Mitglied des KFS Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen Maj Pius Ludin, Stv SC KFS, C Sicherheitspolizei Land Luzern
Programm
Programm 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Führung 3. Partnerorganisationen 4. Kostendeckung 5. Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater 6. Zusammenfassung 7. Fazit 8. Fragen
1. Gesetzliche Grundlagen
1. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) SR Nr. 520.1 Stand vom 1. Januar 2012 Gesetz über den Bevölkerungsschutz SRL Nr. 370 Stand 1. Januar 2008 Verordnung über den Bevölkerungsschutz SRL Nr. 371 Stand 1. Januar 2010
1. Gesetzliche Grundlagen Auszüge aus dem Gesetz = rosa
1. Gesetzliche Grundlagen Auszüge aus der Verordnung = hellgrün
2. Führung
2. Führung Gesetz 5 Führungssystem 2 Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zuständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnahmen und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen.
2. Führung Gesetz 6 Führungsstab des Kantons 1 Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungsstab besteht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten. 2 Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich.
2. Führung Verordnung 4 Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin 1 Der kantonale Führungsstab (KFS) besteht aus einem Kernstab und weiteren Fachpersonen. 2 Der Stabschef oder die Stabschefin und deren Stellvertretung führen den kantonalen Führungsstab und sind verantwortlich für dessen Organisation und Ausbildung.
2. Führung Verordnung 5 Kernstab Im Kernstab sind mindestens folgende Fachbereiche vertreten: a. Polizei, b. Feuerwehr, c. koordinierter Sanitätsdienst, d. Zivilschutz, e. Naturgefahren, f. Information, g. Vertretung des Justiz und Sicherheitsdepartementes, h. kantonaler Territorialverbindungsstab.
3. Partnerorganisationen
3. Partnerorganisationen Gesetz 8 Partnerorganisationen 1 Der Partnerorganisationen im Bereich Bevölkerungsschutz sind: Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz. Der Regierungsrat regelt die Abgrenzungen zwischen den Partnerorganisationen. 2 Die Partnerorganisationen stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen. 3 Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.
3. Partnerorganisationen Verordnung 2 Führung durch den Kanton 1 Bei den folgenden Ereignissen liegt die Führungsverantwortung beim Kanton. Für die fachliche Führung ist zuständig bei a. Epidemien und Seuchen das Gesundheits- und Sozialdepartement, b. Flüchtlingsströmen das Gesundheits und Sozialdepartement, c. Verkehrsereignissen die Luzerner Polizei, d. Terror und Extremismus die Luzerner Polizei, e. Unfällen mit Flugobjekten die Luzerner Polizei, f. Trockenheit und Wassermangel die Dienststelle Umwelt und Energie.
3. Partnerorganisationen Verordnung 2 Führung durch den Kanton 2 In allen Fällen unterstützen die Gemeinden den Kanton. 3 Die fachliche Führungsinstanz gemäss Absatz 1 und der kantonale Führungsstab vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf den kantonalen Führungsstab übergeht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.
3. Partnerorganisationen Gesetz 9 Aufgaben der Partnerorganisationen 1 Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und für die Verkehrsregelung. 2 Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr. 3 Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte.
3. Partnerorganisationen Gesetz 9 Aufgaben der Partnerorganisationen 4 Die technischen Betriebe sind verantwortlich für das Funktionieren der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik. 5 Der Zivilschutz übernimmt insbesondere Aufgaben in der Betreuung und der Instandstellung und unterstützt die anderen Partnerorganisationen in Logistik, Führung und Kulturgüterschutz.
3. Partnerorganisationen Verordnung 6 Weitere Fachpersonen 1 Es können bei Bedarf weitere Fachpersonen aus kantonalen oder kommunalen Verwaltungen oder aus der Privatwirtschaft hinzugezogen werden. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Fachbereiche und die dafür verantwortlichen Fachpersonen im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen. 3 Der Stabschef oder die Stabschefin kann Fachpersonen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zur Mitarbeit anfragen. 4 Die Fachpersonen haben die Erreichbarkeit ihres Fachbereiches im Ereignisfall sicherzustellen.
3. Partnerorganisationen Verordnung 6 Weitere Fachpersonen 5 Sie sind verantwortlich für ihre fachliche Aus- und Weiterbildung. 6 Als Fachpersonen werden auch die Katastropheneinsatzleiterinnen und -leiter der Gebäudeversicherung, der Polizei und des Zivilschutzes eingesetzt. Diese werden von der Gebäudeversicherung Luzern in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin ausgebildet.
