Einleitung und Inhaltsübersicht Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung

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Transkript:

Merkblattreihe 300 Einleitung und Inhaltsübersicht Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung Themen Einleitung und Inhaltsübersicht I 300 Merkblatt 1 I 301 Merkblatt 2 I 302 Merkblatt 3 I 303 zur Merkblattreihe Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung Der Lehrvertrag und der Einzelarbeitsvertrag Das Berufsbildungsrecht Das öffentliche Arbeitsrecht und das kollektive Arbeitsvertragsrecht Die Merkblattreihe Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung unterscheidet sich von den übrigen Merkblättern des SDBB bezüglich Inhalt und Aufbau. Sie basiert auf dem Taschenbuch von Franz Dommann «Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung», das 1985 erstmals im DBK Verlag (heute SDBB) erschienen ist. Der Inhalt ist überarbeitet, ergänzt und in drei Merkblätter aufgeteilt worden. Die Reihe beinhaltet eine übersichtliche und verständliche Darstellung der komplexen rechtlichen Verhältnisse im Bereich der Berufsbildung. Die Merkblätter richten sich an alle, die sich vertieft mit der Berufsbildung auseinander setzen. Ausgegangen wird von der lernenden Person mit ihrer Verwurzelung in der Arbeitswelt. Die Berufsbildung vollzieht sich grösstenteils im Rahmen des so genannten dualen Systems, d.h. die lernende Person erwirbt ihre Ausbildung sowohl durch die praktische Tätigkeit im Lehrbetrieb als auch durch den Besuch einer Berufsfachschule. Die betriebliche Grundbildung erfolgt auf Grund eines Lehrvertrags, der im schweizerischen Recht im Rahmen des Arbeitsvertrags geregelt ist. merkblätter www.berufsbildung.ch 1 6

Aufbau der Merkblattreihe Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung Merkblatt 1 Merkblatt 2 Merkblatt 3 Lehrvertrag und Einzelarbeitsvertrag Die Rechtsbeziehung zwischen den Lehrvertragsparteien (Lehrbetrieb und lernende Person/gesetzliche Vertretung) wird in diesem Merkblatt aufgezeigt, erläutert werden Lehrvertrag und Einzelarbeitsvertrag. Berufsbildungsrecht Wie die Praxis ist auch das Recht der Berufsbildung vielfältig. Im Wesentlichen wird in diesem Merkblatt auf die Behandlung des Lehrverhältnisses und weiterer Formen der beruflichen Grundbildung eingegangen. Öffentliches Arbeitsrecht / kollektives Arbeitsvertragsrecht Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für die berufliche Grundbildung. In vielen Belangen unterscheiden sich die Bestimmungen zwischen den Vorgaben für Lernende unter 18 Jahren und Lernende über 18 Jahren. Öffentliches Recht privates Recht? Das ist eine Frage, die man sich zur Abgrenzung ganz am Anfang stellen muss. Die Unterscheidung der Rechtsnormen des öffentlichen und privaten Rechts ist aber auch von erheblichem praktischem Wert. Im Bereich der Wirtschaft und der Arbeit sind beide Elemente stark vertreten. Unter dem Postulat des sozialen Schutzes im sozialen Rechtsstaat bekommen die Normen des öffentlichen Rechts zunehmend mehr Gewicht, ja sogar Vorschriften des Privatrechts werden immer mehr wie öffentliches Recht ausgestaltet. Einfach gesagt, regelt das private Recht die Beziehungen zwischen Privatpersonen. Die entsprechenden Normen haben in der Regel dispositiven Charakter, d.h. sie sind durch gegenseitige Vereinbarungen abänderlich. Das Privatrecht geht davon aus, dass die beteiligten Rechtspartner/innen von gleicher «Stärke» sind. Das öffentliche Recht ordnet die Beziehungen im und zum Staat. Auch wenn darin das Verhältnis zweier privater Partner/innen beeinflusst wird, liegt doch letztlich die Durchsetzung der Rechtsnorm beim Staat. Staat und Rechtsunterworfene stehen in einem Über- bzw. einem Unterordnungsverhältnis zueinander. Wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende in einem Arbeitsvertrag die Ferien regeln, ist das weitgehend (Einschränkungen siehe unten) ihre Privatsache. Das Recht greift grundsätzlich nur dann ein, wenn sie diesen Punkt zu regeln vergessen oder später die Abmachung nicht mehr klar beweisbar ist (Privatrecht). Dass eine lernende Person unter 18 Jahren in der Regel lediglich 9 Stunden pro Tag arbeiten darf, ist mit öffentlicher Rechtsnorm festgelegt. Diese Schutzbestimmung gilt unabhängig von der gegenseitigen Vereinbarung zwischen Berufsbildner/in und lernender Person. Eine Verletzung der Vorschrift braucht nicht eingeklagt zu werden. Die zuständige staatliche Behörde hat bei Kenntnis des Sachverhalts von Amtes wegen zu handeln (öffentliches Recht). Damit ist eine wichtige Konsequenz der Unterscheidung bereits dargetan: Öffentliches Recht muss von Amtes wegen durchgesetzt werden (Offizialprinzip) Privates Recht bedarf der Klage beim Gericht: Wo kein Kläger, da kein Richter (Verhandlungsprinzip) 2 6

