Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),

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Transkript:

5.3.03. Nothilfe Rechtsgrundlagen Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), LS 851.14 Erläuterungen 1. Definition Nothilfe Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung. Auf darüber hinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch. Ausländerinnen und Ausländer, welche über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen unter 5c SHG bzw. unter die Nothilfeverordnung. 2. Personenkreis Bei der Unterstützung von Personen gemäss Nothilfeverordnung sind folgende Personengruppen zu unterscheiden: 2.1. Rechtskräftig weggewiesene Personen aus dem Asylbereich: rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, Asylsuchende, die ihr Gesuch zurückgezogen haben, Personen, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden ist (NEE), Personen, denen die vorläufige Aufnahme entzogen wurde. Diese Personen fallen unter den so genannten Sozialhilfestopp im Asylrecht. Sobald eine Person rechtskräftig weggewiesen ist, ist sie verpflichtet auszureisen und hat nur noch Anspruch auf Nothilfe gemäss Nothilfeverordnung. 5.3.03. Nothilfe 1

2.2. Übrige Ausländerinnen und Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz: Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne hängiges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, Personen mit rechtskräftig abgelehntem Gesuch und abgelaufener Ausreisefrist, Personen, deren Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hängig ist, die aber den Entscheid im Ausland abwarten müssen. 3. Verfahren 3.1. Personen aus dem Asylbereich a. Ausrichtung der Nothilfe durch das Kantonale Sozialamt Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt, wenn kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person verfügten Wegweisung zuständig ist und keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Das Kantonale Sozialamt prüft dann die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu. In dringenden Fällen können das Migrationsamt oder die Kantonspolizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbringen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren ( 4 Nothilfeverordnung). b. Ausrichtung der Nothilfe durch die Gemeinde Hat das Kantonale Sozialamt eine Nothilfe beziehende Person aus dem Asylbereich einer Gemeinde zugewiesen, richtet es der Gemeinde für die Unterstützung und Unterbringung eine Pauschale aus. Die Höhe der Pauschale wird von der Sicherheitsdirektion in Anlehnung an die Bundespauschale in der Asylfürsorge festgelegt. Diese Nothilfefälle werden mit der Abteilung Asylkoordination (AAK) des Kantonalen Sozialamts abgerechnet. Verwendet wird ein Abrechnungsformular, das sich an die Asylabrechnungen anlehnt ( 3 Nothilfeverordnung). 3.2. Übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung Ersucht eine solche Person um Hilfe bei der Gemeinde oder bezieht sie bereits während des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens Sozialhilfe, gilt folgendes Verfahren: Mittels Formular X (abrufbar auf der Website des Kantonalen Sozialamts / Öffentliche Sozialhilfe / Formulare und Merkblätter / Anfrage und Weiterverrechnung von Nothilfefäl- 5.3.03. Nothilfe 2

len nach 5c SHG) ist eine Anfrage an das Kantonale Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, zu richten (Fax 043 259 51 58). Vor Beantwortung dieser Anfrage darf keine Nothilfe geleistet werden. Die Anfrage enthält Angaben zur Person, zur Wohn- und Familiensituation, zu den finanziellen Verhältnissen und zur (verhinderten) Ausreise. Das Kantonale Sozialamt prüft die Angaben und entscheidet, ob die betroffene Person in die kantonalen Nothilfestrukturen überführt werden kann. Ist der Verbleib einer Person oder Familie in der Gemeinde gerechtfertigt, so wird dies der anfragenden Gemeinde durch das Kantonale Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, mitgeteilt. Ebenso wird das Migrationsamt entsprechend informiert. In diesem Fall richtet die Gemeinde im Auftrag des Kantonalen Sozialamts Nothilfe gemäss 5c SHG aus. Der Umfang der in der Gemeinde ausgerichteten Nothilfe wird durch das Kantonale Sozialamt bestimmt und der Gemeinde werden die Kosten in diesem Umfang erstattet. Die Abrechnung der vom Kanton bewilligten Auslagen erfolgt mit der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe mittels separaten Formulars (siehe Formular Y, Einzelfallrechnung, sowie Formular Z, Gesamtrechnung, abrufbar auf der Website des Kantonalen Sozialamts / Öffentliche Sozialhilfe / Formulare und Merkblätter / Anfrage und Weiterverrechung von Nothilfefällen nach 5c SHG). Die Abrechnungen sind quartalsweise zu erstellen und innert 30 Tagen nach Quartalsende einzureichen (zu den Verbuchungsgrundsätzen vgl. Kapitel 18.1.03). Die Kosten für die obligatorische Grundversicherung werden nicht mit dem Kantonalen Sozialamt abgerechnet, sondern mit der Gesundheitsdirektion. Bei Personen, die direkt durch das Kantonale Sozialamt unterstützt werden, regelt der Kanton die Krankenkassenangelegenheiten selber. 4. Umfang der Nothilfe in Kantonalen Strukturen Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet ( 2 Nothilfeverordnung). Die Personen werden nur betreut, wenn es notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft zu vermeiden oder ihre besondere persönliche Situation verlangt. 5. Umfang der Nothilfe bei Verbleib in der Gemeinde 5.1. Personen des Asylbereichs Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall über die Höhe der 5.3.03. Nothilfe 3

absolut notwendigen Leistungen. 5.2. Übrige Ausländer/innen ohne Anwesenheitsberechtigung Das Kantonale Sozialamt bewilligt die Unterstützung (vgl. vorstehend Ziff. 3.2). Die Unterstützung setzt sich wie folgt zusammen: Nothilfe-Tagesansatz für Ernährung, Hygiene, Bekleidung, effektive Unterbringungskosten, Kostenbeteiligungen Grundversicherung KVG, Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückreise anfallen. Integrationsmassnahmen werden durch den Kanton nicht finanziert. Änderungen im Nothilfefall (z.b. Ausreise, Untertauchen, Haushaltssituation) müssen dem Kantonalen Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, sofort mitgeteilt werden. Zusätzlich zu den bereits bewilligten notwendige Kosten müssen ausser bei zeitlicher Dringlichkeit vorgängig mit der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe abgesprochen werden. Die Krankenversicherung soll bei dieser Personengruppe bis zur tatsächlichen Ausreise aufrechterhalten werden. Die Kosten für die Prämien sind von der Gemeinde zu übernehmen und dann bei der Gesundheitsdirektion im üblichen Verfahren geltend zu machen. Anfallende Kostenbeteiligungen können dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt für zahnärztliche Notfall- und Schmerzbehandlungen. Kosten für die freiwillige Rückkehr: Eine freiwillige Ausreise ist einer Ausschaffung durch das Migrationsamt nicht nur aus Kostengründen vorzuziehen. Möchte eine Person die Heimreise antreten, können durch die unterstützende Gemeinde in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (Passgebühren, Rückreisetickets etc.) finanziert und dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Benötigt die Person zusätzliche Unterstützung, so kann sie an die Rückkehrberatung der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts (Kapitel 2.3.05) verwiesen werden. 6. Abgrenzungsfragen Ausländerinnen und Ausländer, welche über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen nicht unter die Bestimmungen von 5c SHG bzw. der Nothilfeverordnung. Sie werden entweder mit ordentlicher Sozialhilfe (Kapitel 5.3.01) unterstützt oder haben einen direkt aus der Bundesverfassung und dem ZUG abgeleiteten Anspruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel 5.3.02). 5.3.03. Nothilfe 4

Rechtsprechung Praxishilfen 5.3.03. Nothilfe 5