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sparkassenversicherung.de/re... Aufenthaltsgesetz! ( r;:e ':/-e {X'1.5, Kapitell - Allgemeine Bestimmungen ( 1 - Z) I ' I r J Il r \ ß.. Begriffsbestimmungen &J :'f,s T -5pu f'f u..> (J'1ae: V (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher Im Sinne des Artiks 116 Abs. des Grundgesetzes ist. () b Ort.pl/ t!1itjt\ elrj"" f du 14,t (- 2,..( '1. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und di Beschäftigung im Sinne von 'g Z des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.. 2 Da. iii-.'({ I/Jt"t e.ljiil.{ d «j,z,'t-ltlc.{ g (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1. Kindergeld, 2. Kinderzuschlag, 3. Erziehungsgeld, 4. Elterngeld, 5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. 6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden. um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und 7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherungkrankenversichert. hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Auf!.Jthaltserlaubnis nach 16 als gesichert. wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs. der nach den 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend. wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden

Side ab 393 { Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116-146). Di ejj (j,'lf /6-t' v D tvd-:jc l<. Artikel 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat..,, D\ 11t ';:-1 \ f' '..ee f. I.z Ci v v I { Ci J ( (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, enen WISC en dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Bisher aufgeschlagen Rechtsprechung zu Art. 116 GG 1.272 Entscheidungen zu Art. 116 GG in unserer Datenbank: BVerwG. 21.11.2006-5 C 19.05 Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des... Zum selbeq.yerfahren: o VG Freiburg. 25.09.2002-4 K 1421/00 Deutsche Staatsbürgerschaft eines von einem Statusdeutschen adoptierten... o VGH Baden-Württemberg. 30.05.2005-13 S 2125/03 Keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption durch einen vertriebenen... VGH Baden-Württemberg. 21.01.2009-1 S 2002/07

Sie sind Anwalt? I I www.anwalt.de/mitmachen I' Datenschutzinfo " I Grundgesetz I Sei' { e di/ltt XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116-146) Artikel 123 (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt. ;+dos R u/jtfl-g- jq 43 vevjuw V '1 o Bisher aufgeschlagen 0 EUl che R ct>d<j.r.- o EuTcrf E Rechtsprechung zu Art. 123 GG 412 Entscheidungen zu Art. 123 GG in unserer Datenbank: BVerwG. 29.11.2006-5 C 9.05 Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der... Zum sei ben Verfahren: o BVerwG. 06).04.2006-5 C 9.05 co-- BVerwG. 29.11.2006-5 C 5.05 Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der... Zum sei ben Verfahren: o BVerwG. 06.07.2006-5 C 5.05 OVG Nordrhein-Westfalen. 12.11.2009-12 A 2193/08 Anwendung der Überleitungsregel des Art. 123 Abs. 1 GG auf...