Entsprechend verlaufen auch die Durchsetzungswege getrennt. Die öffentlichen Rechtsnormen finden in der Regel im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege ihren Rechtsschutz. Die Klage zivilrechtlicher Ansprüche geschieht nach den Regeln des Zivilprozesses. Im obigen «Ferien-Beispiel» finden wir übrigens bereits den genannten Fall, dass sich heute Zivilrecht aus sozialen Gründen fast wie öffentliches Recht gebärdet: Die Parteien haben in der Festlegung nur so weit freie Hand, als sie ein gesetzliches Minimum nicht unterschreiten. Die Systematik des schweizerischen Arbeitsrechts Das schweizerische Arbeitsrecht ist nicht in einem geschlossenen Rechtsbuch geordnet. Es umfasst Normen des öffentlichen und des privaten Rechts. Eine übliche und praktische Gliederung geht von den Betroffenen aus und bezeichnet Einzelarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag als Individualarbeitsrecht, Gesamtarbeitsvertrag und Allgemeinverbindlicherklärung als kollektives Arbeitsrecht, das eidgenössische Arbeitsgesetz und kantonale Polizeivorschriften als öffentliches Arbeitsrecht. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Struktur des Arbeitsrechts mit den entsprechenden Gesetzgebungen und dem Durchsetzungsweg: Gliederung Inhalt Gesetzgebung Durchsetzung Individualarbeitsrecht Einzelarbeitsvertrag insbesondere: Lehrvertrag OR Art. 319 bis 355 OR Art. 344 bis 346a Privatrecht Normalarbeitsvertrag OR Art. 359 bis 360 Erlasse von Bundesrat bzw. Kanton Zivilrichter/in Kollektives Arbeitsrecht Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) OR Art. 319 bis 355 BG AVE 28.9.1956 Privatrecht Verbände / Zivilbzw. Schiedsgerichte Öffentliches Arbeitsrecht Eidg. Arbeitsgesetzgebung (Schutzbestimmungen) BG ArG 13.3.1964 (Arbeitsgesetz) Öffentliches Recht Kant. polizeirechtliche Schutzbestimmungen (z.b. Ladenschluss) Kant. Gesetze Verwaltung / Strafrichter/in Berufsbildungsgesetzgebung BBG vom 13.12.2002 BBV vom 19.11.2003 3 6

