Die Änderungen im KWK-Gesetz 2012 Fachveranstaltung Das neue KWK-Gesetz und seine Auswirkungen in der Praxis der SAENA GmbH am 25. April 2013 in Oschatz Seite 1
AGENDA 1. Einführung 2. Instrumentarien des KWKG 3. Neuerungen infolge der KWKG-Novelle 2012 Seite 2
1. Einführung Seite 3
Gesetzliche Ziele, Allgemeines Ziel: Erhöhung des aus KWK-Anlagen stammenden Stromanteils auf 25 % bis 2020 insbesondere im Interesse der Ressourcenschonung und der Vermeidung von CO2-Emissionen Privilegierung und Bezuschussung des Betriebs von KWK-Anlagen Verknüpfung mit anderen Gesetzen: (nächste Folie) Seite 4
Nach dem EEWärmeG grundsätzlich Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien zur mindestens anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs für Gebäude mit einer Nutzfläche > 50 m² bei neuen Gebäuden, grundlegend renovierten Gebäuden der öffentl. Hand und gemieteten/gepachteten Gebäuden der öffentl. Hand. Pflichten gelten im Falle der nach 7 EEwärmeG geregelten Ersatzmaßnahmen als erfüllt (nächste Folie): Seite 5
Deckung des Wärme-/Kältebedarfs zu min. 50 % aus hocheffizienten KWK-Anlagen, 7 Abs. 1 Nr. 1 b) KWKG Deckung des Wärme-/Kältebedarfs zu min. 50 % aus KWKgespeisten Fernwärme-/ Fernkältenetzen, 7 Abs. 1 Nr. 3 KWKG Seite 6
2. Instrumentarien des KWK-Gesetzes Seite 7
Förderinstrumentarien Netzbetreiberpflichten - zum Anschluss von KWK-Anlagen an Elektrizitätsnetze und - zur entgeltlichen Abnahme des KWK-Stroms Bezuschussung der marktüblichen Einspeisevergütung - KWK-Zuschlag Bezuschussung der Investitionskosten von mit KWK-Anlagen verbundenen Technologien - Wärme-/Kältenetze - Wärme-/Kältespeicher Seite 8
Anlagenbetreiber KWK-Anlage beantragt Anspruch auf Anschluss und Stromabnahme Vergütungsanspruch für KWK-Strom Netzbetreiber Stromversorgungsnetz KWK-Zulassung erteilt zu vereinbarender üblicher Abnahmepreis BAFA zuständige Behörde KWK-Zuschlag Seite 9
Sonderformen Abnahme nach Vereinbarung mit Dritten 4 Abs. 3 Satz 4, 5 KWKG - Netzbetreiber muss KWK-Strom zum vereinbarten Preis abnehmen und an Dritten liefern - KWK-Zuschlag bleibt unberührt Eigenverbrauch 4 Abs. 3a KWKG - ganz und anteilig möglich - Vergütungsanspruch beschränkt sich insofern auf KWK- Zuschlag Direktvermarktung 4 Abs. 2a KWKG Neu! - Vergütungs-anspruch beschränkt sich insofern auf KWK-Zuschlag Seite 10
Bezuschussung von Investitionen in mit KWK-Anlagen verbundenen Technologien Wärmenetze, Kältenetze (Neu!) sowie Wärme- und Kältespeicher (Neu!) beschränkt auf KWK-gespeiste Anlagen Zuschuss wird vom BAFA in Zulassung festgesetzt und ist vom zuständigen Netzbetreiber zu entrichten Zuschuss kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden, Fristen beachten! Seite 11
3. Neuerungen infolge der KWKG-Novelle 2012 Seite 12
Neue und erweitere Fördertatbestände a) Auf KWK-Technologie nachgerüstete Anlagen, 5 Abs. 4 KWKG betrifft Anlagen, die bisher isoliert Strom oder Wärme erzeugen (z. B. Kondensationskraftwerke, konventionelle Heizwerke) beschränkt auf Anlagen mit elektr. Leistung > 2 MW Umrüstungskosten müssen bei min. 10 % der fiktiven Neuerrichtungskosten liegen nachgerüstete Anlage muss Hocheffizienzkriterium muss erfüllen Verdrängungskriterium findet Anwendung Seite 13
Neue und erweitere Fördertatbestände b) Modernisierte KWK-Anlagen, 5 Abs. 3 KWKG Kosten der Modernisierung müssen nicht mehr wie bisher 50 %, sondern nur noch 25 % der fiktiven Neuerrichtungskosten betragen allerdings nach Modernisierungskosten gestaffelte Förderdauer und Vergütung für den Leistungsteil über 2 MW Hocheffizienz- und Verdrängungskriterium finden wie bisher Anwendung Seite 14
Neue und erweitere Fördertatbestände c) Wärme- und Kältenetze, 5a, 6a, 7a KWKG projektabhängiger maximaler Förderbetrag wurde von EUR 5 Mio. auf EUR 10 Mio. erhöht Kältenetze förderfähig; Kälte muss aus KWKK-Anlagen stammen industrielle Abwärme gilt ab sofort als KWK-Wärme Umrüstung von Heizdampf auf Heizwasser förderfähig, wenn transportierte Wärmemenge um 50 % erhöht wird 50 %-Schwelle (KWK-Wärme) muss für Förderung nicht überschritten werden, wenn 60 %-Schwelle nach 2 Jahren erreicht wird Seite 15
Neue und erweitere Fördertatbestände d) Wärme- und Kältespeicher, 5b, 6b, 7b KWKG Gespeicherte Wärme/Kälte muss überwiegend aus KWK- bzw. KWKK- Anlagen stammen Mindestkapazität von 1 m³ Wasseräquivalent oder 0,3 m³ je kw installierte elektrische Leistung mittlerer Wärmeverlust von max. 15 Watt pro m² Behälteroberfläche Anlage muss mit fabrikneuen Komponenten errichtet oder ausgebaut worden sein und über technische Vorkehrungen verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und darauf zu reagieren Seite 16
Geänderte Regelungen zur Förderhöhe Neuregelung in 3 Abs. 3 KWKG: Anlagensplitting für Anlagen mit elektrischen Leistung bis 2 MW zugelassen, wenn dauerhafte Inbetriebnahme in zeitlichem Abstand von mindestens 12 Monaten erfolgt Für besonders kleine Anlagen bis 2 kw kann anstelle des kontinuierlich zu entrichtenden KWK-Zuschlags eine innerhalb von 2 Monaten zu entrichtende Einmalzahlung in Anspruch genommen werden, die dem summierten KWK-Zuschlag für 30.000 Vbh entspricht Seite 17
Geänderte Regelungen zur Förderhöhe Erhöhung des KWK-Zuschlags für alle Anlagen und Leistungsanteile um 0,30 Cent je kwh Deutliche Erhöhung des KWK-Zuschlags für den Leistungsanteil über 50 kw bis 250 kw (4,00 Cent je kwh), damit nun in vier Stufen gestaffelte KWK-Vergütung Zuschlag für emissionshandelspflichtige Neuanlagen ab 2 MW, die nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommen werden, für den über 2 MW liegenden Leistungsanteil i. H. v. 0,30 Cent je kwh Seite 18
Zuschlag für KWK-Strom in Cent je kwh Seite 19
Zuschlag für Wärm- und Kältenetze Seite 20
Zuschlag für Wärm- und Kältespeicher Seite 21
VIELEN DANK. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon 0351 2856910 Fax 0351 28569129 E-Mail o.philipp@petersenhardraht.de www.petersenhardraht.de Seite 22