Beschulung zu organisieren? o Es ist sinnvoll präzise inhaltliche Gelingensbedingungen zu formulieren. o An dieser Stelle werden außerdem Empfehlungen hinsichtlich zukünftiger Fördermaßnahmen gegeben. Diese müssen unter den vorher beschriebenen Bedingungen umsetzbar sein. Seite 4 von 5
10.) Übergang Kindergarten-> Bei dem Übergang vom Kindergarten in die gilt laut 54 Absatz (1) HSchG, dass alle schulpflichtigen Kinder in der n angemeldet werden. o Eine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule ist möglich und kann bei der Anmeldung beantragt werden. o Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht, wird ein Förderausschussverfahren an der aufnehmenden n eingeleitet. o Förderausschüsse vor intritt sollten immer Ausnahme sein (vgl. 1.)). 11.) Übergang Klasse 4 nach 5 Der Übergang von Klasse 4->5 wird durch die zuständige BFZ- Kraft der abgebenden begleitet. o Bei bereits bestehendem und zu erwartendem andauernden Förderbedarf unterstützt die BFZ- Kraft in der Beratung der Eltern und hilft bei der Suche des künftigen Förderortes. Der Förderausschuss wird an der Wunschschule durchgeführt. Ein zu erwartender Förderbedarf darf nicht vorab als Ablehnungsgrund für die Schulaufnahme herangezogen werden. o Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum Ende der Klasse 4 keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, die aber gleichwohl präventive Unterstützung erfahren haben, wird kein Förderausschuss in der aufnehmenden in Klasse 5 durchgeführt. Sie werden vor der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung in der Klasse 5 durch vorbeugende Maßnahmen präventiv unterstützt. o Schülerinnen und Schüler, die in der Grundschule im Rahmen des gemeinsamen oder inklusiven Unterrichtes gefördert wurden und bei denen in Klasse 5 der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr in Betracht kommt, sollten im Übergang begleitet werden. Ein Verfahren der Aufhebung ist nicht gesondert nötig. o Für einen Förderausschuss, der im Übergang Klasse 4 nach Klasse 5 eingerichtet wird, schreibt formal die zuständige BFZ- Kraft der aufnehmenden die Stellungnahme. Diese kann sich inhaltlich an dem Schulbericht und dem Förderplan der abgebenden orientieren. 12.) Allgemeines Im Schuljahr 2014 /2015 werden in Klasse 1,2,3,5,6 und 7 keine Schüler im gemeinsamen Unterricht (GU) beschult (kein Klassenteiler). In diesen Stufen erfolgt die Beschulung von Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung künftig im Rahmen des inklusiven Unterrichts. Vertretungsregelung im Rahmen der BFZ- Arbeit: o Bei GU/ IB übernimmt die die Vertretung o Bei VM übernimmt das BFZ die Vertretung Alle Formulare und Informationen auch unter: http://schulamt-giessen.lsa.hessen.de Pfad: Service>Download>Formulare>Schulleitungen> Inklusion Seite 5 von 5