3. Partnerorganisationen Gesetz 10 Koordinierter Sanitätsdienst 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordinierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen. 2 Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeichnet die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
3. Partnerorganisationen Verordnung 3 Leistungsaufträge 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag Aufgaben, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallseelsorge. 2 Aufgabe, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallärzte richten sich nach 32 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005. 3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement können mit weiteren Organisationen Leistungsverträge abschliessen.
4. Kostendeckung
4. Kostendeckung Verordnung 7 Einsatz und Verantwortung 1 Der kantonale Führungsstab wird tätig, sobald der Stabschef oder die Stabschefin dies für notwendig erachtet. Er informiert darüber den Regierungsrat. 2 Der kantonale Führungsstab kann auch durch den Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement aufgeboten werden.
4. Kostendeckung Verordnung 7 Einsatz und Verantwortung 3 Der kantonale Führungsstab schlägt dem Regierungsrat die notwendigen Massnahmen vor. Dieser entscheidet gemäss dem Organisationsgesetz vom 13. März 1995. Bei Gefahr im Verzug können der Stabschef oder die Stabschefin oder deren Stellvertretung Massnahmen anordnen, wobei sie über eine Finanzkompetenz von maximal 200 000 Franken verfügen. Danach ist unverzüglich der Regierungsrat zu informieren. 4 Für Drittpersonen, die zur Unterstützung aufgeboten werden oder die sich zur Verfügung stellen, schliesst der Kanton eine Personenversicherung ab.
5. Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater
5. Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater Gesetz 11 Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater 1 Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich. 2 Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen verpflichten.
5. Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater Gesetz 16 Aufschiebende Wirkung Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
6. Zusammenfassung
6. Zusammenfassung SC / Stv > Vorbereitung + Koordination KFS ( 6 Gesetz) > Führung / Organisation / Ausbildung ( 4 Verordnung) > Finanzkompetenz für SOMA Fr. 200'000.- ( 7 Verordnung)
6. Zusammenfassung Partnerorganisationen bei Katastrophen und Notlagen > Polizei (Warnung/Aufklärung/Sicherung) ( 9 Abs. 1 Gesetz) > Feuerwehr (Rettung und Schadenwehr) ( 9 Abs. 2 Gesetz) > Gesundheitswesen (RD / medizinische und psychologische Versorgung) ( 9 Abs. 3 Gesetz) > Technische Betriebe (Infrastruktur, Elektrizität- Wasser-, Gasversorgung, Entsorgung, Vrk Vrb, Telematik) ( 9 Abs. 4 Gesetz) > Zivilschutz (Betreuung, Instandstellung, Ustü Partner in Logistik, Führung und Kulturgüterschutz) ( 9 Abs. 5 Gesetz) > Koordinierter Sanitätsdienst (San D, San Dispo, inkl. Notspitäler und Einsatzkoordination) ( 10 Gesetz)
6. Zusammenfassung Alle Mitglieder KFS > Erreichbarkeit Fachbereich inkl. Stv im Ereignisfall ( 6 Verordnung Abs. 4) > Fachliche Aus- und Weiterbildung in ihrem Bereich ( 6 Verordnung Abs. 5)
7. Fazit
7. Fazit Vor dem Ereignis Sicherstellung der Einsatzfähigkeit im Einsatzfall durch Vorbereitung: > Stellt fachliche Aus- und Weiterbildung sicher > Haltet Verbindungs- und Kontaktlisten aktuell > Stellt personelle und materielle Ressourcen sicher > Regelt die Stellvertretungen > Stellt die Durchhaltfähigkeit sicher > Führt Übungen durch > Stellt die Informierung des SC über wichtige Veränderungen sicher
7. Fazit Während dem Ereignis > Leistet Einsatz im KFS > Führt den eigenen Fachbereich (in der Regel fachlich) > Informiert und berät SC/Stab > Bereitet die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vor > Stellt Anträge > Unterstützt SC/Stv > Stellt die Koordination und den Vollzug von Massnahmen im eigenen Bereich sicher > usw.
7. Fazit Nach dem Ereignis > Erstellt einen Einsatzbericht im Fachbereich (AEK) > Setzt Verbesserungspotentiale um (in eigener Kompetenz) > Stellt an SC Antrag für Verbesserungsvorschläge (ausserhalb eigener Kompetenz)
Krisenarbeit ist Teamwork In der Krise Köpfe kennen und deren Kompetenzen
8. Fragen?
Herzlichen Dank! Für die Aufmerksamkeit und Ihre Arbeit im Kantonalen Führungsstab. Luzern