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Transkript:

Universitätsbibliothek Paderborn Praktikantenordnung für den Fachhochschulstudiengang Technischer Umweltschutz an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 9. November 1990 Universität Paderborn Paderborn, 1990 urn:nbn:de:hbz:466:1-26753

Amtliche Mitteilungen Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn Praktikantenordnung für den Fachhochschulstudiengang Technischer Umweltschutz an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn Vom 9. November 1990 12. November 1990 Jahrgang 1990 Nr.: 22

Praktikantenordnung für den Fachhochschulstudiengang Technischer Umweltschutz an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn Vom 9. November 1990

- 2 - Fraktikantenordnung für den Fachhochschulstudiengang Technischer Umweltschutz an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn Vom 9. November 1990 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Land Nordrhein-Westfalen (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 144), und des 3 Abs. 6 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Fachhochschulstudiengang Technischer Umweltschutz an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 26. Januar 1990 (GABI. NW. S. 266) hat die Universität - Gesamthochschule - Pa derborn die folgende Praktikantenordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis 1 Ziel des Praktikums Seite 3 2 Dauer und Gliederung des Praktikums Seite 3 3 Inhalt des Praktikums Seite 4 4 Anerkennung von Praktikantentätigkeiten Seite 6 5 Nachweis der praktischen Tätigkeiten Seite 6 6 Inhalt des Zeugnisses Seite 7 7 Ausnahmeregelungen Seite 7 8 Nachweis der Praktikumsbetriebe für das Fachpraktikum Seite 8 s 9 Beratung bei Fragen zum Praktikum Seite 8 10 Inkrafttreten Seite 8

- 3-1 Ziel des Praktikums (1) Die nach 3 der DPO erforderliche praktische Tätigkeit ist wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines erfolgreichen Studiums. Grund- und Fachpraktikum dienen dazu, die technische bzw. chemisch-biologische Arbeitswelt in ihren Abläufen und mit ihren Auswirkungen auf die Umwelt kennenzulernen. Die erworbenen prak tischen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht nur wichtige Voraus setzungen für das Verständnis theoretischer Lehrveranstaltungen, sondern sollen auch auf die spätere berufliche Tätigkeit vorberei ten. Der Praktikant* muß während seines Praktikums daher Einblick in längerfristige Arbeitsabläufe erhalten. Isoliert zu lösende Detailaufgaben eignen sich dagegen als Einsatzgebiet für den Prak tikanten nicht. (2) Die Praktikum kann von der Hochschule nicht betreut und kon trolliert werden. Daher liegt es in der Verantwortung des Prakti kanten, die Vorteile, die eine praktische Tätigkeit für das Studium und die Vorbereitung auf eine spätere berufliche Tätigkeit bieten, so gut wie möglich zu nutzen. Die vorliegende Praktikantenordnung ergänzt die Bestimmungen der Prüfungsordnung, kann aber auch nur Mindestanforderungen festlegen. Es muß im Interesse des Praktikan ten liegen, sich um mehr als das für die Ausbildung vorgeschrie bene Minimum zu bemühen. S 2 Dauer und Gliederung des Praktikums (1) Für das Studium im Fachbereich Technischer Umweltschutz wird eine praktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten (26 Wochen) gefordert. Das Praktikum gliedert sich in ein Grund- und ein Fach praktikum von je drei Monaten (13 Wochen) Dauer. Urlaubs- und Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet. *) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form.

