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Transkript:

S p o r t s c h ü t z e n H e e k 2 0 0 6 e. V. Leitfaden für die Beantragung einer WBK für Sportschützen nach 14 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) Stand: 04.03.2015 Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Interessierten einen vereinfachten Überblick über die Voraussetzungen und Abläufe zur Beantragung einer WBK, sowie der Beantragung weiterer Waffen für Sportschützen. Grundsätzlich verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des WaffG, sowie den Richtlinien des BDS (LV 4) für Großkaliberschießen in der jeweils neuesten Fassungen! 1. Voraussetzungen zur Beantragung einer WBK nach 14 Abs. 4 WaffG 1.1 Mindestalter 1.1.2 ab vollendetem 18. Lebensjahr Waffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (.22 lfb), und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner. 1.1.3 ab vollendetem 21. Lebensjahr Großkalibrige Waffen (Sportschützen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen auf eigene Kosten ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.) 1.2 Sachkunde Der Antragsteller (Ast.)hat eine Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang zu erbringen. 1.3 Mitgliedschaft im Verein/Schießsportverband (hier BDS) Der Gesetzgeber verlangt, das der Ast. seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein, der einem anerkannten Verband angeschlossen ist, regelmäßig als Sportschütze betreibt. Gem. Regelungen des BDS zur Erteilung von Verbandsbescheinigungen, muss der Ast. zudem mindestens 12 Monate dem BDS als Mitglied gemeldet sein. Sollten anrechnungsfähige Zeiten eines anderen anerkannten Verbandes vorliegen, so ist mindestens eine Mitgliedschaft von 4 Monaten im BDS erforderlich. Die Zeiten in dem anderen Verband müssen durch eine Bescheinigung dieses Verbandes nachgewiesen werden. Seite 1 von 5

In jedem Fall ist also eine Mitgliedschaft von 12 Monaten in einem anerkannten Verband erforderlich! 1.4 Regelmäßige Ausübung des Schießsportes Die regelmäßige Ausübung des Schießsports setzt in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung wenigstens 18 Trainingseinheiten voraus. Der Nachweis ist vom Ast. in Form eines Schießbuches zu erbringen! 2. Welche Waffen können beantragt werden? Die zu beantragende Waffe muss grundsätzlich nach der Sportordnung des Schießsportverbandes (hier BDS) zugelassen und erforderlich sein. Gleichzeitig muss die zu beantragende Waffe auf der/den vom Verein angemieteten Schießstätte/n geschossen werden dürfen. 3. Wie viele Waffen können beantragt werden? Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden! 3.1 Kontingentswaffen (Regelbedürfnis) Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies in der Regel zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung zum Erwerb von Kontingentswaffen. Darunter versteht man - 2 mehrschüssige Kurzwaffen und - 3 halbautomatische Langwaffen für Patronenmunition. 3.2 Zusätzliche Waffen (Erweitertes Bedürfnis) gem. 14 Abs. 3 WaffG Bei der Beantragung von weiteren, über das Regelbedürfnis hinausgehenden Waffen, sind neben oben genannten Voraussetzungen noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. 3.2.1 gesetzliche Voraussetzungen Der Ast. hat glaubhaft zu machen, daß die weitere Waffe 3.2.1.1 von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird (Vor dem Hintergrund der allgemeinen Voraussetzungen darf der Ast. noch nicht über eine Waffe verfügen, die für die von ihm angestrebte, weitere Disziplin nach Art oder Kaliber geeignet ist. Sollte der Ast. eine geeignete Waffe besitzen, aber eine Waffe begehren, die aus seiner Sicht besser geeignet ist, so kann jederzeit von der Möglichkeit eines Waffentausches Gebrauch gemacht werden. Eine solche Bescheinigung wird seitens des BDS ohne Beachtung der besonderen Voraussetzungen erteilt.) oder 3.2.1.2 zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist (Unter diesen Tatbestand fallen alle Ast., die zu Wettkampfzwecken z.b. im IPSC Bereich, zu einer vorhandenen Trainingswaffe eine identische Wettkampfwaffe benötigen.) Seite 2 von 5

