1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen

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Transkript:

Satzung der Stadt Angermünde über die Herstellung notwendiger Stellplätze und die Bestimmung der Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.03.2004 (GVBl. I S. 59), in Verbindung mit 81 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde in ihrer Sitzung am 24.11.2004 folgende Satzung beschlossen: (1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet. 1 Geltungsbereich (2) Die Satzung gilt im Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277-1 : 1987-06 zu ermitteln. (2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. (4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden. (5) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen

Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der Errichtung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 3 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen (1) Bei einer Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, sind die Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Der 2 gilt entsprechend. (2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet, soweit er durch die Änderung oder Nutzungsänderung frei geworden ist. (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen, erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach 2. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Änderung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 4 Zulassung einer Abweichung von Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder zulassen. Davon unberührt bleibt 45 Abs.5 Brandenburgische Bauordnung. 5 Stellplatzablösung (1) Die Stadt kann zustimmen, daß der Bauherr seine Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach 43 Abs.3 der Brandenburgischen Bauordnung durch Zahlung eines Geldbetrages ablöst. Davon unberührt bleibt 45 Abs.5 Brandenburgische Bauordnung.

(2) Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich nach der Lage der den Stellplatzbedarf auslösenden Anlage im Stadtgebiet. Das Stadtgebiet wird in folgende Gebietsteile unterteilt: Gebietsteil I: Gebietsteil II - Gebietsteil III - von der Gemarkung Angermünde alle Flurstücke der Flur 6 und von der Flur 9 die Flurstücke 66, 67, 68, und 78. übriges nicht zum Außenbereich ( 35 BauGB) gehörendes Gebiet der Gemarkung Angermünde, von Gemarkung Angermünde, Flur 12 jedoch nur die Flurstücke 25/1, 25/3, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 25/10, 25/11, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 25/16, 25/17, 25/19, 25/20, 25/21, 61/1, 61/2, 61/3, 61/4, 61/6, 61/7, 61/8, 61/9, 61/10, 61/11, 61/12, 253, 254, 255, 256, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 318, 319 und ausgenommen alle Flurstücke von Gemarkung Angermünde, Flur 15. übriges Stadtgebiet (3) Der Ablösebetrag je Stellplatz beträgt in Gebietsteil I 3.510,00 Gebietsteil II 3.235,00 Gebietsteil III 2.785,00 (4) Liegt eine den Stellplatzbedarf auslösende Anlage in verschiedenen Gebietsteilen, so ist für die Bestimmung des Ablösebetrages je Stellplatz der gesamten Anlage der Gebietsteil maßgeblich, für den Abs.3 den höheren Ablösebetrag ausweist. (5) Wenn eine den Stellplatzbedarf auslösende Anlage in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht, wird der Ablösebetrag um 50 Prozent gemindert. (6) Leistet der Bauherr bei Abschluß des Stellplatzablösevertrages nicht Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstituts, darf der Stellplatzablösevertrag seitens der Stadt nur abgeschlossen werden, wenn sich der Bauherr der sofortigen Vollstreckung aus dem Stellplatzablösevertrag unterwirft. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Angermünde, 25.11.2004 Krakow Bürgermeister (Siegel)

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Angermünde, 25.11.2004 Krakow Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Angermünde über die Herstellung notwendiger Stellplätze und die Bestimmung der Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) vom 25.11.2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Angermünde, 25.11.2004 Krakow Bürgermeister

Anlage 1 der Stellplatzsatzung Richtzahlen für den Stellplatzbedarf Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilien-/Mehrfamilienhäuser 1 2 je Wohnung bis 100 m² Nutzfläche je Wohnung über 100 m² Nutzfläche 1.2 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung 1.3 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten 1.4 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten 1.5 sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m² Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen) 1 je 30 m² Nutzfläche 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m² Nutzfläche 3.2 Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. 11 Abs. 3 BauNVO 1 je 20 m² Brutto-Grundfläche 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher 1 je 5 Besucher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos) 4.2 sonstige Versammlungsstätten (wie 1 je 8 Besucher Filmtheater, Vortragssäle 4.2 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m² Sportfläche 5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300m² Grundstücksfläche 5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m² Hallenfläche 5.4 Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche 5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld 5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5

Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5 5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn 5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot 5.11 Golfplätze 5 je Loch 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, 1 je 10 m² Gastraumfläche Clubhäuser o. Ä. 6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, 1 je 3 Betten Pensionen, Kurheime 6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 7 Krankenanstalten 7.1 Krankenhäuser von überörtlicher 1 je 3 Betten Bedeutung, Privatkliniken, Universitätskliniken 7.2 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 6 Betten 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für 1 je 5 Betten langfristig Kranke 7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grund-, Haupt-, Sonderschulen 1 je Klasse 8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen (wie 2 je Klasse Gymnasium 8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse 8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Studenten 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und 1 je Gruppenraum dergleichen 8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 1 je 100 m² Nutzfläche und Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz 9.5 automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur 3 je Waschplatz Selbstbedienung 9.7 automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge

Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m² Nutzfläche 10.3 unter Nr. 2.1 bis 9.7 nicht genannte Nutzungen 1 je 30 m² Nutzfläche