- 4 - (2) Wird die praktische Tätigkeit an mehreren Praktikantenstellen abgeleistet, muß die praktische Tätigkeit in jedem Betrieb minde stens drei Wochen betragen. (3) Das Grundpraktikum ist stets vor Aufnahme des Studiums abzu leisten und bei der Einschreibung nachzuweisen, soweit nicht ent sprechend 3 Abs. 4 DPO Ausnahmen möglich sind. (4) Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Seme sters des Fachstudiums nachzuweisen; es sollte aber nach Möglich keit vor Beginn des Studiums abgeleistet werden, um die vorle sungsfreie Zeit für die Prüfungsvorbereitungen freizuhalten. 3 Inhalt des Praktikums (1) Das Grundpraktikum soll Einblicke in die Arbeitswelt von Technik, Chemie und Biologie eröffnen. Es dient dazu, das Ar beitsleben in seinen vielschichtigen Aspekten - zu denen stets auch die Auswirkungen auf die Umwelt gehören - praktisch ken nenzulernen. Zweck des Grundpraktikums ist es u. a., neben der Aneignung technischer Kenntnisse und Fähigkeiten Einblicke in die soziale Struktur gewerblicher, industrieller und behördlicher Arbeitsgruppen aus der Sicht der vornehmlich manuell Arbeitenden zu vermitteln. Diese technischen Grundkenntnisse können in sehr unterschiedlichen Berufsfeldern erworben werden und müssen noch keinen direkten Be zug zum technischen Umweltschutz haben. So würden z. B. die Ausbildungsinhalte des Industriemechanikers, die im Ausbildungs rahmenplan wie folgt festgelegt sind, als Grundpraktikum anerkannt werden: - Lesen, Anwendung und Erstellen von technischen Unterlagen, - Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfs stoffen, - Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrol lieren und Beurteilen der Ergebnisse, - Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

- 5 - - Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, - manuelles und maschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen, - Montieren von Bauteilen, - Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen sowie von elek tronischen Komponenten der Steuerungstechnik, - Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen. Ein Praktikum mit vorgenannten Ausbildungsinhalten gilt aber nicht als Fachpraktikum. (2) Das Fachpraktikum soll die Praktikanten mit aktuellen und zu künftigen Fragen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes vertraut machen. Es muß daher in unmittelbarem Bezug zu dem Studiengang Technischer Umweltschutz stehen und soll Einblick in die Funktio nen/betriebsabläufe und Verfahren zur Erstellung von umwelttech nischen Anlagen geben. Geeignet sind auch Tätigkeiten im Betrieb sowie im Überwachungs- und Kontrollbereich umwelttechnischer An lagen. Beispielhaft seien hierzu die Ausbildungsinhalte des Ver- und Ent sorgers genannt. Im Bereich Abwasser lauten sie: - Sammeln und Ableiten von Abwasser, - Reinigen von Abwasser, - Behandeln von Schlamm, - Durchführung analytischer Arbeiten, - Messen, Steuern, Regeln, - fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regelwerke. Im Bereich Abfall lauten sie: - Annehmen und Vorbehandeln von Abfall, - Behandeln und Verwerten von Abfall, - Durchführung analytischer Arbeiten, - Messen, Steuern, Regeln, - fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.

- 6 - Anerkennung 4 von Praktikantentätigkeiten (1) Das Grundpraktikum gilt als erbracht, wenn die Studienbewerber die Fachhochschulreife an einer Fachoberschule für Technik, mit Ausnahme der Fachrichtungen Textil, Vermessung und Landbau/Gar tenbau, erworben haben. (2) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die praktischen Tätigkeiten des Grund- und Fachpraktikums angerechnet. Dies gilt insbesondere für einen Berufsabschluß oder ein Jahres praktikum, welcher/s bei den in der Anlage aufgeführten Institu tionen, Ämtern oder Betrieben erbracht worden ist. (3) Über die mögliche Anrechnung anderer praktischer Tätigkeiten auf das Grundpraktikum oder einer einschlägigen Berufsausbildung auf das Fachpraktikum entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Fachbereich. Praktikantentätigkeiten in diesem Sinn sind u. a. eine Ausbildung bei einer technischen Einheit der Bundeswehr und ein Zivildiensteinsatz im Umweltschutz. Über Widersprüche ent scheidet der Prüfungsausschuß. (4) Eine Ableistung des Grund- u./o. Fachpraktikums im Ausland ist möglich und wünschenswert, wenn hierbei die Regelungen der Praktikantenordnung eingehalten werden. 5 Nachweis der praktischen Tätigkeiten (1) Der Praktikant muß während des Grund- und Fachpraktikums ein Werkarbeitsbuch, Format DIN A 4, führen. (2) Das Werkarbeitsbuch muß die Wochenberichte über die geleisteten Arbeiten enthalten und ist vom betrieblichen Ausbildungsleiter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und zu unterschreiben.