3.2.2 zusätzliche Verbandsvoraussetzungen Zusätzlich zu den vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen, wurde die Bedürfnisbewilligung weiterer (über das Regelkontingent hinausgehender) Waffen durch den BDS und des LV 4 NRW um nachfolgende (verbandsinterne) Regelungen erweitert (Auszug): 3.2.2.1 Kurzwaffen (KW) Für den Erwerb weiterer Kurzwaffen wird die Teilnahme mit allen bereits vorhandenen KW gefordert 3. KW mindestens Teilnahme an 2 anerkannten Pokalschießen 4. KW zusätzliche Teilnahme an mindestens 2 vom LV 4 NRW angebotenen Pokalschießen oder Meisterschaften (dies gilt auch sofern 3. und 4. KW gleichzeitig beantragt werden) 3.2.2.2 Selbstladelangwaffen (SL-LW) Für den Erwerb weiterer SL-LW wird die Teilnahme mit allen bereits vorhandenen SL-LW gefordert. 4. SL-LW mindestens Teilnahme an 2 anerkannten Pokalschießen 5. SL-LW zusätzliche Teilnahme an mindestens 2 vom LV 4 NRW angebotenen Pokalschießen oder Meisterschaften. 4. Wie ist der Ablauf für die Beantragung einer WBK Erst wenn sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine WBK beantragt werden. Dies geschieht über 2 Anträge: 4.1. Antrag an den BDS LV4 auf Ausstellung einer Verbandsbescheinigung 4.2 Wenn die Verbandsbescheinigung bei Euch eintrifft, könnt Ihr den Antrag auf Erteilung einer WBK für Sportschützen an die für Euren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde stellen. 4.1 Antrag auf Ausstellung einer Verbandsbescheinigung (hier BDS) Für die Beantragung der Verbandsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen: - Antrag auf Ausstellung einer Verbandsbescheinigung Den Antrag auf Ausstellung einer Verbandsbescheinigung findet Ihr unter Formulare! (Antragsformular am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit allen Unter- lagen beim 1. Vorsitzenden abgeben!) - Merkblatt für die Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen Das Merkblatt für die Einreichung einer Verbandsbescheinigung findet Ihr unter Formulare! (Merkblatt am PC ausfüllen und ausdrucken; muss dem Antrag beigefügt werden!) Seite 3 von 5

- Aufstellung über bereits vorhandene Sportwaffen, oder WBK-Kopie (falls vorhanden) - Nur bei Anträgen nach 14 Abs. 3 (Erweitertes Bedürfnis): Nachweis (Urkunden, Ergebnislisten) von Meisterschaften, Pokalschießen, anerkannten Pokalschießen des BDS für die vorhandenen Waffen. - Kopie des Schießbuches über die regelmäßige Ausübung des Schießsports in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung (mind. 18 Trainingseinheiten!) - Bearbeitungsgebühr in bar (15,00 für jede beantragte Waffe) - Sachkundenachweis (Kopie der Waffensachkundeprüfung) 4.2 Antrag auf Erteilung einer WBK für Sportschützen an die zust. Kreispolizeibehörde des Antragstellers Wenn die Verbandsbescheinigung bei Euch eingetroffen ist, kann der Antrag an die Kreispolizeibehörde erfolgen. Bei der WBK-Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen: - Allgemeines Anschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz Den amtlichen Antrag findet Ihr unter Formulare! (Antrag am PC auszufüllen, ausdrucken und unterschreiben!) - Verbandsbescheinigung (im Original) - Kopie der erfolgreichen Teilnahme am Waffen-Sachkundelehrgang - Fotos vom Waffenschrank (Sicherheitsstufe beachten!) - Gesamtaufnahme, geschlossen - Gesamtaufnahme, offen - Detailaufnahme, Typenschild mit Hinweis auf die Sicherheitsstufe - Nach Möglichkeit Originalrechnung des Waffenschrankes beifügen 4.3 Waffenrechtliche Personenüberprüfung durch die Polizeibehörde Bedingt durch die polizeiliche Personenüberprüfung, dauert es bei der erstmaligen Beantragung dann noch ca. 6 Wochen bis die lang ersehnte WBK eintrifft. 4.4 Waffenkauf nach Erhalt der WBK 4.4.1 Kurzwaffen-WBK (grün) Innerhalb von 12 Monaten nach Ausstellung der WBK (grün) habt Ihr jetzt die Möglichkeit, die in der WBK eingetragene Waffenart zu erwerben. Mit der Zusendung der WBK durch die Kreispolizeibehörde erhaltet Ihr gleichzeitig auch einen Vordruck Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb der Waffe ist dies der Kreispolizeibehörde mit diesem Vordruck anzuzeigen. Die WBK ist, zwecks Eintragung der Waffe, der Anzeige beizufügen! Seite 4 von 5

4.4.2 Langwaffen-WBK (gelb) Das Bewilligungsverfahren für Langwaffen ist ähnlich dem für Kurzwaffen. Im Gegensatz zur Kurzwaffen-WBK erfolgt jedoch kein Voreintrag der Waffenart. Die Erlaubnis wird erteilt für Schusswaffen gem. 14 Abs. 4 WaffG. Auf der Rückseite der WBK (gelb) erfolgt i.d.r. folgender Eintrag: Hiermit wird die Erlaubnis erteilt, - Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, - Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen - Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben sowie die dafür bestimmte Munition zu erwerben. In der Regel erfolgt die Erteilung der WBK (gelb) mit dem Zusatz: Mit der Erteilung dieser Erlaubnis sind Sie berechtigt, Schusswaffen im Sinne des 14 Abs. 4 WaffG ohne weiteren Bedürfnisnachweis zu erwerben und vorübergehend zu besitzen. Theo Bolte 1. Vorsitzender SSV-Heek 2006 e.v. Seite 5 von 5