Inhaltsübersicht Merkblattreihe Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung Merkblatt 301: Der Lehrvertrag und der Einzelarbeitsvertrag Der Lehrvertrag (OR Art. 344 bis 346a) Inhalt des Vertrags Form des Vertrags Verhältnis zum öffentlichen Recht Einzelbestimmungen zum Lehrvertrag Probezeit Berufstätigkeit nach der beruflichen Grundbildung Ferien Vertragsauflösung Lehrzeugnis (OR Art. 346a) Der Praktikumsvertrag Weitere Informationen rund um das Lehrverhältnis Versicherungen Kindesrecht / elterliche Sorge Jugendstrafrecht Der Einzelarbeitsvertrag Rechtsgrundlagen Eigenart und Gliederung des Arbeitsvertragsrechts im OR Der «gewöhnliche» Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319 bis 343) Inhalt des Arbeitsvertrags Form des Einzelarbeitsvertrags Vertragsfähigkeit Zum Geltungsbereich Durchsetzung Einige wichtige Detailbestimmungen Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber/innen (OR Art. 322 ff.) Arbeitszeugnis (OR Art. 330a) Konkurrenzverbot (OR Art. 340, 340a und 340c) Kündigung (OR Art. 334 bis 337d) Feriengesetzgebung (OR Art. 329a Jugendurlaub (OR Art. 329e) Merkblatt 302: Das Berufsbildungsrecht Begriff und Inhalt Rechtsgrundlagen Bundesverfassung Berufsbildungsgesetz und abhängige Erlasse Kantonale Gesetzgebung Das Berufsbildungsgesetz im Einzelnen Geltungsbereich und Inhalt (BBG Art. 2) Die berufliche Grundbildung (BBG Art. 12 ff.) Inhalte, Lernorte, Verantwortung Bildungsverordnungen Bildungstypen und Dauer Die Partner/innen der beruflichen Grundbildung Die Durchführung der praktischen Ausbildung 4 6

Die theoretische Ausbildung Grundsätzliches Organisation der schulischen Bildung Obligatorische schulische Bildung Zusätzliches Schulangebot Verhältnis schulische Bildung praktische Ausbildung Interkantonaler Fachkurs (BBG Art. 22 Abs. 5) Der Lehrabschluss Die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Zweck und Inhalt der Abschlussprüfung Durchführung der Prüfung (BBG Art. 40 f.; BBV Art. 39) Abschlussprüfung ohne berufliche Grundbildung (BBG Art. 34 Abs. 2; BBV Art. 31, 32) Die Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest EBA Merkblatt 303: Das öffentliches Arbeitsrecht und das kollektives Arbeitsvertragsrecht Das öffentliche Arbeitsrecht Das Arbeitsgesetz Gefährliche Arbeiten Informationspflicht bei Lehreintritt Tages- und Abendarbeit / Generelle Erläuterungen / Arbeitszeit Abendarbeit Nachtarbeit Tägliche Ruhezeit Sonntagsarbeit Überzeitarbeit Ausgleich der Überzeitarbeit Spezifische Fragen zum Lehrverhältnis Besuch der Berufsfachschule Unterricht an der Berufsfachschule und ük an einem Geschäftsschliessungstag Bewilligungsstelle Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung Weitere Regelungen, die alle Arbeitnehmenden betreffen Pausen Wöchentliche Höchstarbeitszeit (ab 18 Jahren) Gewährung des wöchentlichen freien Halbtags bzw. freien Tags Freier Halbtag, bzw. freier Tag in einer Woche, in die ein gesetzlicher Feiertag fällt Kantonale Ruhetage Das kollektive Arbeitsvertragsrecht Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 5 6

Merkblattreihe 300 Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung www.mb.berufsbildung.ch Ausgabe Mai 2017 SDBB Bern Ganzer oder teilweiser Nachdruck einschliesslich Speicherung und Nutzung auf optischen und elektronischen Datenträgern für nicht kommerzielle Zwecke mit entsprechender Quellenangabe erlaubt. SDBB Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach CH-3001 Bern Telefon +41(0)31 320 29 00 Fax +41(0)31 320 29 01 berufsbildung@sdbb.ch www.berufsbildung.ch