Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

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Transkript:

STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines 2 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen Beteiligten 2 4. Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers 3 5. Auskunftspflicht des Auftragnehmers 3 6. Zahlungen 3 7. Gewährung von Nutzungsrechten 4 8. Verjährungsfrist für Mängelansprüche 4 9. Haftpflichtversicherung 4 10. Arbeitsgemeinschaften 4

SEITE 2 von 5 1. Allgemeines Diese gelten immer in Verbindung mit den aktuell geltenden Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge der TenneT TSO GmbH, in denen unter anderem auch die Gültigkeit und die Rangfolge von Bedingungen geregelt sind. 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2.1 Die Leistungen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. 2.2 Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, die Leistungen unabhängig von Interessen Dritter (insbesondere Anbieter) zu erbringen. 2.3 Der Planung des AN sind die Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers (AG) zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Leistungen des AN sind vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten (Ziffer 3.) abzustimmen. Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungen des AN wird dadurch nicht eingeschränkt. Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob der Planung öffentlichrechtliche Hindernisse oder sonstige Bedenken entgegenstehen. 2.4 Soweit das Vorhaben aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, geringfügig geändert wird, ist der AN zur Überarbeitung der beiderseits erstellten Unterlagen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Werden darüber hinaus vom AG zusätzliche Leistungen gefordert, hat der AN diese zu erbringen; die Höhe der Vergütung wird vor Leistungsbeginn vereinbart. 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen Beteiligten 3.1 Der AG unterrichtet den AN rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Objektüberwachung Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen. 3.2 Der AN ist verpflichtet, den anderen Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß

SEITE 3 von 5 erbringen können. 3.3 Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen Beteiligten auftreten, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. 4. Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers 4.1 Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der übertragenen Leistungen verpflichtet. Der AN hat den AG unverzüglich über die Umstände schriftlich zu informieren, aus denen sich Ansprüche des AG gegen andere Beteiligte ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG. 4.2 Der AN darf für den AG keine finanziellen Verpflichtungen begründen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen. 5. Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der AN hat dem AG auf Anforderung über die erbrachten Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. 6. Zahlungen Wird nach der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfungen der Abrechnung der Maßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. AG und AN sind verpflichtet, die sich danach ergebenen Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGG) berufen. Im Falle einer Über-/Unterzahlung werden die zu erstattenden Beträge mit 5 v.h. p.a. verzinst.

SEITE 4 von 5 7. Gewährung von Nutzungsrechten 7.1 Sollten bei der Durchführung der Bestellung derartige Werke entstehen, darf der AG das Werk unentgeltlich und uneingeschränkt nutzen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Bestellung Patent- und andere Schutzrechte entstehen. Erhält der AN aus den Schutzrechten in diesem Sinne Lizenzeinnahmen, hat der AN den AG daran angemessen zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung des AG wird gesondert vereinbart. 7.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. 8. Verjährungsfrist für Mängelansprüche 8.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. 9. Haftpflichtversicherung 9.1 Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der Vertragssumme mindestens jedoch 1.500.000,00 EURO besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen. 9.2 Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. 9.3 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit eine Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. 10. Arbeitsgemeinschaften 10.1 Arbeitsgemeinschaften haben einen Vertreter zu benennen, der alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber vertritt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.

SEITE 5 von 5 10.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach der Auflösung gesamtschuldnerisch. 10.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den Vertreter der Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.