Allgemeine Bedingungen
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- Theodor Schulze
- vor 8 Jahren
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1 1. Verwendung der Mittel 1.1 Die Kreditmittel dürfen nur zur (anteiligen) Finanzierung des im Finanzierungsangebot genannten geförderten Vorhabens eingesetzt werden. 1.2 Nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung der Kreditmittel weist die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer die Verwendung unaufgefordert durch Vorlage des Verwendungsnachweises gegenüber der ISB nach. Bei Finanzierungen in Haushaltsjahresabschnitten oder Tranchen gilt als Vorhaben jeder von der ISB refinanzierte Maßnahmeabschnitt. 2. Auszahlung der Mittel 2.1 Die Auszahlung der Kreditmittel darf erst erfolgen, wenn diese innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können. 2.2 Die Kreditmittel werden grundsätzlich in einer Summe zu einem Auszahlungskurs von 100 % ausgezahlt. 2.3 Die Auszahlung der Kreditmittel kann nach Vorliegen der im Finanzierungsangebot unter Auszahlungsvoraussetzungen genannten Unterlagen und Angaben, frühestens bei Vorhabensbeginn erfolgen. 2.4 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach Annahme des Finanzierungsangebotes per Fax zum im Angebot genannten Auszahlungsdatum. 2.5 Die vorab per Fax übermittelte Annahmeerklärung zum Finanzierungsangebot ist der ISB unverzüglich und unaufgefordert auch auf postalischem Wege im Original zur Verfügung zu stellen. 2.6 Unterbleibt oder verzögert sich die Auszahlung des Kreditbetrages oder eines Kreditteilbetrages aus einem Grund, den die ISB nicht zu vertreten hat, bleiben der ISB alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche vorbehalten. 2.7 Der Auszahlungsanspruch der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers kann nicht abgetreten oder verpfändet werden. 3. Kreditzins 3.1 Der Zinssatz wird für die Zeit bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredites ( Laufzeitende ) oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Laufzeitende ( Konversionszeitpunkt ) fest vereinbart. 3.2 Wird ein Konversionszeitpunkt vereinbart, kann jede Vertragspartei frühestens 6 Wochen, spätestens zwei Wochen vor dem Konversionszeitpunkt verlangen, dass über die Bedingungen für die weitere Kreditgewährung neu verhandelt wird. Wird bis zum Konversionszeitpunkt keine Einigung über neue Kreditbedingungen erzielt, endet das Kreditverhältnis. 3.3 Die Zinsberechnung erfolgt von dem Tag, der dem Auszahlungstag folgt, bis zum Tag der Gutschrift der jeweiligen Rückzahlungsbeträge auf dem Girokonto der ISB. 3.4 Die erste Zinsperiode beginnt an dem Tag, der dem Auszahlungstag folgt, und endet am nächsten Zahlungstermin (einschließlich dieses Termins). Jede weitere Zinsperiode beginnt an dem Tag, der einem Zahlungstermin folgt, und endet am nächsten Zahlungstermin (einschließlich dieses Termins). 1
2 3.5 Für die Berechnung der Zinsbeträge werden die Monate wie im Angebot angegeben - mit 30 Tagen oder mit ihren tatsächlichen Tagen gerechnet; das Jahr wird mit 360 Tagen angenommen. 4. Kürzungsvorbehalt 4.1 Die ISB ist berechtigt, den Kreditbetrag anteilig zu kürzen, wenn sich die förderbaren Kosten des Vorhabens ermäßigen. Betrifft die Kürzung bereits ausgezahlte Beträge, so sind die Kürzungsbeträge von der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer unverzüglich an die ISB zurückzuzahlen. 4.2 Teilkündigungen (Kürzungen) werden auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Tilgungsraten angerechnet. 5. Berechnungen und Zahlungen 5.1 Für die Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen sind die Berechnungen der ISB maßgebend. 5.2 Wird eine Zahlung des Kreditnehmers an einem Tag fällig, der kein Bankarbeitstag ist, hat die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer die Zahlung am darauf folgenden Bankarbeitstag zu leisten. Liegt der darauf folgende Bankarbeitstag bereits im nächsten Kalendermonat, ist die Zahlung am vorhergehenden Bankarbeitstag zu leisten. 5.3 Sind die Zahlungstermine gemäß Ziffer 5.2 anzupassen, wird die betreffende Zinsperiode entsprechend angepasst, sodass die darauf folgende Zinsperiode mit Ablauf der angepassten Zinsperiode beginnt. 5.4 Alle Zahlungen der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers sind ohne Abzüge zur freien Verfügung der ISB zu leisten. Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer wird die ISB ermächtigen, sämtliche unter dem Kreditvertrag fälligen Beträge von einem durch ihn benannten Girokonto einzuziehen. 6. Vorzeitige Rückzahlung 6.1 Der Kredit kann innerhalb der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die ISB zurückgezahlt werden. 6.2 Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Tilgungsraten angerechnet. 7. Auskunftspflicht Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist verpflichtet, der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), den von ihr Beauftragten sowie der ISB über das geförderte Investitionsvorhaben Auskünfte zu erteilen und insoweit Einblick in den Haushaltsplan beziehungsweise die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die ISB ist gleichfalls zur Auskunft gegenüber den oben genannten Stellen verpflichtet und insoweit von einer Schweigepflicht entbunden. 8. Datenübermittlung, Prüfungsrechte Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer erklärt ausdrücklich, dass sie/er mit der Übermittlung seiner das Kreditverhältnis betreffenden Daten an die KfW einverstanden ist. 2
3 Die KfW, die von ihr Beauftragten sowie die ISB sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites bei der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer und bei der ISB zu überprüfen. Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer räumt zu diesem Zweck den prüfenden Stellen und ihren Beauftragten ein Betretungsrecht ein. Durch die Prüfung gegebenenfalls entstehende Kosten können der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer belastet werden. Darüber hinaus räumt die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer der ISB, dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch dessen zuständige Dienststellen, sowie dem Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz oder einer von diesen jeweils beauftragen Stelle jederzeit das Recht ein, Prüfungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung (insbesondere die Prüfung der ordnungsgemäßen Kreditverwendung) unmittelbar bei ihm vorzunehmen. 9. Besondere Pflichten der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist verpflichtet, 9.1 mit der Kreditgewährung verbundene Bedingungen und Auflagen zu erfüllen, 9.2 die ISB unverzüglich zu unterrichten, wenn die der Kreditgewährung zugrunde liegenden Investitionen und/oder deren Finanzierung sich ändern, sich die Fertigstellung oder Inbetriebnahme des Vorhabens ändert, wesentliche Vorkommnisse vorliegen, die das im Finanzierungsangebot aufgeführte Vorhaben betreffen oder die die ordnungsgemäße Bedienung des Kredits gefährden könnten, einer der unter Nr. 10 aufgeführten Sachverhalte vorliegt. 10. Kündigung nach Auszahlung des Kredites 10.1 Die ISB ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.2 zur vorzeitigen Kündigung des Kredits nicht berechtigt. Etwaige Kündigungsrechte der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers nach 489 BGB sind sofern gesetzlich zulässig ausgeschlossen Die ISB ist zur außerordentlichen Kündigung außer in den gesetzlichen Fällen berechtigt, wenn die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer a) wesentliche Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt b) fällige Zahlungen aus dem Kreditvertrag 14 Tage nach Fälligkeit und auch nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht geleistet hat Kündigt die ISB den Kreditvertrag auf Grund eines der vorgenannten Ereignisse, endet das Kreditverhältnis am Tag des Zugangs der Kündigung. In diesem Fall zahlt die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer der ISB innerhalb von 14 Tagen a) den noch nicht zurück gezahlten Kreditbetrag zurück sowie 3
4 b) alle aufgelaufenen Zinsen und alle sonstigen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditnehmer zu zahlen sind Die ISB kann den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung kündigen und der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, insbesondere wenn die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer den Kredit zu Unrecht, vor allem durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, sie/er das geförderte Vorhaben nicht beziehungsweise nicht innerhalb des Fertigstellungszeitraums verwirklicht oder von den im Finanzierungsangebot aufgeführten Investitionen wesentlich abweicht, ohne dass diesen Änderungen zugestimmt