- 7 - (3) Für den Fall, daß weit zurückliegende praktische Tätigkeiten angerechnet werden sollen, ist ein adäquater Arbeitsbericht zu fertigen. 6 Inhalt des Zeugnisses (1) Das Zeugnis muß mindestens Auskunft geben über Beginn und Ende des Praktikums, über die Art der ausgeübten Tätigkeit und die Zeiträume, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde. (2) Für den Fall, daß weit zurückliegende praktische Tätigkeiten angerechnet werden sollen, ist ein adäquates Zeugnis vorzulegen. 7 Ausnahmeregelungen (1) Die Hochschule kann bei nur teilweise abgeleistetem Grund praktikum in begründeten Fällen eine Ausnahme zulassen, wenn wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a, Abs. 1 und 2 Grundgesetz, die Durchführung des vollen Grundpraktikums vor Stu dienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen würde. Voraussetzung dafür ist, daß der Studien bewerber 1. in der Regel etwa zwei Drittel (acht Wochen), mindestens aber die Hälfte (sechs Wochen) des Grundpraktikums vor Aufnahme des Studiums abgeleistet hat und 2. nachweist, daß er einen ihm im Rahmen der Dienstpflicht zustehenden Jahresurlaub und, soweit möglich, auch einen bei seiner Dienststelle beantragten und bewilligten Zusatzurlaub für die Ableistung des Grundpraktikums verwendet hat. (2) Der Studienbewerber muß die fehlende Zeit des Grundpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nach weis ist in der Regel bis zum Beginn des zweiten Semesters, spä testens bis zum Beginn des dritten Semesters des Fachstudiums zu führen.

- 8 - S 8 Nachweis der Praktikumsbetriebe für das Fachpraktikum (1) Der Nachweis erfolgt nicht durch den Fachbereich. Praktikums betriebe sind zu erfragen bei den Arbeitsämtern, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie den kommunalen und staat lichen Dienststellen des technischen Umweltschutzes. (2) Der Praktikumsbetrieb muß als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein oder über einen qualifizierten Ausbilder verfügen und betrieblich geeignet sein. (3) Mögliche Praktikumsbetriebe sind in der Anlage zusammenge stellt. 9 Beratung bei Fragen zum Praktikum Der Fachbereich benennt einen Beauftragten, der bei aufkommenden Problemen und Fragen dem Studierenden Hilfestellung leistet. Er entscheidet auch über die Anerkennung von Praktikumsleistungen. 10 Inkrafttreten Die Praktikantenordnung tritt für die Studierenden des Fachhoch schulstudienganges Technischer Umweltschutz nach Genehmigung durch den Senat der Universität-Gesamthochschule-Paderborn am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

- 9 - Anlage Geeignete Praktikumsbetriebe für das Grund- und Fachpraktikum Umweltabteilungen der Industrie Chemisch-biologische Laboratorien und Untersuchungsämter Gewerbeaufs ichtsämter Ämter für Immissionsschutz Technische Umweltbehörden der Kommunen und Länder Landesämter für Wasser(Wirtschaft) und für Abfall Bundes- und Landesanstalten für Umweltschutz Untersuchungs- und Forschungslaboratorien der Bereiche Luft, Wasser, Boden Unternehmen bzw. Verbände der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Abwasserreinigung, Abfallbeseitigung und des technischen Umwelt schutzes Staatliche Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft (Wasserwirtschaftsämter) Unternehmen des Anlagenbaues für Umweltschutz Hochschulinstitute aus dem Bereich des technischen Umweltschutzes Planungs- und Ingenieurbüros des technischen Umweltschutzes

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 14.12.1989 und des Se nats der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 15. August 1990. Paderborn, den 9. November 1990 Der Rektor (Prof. Dr. H.-D. Rinkens)