wird, sie/er den Kredit nicht dem im Finanzierungsangebot genannten Verwendungszweck entsprechend einsetzt, sie/er mit der Kreditgewährung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, sie/er den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß führt oder nicht rechtzeitig vorlegt, Förderungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind, die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer länger als einen Monat mit Zahlungen im Verzug ist, die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer den Kredit nach den Vorschriften des UmwG auf eine andere Rechtspersönlichkeit überträgt Änderungen eintreten, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben (z. B. Änderung der Rechtsform, Aufnahme/Ausscheiden von Mitgliedern eines Zweckverbandes) 10.5 Die ISB behält sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund vor, eine angemessene Entschädigung zu berechnen. 11. Zinszuschlag Der von der Kreditnehmerin/vom Kreditnehmer zu entrichtende Zinssatz kann von der ISB auf bis zu 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB festgesetzt werden, und zwar 11.1 in den unter Nr bis genannten Fällen vom Tage der Auszahlung durch die ISB an, 11.2 in den unter Nr bis genannten Fällen von dem Tag an, an dem die Voraussetzungen für eine Rückforderung eingetreten sind. 12. Verzugszinsen Wird eine vereinbarte Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht, kann die ISB ihren Verzugsschaden in Rechnung stellen. 4
5 13. Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen der ISB und der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer erwachsen, sind von der Kreditnehmerin/vom Kreditnehmer zu erstatten. 14. Geltendmachung von Gegenrechten Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegenüber Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag geltend zu machen bzw. auszuüben, es sei denn, derartige Rechte des Kreditnehmers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 15. Bonitätsunterlagen Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der ISB bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft über seine Kreditwürdigkeit durch Einreichung geeigneter Unterlagen zu erteilen sowie die ISB über alle wesentlichen Tatsachen und Ereignisse zu unterrichten, infolge derer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag gefährdet ist. 16. Formerfordernis Sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen zum Kreditvertrag bedürfen der Schriftform. 17. Zusicherungen Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer sichert der ISB zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass a) der Abschluss des Kreditvertrages unter Beachtung aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu Stande gekommen ist b) die Kreditaufnahme im Rahmen der von der zuständigen Aufsichtsbehörde für das betreffende Haushaltsjahr erteilten Gesamtgenehmigung erfolgt ist c) eine aufsichtsrechtliche Einzelgenehmigung für die Kreditaufnahme entweder nicht erforderlich ist oder, falls erforderlich, erteilt worden ist d) die Unterzeichner des Kreditvertrages zur Vertretung des Kreditnehmers berechtigt sind. 18. Forderungsabtretung 18.1 Die ISB kann jederzeit gegenüber Kreditinstituten mit Sitz in Deutschland hinsichtlich ihrer Rechte aus diesem Kreditvertrag Verfügungen vornehmen, insbesondere Forderungen abtreten, verpfänden oder übertragen. Die ISB kann derartige Maßnahmen insbesondere zur Risikodiversifizierung, zur Eigenkapitaloptimierung und zur Refinanzierung vornehmen. 5
6 18.2 Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer befreit die ISB insoweit von der Verschwiegenheitspflicht als dies für die Durchführung der in vorstehender Ziffer 18.1 beschriebenen Maßnahmen erforderlich ist. 19. Umsatzsteuerbefreiung Die Kreditgewährung ist eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der ISB lautet DE Unwirksame, lückenhafte oder undurchführbare Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Kreditvertrages ganz oder teilweise unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder werden, sollen die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden unwirksame, lückenhafte oder undurchführbare Bestimmungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten Zweck entsprechen. 21. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz. 6
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